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Direktionsverordnung über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule

Bern · 432.213.11 · ordinance

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Contents: 62 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 schriftlich festgehalten. *
  12. Art. 18
  13. Art. 19
  14. Art. 20
  15. Art. 21
  16. Art. 22
  17. Art. 23 mit den Eltern von der Notengebung absehen. *
  18. Art. 24
  19. Art. 25
  20. Art. 26
  21. Art. 27
  22. Art. 28
  23. Art. 29
  24. Art. 30
  25. Art. 31
  26. Art. 32
  27. Art. 33
  28. Art. 34 in denen sie am besten gefördert werden. *
  29. Art. 35
  30. Art. 36
  31. Art. 37
  32. Art. 38
  33. Art. 39
  34. Art. 40
  35. Art. 41
  36. Art. 42
  37. Art. 43
  38. Art. 44
  39. Art. 45
  40. Art. 46
  41. Art. 47
  42. Art. 48
  43. Art. 49
  44. Art. 50
  45. Art. 51
  46. Art. 52
  47. Art. 53
  48. Art. 54 Schultyps. *
  49. Art. 55 sie oder er das letzte Schuljahr desselben Schultyps. *
  50. Art. 56
  51. Art. 57
  52. Art. 58
  53. Art. 59
  54. Art. 60
  55. Art. 61
  56. Art. 62 nicht genügt. *
  57. Art. 63
  58. Art. 64
  59. Art. 65
  60. Art. 66
  61. Art. 67
  62. Art. 68

62 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide im Kindergarten, in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I im Regelschulangebot und im besonderen Volksschulangebot. *

Art. 2

Einheitliche Praxis 1 Die Schulleitung legt unter Mitwirkung des Lehrerkollegiums eine einheitliche Praxis insbesondere in folgenden Bereichen fest: Beurteilung, Selbstbeurteilung und Information der Eltern.

Art. 3

Beurteilung 1 Die Beurteilung ist a förderorientiert, b lernzielorientiert, c * umfassend, indem sie die Kompetenzbereiche und Handlungsaspekte ausgewogen berücksichtigt und die überfachlichen Kompetenzen miteinbezieht, d transparent und nachvollziehbar. 1) BSG 432.211.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 18-033 432.213.11 2

Art. 4

Inhalt der Beurteilung 1 Die Beurteilung beschreibt den Leistungsstand und den Lernprozess der Schülerin oder des Schülers. 2 Sie umfasst die fachlichen und die überfachlichen Kompetenzen. * 3 Sie dient der Förderung des Lernens, der Information der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern und bildet die Grundlage für die weitere Schullaufbahn.

Art. 5

Lernziele 1 Die Lernziele basieren auf den Kompetenzerwartungen gemäss dem Lehrplan. 1a Für Schülerinnen und Schüler im besonderen Volksschulangebot richten sich die Lernziele zusätzlich nach der individuellen Förderplanung. * 2 Die Lehrkräfte bestimmen die Lernziele ihres Unterrichts.

Art. 6

Selbstbeurteilung 1 Die Schülerinnen und Schüler beurteilen ihre fachlichen und ihre überfachlichen Kompetenzen regelmässig selbst. * 2 Die Klassenlehrkraft sorgt dafür, dass die Selbstbeurteilungen mit der Schülerin oder dem Schüler besprochen werden.

Art. 7

Information 1 Die Schulleitung sorgt für die rechtzeitige Information der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, insbesondere über Beurteilung, Zeitpunkt des Standortgesprächs mit den Eltern, Übertrittsverfahren, Schullaufbahnentscheide und Bildungsgänge.

