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Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen

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Contents: 90 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Aufgaben der ETH und der Forschungsanstalten
  3. Art. 3 Zusammenarbeit und Koordination
  4. Art. 3a Zusammenarbeit mit Dritten
  5. Art. 4 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs
  6. Art. 4a
  7. Art. 5 Autonomie
  8. Art. 6 Allgemeine Ziele
  9. Art. 7 Wissenschaftliche Disziplinen
  10. Art. 8 Lehre
  11. Art. 9 Forschung
  12. Art. 10 Dienstleistungen
  13. Art. 10a Energieverkauf
  14. Art. 10b Qualitätssicherung und Akkreditierung
  15. Art. 11 Soziale und kulturelle Dienste
  16. Art. 12 Sprachen
  17. Art. 13 Begriff
  18. Art. 14 Mitglieder des Lehrkörpers
  19. Art. 15 Assistenten
  20. Art. 16 Zulassung
  21. Art. 16a Zulassungsbeschränkungen
  22. Art. 16b Arbeitsverhältnisse der Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten und der Anstaltsdirektoren
  23. Art. 17 Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren
  24. Art. 17a Lehraufträge
  25. Art. 17b Dauer des Arbeitsverhältnisses
  26. Art. 18 Wissenschaftliche Veröffentlichungen
  27. Art. 19 Akademische Titel, Venia legendi und Zeugnisse
  28. Art. 20 Titularprofessoren und Ehrendoktoren
  29. Art. 20a Regeln, Verfahren und Sanktionen
  30. Art. 20b Erteilen und Einholen von Auskünften
  31. Art. 20c Information der betroffenen Person
  32. Art. 21 Autonomie und Aufgaben
  33. Art. 22 Errichtung und Aufhebung
  34. Art. 23 Anwendbares Recht
  35. Art. 24 Zusammensetzung, Wahl und Abberufung
  36. Art. 24a Ausschüsse
  37. Art. 24b Sorgfalts- und Treuepflicht
  38. Art. 24c Offenlegung von Interessenbindungen
  39. Art. 25 Aufgaben
  40. Art. 25a Einschränkung des Stimmrechts und Ausstand
  41. Art. 26 Präsident des ETH-Rates
  42. Art. 26a Beirat
  43. Art. 26b Stab
  44. Art. 27 Gliederung
  45. Art. 28 Schulleitung
  46. Art. 29 Schulpräsident
  47. Art. 30 Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers
  48. Art. 31 Hochschulversammlung
  49. Art. 32 Mitwirkungsrechte
  50. Art. 33 Strategische Ziele
  51. Art. 33a Umsetzung
  52. Art. 34 Berichterstattung
  53. Art. 34a Beurteilung der Aufgabenerfüllung und Massnahmen
  54. Art. 34b Finanzierungsbeitrag des Bundes
  55. Art. 34bbis Nutzungsüberlassungen
  56. Art. 34c Drittmittel
  57. Art. 34d Gebühren
  58. Art. 34e Andere Abgaben
  59. Art. 35 Budget und Geschäftsbericht
  60. Art. 35a Finanz- und Rechnungswesen
  61. Art. 35abis Internes Kontrollsystem und Risikomanagement
  62. Art. 35ater Finanzaufsicht
  63. Art. 35aquater Tresorerie
  64. Art. 35b Grundstücke
  65. Art. 36 Rechte an Immaterialgütern
  66. Art. 36a Personalinformationssysteme
  67. Art. 36b Studienadministrationssysteme
  68. Art. 36c Bearbeitung der Daten
  69. Art. 36d Anonymisierung, Aufbewahrung und Vernichtung der Daten
  70. Art. 36e Informationspflicht
  71. Art. 36f
  72. Art. 36g Schaffung
  73. Art. 36h Befugnisse
  74. Art. 36i
  75. Art. 37 Rechtsschutz
  76. Art. 37a ETH-Beschwerdekommission
  77. Art. 37b Disziplinarrecht
  78. Art. 38 Schutz der ETH-Titel
  79. Art. 39 …
  80. Art. 40 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  81. Art. 40a Überführung in das neue Arbeitsverhältnis
  82. Art. 40b Überführung in die Pensionskasse des Bundes
  83. Art. 40c Übertragung von Mobilien
  84. Art. 40d Übergangsbestimmungen zum Rechtsschutz
  85. Art. 40e
  86. Art. 40f Zahlungsrahmen nach Artikel 34b
  87. Art. 40g Leistungsauftrag nach Artikel 33
  88. Art. 40h Wahl des ETH-Rates nach Artikel 24
  89. Art. 40i
  90. Art. 41 …

