Law

Km vom 14. März 2000 der Beschlüsse Nr. 4/2000, 7/2000, 9/2000 bis 11/2000, 13/2000 bis 16/2000 und 18/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.032.75 · treaty

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 9677d65538dee5484f5f4ec9bd30aaf978e70832a7a978f12d52cdbd3198756b

Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII nach Nummer 54s (Richtlinie 98/53/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "54t. 397 D 0292:Entscheidung Nr. 292/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über die Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Verbote der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei der Herstellung einiger Lebensmittel (ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 13). Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Die Überschrift des Anhangs erhält folgende Fassung: "Erzeugnisse, für die die angegebenen Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten das Verbot der Verwendung bestimmter Zusatzstoffkategorien aufrechterhalten können" b) Der Anhang wird wie folgt ergänzt: "Norwegen Frucht- "-Saft" und "-Sirup" nach norwegischer Tradition Farbstoffe (ausgenommen Beta-Carotin in Zitrusfrucht- "-Saft" Norwegen "Kjøttboller/Kjøttkaker/Kjøttpudding" nach norwegischer Tradition" Konservierungsstoffe (ausgenommen Natriumnitrit) und Farbstoffe Norwegen "Lever-postei" nach norwegischer Tradition Konservierungs-stoffe (ausgenommen Natriumnitrit) und Farbstoffe" "

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 292/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 28. Januar 2000 (Es folgen die Unterschriften)

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 28. Januar 2000 (Es folgen die Unterschriften)

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 28. Januar 2000 (Es folgen die Unterschriften)

← Find another law

Km vom 14. März 2000 der Beschlüsse Nr. 4/2000, 7/2000, 9/2000 bis 11/2000, 13/2000 bis 16/2000 und 18/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses