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Reglement über das Verfahren betreffend Datenbekanntgabe über die Datenplattform OMEGA (OMEGA-Reglement)

Zürich (city) · 236.500 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Verfahren
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 C. Sicherheits- und Kontrollmassnahmen
  9. Art. 9
  10. Art. 10 D. Schlussbestimmungen
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

1 Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Bekanntgabe der Daten, die zusätzlich zu den Daten aus dem Einwohnerinnen- und Einwohnerregister des Bevölkerungsamts über die Datenplattform OMEGA (nachfolgend OMEGA genannt) zur Verfügung gestellt werden können. 2 Für die Bekanntgabe der Daten aus dem Einwohnerinnen- und Einwohnerregister des Bevölkerungsamts über die Datenplattform OMEGA gelten Art. 5–7 Datenschutzverordnung3 (DSV).

Art. 2

1 Über OMEGA können zusätzlich zum Bevölkerungsamt folgende Behörde und Dienstabteilungen (nachfolgend weitere Datenliefernde genannt) Daten bekannt geben: a. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde; b. Soziale Dienste;4 c. Steueramt. 2 Datenempfangende können öffentliche Organe gemäss § 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz5 (IDG) sein. 3 Das Bevölkerungsamt trägt die Verantwortung für die organisatorischen Massnahmen von OMEGA. Es koordiniert insbesondere das Verfahren der Datenbekanntgaben. 1 vom 26. April 1970, AS 101.100. 2 Begründung siehe STRB Nr. 23 vom 13. Januar 2016. 3 vom 25. Mai 2011, AS 236.100. 4 Fassung gem. STRB Nr. 1181 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juni 2024. 5 vom 12. Februar 2007, LS 170.4. Gegenstand Beteiligte Organe 2OMEGA-Reglement 236.500 4 Organisation und Informatik (OIZ) trägt die Verantwortung für die technischen Massnahmen von OMEGA sowie die technische Umsetzung der Datenbekanntgaben.

Art. 3

1 Die Bekanntgabe von Daten über OMEGA kann durch Abrufverfahren oder durch regelmässige Bekanntgabe erfolgen. 2 Die weiteren Datenliefernden können Daten über OMEGA nur dann bekannt geben, wenn das Bevölkerungsamt einem gesuchstellenden öffentlichen Organ mindestens die Daten des Einwohnerinnen- und Einwohnerregisters gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a DSV bekannt gibt. 3 Eine Bekanntgabe von Daten über OMEGA erfolgt auf Gesuch und nach Massgabe der einschlägigen Fachgesetzgebung.

Art. 4 B. Verfahren

1 Das schriftliche Gesuch ist an das Bevölkerungsamt zu richten und muss den Vorgaben von Art. 5 Abs. 2 DSV entsprechen. 2 Wird die Bekanntgabe von Daten von weiteren Datenliefernden verlangt, ist im Gesuch zusätzlich darzulegen, gestützt auf welche Rechtsgrundlagen der einschlägigen Fachgesetzgebung die Datenbekanntgabe erfolgen kann.

Art. 5

1 Das Bevölkerungsamt prüft das Gesuch in Bezug auf die Daten des Einwohnerinnen- und Einwohnerregisters und fällt einen Entscheid i. S. v. Art. 5 DSV. Sofern es beabsichtigt, bestimmte Daten bekanntzugeben, leitet es das Gesuch an den oder die jeweils zuständigen weiteren Datenliefernden weiter. 2 Die weiteren Datenliefernden prüfen je für ihren Zuständigkeitsbereich das Gesuch und fällen einen Entscheid. Dabei wenden sie neben den für ihren Tätigkeitsbereich massgeblichen Vorschriften Art. 5 Abs. 3 und 4 DSV sinngemäss an. 3 Die Entscheide gelten bis zu einem allfälligen Widerruf.

Art. 6

1 Die weiteren Datenliefernden teilen ihre Entscheide dem Bevölkerungsamt schriftlich mit. 2 Das Bevölkerungsamt stellt seinen Entscheid sowie die Entscheide der weiteren Datenliefernden dem gesuchstellenden öffentlichen Organ zu. 3 Die Entscheide können nicht mit Rechtsmittel angefochten werden. Art und Voraussetzungen der Datenbekanntgabe Gesuch Prüfung und Entscheid Mitteilung 3OMEGA-Reglement 236.500

Art. 7

1 Das Bevölkerungsamt instruiert OIZ – gestützt auf die Entscheide nach Art. 5 – in welcher Art und in welchem Umfang die Datenbekanntgaben an die jeweiligen Datenempfangenden erfolgen dürfen. 2 Das Bevölkerungsamt und OIZ stellen sicher, dass die Datenbekanntgaben gemäss den Entscheiden nach Art. 5 jederzeit nachvollziehbar und kontrollierbar sind.

Art. 8 C. Sicherheits- und Kontrollmassnahmen

1 In sinngemässer Anwendung von Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz DSV sind die Datenempfangenden für die Erteilung und Kontrolle der Zugriffsberechtigungen sowie für die Ausübung der Zugriffe über OMEGA verantwortlich. 2 In sinngemässer Anwendung von Art. 7 Abs. 2 DSV gewährleisten die weiteren Datenliefernden in Zusammenarbeit mit dem Bevölkerungsamt und OIZ die Protokollierung und Löschung der Verkehrsdaten von OMEGA. 3 In sinngemässer Anwendung von Art. 7 Abs. 3 DSV steht der Zugriff auf die Verkehrsdaten der abgerufenen Daten der weiteren Datenliefernden ausschliesslich den Datenempfangenden zu.

Art. 9

1 In sinngemässer Anwendung von Art. 7 Abs. 4 DSV sind Infrastruktur und technische Massnahmen auch von den weiteren Datenliefernden in Zusammenarbeit mit OIZ regelmässigen Risikoüberprüfungen zu unterziehen. 2 Die beteiligten Organe nach Art. 2 Abs. 1 und 4 regeln Ablauf, Aufgaben, Zuständigkeiten und Verteilung der Kosten der Risikoüberprüfungen. Das BVA koordiniert entsprechende Regelungen.

Art. 10 D. Schlussbestimmungen

Die Bewilligungen des Stadtrats, die Voraussetzungen und Modalitäten für Abrufverfahren und regelmässige Datenbekanntgaben an öffentliche Organe aus dem Informationssystem ALPHA regeln, werden mit Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben.

Art. 11

Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2016 in Kraft. Umsetzung Sicherheits- und Kontrollmassnahmen Risikoüberprüfungen Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten

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