90 provisions

Art. 26 Präsident des ETH-Rates

1 Der Präsident des ETH-Rates leitet die Geschäfte des ETH-Rates und trifft die ihm durch die Geschäftsordnung übertragenen Entscheide. 2 Er vertritt den ETH-Bereich nach aussen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 26a Beirat

Der ETH-Rat kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 26b Stab

Der ETH-Rat verfügt über einen Stab. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 27 Gliederung

1 Die ETH gliedern sich in die Schulleitung, die Hochschulversammlung, die zentralen Organe und in Unterrichts- und Forschungseinheiten. 2 Der ETH-Rat legt die Organisation der ETH in ihren Grundzügen fest. 3 … Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).

Art. 28 Schulleitung

1 Die Schulpräsidenten werden auf Antrag des ETH-Rates vom Bundesrat gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. 2 Die Wahl und die Nichtwiederwahl erfolgen nach Ermessen der Wahlbehörde. Eine Nichtwiederwahl ist vier Monate im Voraus anzukündigen. Die gewählte Person kann nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 unter Einhaltung einer viermonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen. 3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen. 4 Die übrigen Mitglieder der Schulleitungen werden vom ETH-Rat angestellt. Die Leitungsfunktion kann durch einen separat kündbaren Zusatzvertrag zu einem bestehenden Arbeitsvertrag begründet werden. Der Arbeitsvertrag kann eine ordentliche Kündigung aus Gründen der Aufrechterhaltung der funktionsfähigen Führung vorsehen. Als Grund für eine ordentliche Kündigung kann auch der Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Schulpräsidenten vorgesehen werden. 5 Der ETH-Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Absatz 4. Er regelt darin die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen. 6 Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn. 7 Die Absätze 1–6 gelten sinngemäss für die Mitglieder der Direktionen der Forschungsanstalten. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). SR 172.220.1

Art. 29 Schulpräsident

1 Der Schulpräsident trägt die Gesamtverantwortung für die Führung der Hochschule. Er ist dem ETH-Rat für seine Geschäftsführung verantwortlich. 2 Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Hochschule, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Art. 30 Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers

1 Die Konferenz setzt sich aus Vertretern des Lehrkörpers zusammen. Sie berät die Schulleitung in allen Fragen, welche den Lehrkörper gesamthaft betreffen. 2 Die Mitglieder des Lehrkörpers bestimmen das Wahlverfahren und die Geschäftsordnung der Konferenz. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 31 Hochschulversammlung

1 An jeder ETH besteht eine paritätisch zusammengesetzte Hochschulversammlung aus gewählten Vertretern aller Gruppen der Hochschulangehörigen. 2 Die Hochschulversammlung hat das Recht, Anträge zu stellen: a. zu allen rechtsetzenden, die ETH betreffenden Erlassen des ETH-Rates und der ihm untergeordneten Organe; b. zum Budget und zur Planung der ETH sowie zur Schaffung und Aufhebung von Unterrichts- und Forschungseinheiten; c. zu Struktur- und Mitwirkungsfragen. 3 Sie nimmt zuhanden des ETH-Rates Stellung zum jährlichen Geschäftsbericht des Schulpräsidenten, überwacht die Mitwirkung und gibt sich eine Geschäftsordnung. Der ETH-Rat kann ihr durch Verordnung weitere Befugnisse zuteilen. 4 Anträge der Hochschulversammlung, die in die Entscheidungskompetenz übergeordneter Organe fallen, werden diesen über die Schulleitung zugeleitet. Im ETH-Rat kann die Hochschulversammlung ihre Anträge durch einen Vertreter begründen lassen. 5 Schulleitung und ETH-Rat fassen die Beschlüsse, die von allgemeinem Interesse für die Hochschule sind, nach Konsultierung der Hochschulversammlung und der Gruppen der Hochschulangehörigen. Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 32 Mitwirkungsrechte