Art. 8

Dokumentenmappe 1 Es wird eine Dokumentenmappe für den Kindergarten und die Primarstufe sowie eine für die Sekundarstufe I geführt. 2 Die Dokumentenmappe enthält alle Dokumente, die für die Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers massgebend sind. 3 Die von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfügung gestellten Dokumente sind zu verwenden. * 4 Die Klassenlehrkraft führt die Dokumentenmappe. 5 Sie übergibt die Dokumentenmappe der Schülerin oder dem Schüler beim Austritt aus der Primarstufe sowie aus der Sekundarstufe I. 3 432.213.11 6 Die Aufbewahrungsdauer richtet sich nach der Direktionsverordnung vom 20. Oktober 2014 über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden)2). 1.2 … *

Art. 9

Schullaufbahn 1 Die Schullaufbahn dauert in der Regel elf Jahre. 2 In jedem Schuljahr wird ein Standortgespräch durchgeführt. 3 Wird kein anderslautender Entscheid gefällt, treten die Schülerinnen und Schüler ins nächstfolgende Kindergarten- oder Schuljahr über. Vorbehalten bleiben die Absätze 4 und 5. 4 Am Ende des 2., 4., 5. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe (4H, 6H, 7H und 8H) und am Ende des 7., 8. und 9. Schuljahres auf der Sekundarstufe I (9H, 10H und 11H) werden ein Beurteilungsbericht abgegeben und ein Entscheid über den Übertritt ins nächste Schuljahr gefällt. * 4a Im besonderen Volksschulangebot * a kann von Absatz 4 abgewichen werden, b wird in jedem Schuljahr ein Förderbericht abgegeben. 5 Im Weiteren werden Schullaufbahnentscheide gefällt, sobald es aufgrund der fachlichen oder überfachlichen Kompetenzen, aufgrund des Entwicklungsstands oder aufgrund anderer Umstände angezeigt ist. *

Art. 10

Standortgespräch 1 Die Klassenlehrkraft führt mit den Eltern und in der Regel mit der Schülerin oder dem Schüler jährlich das Standortgespräch durch. 2 Weitere Lehrkräfte können beigezogen werden. 3 Das Standortgespräch umfasst a einen Rückblick über die wesentlichen Veränderungen seit dem letzten Standortgespräch, b Beobachtungen zum Entwicklungsstand, c Informationen über den Lernprozess und die Leistungen in den fachlichen Kompetenzen und d * Beobachtungen zu den überfachlichen Kompetenzen. 2) BSG 170.711 432.213.11 4 4 Grundlage des Gesprächs bilden die Beobachtungen der Lehrkräfte, die schulischen Arbeiten, die Selbstbeurteilungen der Schülerin oder des Schülers sowie die Beobachtungen der Eltern. 5 Die Durchführung des Standortgesprächs und allfällige Absprachen werden

Art. 11 schriftlich festgehalten. *

Schullaufbahnentscheide 1 Schullaufbahnentscheide betreffen insbesondere a den Übertritt ins nächste Schuljahr, b das Überspringen eines Schuljahres, c das Wiederholen eines Schuljahres, d * die zweijährige Einschulung in der Regelklasse im Regelschulangebot, e * die Zuweisung zu einer besonderen Klasse im Regelschulangebot, f * die Rückführung aus einer besonderen Klasse in die Regelklasse im Regelschulangebot, g * die Zuweisung zu einem Niveau oder einem Schultyp bzw. einer section der Sekundarstufe I, h * das Verbleiben in einem Niveau oder einem Schultyp bzw. einer section der Sekundarstufe I, i * den Wechsel in ein anderes Niveau oder einen anderen Schultyp bzw. eine andere section der Sekundarstufe I, k die Aufnahme in die weiterführenden Bildungsgänge gemäss der entsprechenden Gesetzgebung. 2 Die Schulleitung trifft die Schullaufbahnentscheide. 1.3 … * Art. 12–15 * … 2 … * 2.1 … * Art. 16 * … 2.2 … * Art. 17 * … 5 432.213.11 3 Beurteilung auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I 3.1 Beide Kantonsteile

Art. 18

Ziel der Beurteilung 1 Die Beurteilung hat zum Ziel, a der Schülerin oder dem Schüler prozessbegleitende Rückmeldungen zu geben, um den Lernerfolg zu unterstützen (formativ), b der Schülerin oder dem Schüler bilanzierende Rückmeldungen zu geben und damit eine Standortbestimmung zu machen (summativ), c die Schülerin oder den Schüler im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn zu beurteilen (prognostisch).

