Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt
a die Gesamtsteuerung des Finanzhaushalts,
b die Steuerung von Finanzen und Leistungen,
c die Ausgaben und Ausgabenbewilligungen,
d die Rechnungslegung,
e die Organisation des Finanzwesens,
f die Grundsätze der Gebührenerhebung.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Behörden (Behörden) und die kantonale
Verwaltung (Verwaltung).
2 Die besondere Gesetzgebung kann vorsehen, dass dieses Gesetz auch für
Anstalten und andere selbstständige Organisationen des kantonalen Rechts
gilt.
Art. 3
Allgemeine Grundsätze
1 Die Steuerung von Finanzen und Leistungen erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
a Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit,
b Ausrichtung der Leistungen auf die Wirkungen,
c Verbindung von Leistungen und finanziellen Mitteln,
d Globalbudgetierung,
e Verursacherprinzip.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-098
620.0 2
2 Steuerung des Finanzhaushalts
2.1 Controlling und Planung
Art. 4
Controlling
1 Die Steuerung der staatlichen Tätigkeiten erfolgt durch ein angemessenes
Controlling.
2 Das Controlling gemäss Absatz 1 umfasst
a die Zielfestlegung und Planung von Massnahmen,
b die Steuerung der Umsetzung von Massnahmen,
c die Überprüfung staatlichen Handelns.
3 Die Behörden und die Verwaltung führen ein stufengerechtes, aufeinander
abgestimmtes Controlling.
Art. 5
Aufgaben- und Finanzplan
1 Der Aufgaben- und Finanzplan
a ist ein Bericht des Regierungsrates und wird dem Grossen Rat gleichzeitig mit dem Budget zur Genehmigung unterbreitet,
b ist auf die Richtlinien der Regierungspolitik und die übergeordneten strategischen Grundlagen abgestimmt.
2 Er enthält
a für die Stufe Gesamtstaat
1. Aussagen über die Entwicklung von Aufgaben und Finanzen,
2. finanz- und wirtschaftspolitische Eckdaten,
3. die Finanzplanung durch Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Bilanz und Geldflussrechnung,
b für jede Direktion, die Staatskanzlei, die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft
1. die Erfolgsrechnung,
2. die Investitionsrechnung,
3. das Globalbudget der Produktgruppen und Produkte als Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung,
c die Planung für Fonds und Besondere Rechnungen.
3 Der Aufgaben- und Finanzplan
a dient der mittelfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen,
b umfasst die drei auf das Budgetjahr folgenden Kalenderjahre.
3 620.0
Art. 6
Budget
1 Das Budget legt die Finanzen und Leistungen für das nächste Rechnungsjahr
fest.
2 Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates
a die Saldi der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Kantons,
b die Saldi der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,
c das Globalbudget der Produktgruppen und Produkte als Gesamtergebnis
der Erfolgsrechnung,
d die Vermögensveränderungen der Fonds,
e die Planung der Besonderen Rechnungen.
Art. 7
Verfahren
1 Der Grosse Rat behandelt das Budget spätestens in der Wintersession des
vorangehenden Jahres.
2 Beschliesst der Grosse Rat das Budget nicht, unterbreitet ihm der Regierungsrat in der nächsten Session einen neuen Budgetantrag.
3 Bis zum Beschluss über das Budget ist der Regierungsrat ermächtigt, die für
die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
Art. 8
Verwendung der Budgetkredite
1 Mit dem Globalbudget der Produktgruppen wird die zuständige Stelle der Direktion, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft
ermächtigt, unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse anderer Organe die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung für den bezeichneten Zweck per
Saldo bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Die zuständige Stelle wird zudem ermächtigt, die Staatsbeiträge für den bezeichneten Zweck bis zur festgelegten Höhe zu leisten und Fonds zu belasten.
3 Nicht beanspruchte Budgetkredite verfallen unter Vorbehalt der Kreditübertragung am Ende des Rechnungsjahres.
Art. 9
Nachkredit
1 Ein Nachkredit ist erforderlich, wenn das Globalbudget der betroffenen Produktgruppe voraussichtlich nicht ausreicht.
2 Nachkredite werden vom Grossen Rat in Nachträgen zum Budget bewilligt.
620.0 4
3 Der Antrag für einen Nachkredit muss folgende Angaben enthalten:
a die Auswirkungen auf die Saldi der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung,
b berücksichtigte Kompensationen,
c die Auswirkungen auf die Leistungen.