1 Vertreter aller betroffenen Gruppen der Hochschulangehörigen wirken mit: a. bei der Meinungsbildung und Entscheidvorbereitung, vor allem in Fragen der Lehre, Forschung und Planung jeder ETH; b. am Entscheid über diese Fragen in ihren Unterrichts- und Forschungseinheiten. 2 Die Schulleitung sorgt für eine umfassende Information der Hochschulangehörigen. Diese und die Organisationen der ehemaligen Studierenden können allen Organen Vorschläge einreichen. 3 Die Unterrichts- und Forschungseinheiten werden von Organen geleitet, die aus Vertretern aller betroffenen Gruppen der Hochschulangehörigen zusammengesetzt sind. 4 Der ETH-Rat regelt im Übrigen Umfang und Ausgestaltung der Mitwirkung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 33 Strategische Ziele

1 Der Bundesrat legt im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele für den ETH-Bereich fest. Er hört vorgängig den ETH-Rat an. 2 Die strategischen Ziele bestimmen insbesondere die Schwerpunkte des ETH-Bereichs in Lehre, Forschung und Dienstleistung und die Grundsätze, nach denen die Mittel den ETH und den Forschungsanstalten zugewiesen werden. 3 Sie sind zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes abgestimmt. 4 Der Bundesrat kann die strategischen Ziele während der Geltungsdauer ändern, wenn es dafür wichtige, nicht voraussehbare Gründe gibt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 33a Umsetzung

1 Der ETH-Rat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates. 2 Er schliesst mit den ETH und den Forschungsanstalten für jeweils vier Jahre Zielvereinbarungen ab. Kommt über den Inhalt oder die Umsetzung der Zielvereinbarungen keine Einigkeit zustande, so entscheidet der ETH-Rat abschliessend. 3 Er teilt die Bundesmittel zu; dabei stützt er sich insbesondere auf die Budgetanträge der ETH und der Forschungsanstalten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 34 Berichterstattung

Der ETH-Rat unterbreitet dem Bundesrat jährlich folgende Unterlagen: a. seinen Bericht über die Erreichung der strategischen Ziele; b. seinen Geschäftsbericht; c. den Prüfbericht der Revisionsstelle; d. den Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle, soweit diese im Geschäftsjahr den ETH-Bereich überprüft hat. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 34a Beurteilung der Aufgabenerfüllung und Massnahmen

1 Das WBF überprüft periodisch die Erfüllung des Grundauftrags und der strategischen Ziele des Bundesrates für den ETH-Bereich und beantragt dem Bundesrat nötigenfalls Massnahmen. 2 Der Bundesrat informiert die Bundesversammlung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 603; BBl 2020 715).

Art. 34b Finanzierungsbeitrag des Bundes

1 Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten einen Zahlungsrahmen zur Deckung des Finanzbedarfs des ETH-Bereichs für Betrieb und Investitionen. 2 Die Bundesversammlung legt jeweils für vier Jahre den Zahlungsrahmen fest. 3 Der Finanzierungsbeitrag ist unabhängig von Höhe und Zweck der von den ETH oder den Forschungsanstalten eingebrachten Drittmittel.

Art. 34bbis Nutzungsüberlassungen

1 Der ETH-Rat und, soweit er dies bestimmt, die ETH und die Forschungsanstalten können die Nutzung der im Eigentum des Bundes befindlichen Grundstücke vorübergehend Dritten überlassen. 2 Der Bundesrat kann von der Ablieferung von daraus erzielten Erträgen absehen, wenn diese nur gering sind und die Nutzungsüberlassung im Interesse des Bundes ist. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 34c Drittmittel

1 Die ETH und die Forschungsanstalten verfügen über die Mittel, welche ihnen von dritter Seite zufliessen, soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist. 2 Der ETH-Rat erlässt Vorschriften über die Verwaltung dieser Drittmittel.