Art. 19

Ausnahmen von der Beurteilung 1 Die Schulleitung kann von den Vorschriften zur Beurteilung abweichen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Eltern einverstanden sind.

Art. 20

Individuelle Lernziele 1 Im Regelschulangebot erfolgt die Bewilligung von individuellen Lernzielen gemäss der Verordnung vom 19. September 2007 über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR)3). * 2 Es wird unterschieden zwischen a erweiterten individuellen Lernzielen für Schülerinnen und Schüler, die dauernd erheblich mehr erreichen, als die Lernziele verlangen, und b reduzierten individuellen Lernzielen für Schülerinnen und Schüler, welche die Lernziele fortgesetzt und in erheblichem Masse nicht erreichen. 3 Für eine periodische Überprüfung der angeordneten Massnahmen ist die Schulleitung zuständig.

Art. 21

Beurteilung der fachlichen Kompetenzen bei individuellen Lernzielen 1 Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen bei individuellen Lernzielen im Regelschulangebot erfolgt nach den Bestimmungen über die Beurteilung im jeweiligen Kantonsteil und hat sich im betreffenden Fach oder in den betreffenden Fächern auf das Erreichen der individuellen Lernziele zu beziehen. * 2 Solche Beurteilungen sind im Beurteilungsbericht mit einem * gekennzeichnet und verweisen auf einen zusätzlichen Bericht. 3) BSG 432.271.1 432.213.11 6 3 Im Einvernehmen mit den Eltern kann bei reduzierten individuellen Lernzielen auf Noten verzichtet werden. 4 Für Schülerinnen und Schüler mit reduzierten individuellen Lernzielen gelten die Lernziele des besuchten Schuljahres als nicht erreicht. 3.2 Deutschsprachiger Kantonsteil

Art. 22

Beurteilungsformen 1 Es wird in Textform oder in Worten und ab dem 3. Schuljahr auf der Primarstufe auch mit Noten beurteilt. Im Fach Französisch wird im 3. Schuljahr mit Worten, ab dem 4. Schuljahr mit Noten beurteilt. 2 Im besonderen Volksschulangebot kann die Schulleitung im Einvernehmen

Art. 23 mit den Eltern von der Notengebung absehen. *

Kriterien 1 Die Textform der Beurteilung richtet sich nach folgenden Kriterien: a sehr gut, b gut, c genügend, d ungenügend. 2 Die Noten richten sich nach folgenden Kriterien: Note Erreichen der Lernziele des Unterrichts Lösen von Aufgaben Erreichen von Kompetenzstufen gemäss Lehrplan 6 sehr gut erreicht anspruchsvolle Lernziele in den meisten Kompetenzbereichen sicher löst Aufgaben mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad durchwegs erfolgreich erreicht die Kompetenzstufen, die im betreffenden Zeitpunkt erwartet werden4), und verfügt in einzelnen Kompetenzbereichen über weiterführende Kompetenzen 4) am Ende des 2. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe und am Ende des 9. Schuljahres auf der Sekundarstufe I gilt der Grundanspruch 7 432.213.11 Note Erreichen der Lernziele des Unterrichts Lösen von Aufgaben Erreichen von Kompetenzstufen gemäss Lehrplan 5 gut erreicht Lernziele in allen Kompetenzbereichen und teilweise auch anspruchsvollere Lernziele löst Aufgaben mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad teilweise erfolgreich erreicht die Kompetenzstufen, die im betreffenden Zeitpunkt erwartet werden5), in allen Kompetenzbereichen 4 genügend erreicht grundlegende Lernziele in den meisten Kompetenzbereichen löst Aufgaben mit Grundansprüchen zureichend erreicht die Kompetenzstufen, die im betreffenden Zeitpunkt erwartet werden6), in den meisten Kompetenzbereichen 3 ungenügend erreicht grundlegende Lernziele in mehreren Kompetenzbereichen nicht löst Aufgaben mit Grundansprüchen unzureichend erreicht die Kompetenzstufen, die im betreffenden Zeitpunkt erwartet werden7), in mehreren Kompetenzbereichen nicht 2 schwach erreicht grundlegende Lernziele in den meisten Kompetenzbereichen nicht löst nahezu keine Aufgaben mit Grundansprüchen erreicht die Kompetenzstufen, die im betreffenden Zeitpunkt erwartet werden8), in den meisten Kompetenzbereichen nicht 5) am Ende des 2. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe und am Ende des 9. Schuljahres auf der Sekundarstufe I gilt der Grundanspruch 6) am Ende des 2. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe und am Ende des 9. Schuljahres auf der Sekundarstufe I gilt der Grundanspruch 7) am Ende des 2. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe und am Ende des 9. Schuljahres auf der Sekundarstufe I gilt der Grundanspruch 8) am Ende des 2. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe und am Ende des 9. Schuljahres auf der Sekundarstufe I gilt der Grundanspruch 432.213.11 8 Note Erreichen der Lernziele des Unterrichts Lösen von Aufgaben Erreichen von Kompetenzstufen gemäss Lehrplan 1 sehr schwach erreicht grundlegende Lernziele in allen Kompetenzbereichen nicht löst keine Aufgaben mit Grundansprüchen erreicht die Kompetenzstufen, die im betreffenden Zeitpunkt erwartet werden9), in allen Kompetenzbereichen nicht 3 Es werden ganze oder halbe Noten erteilt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.

Art. 24

Beurteilungsbericht 1 Die Klassenlehrkraft verfasst den Beurteilungsbericht unter Einbezug der übrigen an der Klasse unterrichtenden Personen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a. * 2 Der Beurteilungsbericht enthält die nötigen Angaben a * zur Anzahl der bisher besuchten Kindergarten- und Schuljahre und zum Pensum des besuchten Schuljahres, b * zum besuchten Unterricht (Klassentyp), c gegebenenfalls zum Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK), d zum Standortgespräch, e * zur Beurteilung der fachlichen Kompetenzen in den obligatorischen Fächern bezogen auf das vergangene Schuljahr (Ausnahmen: «Medien und Informatik» sowie «Ethik, Religionen, Gemeinschaft»), f zum fakultativen Unterricht, g gegebenenfalls zum zusätzlichen Bericht, g1 * gegebenenfalls zum Förderbericht, h zum Schullaufbahnentscheid oder zu den Schullaufbahnentscheiden, i zu den Absenzen und Dispensationen gemäss Artikel 11 der Direktionsverordnung vom 16. März 2007 über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD)10). 3 Im Beurteilungsbericht am Ende des 2. Schuljahres auf der Primarstufe werden die fachlichen Kompetenzen danach beurteilt, ob die Schülerin oder der Schüler dem Grundanspruch gemäss Lehrplan genügt oder nicht. 9) am Ende des 2. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe und am Ende des 9. Schuljahres auf der Sekundarstufe I gilt der Grundanspruch 10) BSG 432.213.12 9 432.213.11 4 Im Beurteilungsbericht am Ende des 4., 5. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe und des 7., 8. und 9. Schuljahres auf der Sekundarstufe I werden die fachlichen Kompetenzen im Sinne einer Gesamtbeurteilung mit Noten beurteilt. * 5 Für Schülerinnen und Schüler, die mit individuellen Lernzielen unterrichtet werden, und wenn zusätzliche Informationen nötig sind, wird ein zusätzlicher Bericht ausgestellt. 6 Die Schulleitung beschliesst den Beurteilungsbericht auf Antrag der Klassenlehrkraft. Art. 24a * Förderbericht im besonderen Volksschulangebot 1 Im besonderen Volksschulangebot wird am Ende jedes Schuljahres ein Förderbericht abgegeben. 2 Im Förderbericht werden die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen im Sinne einer Gesamtbeurteilung mit Worten beschrieben. 3 Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit den Eltern davon absehen, zusätzlich zum Förderbericht einen Beurteilungsbericht gemäss Artikel 24 abzugeben.

