1 Dieses Gesetz gilt für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich), bestehend aus:
a. der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ);
b. der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL);
c. Forschungsanstalten.
2 Diese Anstalten werden vom Bund geführt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Art. 2 Aufgaben der ETH und der Forschungsanstalten
1 Die ETH und die Forschungsanstalten sollen:
a. Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet ausbilden und die permanente Weiterbildung sichern;
b. durch Forschung die wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern;
c. den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern;
d. wissenschaftliche und technische Dienstleistungen erbringen;
e. Öffentlichkeitsarbeit leisten;
f. ihre Forschungsergebnisse verwerten.
2 Sie berücksichtigen die Bedürfnisse des Landes.
3 Sie erfüllen ihre Aufgabe auf international anerkannten Stand und pflegen die internationale Zusammenarbeit.
3bis Der Bundesrat kann ihnen in den Bereichen nach Absatz 1 weitere Aufgaben übertragen; die ETH und die Forschungsanstalten werden dafür abgegolten oder können dafür Gebühren erheben.
3ter Sie erlassen die für die Aufgabenerfüllung nötigen Verfügungen.
4 Die Achtung vor der Würde des Menschen, die Verantwortung gegenüber seinen Lebensgrundlagen und der Umwelt sowie die Abschätzung von Technologiefolgen bilden Leitlinien für Lehre und Forschung.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 198; BBl 2024 900).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 198; BBl 2024 900).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 198; BBl 2024 900).
Art. 3 Zusammenarbeit und Koordination
1 Die ETH und die Forschungsanstalten arbeiten mit andern schweizerischen oder ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammen. Sie fördern den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen.
2 Sie schliessen zu diesem Zweck privatrechtliche und öffentlichrechtliche Vereinbarungen ab.
3 Sie koordinieren ihre Tätigkeit und wirken im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes an der Koordination des schweizerischen Hochschulbereichs und der Forschung mit. Sie beteiligen sich an der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und an der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.
4 Die ETH weisen zuhanden der Schweizerischen Hochschulkonferenz ihre durchschnittlichen Kosten der Lehre pro Studentin oder Student aus.
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
Art. 3a Zusammenarbeit mit Dritten
Die ETH und die Forschungsanstalten können im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates für den ETH-Bereich und der Weisungen des ETH-Rates zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Art mit Dritten zusammenarbeiten.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).
Art. 4 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs
1 Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig.
2 Der ETH-Rat ist das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs.
3 Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen die Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich dem ETH-Rat übertragen sind.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Ausdruck gemäss Ziff. I 9 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 4a
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer) (AS 2007 5259; BBl 2006 501). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359).
Art. 5 Autonomie
1 Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
2 Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt.
3 An den ETH besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit.
4 …
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Art. 6 Allgemeine Ziele
Die ETH befähigen ihre Studierenden zu selbständigem Arbeiten nach wissenschaftlichen Methoden. Sie fördern fächerübergreifendes Denken, Eigeninitiative und Bereitschaft zur Weiterbildung.
Art. 7 Wissenschaftliche Disziplinen
1 Die ETH lehren und forschen in den Ingenieurwissenschaften, den Naturwissenschaften, der Architektur, der Mathematik und in den verwandten Gebieten.
2 Sie beziehen die Geistes- und Sozialwissenschaften in ihre Tätigkeit ein.
3 Sie fördern die fächerübergreifende Lehre und Forschung.
Art. 8 Lehre
1 Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Lehre, indem sie insbesondere:
a. Studierende in einem universitären Fachstudium ausbilden, das mit einem akademischen Titel abgeschlossen wird;
b. die Promotion ermöglichen;
c. Nachdiplomstudien und andere Weiterbildungskurse durchführen;
d. besondere Kurse veranstalten;
e. Kurse für den beruflichen Wiedereinstieg anbieten.
2 Sie stützen sich dabei insbesondere auf die Forschungstätigkeit der Mitglieder des Lehrkörpers.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Art. 9 Forschung
1 Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Forschung, indem sie:
a. wissenschaftliche Untersuchungen durchführen;
b. an nationalen und internationalen Forschungsvorhaben mitwirken.
2 Sie berücksichtigen die Bedürfnisse der Lehre.
Art. 10 Dienstleistungen
1 Die ETH können Ausbildungs- und Forschungsaufträge übernehmen und andere Dienstleistungen erbringen, soweit es mit ihren Aufgaben in Lehre und Forschung vereinbar ist.
2 Bei Dienstleistungen, die gleichwertig durch die Privatwirtschaft erbracht werden können, darf der Wettbewerb nicht verfälscht werden.
Art. 10a Energieverkauf
1 Die ETH und die Forschungsanstalten können Energie, die sie zum Eigenverbrauch in von ihnen betriebenen Anlagen produzieren oder zum Eigenverbrauch einkaufen, jedoch nicht selbst benötigen, zu Marktpreisen verkaufen.
2 Der Bundesrat regelt die Verwendung der daraus erzielten Erträge.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 603; BBl 2020 715).
Art. 10b Qualitätssicherung und Akkreditierung
1 Die ETH überprüfen periodisch die Qualität ihrer Lehre, ihrer Forschung und ihrer Dienstleistungen und sorgen für die langfristige Qualitätssicherung und ‑entwicklung.
2 Sie schaffen und betreiben zu diesem Zweck ein Qualitätssicherungssystem nach Artikel 27 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011.
3 Sie lassen sich institutionell akkreditieren.
Urpsünglich: Art. 10a. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
SR 414.20
Art. 11 Soziale und kulturelle Dienste
1 Die ETH richten soziale und kulturelle Dienste zu Gunsten der Hochschulangehörigen ein oder beteiligen sich an bestehenden Diensten. Sie treffen Massnahmen zur Erleichterung der Kinderbetreuung.
2 Sie können Stipendien und Darlehen gewähren.
3 Sie fördern den Hochschulsport.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Art. 12 Sprachen
1 Die Unterrichtssprachen an jeder der beiden ETH sind Deutsch, Französisch und Italienisch und, soweit in Lehre und Forschung üblich, Englisch.
2 Die Schulleitung kann weitere Unterrichtssprachen zulassen.
3 Die ETH pflegen die Nationalsprachen und fördern das Verständnis für deren kulturellen Werte.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Art. 13 Begriff
1 Angehörige der Hochschulen sind:
a. die Mitglieder des Lehrkörpers (ordentliche und ausserordentliche Professoren, Assistenzprofessoren, Privatdozenten, Maîtres d’enseignement et de recherche und Lehrbeauftragte);
b. die Assistenten, die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Doktoranden;
c. die Studierenden und die Hörer;
d. die administrativen und die technischen Mitarbeiter.
2 Der ETH-Rat kann weitere Kategorien von Mitgliedern des Lehrkörpers festlegen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Art. 14 Mitglieder des Lehrkörpers
1 Die Mitglieder des Lehrkörpers lehren und forschen innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrages selbständig und in eigener Verantwortung.
2 Der ETH-Rat ernennt auf Antrag der ETH die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren und bezeichnet ihr Lehr- und Forschungsgebiet.
3 Er ernennt auf Antrag der ETH die Assistenzprofessoren für vier Jahre. Er kann sie wieder ernennen, bis das Arbeitsverhältnis die Maximaldauer nach Artikel 17b Absatz 2 Buchstabe a erreicht. Das befristete Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekündigt werden.
4 Die Schulleitung verleiht die Venia legendi und ernennt die Maîtres d’enseignement et de recherche sowie die Lehrbeauftragten.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 603; BBl 2020 715).
Art. 15 Assistenten
1 Die Schulleitung stellt Assistenten für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in Lehre und Forschung an. Die Assistenten haben Gelegenheit, sich durch Forschung oder den Besuch von Lehrveranstaltungen weiterzubilden.
2 und 3 …
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Art. 16 Zulassung
1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die:
a. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen;
b. einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen;
c. ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder
d. eine Aufnahmeprüfung bestanden haben.
2 Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren für:
a. den Eintritt in ein höheres Semester des Bachelorstudiums;
b. das Masterstudium;
c. das Doktorat;
d. die Programme der akademischen Weiterbildung;
e. die Hörer.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 15. Febr. 2013 (AS 2013 389; BBl 2012 3099).
Art. 16a Zulassungsbeschränkungen
1 Der ETH-Rat kann, solange dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, auf Antrag der Schulleitung die Zulassung zum Bachelor- oder zum Masterstudium für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis beschränken. Die Beschränkungen können sich auf einzelne Fachrichtungen oder auf die Gesamtzahl der Studienplätze der ETH beziehen.
2 Der ETH-Rat kann für Studiengänge, die auf ein Masterstudium in Medizin vorbereiten, auf Antrag der Schulleitung Zulassungsbeschränkungen für alle Studierenden beschliessen.
3 Die Beschlüsse des ETH-Rates werden im Bundesblatt veröffentlicht.
4 Ist die Zulassung beschränkt, so entscheidet die Eignung der Kandidaten über die Zulassung.
5 Die Schulleitung legt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren fest.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 15. Febr. 2013 (AS 2013 389; BBl 2012 3099).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).
Art. 16b Arbeitsverhältnisse der Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten und der Anstaltsdirektoren
1 Der Bundesrat regelt die Anstellungsbedingungen und die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten und der Direktoren der Forschungsanstalten im Rahmen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG) und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006.
2 Die übrigen Mitglieder des ETH-Rates stehen zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis. Der Bundesrat legt die Entschädigung und die weiteren Vertragsbedingungen fest.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 603; BBl 2020 715).
SR 172.220.1
SR 172.222.1
Art. 17 Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren
1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
2 Der ETH-Rat erlässt eine Personalverordnung sowie eine Verordnung für die Professorinnen und Professoren und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
3 Er kann in der Personalverordnung für die folgenden Personalkategorien bestimmen, dass die Lohnbemessung und die Lohnentwicklung in Abweichung von Artikel 15 Absatz 1 BPG erfolgen:
a. Mitarbeitende, die befristet zu Ausbildungszwecken angestellt sind;
b. Mitarbeitende, die für befristete von Dritten finanzierte Forschungsprojekte angestellt sind;
c. Mitarbeitende, die für befristete Aufgaben angestellt sind.
4 Für Arbeitsverhältnisse nach Absatz 3 definiert er in der Personalverordnung für diese Personalkategorien die Kriterien der Lohnbemessung abgestimmt auf die spezifischen Anforderungen dieser Anstellungen.
5 Er kann Arbeitgeberentscheide sowie den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung an die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten delegieren.
6 Er kann im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 BPG Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen, soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern.
7 Er kann in begründeten Ausnahmefällen mit einer Professorin oder einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hinaus vereinbaren. Dafür kann er einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschliessen. Er kann dazu Vorschriften in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen.
8 Professorinnen können auf Antrag der ETH und im Einvernehmen mit dem ETH-Rat bis zum Erreichen der Altersgrenze für Männer gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a AHVG oder bis zum Semesterende, das auf das Erreichen dieser Altersgrenze folgt, angestellt bleiben.
9 Das Personal und die Professorinnen und Professoren sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32a–32m BPG versichert. Für den ETH-Bereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Er vertritt den ETH-Bereich als Vertragspartei.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 603; BBl 2020 715).
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird in diesem Artikel, anders als im übrigen ETH-Gesetz, nicht die generische Form «Professor» oder «Professoren» verwendet.
SR 172.220.1
SR 831.10
Art. 17a Lehraufträge
1 Die externen Lehrbeauftragten werden mit einem Arbeitsvertrag nach Obligationenrecht angestellt, wenn nichts anderes vereinbart wird.
2 Der Arbeitsvertrag kann über eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren wiederholt befristet abgeschlossen werden. Wird diese Gesamtdauer überschritten, so gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.
3 Die ETH und die Forschungsanstalten regeln die Entlöhnung für Lehraufträge.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 431; BBl 2007 1223).
SR 220
Art. 17b Dauer des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, wenn der Arbeitsvertrag keine Befristung vorsieht.
