Art. 1 A. Allgemeines
Dieses Reglement regelt die Grundzüge des Inhalts und der Form der Klimaschutzbeurteilung.
Zürich (city) · 710.110 · regulation
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In force since 2026-01-01, as the publisher states.
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Dieses Reglement regelt die Grundzüge des Inhalts und der Form der Klimaschutzbeurteilung.
Dieses Reglement dient der Erreichung des Klimaschutzziels Netto-Null gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b GO.
1 Bei Vorhaben in Zuständigkeit des Stadtrats, des Gemeinderats oder der Stimmberechtigten wird eine Klimaschutzbeurteilung durchgeführt, wenn das beantragte Vorhaben direkte oder indirekte Treibhausgasemissionen verursacht oder vermindert. 2 Eine Klimaschutzbeurteilung ist nicht erforderlich für Vorhaben, die keine wesentlichen Treibhausgasemissionen verursachen oder vermindern.
1 Die Klimaschutzbeurteilung umfasst in Bezug auf das beantragte Vorhaben mindestens die qualitativen Angaben über: a. Aktivitäten, die direkte oder indirekte Treibhausgasemissionen verursachen; b. Massnahmen, um die direkten oder indirekten Treibhausgasemissionen zu vermindern. 2 Quantitative Angaben zu den direkten oder indirekten Treibhausgasemissionen werden angegeben, sofern diese berechnet wurden. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 2132 vom 9. Juli 2025. Gegenstand Zweck Anwendungsbereich Inhalt 2KSB-Reglement 710.110
Die sachlich zuständigen Departemente führen die Klimaschutzbeurteilung durch.
1 Die sachlich zuständigen Departemente sind bei der Wahl der Instrumente für die Durchführung der Klimaschutzbeurteilung frei. 2 Das Instrument muss geeignet sein, mindestens die qualitativen Angaben gemäss Art. 4 Abs. 1 aussagekräftig zu ermitteln. 3 Das Gesundheits- und Umweltdepartement stellt bei Bedarf ein Instrument zur Verfügung, um die qualitativen Angaben herzuleiten.
Die sachlich zuständigen Departemente fassen die Klimaschutzbeurteilung in einem zusätzlichen Kapitel im Antrag an den Stadtrat zusammen, über den er beschliesst: a. in eigener Zuständigkeit; b. zuhanden des Gemeinderats oder der Stimmberechtigten.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Durchführung Instrument Antrag Inkraftsetzung