Art. 25

Zuständigkeit für den Beurteilungsbericht bei Schulwechsel 1 Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler nach dem 15. April die Schule, stellt die bisherige Schulleitung den Beurteilungsbericht aus.

Art. 26

Erhalt und Rückgabe des Beurteilungsberichts 1 Die Eltern sowie die Schülerin oder der Schüler bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie den Beurteilungsbericht erhalten und eingesehen haben. 2 Die Schülerin oder der Schüler gibt den Beurteilungsbericht zu Beginn des folgenden Schuljahres der Klassenlehrkraft zurück. 3.3 Französischsprachiger Kantonsteil

Art. 27

Beurteilungsformen 1 Die fachlichen Kompetenzen werden in Textform und falls nötig mit Kommentaren und ab dem 3. Schuljahr auf der Primarstufe (5H) auch mit Noten beurteilt. Im Fach Deutsch wird im 3. Schuljahr auf der Primarstufe (5H) mit Worten, ab dem 4. Schuljahr (6H) mit Noten beurteilt. * 432.213.11 10 2 Die überfachlichen Kompetenzen werden mit Prädikaten und falls nötig mit Kommentaren beurteilt. * 3 Im besonderen Volksschulangebot kann die Schulleitung im Einvernehmen mit den Eltern von der Beurteilung mit Noten oder Prädikaten absehen. *

Art. 28

Kriterien 1 Die Textform der Beurteilung richtet sich nach folgenden Kriterien: a Lernziele bei weitem übertroffen, b Lernziele übertroffen, c Lernziele erreicht, d Lernziele nur teilweise erreicht. 2 Die Noten richten sich nach folgenden Kriterien: 6 * Die Schülerin oder der Schüler übertrifft die definierten Lernziele bei weitem und erfüllt deutlich mehr als die festgelegten Grundanforderungen. 5 * Die Schülerin oder der Schüler übertrifft die definierten Lernziele und erfüllt mehr als die festgelegten Grundanforderungen. 4 * Die Schülerin oder der Schüler erreicht die definierten Lernziele und erfüllt die Grundanforderungen. 3 * Die Schülerin oder der Schüler erreicht die definierten Lernziele nur teilweise und erfüllt die Grundanforderungen knapp nicht. 2 * Die Schülerin oder der Schüler erreicht die meisten der definierten Lernziele nicht und erfüllt die Grundanforderungen deutlich nicht. 1 * Die Schülerin oder der Schüler erreicht praktisch keines der definierten Lernziele und erfüllt die Grundanforderungen bei weitem nicht. 3 Es werden ganze oder halbe Noten erteilt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. 4 Die Prädikate äussern sich zur Häufigkeit des gezeigten Verhaltens. *

Art. 29

Beurteilungsbericht 1 Die Klassenlehrkraft verfasst den Beurteilungsbericht unter Einbezug der übrigen an der Klasse unterrichtenden Personen. Vorbehalten bleibt Artikel 29a. * 2 Der Beurteilungsbericht enthält die nötigen Angaben a zur Anzahl der bisher besuchten Kindergarten- und Schuljahre und zum Pensum des besuchten Schuljahres, b * zum besuchten Unterricht (Klassentyp), c gegebenenfalls zum Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK), d * zum Standortgespräch, 11 432.213.11 e * zur Beurteilung der fachlichen Kompetenzen in den obligatorischen Fächern (Ausnahme: «Education numérique») sowie der überfachlichen Kompetenzen bezogen auf das vergangene Schuljahr, f * … g zum fakultativen Unterricht, h gegebenenfalls zum zusätzlichen Bericht, h1 * gegebenenfalls zum Förderbericht, i zum Schullaufbahnentscheid oder zu den Schullaufbahnentscheiden, k zu den Absenzen und Dispensationen gemäss Artikel 11 DVAD11). 3 Im Beurteilungsbericht am Ende des 2. Schuljahres auf der Primarstufe (4H) werden die fachlichen Kompetenzen in Textform und falls nötig mit Kommentaren beurteilt. * 4 Im Beurteilungsbericht am Ende des 4., 5. und 6. Schuljahres auf der Primarstufe (6H, 7H und 8H) und am Ende jedes Schuljahres auf der Sekundarstufe I werden die fachlichen Kompetenzen im Sinne einer Gesamtbeurteilung mit Noten beurteilt. * 5 In jedem Beurteilungsbericht werden die überfachlichen Kompetenzen fächerübergreifend mit Prädikaten und falls nötig mit Kommentaren beurteilt. Weichen die überfachlichen Kompetenzen in einem Fach oder Teilgebiet deutlich von den anderen Fächern oder Teilgebieten ab, wird dies im Beurteilungsbericht vermerkt. * 6 Für Schülerinnen und Schüler, die mit individuellen Lernzielen unterrichtet werden, wird ein zusätzlicher Bericht ausgestellt. 7 Die Schulleitung beschliesst den Beurteilungsbericht auf Antrag der Klassenlehrkraft. Art. 29a * Förderbericht im besonderen Volksschulangebot 1 Im besonderen Volksschulangebot wird am Ende jedes Schuljahres ein Förderbericht abgegeben. 2 Im Förderbericht werden die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen im Sinne einer Gesamtbeurteilung mit Worten beschrieben. 3 Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit den Eltern davon absehen, zusätzlich zum Förderbericht einen Beurteilungsbericht gemäss Artikel 29 abzugeben. 11) BSG 432.213.12 432.213.11 12

Art. 30

Zuständigkeit für den Beurteilungsbericht bei Schulwechsel 1 Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler auf der Primarstufe nach dem 15. April und auf der Sekundarstufe I nach dem 1. Dezember die Schule, stellt die bisherige Schulleitung den Beurteilungsbericht aus.

Art. 31

Erhalt und Rückgabe des Beurteilungsberichts 1 Die Eltern sowie die Schülerin oder der Schüler bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie den Beurteilungsbericht erhalten und eingesehen haben. 2 Die Schülerin oder der Schüler gibt den Beurteilungsbericht zu Beginn des folgenden Schuljahres bzw. Semesters der Klassenlehrkraft zurück. 4 Promotionen auf der Primarstufe

Art. 32

1 Grundsätzlich treten Schülerinnen und Schüler ins folgende Schuljahr über. 2 Erreicht die Schülerin oder der Schüler in der Mehrheit der obligatorischen Fächer keine genügende Leistung und ist eine Zuweisung zu einer besonderen Klasse nicht angezeigt, wiederholt sie oder er das Schuljahr. Die Schulleitung kann den Übertritt ins nächste Schuljahr dennoch bewilligen, sofern a im deutschsprachigen Kantonsteil: die begründete Annahme besteht, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des nächsten Schuljahres zu genügen vermag, b * im französischsprachigen Kantonsteil: die überfachlichen Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers dies rechtfertigen. 5 Übertrittsverfahren in die Sekundarstufe I mit Zuweisung zu einem Niveau oder Schultyp bzw. section * 5.1 Beide Kantonsteile

Art. 33

Ziel des Übertrittverfahrens 1 Ziel des Übertrittverfahrens ist es, Schülerinnen und Schüler entsprechend ihren Fähigkeiten und ihrer mutmasslichen Entwicklung demjenigen Niveau oder demjenigen Schultyp bzw. derjenigen section der Sekundarstufe I zuzuweisen,

Art. 34 in denen sie am besten gefördert werden. *

Abweichungen 1 Die Schulleitung kann von den Vorschriften zum Übertrittsverfahren abweichen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Eltern einverstanden sind. 13 432.213.11

Art. 35

Einzubeziehende Schülerinnen und Schüler 1 Alle Schülerinnen und Schüler des 6. Schuljahres auf der Primarstufe (8H) sind in das Übertrittsverfahren einzubeziehen.

Art. 36

Erfahrungsaustausch 1 Die Lehrkräfte der Sekundarstufe I orientieren die Lehrkräfte der Primarstufe im ersten Semester über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler. 2 Diese Orientierung richtet sich nach den Kriterien des Übertrittberichts. 5.2 Deutschsprachiger Kantonsteil *

Art. 37

Übertrittsbericht 1 Die Klassenlehrkraft verfasst unter Einbezug der übrigen an der Klasse unterrichtenden Personen am Ende des ersten Semesters des 6. Schuljahres auf der Primarstufe den Übertrittsbericht. * 2 Der Übertrittsbericht enthält die nötigen Angaben a zur Anzahl der bisher besuchten Kindergarten- und Schuljahre und zum Pensum des besuchten Schuljahres, b zur Beurteilung der fachlichen Kompetenzen in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik bezogen auf das vergangene Semester, c zur Beurteilung der personalen Kompetenzen in allen Fächern bezogen auf das vergangene Semester, d * gegebenenfalls zum zusätzlichen Bericht oder zum Förderbericht. 3 Die fachlichen Kompetenzen werden in Textform «sehr gut», «gut», «genügend», «ungenügend» beurteilt, wobei die Kriterien für Noten (Art. 23 Abs. 2) massgebend sind. 4 Die personalen Kompetenzen werden nach deren Ausprägung beurteilt.

Art. 38

Übertrittsprotokoll: Einschätzung der Lehrkräfte und der Schülerin oder des Schülers 1 Aufgrund des Beurteilungsberichts am Ende des 5. Schuljahres auf der Primarstufe sowie aufgrund des Übertrittsberichts schätzt die Klassenlehrkraft die mutmassliche Entwicklung der Schülerin oder des Schülers ein und weist sie oder ihn dem Schultyp und gegebenenfalls dem jeweiligen Niveau in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik zu. * 2 Die Schülerin oder der Schüler ergänzt diese Einschätzung mit ihrer oder seiner eignen. 432.213.11 14 3 Die Klassenlehrkraft erstellt ein entsprechendes Übertrittsprotokoll.

Art. 39

Übergabe der Dokumente an die Eltern und Ergänzung durch die Eltern 1 Die Klassenlehrkraft übergibt am Ende des ersten Semesters des 6. Schuljahres auf der Primarstufe den Eltern a den Übertrittsbericht und b das Übertrittsprotokoll, bestehend aus der Zuweisung der Schülerin oder des Schülers aus der Sicht der Lehrkräfte und der Schülerin oder des Schülers selbst. 2 Die Eltern ergänzen das Übertrittsprotokoll mit der Zuweisung der Schülerin oder des Schülers aus ihrer Sicht.

Art. 40

Übertrittsgespräch und Kriterien für den Zuweisungsantrag 1 Vor Mitte Februar des 6. Schuljahres auf der Primarstufe führt die Klassenlehrkraft, allenfalls unter Einbezug weiterer Lehrkräfte, mit den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler ein Übertrittsgespräch durch. 2 Das Übertrittsgespräch kann das Standortgespräch im 6. Schuljahr ersetzen. 3 Ziel des Übertrittsgespräch ist es, zu einem gemeinsamen Zuweisungsantrag zu einem Schultyp der Sekundarstufe I zu gelangen. * 4 Der Zuweisungsantrag erfolgt aufgrund der Einschätzung der mutmasslichen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers. 5 Die Einschätzung der mutmasslichen Entwicklung basiert auf a der Beurteilung (Art. 39 Abs. 1) durch die Lehrkraft, b den Beobachtungen der Eltern und c der Selbsteinschätzung der Schülerin oder des Schülers.

Art. 41

Gemeinsamer Zuweisungsantrag 1 Ergibt das Übertrittsgespräch einen gemeinsamen Zuweisungsantrag, ergänzt die Klassenlehrkraft das Übertrittsprotokoll entsprechend. 2 Die Klassenlehrkraft leitet das Übertrittsprotokoll an die Schulleitung zum Entscheid über die Zuweisung weiter.

Art. 42

Kein gemeinsamer Zuweisungsantrag 1 Kommt kein gemeinsamer Zuweisungsantrag zustande, können die Eltern ihr Kind bis spätestens am 20. Februar bei der Schulleitung zu einer Kontrollprüfung anmelden. 15 432.213.11 2 Verzichten die Eltern auf die Kontrollprüfung, leitet die Klassenlehrkraft das Übertrittsprotokoll an die Schulleitung zum Entscheid über die Zuweisung weiter.

Art. 43

Kontrollprüfung 1 In der Kontrollprüfung werden die fachlichen Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik beurteilt. 2 Das Ergebnis der Kontrollprüfung ist massgebend für den Übertrittsentscheid.

Art. 44

Nichterscheinen oder Abbruch der Kontrollprüfung und Nachprüfung 1 Haben die Eltern ihr Kind nicht termingerecht abgemeldet oder wird die Prüfung ohne wichtigen Grund abgebrochen, so gilt dies als Verzicht auf die Kontrollprüfung 2 Liegt ein wichtiger Grund wie Unfall oder Krankheit vor, wird die Schülerin oder der Schüler zu einer Nachprüfung aufgeboten.

Art. 45

Übertrittsentscheid 1 Die Zuweisung in das Realschul-, das Sekundarschul- oder das spezielle Sekundarschulniveau erfolgt je in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik. 2 Wer in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Französisch oder Mathematik dem Sekundarschul- oder dem speziellen Sekundarschulniveau zugewiesen ist, gilt als Schülerin oder Schüler des entsprechenden Schultyps. * 3 Der Übertritt erfolgt in den Realschultyp oder den Sekundarschultyp. * 4 Die Schulleitung entscheidet über diese Zuweisung und den Übertritt und eröffnet dies den Eltern a aufgrund des Ergebnisses der Kontrollprüfung bis Mitte April, b in den übrigen Fällen bis Ende März. 5.3 Französischsprachiger Kantonsteil

Art. 46

Übertrittsbericht 1 Die Klassenlehrkraft verfasst unter Einbezug der übrigen an der Klasse unterrichtenden Personen den Übertrittsbericht am Ende des ersten Semesters des 6. Schuljahres auf der Primarstufe (8H). * 432.213.11 16 2 Der Übertrittsbericht enthält die nötigen Angaben a zur Anzahl der bisher besuchten Kindergarten- und Schuljahre und zum Pensum des besuchten Schuljahres, b zur Beurteilung der fachlichen Kompetenzen in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik bezogen auf das vergangene Semester, c * zur Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen bezogen auf das vergangene Semester, d * gegebenenfalls zum zusätzlichen Bericht oder zum Förderbericht. 3 Die fachlichen Kompetenzen werden in Textform «Lernziele bei weitem übertroffen», «Lernziele übertroffen», «Lernziele erreicht», «Lernziele nur teilweise erreicht» beurteilt, wobei die Kriterien für Noten (Art. 28 Abs. 2) massgebend sind. 4 Die überfachlichen Kompetenzen werden fächerübergreifend nach der Häufigkeit des gezeigten Verhaltens mit Prädikaten beurteilt. *

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