Art. 10
Unaufschiebbare Verpflichtungen
1 Der Regierungsrat kann bereits vor der Bewilligung des Nachkredits Verpflichtungen eingehen, wenn ein Aufschub erhebliche nachteilige Folgen für
den Kanton hätte.
Art. 11
Kreditüberschreitung
1 Der Regierungsrat kann nachkreditspflichtige Abweichungen der Globalbudgets der Produktgruppen bewilligen, wenn
a diese eine Million Franken pro Produktgruppe nicht übersteigen oder
b kein Entscheidungsspielraum besteht.
2 Beschlüsse des Regierungsrates zu Kreditüberschreitungen gemäss Absatz 1
Buchstabe b sind der Finanzkommission des Grossen Rates zuzustellen, die
abschliessend darüber entscheidet, ob ein Nachkredit gemäss Artikel 9 beim
Grossen Rat zu beantragen ist.
3 Der Grosse Rat genehmigt die vom Regierungsrat bewilligten Kreditüberschreitungen im Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts.
Art. 12
Kreditübertragung
1 Nicht beanspruchte Globalbudgets der Produktgruppen können durch den
Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung durch Kreditübertragung einmalig auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden, wenn eine projektbedingte Verzögerung vorliegt und höchstens ein Drittel der gesamten Projektkosten übertragen wird. *
2 Übertragen wird der Saldo des nicht beanspruchten Globalbudgets der Produktgruppe.
3 Der Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung passt gleichzeitig mit der
Kreditübertragung in der betreffenden Produktgruppe die entsprechenden Positionen in der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung und bei den Staatsbeiträgen an. *
4 Die Kreditübertragungen werden dem Grossen Rat im Rahmen des Geschäftsberichts zur Kenntnis gebracht.
5 620.0
2.2 Berichterstattung
Art. 13
1 Der Geschäftsbericht ist auf das Budget abgestimmt.
2 Er enthält
a die politische Berichterstattung des Regierungsrates, der Direktionen und
der Staatskanzlei,
b die Jahresrechnung und deren Kommentierung,
c den Revisionsbericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung,
d die Berichterstattung zu den Produktgruppen, den Produkten und den
Fonds,
e die Berichterstattung zu den Behörden und zu den Besonderen Rechnungen.
3 Er wird dem Grossen Rat unterbreitet
a zur Genehmigung der Berichterstattungen (Abs. 2 Bst. a, d und e) und der
Jahresrechnung (Abs. 2 Bst. b),
b zur Kenntnisnahme des Revisionsberichts der Finanzkontrolle (Abs. 2 Bst.
c).
2.3 Steuerung auf Verwaltungsebene
Art. 14
Buchführung
1 Die Buchführung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle und Sachverhalte gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
2 Sie folgt den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.
3 Die Organisationseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung
in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
4 Der Regierungsrat erlässt die Weisungen zur fachlichen, organisatorischen
und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Organisationseinheiten.
Art. 15
Kosten- und Leistungsrechnung
1 Die Organisationseinheiten führen eine auf das Globalbudget und ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung.
2 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Leistungsverrechnung durch
Verordnung.
620.0 6
2.4 Beteiligungscontrolling
Art. 16
Zweck
1 Der Regierungsrat sorgt für ein Beteiligungscontrolling für Beteiligungen im
Verwaltungsvermögen des Kantons an Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts.
2 Es trägt dazu bei,
a die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sicherzustellen,
b die Eignerinteressen zu wahren,
c die Eigner- und die Unternehmensinteressen zu koordinieren,
d Risiken des Kantons zu minimieren,
e die Beteiligungen des Kantons transparent zu gestalten,
f die Instrumente und Prozesse zu standardisieren,
g die Aufsicht sicherzustellen.
Art. 17
Inhalt
1 Das Beteiligungscontrolling ist auf die Bedeutung der Beteiligungen für den
Kanton und seine Einflussmöglichkeiten ausgerichtet.
2 Es beinhaltet für die wesentlichen Beteiligungen je nach deren Art und Bedeutung namentlich
a eine Eignerstrategie,
b ein Aufsichtskonzept,
c Anforderungsprofile für das strategische Führungsorgan,
d ein jährliches standardisiertes Reporting,
e Controllinggespräche mit dem strategischen Führungsorgan.