Art. 34d Gebühren

1 Die ETH und die Forschungsanstalten erheben für ihre Leistungen Gebühren. 2 Die Studiengebühren für Schweizer Studierende sowie für ausländische Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz sind sozialverträglich zu bemessen. 2bis Für ausländische Studierende, die zum Zweck des Studiums in der Schweiz Wohnsitz begründen oder die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, werden höhere Studiengebühren festgelegt. Diese betragen mindestens das Dreifache der Studiengebühren nach Absatz 2. 3 Der ETH-Rat erlässt die Gebührenverordnung. Beschliesst er Gebührenerhöhungen, so kann er Übergangsbestimmungen erlassen, um bei bereits immatrikulierten Studierenden Härtefälle zu vermeiden. 4 Für Dienstleistungen setzen die ETH und Forschungsanstalten marktübliche Preise fest. 5 Für Leistungen, die die ETH und die Forschungsanstalten zur Erfüllung der vom Bundesrat zusätzlich übertragenen Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 3bis erbringen und für die sie keine Abgeltungen erhalten, erheben sie Gebühren. Der Bundesrat legt die Gebühren für diese Leistungen fest. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (AS 2017 151; BBl 2016 3089). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 198; BBl 2024 900). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 198; BBl 2024 900).

Art. 34e Andere Abgaben

1 Die ETH und die Forschungsanstalten können Organisationen ihrer Angehörigen gestatten, angemessene und sozialverträgliche Gebühren für Leistungen zu erheben, die sie im Interesse der ETH, der Forschungsanstalten oder ihrer Angehörigen erbringen. Die Gebühren sind in einem Reglement festzulegen; dieses bedarf der Genehmigung durch die ETH beziehungsweise die Forschungsanstalten. 2 Die ETH können von allen Studierenden und Doktoranden sozialverträgliche Beiträge für die Benützung der Sportanlagen erheben.

Art. 35 Budget und Geschäftsbericht

1 Der ETH-Rat erstellt für den ETH-Bereich das jährliche Budget und den Geschäftsbericht. 2 Der Geschäftsbericht enthält den Lagebericht und die Jahresrechnung des ETH-Bereichs mit: a. der Bilanz; b. der Erfolgsrechnung; c. der Geldflussrechnung; d. der Investitionsrechnung; e. dem Eigenkapitalnachweis; f. dem Anhang. 3 Der ETH-Rat unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung. Gleichzeitig stellt er Antrag auf Entlastung und Antrag über die Verwendung eines allfälligen Ertragsüberschusses. 4 Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 389; BBl 2012 3099). Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 35a Finanz- und Rechnungswesen

1 Die Rechnungslegung des ETH-Bereichs stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar. 2 Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards. 3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen. 4 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können. 5 Der Bundesrat kann Vorschriften zum Finanz- und Rechnungswesen erlassen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 389; BBl 2012 3099). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 35abis Internes Kontrollsystem und Risikomanagement

Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten betreiben im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates je ein internes Kontrollsystem und ein Risikomanagement. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 35ater Finanzaufsicht

1 Der ETH-Rat setzt eine Dienststelle für das interne Audit ein. 2 Er erlässt die Vollzugsvorschriften über die Ausübung der Finanzaufsicht im ETH-Bereich. 3 Die Rechnungen des ETH-Bereichs werden durch die Eidgenössische Finanzkontrolle revidiert. Ursprünglich: Art. 35a, dann Art. 35abis. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 603; BBl 2020 715).