2 Das Arbeitsverhältnis darf wiederholt befristet werden für:
a. Assistenzprofessoren während maximal acht Jahren;
b. Assistenten sowie die Oberassistenten und weitere Angestellte mit gleichartiger Funktion während maximal sechs Jahren; bei einem Wechsel von einer Assistenten- zu einer Oberassistentenstelle werden die Assistentenjahre nicht angerechnet;
c. Angestellte in Lehr- und Forschungsprojekten sowie Personen in Projekten, die mit Drittmitteln finanziert werden, während maximal neun Jahren;
d. die übrigen Angestellten während maximal fünf Jahren.
3 Die Fristen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b können bei längerer Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption oder anderen wichtigen Gründen auf Antrag verlängert werden.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 603; BBl 2020 715).
Art. 18 Wissenschaftliche Veröffentlichungen
In den wissenschaftlichen Veröffentlichungen müssen alle Personen aufgeführt werden, die wissenschaftlich mitgearbeitet haben.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Art. 19 Akademische Titel, Venia legendi und Zeugnisse
1 Die ETH verleihen:
a. Diplome;
abis. Bachelor- und Mastertitel;
b. Doktorate;
c. die Venia legendi.
2 Der ETH-Rat kann weitere akademische Titel schaffen.
3 Die ETH können Zeugnisse und Bescheinigungen ausstellen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Art. 20 Titularprofessoren und Ehrendoktoren
1 Der ETH-Rat kann besonders verdienten Privatdozenten, Maîtres d’enseignement et de recherche und Lehrbeauftragten den Titel eines Professors verleihen.
2 Die ETH können Personen, die sich um die Wissenschaft besonders verdient gemacht haben, die Würde eines Ehrendoktors verleihen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Art. 20a Regeln, Verfahren und Sanktionen
1 Die ETH und die Forschungsanstalten erlassen für ihre Angehörigen verbindliche Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis.
2 Sie legen das Verfahren bei Verdacht auf Verstoss gegen diese Regeln fest.
3 Die Sanktionen beim Verstoss gegen diese Regeln richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen und nach den Bestimmungen über den Entzug akademischer Titel.
Art. 20b Erteilen und Einholen von Auskünften
1 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten können Organen von in- und ausländischen Hochschulen, Forschungs- und Forschungsförderungsinstitutionen, die für die Aufdeckung und Sanktionierung wissenschaftlichen Fehlverhaltens zuständig sind, im Einzelfall und auf konkrete schriftliche Anfrage hin Auskünfte darüber erteilen:
a. ob ihre Angehörigen gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen haben oder ein begründeter Verdacht auf einen solchen Verstoss vorliegt;
b. welche Sanktionen gegen die entsprechenden Personen verhängt wurden.
2 Sie können ihrerseits bei den zuständigen Organen Auskünfte einholen über einen Regelverstoss oder den begründeten Verdacht auf einen solchen Verstoss durch ihre Angehörigen oder Angehörige anderer Institutionen, mit denen sie Forschungspartnerschaften unterhalten oder eingehen wollen.
3 Die Befugnis zum Erteilen oder Einholen von Auskünften verjährt fünf Jahre, nachdem der ETH-Rat, die ETH oder die Forschungsanstalt vom Verdacht auf einen Regelverstoss Kenntnis erlangt hat. Diese Frist wird durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen. Die absolute Verjährung beträgt zehn Jahre.
Art. 20c Information der betroffenen Person
1 Der ETH-Rat, die ETH oder die Forschungsanstalt informiert die vom Erteilen oder Einholen von Auskünften betroffene Person spätestens dann, wenn die Auskünfte erteilt oder eingeholt werden, schriftlich darüber:
a. wem die Auskünfte erteilt beziehungsweise bei wem sie eingeholt werden;
b. zu welchem Zweck die Auskünfte erteilt oder eingeholt werden.
2 Der ETH-Rat, die ETH oder die Forschungsanstalt kann die Information der betroffenen Person verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn durch die Information ein Strafverfahren beeinträchtigt werden könnte.
3 Fällt der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung weg, so ist die betroffene Person umgehend zu informieren, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.