Art. 18
Festlegung der Grundsätze
1 Der Regierungsrat erlässt Grundsätze zum Beteiligungscontrolling in Form
von Richtlinien.
2.5 Risikomanagement
Art. 19
Grundsätze des Risikomanagements
1 Das Risikomanagement regelt den Umgang mit Risiken, die den Kanton
betreffen.
2 Der Regierungsrat erlässt Grundsätze zum Risikomanagement in Form von
Richtlinien.
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Art. 20
Internes Kontrollsystem
1 Das interne Kontrollsystem bezweckt,
a das Vermögen zu schützen,
b die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen,
c Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder
aufzudecken,
d die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die regulatorischen, organisatorischen und technischen Massnahmen des internen Kontrollsystems.
3 Verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des
Kontrollsystems sind
a die Leitungen der Organisationseinheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich,
b die Finanzdirektion für die gesamtstaatlichen Prozesse.
3 Ausgaben
3.1 Grundsätze
Art. 21
Begriff
1 Als Ausgabe gilt die dauernde Bindung kantonaler Mittel des Finanzvermögens für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2 Als Ausgabe gelten auch
a die Gewährung von Bürgschaften und Garantien,
b die Umwandlung von Finanzvermögen in Verwaltungsvermögen,
c der Einnahmenverzicht.
3 Nicht als Ausgabe gilt die Anlage, d. h. ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des
Finanzvermögens führt, ohne dessen Höhe zu verändern, wie namentlich
a der vorsorgliche Grundstückerwerb durch den Kanton zur Sicherung zukünftigen Raumbedarfs,
b die Gewährung von Darlehen und der Erwerb von Beteiligungen, wenn
1. sie den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen in Bezug auf Sicherheit und Ertrag entsprechen und
2. das öffentliche Interesse an der mit dem Darlehen oder der Beteiligung unterstützten Aufgabenerfüllung nicht überwiegt.
620.0 8
Art. 22
Voraussetzungen
1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Budgetkredit sowie eine
Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.
Art. 23
Auswirkungen
1 Eine Ausgabe führt entweder zum Verzehr von Mitteln (Erfolgsrechnung) oder
zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens (Investitionsrechnung).
Art. 24
Rechtsgrundlagen
1 Als Rechtsgrundlage gilt
a ein Rechtssatz,
b ein Beschluss des Grossen Rates, welcher der fakultativen Volksabstimmung untersteht,
c ein Gerichtsentscheid,
d ein Volksbeschluss.
2 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise eine Ausgabe, für deren Bewilligung
er grundsätzlich zuständig ist, dem Grossen Rat zum Beschluss unterbreiten,
falls die Rechtsgrundlage für die Ausgabe durch einen Beschluss des Grossen
Rates gemäss Absatz 1 Buchstabe b geschaffen werden soll.
Art. 25
Einnahmenverzicht
1 Auf Einnahmen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn
a die besondere Gesetzgebung dies vorsieht,
b die zuständige Stelle die Uneinbringlichkeit feststellt oder annehmen
muss,
c die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt oder
d der Kanton ein wesentliches Interesse am Verzicht hat.
Art. 26
Nettoprinzip, Projektierungskosten
1 Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis ist von den Nettobeträgen auszugehen, wenn Beiträge Dritter rechtlich verbindlich zugesichert und wirtschaftlich
sichergestellt sind.
2 Der Projektierungsaufwand
a bildet Gegenstand von besonderen Ausgabenbewilligungen,
b ist bei der späteren Realisierung des Projekts zur Bestimmung der Ausgabenbefugnis aufzurechnen.
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3.2 Arten
Art. 27
Einmalige Ausgaben
1 Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand.
Art. 28
Wiederkehrende Ausgaben
1 Wiederkehrende Ausgaben dienen einer fortgesetzten, dauernden Aufgabe.
2 Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis bei wiederkehrenden Ausgaben
wird auf den Aufwand abgestellt, der in einem Jahr anfällt.
Art. 29
Zusammenrechnung
1 Zusammengerechnet werden müssen
a Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen,
b zeitlich gestaffelte Ausgaben, die einem Zweck dienen, der in einem bestimmten absehbaren Zeitraum definitiv erreicht sein wird.
2 In die Ausgabenbewilligung sind diejenigen Aufwendungen aufzunehmen, die
in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
3 Ausgaben, die in keinem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen,
dürfen für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis nicht zusammengerechnet
werden.
Art. 30
Neue und gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe ist neu, wenn ein Entscheidungsspielraum besteht bezüglich
ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten.
2 Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht gemäss Absatz 1 neu ist.
3 Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung einschliesslich des Vortrags dazu, der die Gebundenheit einlässlich begründet, sind der Finanzkommission bzw. der Justizkommission des Grossen
Rates zur Kenntnis zu bringen, wenn diese Ausgaben, wären sie neu, in die
Zuständigkeit des Grossen Rates fallen würden. *
4 Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung sind überdies im Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn die bewilligten gebundenen Ausgaben, wären sie neu, der fakultativen Volksabstimmung unterliegen
würden. *
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3.3 Bewilligungsformen
3.3.1 Allgemeines
Art. 31
1 Ausgaben werden in Form von Verpflichtungskrediten und Zusatzkrediten bewilligt.
2 Sie sind grundsätzlich zu bewilligen, bevor die entsprechenden Verpflichtungen eingegangen werden.
3.3.2 Verpflichtungskredit
Art. 32
Verpflichtungskredit
1 Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben
und bis zu einer bestimmten Summe finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Verpflichtungskredite werden als Objekt- oder Rahmenkredit bewilligt.
Art. 33
Objektkredit
1 Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.
Art. 34
Rahmenkredit
1 Der Rahmenkredit ist ein zeitlich limitierter Verpflichtungskredit für mehrere
Einzelvorhaben, die zueinander in einer sachlichen Beziehung stehen.
2 Im Beschluss über den Rahmenkredit wird festgelegt, welche Behörde oder
Stelle zuständig ist
a zur Bestimmung der Verwendung,
b für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer.
3 Über die Verwendung von Rahmenkrediten wird jährlich im Geschäftsbericht
Rechenschaft abgelegt.
3.3.3 Zusatzkredit
Art. 35
Kriterien
1 Ein Zusatzkredit muss eingeholt werden, wenn sich vor oder während der
Ausführung eines Vorhabens zeigt, dass der bewilligte Verpflichtungskredit
nicht ausreicht.
11 620.0
2 Für teuerungs- oder währungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit
eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstands- oder Wechselkursklausel enthält.
Art. 36
Ausgabenbefugnis
1 Die Ausgabenbefugnis richtet sich nach der Höhe des Zusatzkredits.
Art. 37
Unaufschiebbare Verpflichtungen
1 Ist das Einholen eines Zusatzkredits beim zuständigen Organ vor dem Eingehen der Verpflichtung nur mit erheblichen nachteiligen Folgen möglich, dürfen
unaufschiebbare Verpflichtungen durch die sachlich zuständige Stelle eingegangen werden; der Zusatzkredit ist dem finanzkompetenten Organ unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
2 Übersteigt infolge des Zusatzkredits die Gesamtausgabe neu die abschliessende Ausgabenbefugnis des Grossen Rates, so orientiert der Regierungsrat
unverzüglich die Finanzkommission.
3 Wird die Ausgabe gemäss Absatz 2 dem Grossen Rat zur Bewilligung unterbreitet, entscheidet dieser abschliessend.
3.3.4 Verwendung und Abrechnung
Art. 38
Verwendung
1 Die jährlichen Fälligkeiten aus Verpflichtungskrediten sind brutto im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Budget einzustellen.
2 Die Ablösung von Verpflichtungskrediten durch Zahlungen erfolgt im Rahmen
der Budgetkredite durch die zuständige Stelle der Direktion oder der Staatskanzlei.
3 Wer über einen Verpflichtungskredit verfügt, führt Kontrolle über die eingegangenen Verpflichtungen und die erfolgten Zahlungen.
Art. 39
Abrechnung
1 Der Verpflichtungskredit ist nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.
2 Die Abrechnung eines vom Grossen Rat bewilligten Verpflichtungskredits ab
zehn Millionen Franken ist der Finanzkommission zur Kenntnis zu bringen.
3 Ein nicht beanspruchter Verpflichtungskredit verfällt mit der Erfüllung oder
dem Wegfall seines Zwecks.
620.0 12
4 Rechnungslegung
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 40
Zweck
1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, das der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons entspricht.