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9 provisions
Art. 1 I. Familien- und Betreuungszulagen
1 Die Familienzulage I entspricht der Familienzulage (Kinder- und Ausbildungszulage) gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006
ber die Familienzulagen (FamZG)
Familien- und
Betreuungszulagen
2.ü
2 Die Familienzulage II ist eine Zulage für Angestellte, die Anspruch
auf die Familienzulage I haben und den Höchstlohn gemäss Art. 3 nicht
berschreiten.ü
3 Die Betreuungszulage ist eine Zulage für Angestellte, die Anspruch
auf die Familienzulage I haben (Art. 52 Abs. 3 PR).
Propose a changeArt. 2
1 Angestellte haben Anspruch auf die Familienzulage I (Kinder- und
Propose a changeArt. 3 Ausbildungszulagen) gemäss
FamZG und Art. 1 des kantonalen
esetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG)
Anspruch auf die
Familienzulage I,
Höhe 3.G
2 Die Kinderzulage richtet sich nach Art. 5 Abs. 1 FamZG in Verbinung mit Art. 1 Abs. 2 KFamZG und beträgt monatlich Fr. 230.–.d
3 Die Ausbildungszulage richtet sich nach Art. 5 Abs. 2 FamZG in Verindung mit Art. 2 KFamZG und beträgt monatlich Fr. 290.–.b
4 Beschliesst die Familienausgleichskasse öffentlicher Institutionen des
Kantons Bern (ÖKB) höhere Kinder- und Ausbildungszulagen, so gelten
diese.
1 SSG 153.01
2 SR 836.2
3 BSG 832.71
2 153.318
Art. 3
1 Wer unter Annahme eines Beschäftigungsgrades von 100 Prozent
einen jährlichen Grundlohn bezieht, der höchstens dem jeweiligen Betrag der Lohnklasse 10/24 entspricht und Anspruch auf eine Familienzulage I hat, erhält pro Kind und Jahr zusätzlich eine linear degressive
Familienzulage II von höchstens Fr. 3'181.30 und wenigstens Fr. 222.65
(Indexstand November 2010 von 104,2 Punkten, Basis Dezember 2005
100 Punkte).
Anspruch auf die
Familienzulage II,
Höhe
=
2 Die Familienzulage II wird jährlich neu wie folgt berechnet 1:
Familienzulage II = (A - B) × C + D, wobei
A = Grundlohn der Klasse 10/24
B = Grundlohn des oder der Anspruchsberechtigten
C = Steigungsfaktor = (D - E) : (F - A)
D = Minimum der Familienzulage II
E = Maximum der Familienzulage II
Propose a changeArt. 4 F = Grundlohn der Klasse 1/0
Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen besteht für die Familienzulage II und die
Betreuungszulage entsprechend dem Beschäftigungsgrad Anspruch.
Propose a changeArt. 5 Teilzeitarbeitsverhältnisse
1 Tatsachen, die einen Anspruch auf Zulagen gemäss Art. 1 auslösen,
verändern oder erlöschen lassen, sind dem Personalamt zuhanden der
Familienausgleichasse unaufgefordert und sofort schriftlich zu melden.
Über die massgebenden Verhältnisse ist wahrheitsgetreu Auskunft zu
eben. Entsprechende Beweismittel sind beizulegen.
Meldepflicht
g
2 Das Personalamt entscheidet über das Bestehen eines Anspruchs
auf Familien- und Betreuungszulagen.
Propose a changeArt. 6
1 Nicht bezogene Familien- und Betreuungszulagen können innert
ngstens fünf Jahren seit Fälligkeit nachgefordert werden.
Nach- und Rückforderung lä
2 Zu Unrecht bezogene Familien- und Betreuungszulagen sind zurückzuerstatten. Sie können mit anderen Leistungen verrechnet werden.
Propose a changeArt. 7
Die Familien- und Betreuungszulagen werden in zwölf gleichen Monatsraten zusammen mit dem Lohn ausbezahlt.
Auszahlung
1 Ein Berechnungsbeispiel findet sich im Anhang.
3 153.318
Propose a changeArt. 8 II. Familienausgleichkasse
Die Stadt Thun schliesst sich der Familienausgleichskasse ÖKB an.Anschluss an eine
Familienausgleichkasse
Propose a changeArt. 9 III. Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.Inkrafttreten,
Aufhebung und
Änderung bisherigen Rechts
2 Mit dem Inkrafttreten wird die Verordnung über die Kinder- und Bereuungszulagen vom 30. Oktober 1998 aufgehoben.t
3 Folgende Verordnung wird geändert:
Verordnung vom 14. Dezember 2001 über die Vergünstigungen für Anestellte:g
Art. 3
«Betreuungs- oder Kinderzulage» wird ersetzt durch «Familien- oder
etreuungszulage».B
Art. 5
«Betreuungs- oder Kinderzulage» wird ersetzt durch «Familien- oder
Betreuungszulage».
Thun, 13. November 2008 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Ratssekretär: Mauron
4 153.318
Anhang
Beispiel für die Berechnung der Familienzulage II gemäss Art. 3
Abs. 2
Familienzulage II = (A - B) × C + D, wobei
A = Grundlohn der Klasse 10/24
B = Grundlohn des oder der Anspruchsberechtigten
C = Steigungsfaktor = (D - E) : (F - A)
D = Minimum der Familienzulage II
E = Maximum der Familienzulage II
F = Grundlohn der Klasse 1/0.
Zahlenbeispiel (Lohnansätze 2011)
A = 69'010.10
B = 57'890.05 (Lohnklasse 12/1)
C = (222.65 - 3'181.30) : (41'213.75 - 69'010.10) = 0.10644023
D = 222.65
E = 3'181.30
F = 41'213.75
Familienzulage II = (69'010.10 - 57'890.05) × 0.10644023 + 222.65
Die Familienzulage II beträgt somit in diesem Beispiel bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % jährlich Fr. 1'406.30 je Kind.
Propose a change