Art. 35aquater Tresorerie

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des ETH-Bereichs, die direkt oder indirekt vom Bund stammen. Die anderen Mittel können bei der EFV angelegt werden. 2 Die EFV gewährt dem ETH-Bereich zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen der Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen. 3 Die EFV und der ETH-Rat vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 35b Grundstücke

1 Der Bundesrat regelt die Nutzung der im Eigentum des Bundes befindlichen Grundstücke. 2 Der ETH-Rat koordiniert die Bewirtschaftung der Grundstücke und sorgt für deren Wert- und Funktionserhaltung. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 36 Rechte an Immaterialgütern

1 Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören den ETH und den Forschungsanstalten alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis nach Artikel 17 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind. 2 Bei Computerprogrammen, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis nach Artikel 17 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei den ETH und den Forschungsanstalten. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können die ETH und die Forschungsanstalten vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern treffen. 3 Die Personen, welche die Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen haben, sind am allfälligen Gewinn, der durch eine Verwertung entsteht, angemessen zu beteiligen. 4 Der ETH-Rat regelt die Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung; sie bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 36a Personalinformationssysteme

1 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten betreiben je ein Personalinformationssystem, in dem auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden können. Für die Personalinformationssysteme gilt Artikel 27 BPG, für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse gilt er sinngemäss. 2 Der ETH-Rat kann die Bearbeitung der Daten seines Personals einer ETH oder einer Forschungsanstalt übertragen. 3 In den Personalinformationssystemen können Verfahren und Prozesse zur systematischen Auswertung der Daten in elektronischer Form verwendet werden. 4 Der ETH-Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 603; BBl 2020 715). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 32 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). SR 172.220.1

Art. 36b Studienadministrationssysteme

1 Jede ETH betreibt für die Verwaltung der Daten der Studienanwärter, Studierenden, Doktoranden und Hörer ein Informationssystem, in dem auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden können. 2 Die Informationssysteme dienen: a. der Zulassung der Studienanwärter zum Studium und zur Immatrikulation; b. der Identifizierung der Studierenden und der Kontrolle des Studienfortschritts; c. der Bescheinigung von Studienleistungen, der Ausstellung von Diplomen und der Erteilung von akademischen Titeln; d. der Erbringung studienbezogener Leistungen; e. der Planung sowie der Erstellung von Statistiken. 3 In den Informationssystemen werden insbesondere Daten zur Person, zur Immatrikulation, zum Studienfach, zum Studienverlauf, zu Prüfungsergebnissen, Studienleistungen (credits), Diplomen und akademischen Titeln, zu Stipendien und bezahlten Gebühren sowie zu Disziplinar- und anderen Verwaltungsverfahren bearbeitet. 4 Die Daten können ausschliesslich elektronisch verwaltet werden. In diesem Fall werden Dokumente in Papierform nach deren Eingabe in das Informationssystem zurückgegeben oder vernichtet. 5 Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten können, soweit es zur Erfüllung der unter Absatz 2 genannten Aufgaben notwendig ist, durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten durch ein Abrufverfahren ist nur an die für die Studienadministration zuständigen Stellen innerhalb jeder ETH gestattet. 6 Die ETH erlassen Ausführungsbestimmungen über: a. die in den Informationssystemen enthaltenen Daten; b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung; c. die Nutzung der Daten; d. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung; e. die Zugriffsberechtigungen innerhalb der ETH; f. die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten aus den Informationssystemen an Organisationen und Personen ausserhalb der ETH im Abrufverfahren. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 32 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 32 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 36c Bearbeitung der Daten

1 Die ETH und die Forschungsanstalten können im Rahmen von Forschungsprojekten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, soweit dies für das entsprechende Projekt erforderlich ist. 2 Sie stellen sicher, dass dabei die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 eingehalten werden. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 32 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). SR 235.1

Art. 36d Anonymisierung, Aufbewahrung und Vernichtung der Daten

1 Die ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass die Personendaten, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt, anonymisiert und während der von ihnen festgelegten Fristen aufbewahrt werden. 2 Ist eine Anonymisierung aufgrund von Sinn und Zweck des Forschungsprojekts nicht möglich, so dürfen personenbezogene Forschungsdaten während höchstens 20 Jahren sicher aufbewahrt werden. 3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu vernichten; die Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 bleiben vorbehalten. SR 152.1

