1 Auf Erdbestattungsgräbern muss eine Frist von zwölf
Monaten bis zur Anbringung des Grabmals abgewartet werden.
2 Grundsätzlich ist die Friedhofverwaltung für die Freigabe der
Gräber zuständig.
3 Auf Urnengräbern dürfen Grabmäler sofort nach der Beisetzung angebracht werden.
Art. 42
Für die Gestaltung und Errichtung der Denkmäler auf
Gemeinschaftsgräbern ist das Hochbaudepartement gemeinsam mit dem Präsidialdepartement und dem Tiefbau- und Entsorgungsdepartement zuständig.
Art. 43
Für die Errichtung, Setzung und Abräumung eines
Grabmals muss eine Fachperson beigezogen werden.
5 Die Grabmalrichtlinien können beim Bestattungs- und Friedhofamt bezogen
oder auf der Homepage des Amts heruntergeladen werden.
Begriff des
Grabmals
Aufstellen und
Unterhalt
Bewilligung
Allgemeine Voraussetzungen
Sicherheit und
Diskriminierungsverbot
Fristen
Gemeinschaftsgräber
Beizug einer
Fachperson
10Reglement über das Bestattungswesen
Art. 44 und die Friedhöfe (RBF)818.610
1 Bei der Räumung von Reihengräbern setzt das Bevölkerungsamt den Angehörigen eine angemessene Frist, um die
Grabmäler abzuholen. Dazu startet es einen öffentlichen Aufruf
und schreibt die Angehörigen persönlich an.
2 Falls die Grabmäler bis zum Räumungsdatum nicht abgeholt
werden, kann das Bevölkerungsamt über sie verfügen.
Art. 45
Bei Aufhebungen von Mietgräbern trägt die Mieterin
oder der Mieter die Kosten für das Entfernen der Grabmäler und
die allfällige Wiederherrichtung der Grabstätten.
Art. 46
1 Bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 36 ff. und die Grabmalrichtlinien des Bevölkerungsamts kann das Bestattungs- und
Friedhofamt die Abänderung oder Entfernung eines Grabmals
veranlassen.
2 Das Bevölkerungsamt kann Grabmalherstellenden bei wiederholter Zuwiderhandlung im Sinne von Abs. 1 untersagen, Grabmäler für städtische Friedhöfe anzufertigen.
3 Halten sich die Grabmalherstellenden nicht an das Verbot, kann
ihnen eine Busse auferlegt werden.
Art. 47
1 Das Bestattungs- und Friedhofamt sorgt in Zusammenarbeit mit Grün Stadt Zürich für:
a. den Unterhalt der Grabstätten;
b. die Bepflanzung der Grabstätten, wenn die Angehörigen
des oder der Verstorbenen einen entsprechenden Auftrag
erteilen. Die Angehörigen können die Bepflanzung auch
selbst übernehmen.
2 Die private Bepflanzung muss den Richtlinien von Grün Stadt
Zürich6 entsprechen und hat sich harmonisch ins Gesamtbild
des jeweiligen Friedhofs einzufügen.
3 Die Einzelheiten werden in einer schriftlichen Vereinbarung mit
den Angehörigen geregelt.
4. Teil: Kosten
Art. 48
1 Verstorbene mit letztem Wohnsitz in Zürich haben Anspruch auf folgende unentgeltliche Leistungen der Stadt:
a. die Leichenschau;
b. die Bekanntmachung der Bestattung in einem amtlichen
Publikationsorgan;
6 Die Richtlinien betreffend Bepflanzung von Grün Stadt Zürich sind bei GSZ,
Beatenplatz 2, 8021 Zürich, einsehbar.
Räumung von
Reihengräbern
Aufhebung von
Mietgräbern
Zuwiderhandlungen
Unterhalt und
Bepflanzung
der Grabstätten
Leistungen
11Reglement über das Bestattungswesen
und die Friedhöfe (RBF) 818.610
c. die Abgabe eines Standardsargs, Sargkissens und einfachen Bestattungskleids sowie die Einsargung;
d. den Transport der oder des Verstorbenen innerhalb des
Stadtgebiets zum städtischen Friedhof oder ins Krematorium.
