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Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Confederation · 414.110 · statute

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Contents: 90 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Aufgaben der ETH und der Forschungsanstalten
  3. Art. 3 Zusammenarbeit und Koordination
  4. Art. 3a Zusammenarbeit mit Dritten
  5. Art. 4 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs
  6. Art. 4a
  7. Art. 5 Autonomie
  8. Art. 6 Allgemeine Ziele
  9. Art. 7 Wissenschaftliche Disziplinen
  10. Art. 8 Lehre
  11. Art. 9 Forschung
  12. Art. 10 Dienstleistungen
  13. Art. 10a Energieverkauf
  14. Art. 10b Qualitätssicherung und Akkreditierung
  15. Art. 11 Soziale und kulturelle Dienste
  16. Art. 12 Sprachen
  17. Art. 13 Begriff
  18. Art. 14 Mitglieder des Lehrkörpers
  19. Art. 15 Assistenten
  20. Art. 16 Zulassung
  21. Art. 16a Zulassungsbeschränkungen
  22. Art. 16b Arbeitsverhältnisse der Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten und der Anstaltsdirektoren
  23. Art. 17 Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren
  24. Art. 17a Lehraufträge
  25. Art. 17b Dauer des Arbeitsverhältnisses
  26. Art. 18 Wissenschaftliche Veröffentlichungen
  27. Art. 19 Akademische Titel, Venia legendi und Zeugnisse
  28. Art. 20 Titularprofessoren und Ehrendoktoren
  29. Art. 20a Regeln, Verfahren und Sanktionen
  30. Art. 20b Erteilen und Einholen von Auskünften
  31. Art. 20c Information der betroffenen Person
  32. Art. 21 Autonomie und Aufgaben
  33. Art. 22 Errichtung und Aufhebung
  34. Art. 23 Anwendbares Recht
  35. Art. 24 Zusammensetzung, Wahl und Abberufung
  36. Art. 24a Ausschüsse
  37. Art. 24b Sorgfalts- und Treuepflicht
  38. Art. 24c Offenlegung von Interessenbindungen
  39. Art. 25 Aufgaben
  40. Art. 25a Einschränkung des Stimmrechts und Ausstand
  41. Art. 26 Präsident des ETH-Rates
  42. Art. 26a Beirat
  43. Art. 26b Stab
  44. Art. 27 Gliederung
  45. Art. 28 Schulleitung
  46. Art. 29 Schulpräsident
  47. Art. 30 Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers
  48. Art. 31 Hochschulversammlung
  49. Art. 32 Mitwirkungsrechte
  50. Art. 33 Strategische Ziele
  51. Art. 33a Umsetzung
  52. Art. 34 Berichterstattung
  53. Art. 34a Beurteilung der Aufgabenerfüllung und Massnahmen
  54. Art. 34b Finanzierungsbeitrag des Bundes
  55. Art. 34bbis Nutzungsüberlassungen
  56. Art. 34c Drittmittel
  57. Art. 34d Gebühren
  58. Art. 34e Andere Abgaben
  59. Art. 35 Budget und Geschäftsbericht
  60. Art. 35a Finanz- und Rechnungswesen
  61. Art. 35abis Internes Kontrollsystem und Risikomanagement
  62. Art. 35ater Finanzaufsicht
  63. Art. 35aquater Tresorerie
  64. Art. 35b Grundstücke
  65. Art. 36 Rechte an Immaterialgütern
  66. Art. 36a Personalinformationssysteme
  67. Art. 36b Studienadministrationssysteme
  68. Art. 36c Bearbeitung der Daten
  69. Art. 36d Anonymisierung, Aufbewahrung und Vernichtung der Daten
  70. Art. 36e Informationspflicht
  71. Art. 36f
  72. Art. 36g Schaffung
  73. Art. 36h Befugnisse
  74. Art. 36i
  75. Art. 37 Rechtsschutz
  76. Art. 37a ETH-Beschwerdekommission
  77. Art. 37b Disziplinarrecht
  78. Art. 38 Schutz der ETH-Titel
  79. Art. 39 …
  80. Art. 40 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  81. Art. 40a Überführung in das neue Arbeitsverhältnis
  82. Art. 40b Überführung in die Pensionskasse des Bundes
  83. Art. 40c Übertragung von Mobilien
  84. Art. 40d Übergangsbestimmungen zum Rechtsschutz
  85. Art. 40e
  86. Art. 40f Zahlungsrahmen nach Artikel 34b
  87. Art. 40g Leistungsauftrag nach Artikel 33
  88. Art. 40h Wahl des ETH-Rates nach Artikel 24
  89. Art. 40i
  90. Art. 41 …

