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Reglement über die Klimaschutzbeurteilung (KSB-Reglement)

Zürich (city) · 710.110 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Klimaschutzbeurteilung
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 C. Schlussbestimmungen

8 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

Dieses Reglement regelt die Grundzüge des Inhalts und der Form der Klimaschutzbeurteilung.

Art. 2

Dieses Reglement dient der Erreichung des Klimaschutzziels Netto-Null gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b GO.

Art. 3 B. Klimaschutzbeurteilung

1 Bei Vorhaben in Zuständigkeit des Stadtrats, des Gemeinderats oder der Stimmberechtigten wird eine Klimaschutzbeurteilung durchgeführt, wenn das beantragte Vorhaben direkte oder indirekte Treibhausgasemissionen verursacht oder vermindert. 2 Eine Klimaschutzbeurteilung ist nicht erforderlich für Vorhaben, die keine wesentlichen Treibhausgasemissionen verursachen oder vermindern.

Art. 4

1 Die Klimaschutzbeurteilung umfasst in Bezug auf das beantragte Vorhaben mindestens die qualitativen Angaben über: a. Aktivitäten, die direkte oder indirekte Treibhausgasemissionen verursachen; b. Massnahmen, um die direkten oder indirekten Treibhausgasemissionen zu vermindern. 2 Quantitative Angaben zu den direkten oder indirekten Treibhausgasemissionen werden angegeben, sofern diese berechnet wurden. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 2132 vom 9. Juli 2025. Gegenstand Zweck Anwendungsbereich Inhalt 2KSB-Reglement 710.110

Art. 5

Die sachlich zuständigen Departemente führen die Klimaschutzbeurteilung durch.

Art. 6

1 Die sachlich zuständigen Departemente sind bei der Wahl der Instrumente für die Durchführung der Klimaschutzbeurteilung frei. 2 Das Instrument muss geeignet sein, mindestens die qualitativen Angaben gemäss Art. 4 Abs. 1 aussagekräftig zu ermitteln. 3 Das Gesundheits- und Umweltdepartement stellt bei Bedarf ein Instrument zur Verfügung, um die qualitativen Angaben herzuleiten.

Art. 7

Die sachlich zuständigen Departemente fassen die Klimaschutzbeurteilung in einem zusätzlichen Kapitel im Antrag an den Stadtrat zusammen, über den er beschliesst: a. in eigener Zuständigkeit; b. zuhanden des Gemeinderats oder der Stimmberechtigten.

Art. 8 C. Schlussbestimmungen

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Durchführung Instrument Antrag Inkraftsetzung

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