2 Bei Erdbestattungen werden zusätzlich folgende Leistungen
übernommen:
a. die Abgabe eines Reihengrabs;
b. das Öffnen und Zudecken des Grabs.
3 Bei Kremationen werden zusätzlich folgende Leistungen übernommen:
a. die Kremation und Abgabe einer Standardurne;
b. die Abgabe einer Urnennische oder eines Urnengrabs;
c. der Urnentransport vom Krematorium zum städtischen
Friedhof;
d. das Öffnen und Schliessen der Urnennische oder des Reihengrabs.
4 Verzichten die Angehörigen auf einzelne Leistungen, entsteht
daraus kein Kompensationsanspruch.
Art. 48bis7 Angehörigen von Verstorbenen mit letztem Wohnsitz
in Zürich werden die Kosten für die Hinfahrt zum Friedhof und für
die Rückfahrt vom Friedhof innerhalb des Stadtgebiets am Tag
der Trauerfeier bei Bedarf vergütet.
Art. 49
Das Bestattungs- und Friedhofamt ist ermächtigt, Leistungen gemäss § 45 Abs. 1 der kantonalen Bestattungsverordnung8 in Rechnung zu stellen.
Art. 50
Das Bestattungs- und Friedhofamt erhebt für den obligatorischen Unterhalt der Grabstätte eine jährliche Gebühr von
den Angehörigen9.
Art. 51
1 Sofern die Angehörigen das Grab nicht selbst bepflanzen, werden für die Bepflanzung Gebühren erhoben. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung mit dem Bestattungs- und
Friedhofamt festgelegt.
7 Fassung gem. STRB Nr. 454 vom 27. Mai 2020; Inkrafttreten 1. August 2020.
8 vom 20. Mai 2015, BesV, LS 818.61.
9 Gebühren für den Gräberunterhalt vom 29. Oktober 2014, AS 818.650.
Leistungen für
Angehörige
Weitere
Leistungen
Gebühren:
a. Obligatorischer
Unterhalt
b. Bepflanzung
12Reglement über das Bestattungswesen
und die Friedhöfe (RBF)818.610
2 Kommt niemand für die Bepflanzung einer Grabstätte auf, wird
diese auf Kosten der Stadt mit einer schlichten Dauerbepflanzung versehen und Instand gehalten.
Art. 52
Im Übrigen ist das Reglement über die allgemeinen Gebühren der Stadtverwaltung10 anwendbar.
5. Teil: Haftung
Art. 53
1 Die Stadt haftet nicht für Diebstahl oder Beschädigungen von Grabmälern oder Beschädigungen von Bepflanzungen
durch Dritte.
2 Sie haftet auch nicht für Schäden, die durch Grabsenkungen,
ungenügenden Unterhalt durch Dritte oder infolge von Naturereignissen entstehen.
3 Die Bestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes bleiben
vorbehalten.
Art. 54
Für die auferlegten Gebühren und Kosten haften gegenüber der Stadt die Auftraggeberinnen und -geber oder mangels
solcher die Erbinnen und Erben.
6. Teil: Schlussbestimmungen
Art. 55
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Präsidialdepartements erlässt Bestimmungen über den Vollzug dieses Reglements, insbesondere zu den einzelnen Friedhöfen und über die
Höhe der Gebühren.
2 Das Bevölkerungsamt erlässt Bestimmungen über den Vollzug
von Art. 32 – 34 (Mietgräber), Art. 35 (Ehren- und Schenkungsgräber) und Art. 36 – 47 (Grabmäler und Grabunterhalt).
Art. 56
Folgende Erlasse und Beschlüsse werden aufgehoben:
a. Verordnung über das Bestattungswesen und die Friedhöfe
vom 25. Juni 1971;
b. Grabmalverordnung vom 13. Juli 2011;
c. Stadtratsbeschluss Nr. 379 vom 5. März 1997;
d. Stadtratsbeschluss Nr. 221 vom 12. Dezember 1963;
e. Stadtratsbeschluss Nr. 1933 vom 18. September 1953.
Art. 57
Das Reglement tritt am 1. September 2018 in Kraft.
10 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100.
c. Weitere
Regelungen
Gemeinwesen
Zahlungspflichtige Personen
Vollzug
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten