Grundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen
a der Bruttodarstellung,
b der Periodenabgrenzung,
c der Fortführung,
d der Wesentlichkeit,
e der Verständlichkeit,
f der Zuverlässigkeit,
g der Vergleichbarkeit,
h der Stetigkeit.
Art. 42
Anwendbare Norm
1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells der Kantone und Gemeinden.
2 Abweichungen sind durch Verordnung geregelt und im Geschäftsbericht aufzuführen.
4.2 Jahresrechnung
Art. 43
Geltungsbereich und Elemente
1 Die Jahresrechnung umfasst die Rechnungen des Grossen Rates, des Regierungsrates, der Verwaltung, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,
mit Ausnahme der Arbeitslosenkasse und der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren.
2 Sie beinhaltet
a die Erfolgsrechnung,
b die Investitionsrechnung,
c die Bilanz,
d die Geldflussrechnung,
e den Anhang.
13 620.0
Art. 44
Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und Ertrag eines Rechnungsjahres;
ihr Saldo verändert das Eigenkapital.
2 Sie enthält ferner
a das operative Ergebnis, unterteilt in das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Ergebnis aus Finanzierung,
b das ausserordentliche Ergebnis,
c das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.
3 Als ausserordentliche Positionen werden bezeichnet
a Aufwände und Erträge, wenn
1. damit in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte,
2. sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und
3. sie nicht zum operativen Bereich gehören,
b zusätzliche Abschreibungen,
c Bestandesveränderungen der Vorfinanzierungen im Eigenkapital.
Art. 45
Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält alle Ausgaben und Einnahmen betreffend
Vermögenswerte mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die im Verwaltungsvermögen aktiviert werden.
Art. 46
Bilanz
1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte und auf der Passivseite die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital.
2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.
3 Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können.
4 Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen.
Art. 47
Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und Verwendung der
Geldmittel.
2 Sie enthält den Geldfluss
a aus operativer Tätigkeit,
620.0 14
b aus Investitions- und Anlagentätigkeit,
c aus Finanzierungstätigkeit.
Art. 48
Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung
a nennt die für die Rechnungslegung anzuwendenden Normen und begründet Abweichungen,
b bezeichnet die erfassten Organisationseinheiten,
c fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen
Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusammen,
d enthält den Eigenkapitalnachweis,
e enthält den Rückstellungsspiegel,
f enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel,
g zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagenspiegel auf,
h enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.
4.3 Bilanzierung und Bewertung
Art. 49
Bilanzierungsgrundsätze
1 Vermögenswerte werden bilanziert, wenn
a sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder
b ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und ihr
Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
2 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn
a ihr Ursprung in einem Ereignis in der Vergangenheit liegt und
b ein Mittelabfluss, dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann, zu ihrer
Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist.
3 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen
der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet ist.
Art. 50
Bewertungsgrundsätze
1 Die Anlagen im Finanzvermögen werden zum Verkehrswert bewertet oder,
wenn nicht vorliegend, zum Nominalwert.
2 Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellkosten abzüglich der Abschreibungen bilanziert.
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3 Das übrige Finanzvermögen und das Fremdkapital werden zum Nominalwert
bewertet.
Art. 51
Abschreibungen
1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
2 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
3 Aus Fonds vergütete Investitionen werden mit Ausnahme von Darlehen nach
der Erfassung sofort abgeschrieben.
4.4 Verschiedenes
Art. 52
Erwerb von Grundstücken
1 Der Kanton erwirbt Grundstücke nur, wenn dies der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder der Wahrung öffentlicher Interessen dient.
Art. 53
Fonds
1 Fonds sind für einen bestimmten Zweck gebundene Mittel zur Erfüllung bestimmter Aufgaben und benötigen eine gesetzliche Grundlage.
2 Sie umfassen auch zweckgebundene Mittel aus der Zuordnung von Erträgen
zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben (Spezialfinanzierung).
3 Aufwand und Ertrag von Fonds werden in der Erfolgsrechnung verbucht, und
die Saldi verändern die Verpflichtungen oder Vorschüsse des Kantonshaushalts gegenüber den Fonds.
4 Fonds werden nach ihrem Charakter dem Eigenkapital oder dem Fremdkapital zugerechnet. Fonds im Fremdkapital gründen auf einer Verpflichtung gegenüber Dritten, welche die Verwendung der Gelder an den vorbestimmten,
eng definierten Zweck bindet.
Art. 54
Legate und unselbstständige Stiftungen
1 Zuständig für die Annahme von Legaten, unselbstständigen Stiftungen, Vermächtnissen und Fonds von Dritten ist
a der Regierungsrat bzw. die Justizverwaltungsleitung, sofern die Zuwendung 200'000 Franken übersteigt oder wenn der Kanton mit der Annahme
Verpflichtungen eingehen muss,
620.0 16
b die sachlich zuständige Direktion, die Staatskanzlei, die Gerichtsbehörde
oder die Staatsanwaltschaft in den übrigen Fällen.
2 Entfällt die Zweckbestimmung, kann diese nicht mehr sachgerecht verfolgt
werden oder verfügt eine unselbstständige Stiftung nur noch über geringfügige
Mittel,
a legt der Regierungsrat sie mit anderen Legaten oder unselbstständigen
Stiftungen mit ähnlicher Zweckbestimmung zusammen oder
b er passt die Zweckbestimmung an, wenn eine Zusammenlegung nicht
möglich ist.
3 Die Legate und unselbstständigen Stiftungen werden in der Regel erfolgsneutral in der Bilanz geführt.
4 Die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates bei Ausgaben
zu Lasten von Legaten und unselbstständigen Stiftungen sind an den Regierungsrat delegiert. Im Übrigen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.
Art. 55
Besondere Rechnungen
1 Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates Anstalten, Organisationseinheiten und Betrieben die Führung einer Besonderen Rechnung bewilligen, wenn besondere rechtliche oder betriebliche Rahmenbedingungen dies
erfordern.
2 Der Regierungsrat regelt die Art und Weise der Planung, der Rechnungsführung sowie des Kredit- und Ausgabenrechts durch Verordnung.
3 Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates zur Stabilisierung der
finanziellen Entwicklung für Anstalten, Organisationseinheiten und Betriebe mit
Besonderer Rechnung die Finanzpläne verbindlich erklären.
5 Gebühren
5.1 Gebührenpflicht und Gebührenfreiheit
Art. 56
Grundsatz der Gebührenpflicht
1 Wer Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen der Behörden und der
Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt, hat nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen und der besonderen Gesetzgebung Gebühren zu
entrichten.
17 620.0
Art. 57
Gebührenfreiheit
1 Keine Gebühren werden erhoben
a in Verwaltungsverfahren betreffend Staatsbeiträge,
b für Leistungen in personalrechtlichen Angelegenheiten des Regierungsrates und der Verwaltung sowie der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet der Justizverwaltung,
c gegenüber Behörden und Organisationseinheiten des Kantons und seiner
Anstalten,
d für Leistungen von geringem Aufwand ausserhalb von Verwaltungs- und
Verwaltungsjustizverfahren.
2 Die Gesetzgebung kann weitere Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen.
5.2 Gebührentarife
Art. 58
Rechtsgrundlagen
1 Die Gebührentarife werden in Verordnungen des Regierungsrates und in Dekreten des Grossen Rates festgelegt.
2 Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Tarife
a für die Verrichtungen der Gerichte und der verwaltungsunabhängigen Justizbehörden,
b für die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizgeschäfte des Grossen Rates
und des Regierungsrates.
3 Werden Gebühren ohne entsprechende staatliche Leistungen des Kantons
erhoben, legt das Gesetz den Rahmen der Gebühren fest.
Art. 59
Ausgestaltung
1 Die Tarife können wie folgt ausgestaltet sein:
a die Gebühr wird mit einem fixen Betrag festgelegt (fixer Tarif),
b die Gebühr ist im Einzelfall innerhalb einer Ober- und Untergrenze festzulegen (Rahmentarif),
c die Gebühr bemisst sich nach dem für die konkrete Leistung gebotenen
Aufwand für Arbeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Verwaltung (Tarif nach Aufwand).
2 Die Tarife bezeichnen die Gebühren in Frankenbeträgen oder in Taxpunkten.
620.0 18
Art. 60
Kostendeckung
1 Die Gebühren sollen unter Vorbehalt der besonderen Gesetzgebung alle
Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen.
2 Wenn eine kostendeckende Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis
zum objektiven Wert der Leistung steht, wird die Gebühr im Tarif höchstens mit
dem objektiven Wert der Leistung festgesetzt.
3 Von kostendeckenden Gebühren kann zudem beim Tarif abgesehen werden,
wenn
a eine kostendeckende Gebühr im Widerspruch zur Zielsetzung der entsprechenden Leistung des Kantons steht,
b die Höhe der Gebühr Anreize zur Umgehung der Leistung des Kantons
setzt,
c auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Leistungsempfängerinnen
und Leistungsempfängern Rücksicht genommen wird,
d es sich um Gerichts- und Verwaltungsjustizverfahren handelt.
Art. 61
Bemessung
1 Die Tarife enthalten Pauschalgebühren, wobei die Kosten für besondere zusätzliche Leistungen wie Untersuchungen, Gutachten und dergleichen zusätzlich verrechnet werden können.
2 Die Tarife für Gerichts- und Verwaltungsjustizverfahren können sich auf den
Streitwert beziehen, wo ein solcher ermittelt werden kann.
3 Die Gebühren werden bei Rahmentarifen im Einzelfall festgelegt nach
a dem gesamten Aufwand,
b der Bedeutung des Geschäfts für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und deren Interesse an der Leistung, sowie
c der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Leistungsempfängerinnen und
Leistungsempfänger.
Art. 62
Bezug, Reduktion, Erlass
1 Der Regierungsrat regelt den Bezug, die Reduktion und den Erlass von Gebühren durch Verordnung.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
19 620.0
5.3 Fälligkeit und Verzugszins
Art. 63
1 Die Gebühren werden bei Rechnungsstellung oder Eröffnung der Verfügung
fällig und sind binnen 30 Tagen zu bezahlen.
2 Vom 31. Tag an ist ein Verzugszins in der Höhe des jeweils gültigen Verzugszinses auf Steuerbeträgen geschuldet.
3 Die Gesetzgebung kann Fälligkeit und Höhe des Zinssatzes abweichend regeln.
4 Verzugszinse von geringer Höhe werden nicht erhoben. Der Regierungsrat
regelt den Grenzwert durch Verordnung.
6 Verjährung
Art. 64
1 Forderungen des Kantons verjähren zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.
3 Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften von
Artikel 135 bis 138 des Obligationenrechts1) sinngemäss anwendbar.
4 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still
a während der Dauer, in der die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz
in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann,
b während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
5 Vorbehalten bleiben Verjährungs- und Verwirkungsregelungen in der besonderen Gesetzgebung.
1) SR 220
620.0 20
7 Datenbearbeitung
7.1 Datenbearbeitungssystem
Art. 65
1 Die Finanzdirektion betreibt im Rahmen eines Enterprise-Resource-Planning-
Systems (ERP) ein Finanzinformationssystem, in dem Daten über Personen
bearbeitet werden, die zur Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz notwendig sind.
2 Im Finanzinformationssystem wird die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)2) bearbeitet.
7.2 Besonders schützenswerte Personendaten und
Art. 66 Datenbekanntgabe *
1 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist, werden im Finanzinformationssystem besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet: *
a über den persönlichen Geheimbereich,
b * über Massnahmen der sozialen Hilfe oder des Kindes- oder Erwachsenenschutzes,
c zu Straftaten und den dafür verhängten Strafen und Massnahmen.
2 Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist,
a * können im Finanzinformationssystem aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons besonders schützenswerte Daten gemäss Absatz 1 abgerufen werden einschliesslich früherer Daten,
b darf im Finanzinformationssystem ein Profiling nach der anwendbaren
Gesetzgebung vorgenommen werden.
3 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Institutionen,
unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungspflichten,
a können Personendaten anderen kantonalen Stellen bekannt geben, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist,
b * dürfen besonders schützenswerte Daten anderen kantonalen Stellen bekannt geben, soweit es für die Aufgabenerfüllung zwingend notwendig ist.
2) SR 831.10
21 620.0
7.3 Verantwortlichkeit
Art. 67
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Institutionen
sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
7.4 Weitergehende Datenschutzanforderungen
Art. 68
1 Weitergehende Datenschutzanforderungen an das Finanzinformationssystem
regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
8 Zuständigkeiten
Art. 69
Weitere Zuständigkeiten des Grossen Rates
1 Der Grosse Rat ist zuständig für
a die Festsetzung des Rahmens der Neuverschuldung,
b die Kenntnisnahme vom periodischen Programm zur Aufgabenüberprüfung sowie von den Ergebnissen durchgeführter Aufgabenüberprüfungen.
Art. 70
Weitere Zuständigkeiten des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat ist zuständig für
a die einheitliche Organisation des Finanz- und Rechnungswesens,
b die Umwandlung von Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen,
c den Beschluss des periodischen Programms zur Aufgabenüberprüfung,
d die Berichterstattung an den Grossen Rat über die Ergebnisse durchgeführter Aufgabenüberprüfungen,
e die Festlegung der Produkte und Produktgruppen.
2 Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
3 Er kann
a die ihm durch Verfassung oder Gesetz übertragenen Ausgabenbefugnisse durch Verordnung ganz oder teilweise den Direktionen oder der
Staatskanzlei sowie anderen Behörden weiter übertragen,
b die Direktionen und die Staatskanzlei durch Verordnung ermächtigen, ihre
Ausgabenbefugnisse ganz oder teilweise an die ihnen unterstellten Organisationseinheiten weiter zu übertragen,
c die Festlegung der Produkte an die Direktionen und die Staatskanzlei
übertragen.
620.0 22
Art. 71
Finanzdirektion
1 Der Finanzdirektion obliegen namentlich
a die Leitung, Koordination und Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung
der Haushalts- und Rechnungsführung,
b der Erlass von Weisungen über die Haushalts- und Rechnungsführung
sowie über das Rechnungswesen (Handbuch Rechnungslegung) nach
Anhörung der Finanzkontrolle,
c die Antragstellung an den Regierungsrat für den Aufgaben- und Finanzplan, das Budget und den Geschäftsbericht,
d die Abgabe eines Mitberichts zu allen Geschäften des Regierungsrates,
die den Finanzhaushalt betreffen, sowie zu Entwürfen für Erlasse, Beschlüsse und Verträge,
e die Führung der Konzernrechnung und der Tresorerie,
f die Aufnahme von Finanzierungsmitteln und das Festsetzen der Konditionen,
g die Verwaltung sowie die sichere und wirtschaftliche Anlage des Vermögens einschliesslich der Fondsmittel,
h das Erstellen der Finanzstatistik, die Koordination weiterer statistischer
Erhebungen durch die zuständigen Stellen der Direktionen und der
Staatskanzlei sowie der Kontakt mit statistischen Diensten ausserhalb der
Kantonsverwaltung,
i die Weiterentwicklung des Rechnungswesens,
k die Formulierung von Anforderungen an Finanzinformationssysteme,
l die Ausbildung der Finanzverantwortlichen der Behörden, der Direktionen,
der Staatskanzlei und der Anstalten,
m die Festlegung der Umsetzung des stufengerechten Controllings gemäss
Artikel 4.
Art. 72
Zuständige Stellen
1 Die zuständigen Stellen der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet,
a die Kredite und die ihnen anvertrauten Vermögenswerte sparsam und
wirtschaftlich zu verwenden,
b die finanziellen Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten fristgerecht
geltend zu machen,
c die Kontrollen der Verpflichtungs- und Budgetkredite sowie der sonstigen
Bücher und der Anlagenbuchhaltung vorschrifts- und ordnungsgemäss zu
führen,
23 620.0
d die Unterlagen und Abrechnungen für die Haushaltsführung bereitzustellen,
e alle Aufgaben hinsichtlich Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, finanzieller
Auswirkungen und deren Tragbarkeit periodisch zu überprüfen.
9 Schlussbestimmungen
Art. 73
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)3)
2. Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)4)
3. Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)5)
4. Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft (GSOG)6)
5. Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG)7)
Art. 74
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)8) wird aufgehoben.
Art. 75
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bern, 15. Juni 2022 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Schlup
Der Generalsekretär: Trees
3) BSG 152.04
4) BSG 152.05
5) BSG 153.01
6) BSG 161.1
7) BSG 551.1
8) BSG 620.0
620.0 24
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 16. November 2022
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Finanzhaushaltsgesetz (FHG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht
worden ist.
Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
25 620.0
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
15.06.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 22-098
27.10.2023 01.12.2023 Art. 12 Abs. 1 geändert 23-066
27.10.2023 01.12.2023 Art. 12 Abs. 3 geändert 23-066
27.10.2023 01.12.2023 Art. 30 Abs. 3 geändert 23-066
27.10.2023 01.12.2023 Art. 30 Abs. 4 geändert 23-066
03.12.2025 01.09.2026 Titel 7.2 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 66 Abs. 1 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 66 Abs. 1, b geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 66 Abs. 2, a geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 66 Abs. 3, b geändert 26-046
620.0 26
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 15.06.2022 01.01.2023 Erstfassung 22-098
Art. 12 Abs. 1 27.10.2023 01.12.2023 geändert 23-066
Art. 12 Abs. 3 27.10.2023 01.12.2023 geändert 23-066
Art. 30 Abs. 3 27.10.2023 01.12.2023 geändert 23-066
Art. 30 Abs. 4 27.10.2023 01.12.2023 geändert 23-066
Titel 7.2 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 66 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 66 Abs. 1, b 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 66 Abs. 2, a 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 66 Abs. 3, b 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046