90 provisions

Art. 40a Überführung in das neue Arbeitsverhältnis

Der ETH-Rat wird ermächtigt, die Amtsdauer der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu beenden und die Überführung in das neue Arbeitsverhältnis zu regeln. Die Regelung bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 40b Überführung in die Pensionskasse des Bundes

1 Die vor dem 1. Januar 1995 gewählten ordentlichen und ausserordentlichen Professoren, inklusive jene im Ruhestand, sowie ihre Hinterlassenen sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bei der Pensionskasse des Bundes versichert. 2 Laufende Ruhegehälter und Hinterlassenenrenten bleiben unverändert. Anwartschaftliche Hinterlassenenrenten sowie die Anpassung an die Teuerung richten sich nach den für die Pensionskasse des Bundes geltenden Bestimmungen. 3 Der Bund übernimmt die für die Überführung in die Pensionskasse des Bundes notwendigen Deckungskapitalien. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Überführung sowie den Umfang der erforderlichen Deckungskapitalien.

Art. 40c Übertragung von Mobilien

Der Bundesrat bezeichnet auf dem Verordnungsweg den Zeitpunkt, an dem die Mobilien auf die ETH und Forschungsanstalten zu Eigentum übergehen.

Art. 40d Übergangsbestimmungen zum Rechtsschutz

1 Der ETH-Rat erlässt innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Geschäftsordnung der ETH-Beschwerdekommission. 2 Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsordnung bleibt für Beschwerden nach Artikel 37 Absatz 1 der ETH-Rat zuständig. 3 Mit dem Inkrafttreten der Geschäftsordnung gehen die beim ETH-Rat hängigen Beschwerden in die Zuständigkeit der ETH-Beschwerdekommission über.

Art. 40e

Artikel 17a gilt für alle externen Lehraufträge, die ab Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 5. Oktober 2007 erteilt werden. Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden externen Lehrauftragsverhältnisse müssen spätestens für das darauf folgende Semester angepasst werden. AS 2008 431

Art. 40f Zahlungsrahmen nach Artikel 34b

1 Die Bundesversammlung verlängert für das Jahr 2012 in Abweichung von Artikel 34b Absatz 2 die Laufzeit für den bestehenden Zahlungsrahmen für die Jahre 2008–2011 um ein Jahr. 2 Der bestehende Zahlungsrahmen wird im Einklang mit dem Leistungsauftrag aufgestockt.

Art. 40g Leistungsauftrag nach Artikel 33

1 Der Leistungsauftrag nach Artikel 33 für die Jahre 2008–2011 wird um ein Jahr verlängert und gilt auch für 2012. 2 Er kann geändert und ergänzt werden. 3 Die für die Jahre 2008–2011 vom ETH-Rat mit den ETH und den Forschungsanstalten gestützt auf Artikel 33a abgeschlossenen Zielvereinbarungen gelten auch für das Jahr 2012. Der ETH-Rat kann sie ergänzen.

Art. 40h Wahl des ETH-Rates nach Artikel 24

Der Bundesrat wählt in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 die Mitglieder des ETH-Rates auf den 1. Januar 2012 für eine fünfjährige Periode.

Art. 40i

Laufende Amtsperioden der übrigen Mitglieder der Schulleitungen (Art. 28 Abs. 4) enden mit der Ausstellung des neuen Arbeitsvertrages, spätestens aber ein Jahr nach Inkrafttreten des geänderten Artikels 28.

Art. 41 …

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 1993 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465). BRB vom 13. Jan. 1993

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