Art. 36e Informationspflicht

1 Die ETH und die Forschungsanstalten sind verpflichtet, die betroffenen Personen über die Beschaffung und die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit einem bestimmten Forschungsprojekt zu informieren. 2 Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Personendaten bei Dritten beschafft werden. In diesem Fall sorgen die ETH und die Forschungsanstalten dafür, dass die Dritten die Informationspflicht wahrnehmen. Kann dies nicht gewährleistet werden, so informieren die ETH und die Forschungsanstalten die betroffenen Personen umgehend selber.

Art. 36f

1 Für die Entwicklung, den Einsatz und die Auswertung von Lehrmethoden, die Informationstechnologien verwenden, können die ETH und die Forschungsanstalten Personendaten bearbeiten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten. 2 Sie stellen sicher, dass dabei die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz eingehalten werden. SR 235.1

Art. 36g Schaffung

1 Die ETH und die Forschungsanstalten können je für sich Sicherheitsdienste einrichten, soweit dies zum Schutz ihres Personals, der Studierenden und der Besucher sowie zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung auf ihrem Areal erforderlich ist. 2 Sie können vertraglich gemeinsame Sicherheitsdienste einrichten. 3 Sie können Dritte mit der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen beauftragen.

Art. 36h Befugnisse

1 Die Sicherheitsdienste setzen in Ausübung des Hausrechts die Zutritts- und Benützungsordnung in Gebäuden und auf dem nicht öffentlichen Areal der betreffenden ETH oder Forschungsanstalt durch. Sie dürfen Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen. Zudem dürfen sie Personen, die gegen das Hausrecht oder die Betriebsvorschriften verstossen, anhalten, kontrollieren und wegweisen. 2 Sie dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten bearbeiten mit Angaben zur Feststellung der Identität einer Person und zu Verstössen einer Person gegen Vorschriften zum Schutz von Personen und Einrichtungen in Gebäuden und auf den nicht öffentlichen Arealen der ETH und der Forschungsanstalten. 3 Bei der Übertragung der Aufgaben des Sicherheitsdienstes an einen Dritten vereinbaren die ETH oder die Forschungsanstalten mit diesem vertraglich, dass der Dritte die entsprechenden Datenbearbeitungssysteme physisch und logisch von seinen übrigen Datenbearbeitungssystemen trennt. Sie verpflichten den Dritten, die Daten der ETH oder der Forschungsanstalten nicht anderweitig zu verwenden, und sichern sich Auskunfts- und Kontrollrechte zu. 4 Die Sicherheitsdienste leiten den zuständigen Polizeibehörden von Bund und Kantonen alle Angaben weiter, die im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen. 5 Vorbehalten bleiben Bestimmungen betreffend die Betriebswachen gemäss Kernenergiegesetzgebung für die ETH und die Forschungsanstalten, die über eine Bewilligung nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 verfügen. SR 732.1

Art. 36i

1 Die ETH und die Forschungsanstalten können eine Videoüberwachung einrichten, soweit dies zum Schutz ihres Personals, der Studierenden und Besucher, ihrer Infrastruktur und des Betriebs erforderlich ist. 2 Videosignale können aufgezeichnet werden. Bei sicherheitsrelevanten Vorfällen müssen sie spätestens am ersten Werktag nach Entdeckung des Vorfalls durch die dafür zuständige Person gesichtet und gesichert werden. Nicht gesicherte Aufzeichnungen werden spätestens nach 20 Tagen gelöscht. 3 Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die ETH oder die Forschungsanstalten Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden. Die Auswertung von Aufzeichnungen ist nur diesen Behörden erlaubt. 4 Die ETH und die Forschungsanstalten bewahren gesicherte Aufzeichnungen diebstahlsicher und vor Missbrauch geschützt auf. Sie vernichten sie spätestens nach 100 Tagen, ausser sie dienen als Beweismittel in einem hängigen gerichtlichen Verfahren oder Disziplinarverfahren. Die Aufzeichnungen können in anonymisierter Form für Zwecke der Schulung oder Unfallverhütung weiterverwendet werden. 5 Vorbehalten bleiben Bestimmungen betreffend die Sicherheitsvorkehren gemäss Kernenergiegesetzgebung für die ETH und die Forschungsanstalten, die über eine Bewilligung nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 verfügen. SR 732.1

Art. 37 Rechtsschutz

1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt. 2bis Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3. 3 Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 stützen. 4 Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden. Fassung gemäss Anhang Ziff. 36 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 603; BBl 2020 715). SR 170.32 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

Art. 37a ETH-Beschwerdekommission

1 Der Bundesrat wählt die sieben Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission. Mindestens vier Mitglieder müssen dem ETH-Bereich angehören. 2 Die Amtsdauer beträgt jeweils vier Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist. 3 Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 4 Die Kommission ist dem ETH-Rat administrativ zugewiesen. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat. 5 Der Bundesrat erlässt die Geschäftsordnung. Er regelt darin namentlich die Zuständigkeit des Präsidenten in dringlichen Fällen und in Fällen von untergeordneter Bedeutung sowie die Bildung von Kammern mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 603; BBl 2020 715). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 603; BBl 2020 715).

Art. 37b Disziplinarrecht

1 Die ETH und die Forschungsanstalten können gegenüber Studierenden, Hörern und Doktoranden Disziplinarmassnahmen aussprechen. 2 Sie regeln in Verordnungen die Disziplinarverstösse, die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren. 3 Für schwerwiegende oder wiederholte Disziplinarverstösse können folgende Disziplinarmassnahmen vorgesehen werden: a. der befristete Ausschluss von bestimmten Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Einrichtungen; b die Nichtzulassung zu einer Studienstufe; c. der befristete Ausschluss aus der ETH oder der Forschungsanstalt; d. der unbefristete Ausschluss aus der ETH oder der Forschungsanstalt; e. der Entzug des akademischen Titels, wenn dieser aufgrund eines Disziplinarverstosses unrechtmässig erworben wurde. 4 Die ETH und die Forschungsanstalten können sich im Einzelfall und auf schriftliche Anfrage hin gegenseitig über schwere Disziplinarverstösse informieren. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 603; BBl 2020 715).

Art. 38 Schutz der ETH-Titel

1 Mit Busse wird bestraft, wer: a. sich als Dozent einer ETH ausgibt, ohne dass er dazu ernannt worden ist; b. einen ETH-Titel führt, ohne dass er ihm verliehen worden ist; c. einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er sei ihm von einer ETH verliehen worden. 2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Art. 39 …

1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über die ETH und die Forschungsanstalten aus. 2 Er erlässt die Ausführungsvorschriften. Er kann die Regelung von Einzelheiten an den ETH-Rat übertragen. 3 Er kann im Rahmen dieses Gesetzes und der bewilligten Kredite völkerrechtliche Verträge abschliessen. 4 Er hört vor Erlass der Ausführungsvorschriften und vor dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge den ETH-Rat an. Vor dem Erlass dienstrechtlicher Vorschriften sind die Personalverbände anzuhören. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 40 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben: 1. Das Bundesgesetz vom 7. Februar 1854 betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule. 2. Das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1964 über die Zuständigkeit zur Festsetzung der Leistungen des Bundes an ehemalige Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und an ihre Hinterbliebenen. 3. Die Bundesbeschlüsse vom 24. Juni 1970, vom 20. Juni 1975, vom 21. März 1980 und vom 26. Juni 1985 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Übergangsregelung). 2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: … Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465). [BS 4 103; AS 1959 535; 1970 1089 Art. 17; 1979 114 Art. 70] [AS 1965 417] [AS 1970 1089; 1975 1759; 1980 886; 1991 2276] [AS 1975 1759] [AS 1980 886] [AS 1985 1452] Die Änderungen können unter AS 2003 4265 konsultiert werden.

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