Art. 21 Autonomie und Aufgaben
1 Die Forschungsanstalten sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.
2 Sie forschen in ihrem Aufgabenbereich und erbringen wissenschaftliche und technische Dienstleistungen.
3 Sie stehen nach ihren Möglichkeiten Hochschulen für Lehre und Forschung zur Verfügung.
Art. 22 Errichtung und Aufhebung
Durch Verordnung der Bundesversammlung können Forschungsanstalten errichtet oder aufgehoben werden.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Art. 23 Anwendbares Recht
Soweit für die Forschungsanstalten keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen, gelten die Vorschriften über die ETH sinngemäss.
Art. 24 Zusammensetzung, Wahl und Abberufung
1 Der Bundesrat wählt auf vier Jahre folgende Mitglieder des ETH-Rates:
a. den Präsidenten;
b. den Vizepräsidenten;
c. einen Direktor einer Forschungsanstalt;
d. ein Mitglied, das von den Hochschulversammlungen vorgeschlagen wird;
e. fünf weitere Mitglieder.
2 Wiederwahl ist möglich.
3 Die Schulpräsidenten gehören dem Rat von Amtes wegen an.
4 Der Bundesrat kann die Mitglieder des ETH-Rates aus wichtigen Gründen während der Amtsdauer abberufen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).
Art. 24a Ausschüsse
Der ETH-Rat kann Ausschüsse bilden.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).
Art. 24b Sorgfalts- und Treuepflicht
1 Die Mitglieder des ETH-Rates erfüllen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen des ETH-Bereichs in guten Treuen.
2 Der ETH-Rat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen des ETH-Bereichs und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).
Art. 24c Offenlegung von Interessenbindungen
1 Die Mitglieder des ETH-Rates legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.
2 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen umgehend dem WBF sowie dem ETH-Rat.
3 Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im ETH-Rat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt das WBF dem Bundesrat die Abberufung.
4 Der ETH-Rat informiert im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die Interessenbindungen seiner Mitglieder.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).
Art. 25 Aufgaben
1 Der ETH-Rat:
a. bestimmt die Strategie des ETH-Bereichs im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates;
b. vertritt den ETH-Bereich gegenüber den Behörden des Bundes;
c. erlässt Vorschriften über das Controlling und führt das strategische Controlling durch;
d. genehmigt die Entwicklungspläne des ETH-Bereichs und überwacht ihre Verwirklichung;
e. nimmt die in seine Zuständigkeit fallenden Anstellungen und Wahlen vor;
f. …
g. ist für die Sicherstellung der Koordination und der Planung nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 verantwortlich;
h. gibt sich eine Geschäftsordnung;
i. erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen werden.
2 Er unterbreitet die Anträge und Vorschläge zu Geschäften aus dem ETH-Bereich dem WBF. Beabsichtigt das WBF, vom Antrag des ETH-Rates abzuweichen, oder stellt es einen eigenen Antrag, so hört es den ETH-Rat an.
3 Er informiert die Angehörigen der Hochschulen und der Forschungsanstalten über alle sie betreffenden Geschäfte.
4 Er übt die Aufsicht über den ETH-Bereich aus. Er kann den ETH und den Forschungsanstalten nach Anhörung insbesondere Empfehlungen abgeben und in begründeten Fällen Aufträge erteilen. Er kann nach Anhörung der betroffenen Institution entsprechende Massnahmen ergreifen, wenn er eine Rechtsverletzung feststellt.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 603; BBl 2020 715).
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
SR 414.20
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 603; BBl 2020 715).
Art. 25a Einschränkung des Stimmrechts und Ausstand
1 An den Sitzungen des ETH-Rates verfügen die Mitglieder nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstaben c und d sowie 3 über kein Stimmrecht in folgenden Geschäften:
a. Zuteilung der Bundesmittel;
b. Wahlvorschläge für die Schulpräsidenten und die Direktoren der Forschungsanstalten;
c. …
2 Die Mitglieder des ETH-Rates nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstabe c sowie 3 treten für folgende Geschäfte in den Ausstand:
a. Aufsichtsangelegenheiten nach Artikel 25 Absatz 4;
b. Angelegenheiten der Finanzaufsicht nach Artikel 35ater.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Nov. 2021 (AS 2021 603; BBl 2020 715).
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Mai 2025 (AS 2025 198; BBl 2024 900).