Übertrittsprotokoll: Einschätzung der Lehrkräfte
1 Aufgrund der Beurteilung im Übertrittsbericht schätzt die Klassenlehrkraft die
mutmassliche Entwicklung der Schülerin oder des Schülers ein und weist sie
oder ihn provisorisch dem jeweiligen Niveau in den Fächern Französisch,
Deutsch und Mathematik und der entsprechenden section der Sekundarstufe I
zu. *
2 Sie erstellt ein entsprechendes Übertrittsprotokoll.
Art. 48
Übergabe der Dokumente an die Eltern und Ergänzung durch die Eltern und die Schülerin oder den Schüler
1 Die Klassenlehrkraft übergibt den Eltern ab Mitte Januar des 6. Schuljahres
auf der Primarstufe (8H)
a den Übertrittsbericht und
b das Übertrittsprotokoll, bestehend aus der provisorischen Zuweisung der
Schülerin oder des Schülers aus der Sicht der Lehrkräfte.
2 Die Eltern und die Schülerin oder der Schüler ergänzen das Übertrittsprotokoll
mit der Zuweisung der Schülerin oder des Schülers aus ihrer Sicht.
Art. 49
Übertrittsgespräch und Kriterien für die provisorische Zuteilung
1 Vor Mitte Februar des 6. Schuljahres auf der Primarstufe (8H) führt die Klassenlehrkraft, allenfalls unter Einbezug weiterer Lehrkräfte, mit den Eltern und
der Schülerin oder dem Schüler ein Übertrittsgespräch durch.
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1a Das Übertrittsgespräch kann das Standortgespräch im 6. Schuljahr auf der
Primarstufe (8H) ersetzen. *
2 Ziel des Übertrittsgesprächs ist es, über die provisorische Zuweisung zu einer
section der Sekundarstufe I zu informieren. *
3 Die provisorische Zuweisung erfolgt aufgrund der Einschätzung der mutmasslichen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.
4 Die Einschätzung der mutmasslichen Entwicklung basiert auf der Beurteilung
durch die Klassenlehrkraft (Art. 48 Abs. 1).
5 Die provisorische Zuweisung ist den Eltern bis Ende Februar schriftlich zukommen zu lassen. Gegen diese provisorische Zuweisung kann nicht Beschwerde erhoben werden.
Art. 50
Probesemester
1 Im zweiten Semester des 6. Schuljahres auf der Primarstufe (8H) findet das
Probesemester statt. Dieses dient der Bestätigung der provisorischen Zuweisung.
2 Wenn die Schülerin oder der Schüler aufgrund des Probesemesters einem
Niveau mit höheren oder tieferen Anforderungen zuzuweisen ist, findet ein weiteres Gespräch mit den Eltern statt.
Art. 51
Übertrittsentscheid
1 Die Zuweisung erfolgt in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik
je in das Niveau C («exigences élémentaires»), in das Niveau B («exigences
moyennes») oder in das Niveau A («exigences élevées»).
2 Die Zuweisung zur section erfolgt gemäss Artikel 60. *
3 Die Schulleitung entscheidet spätestens Ende Juni über die definitive Zuweisung und eröffnet diese den Eltern.
6 Promotionen auf der Sekundarstufe I
6.1 Deutschsprachiger Kantonsteil
Art. 52
Wiederholen mit Schultypwechsel im 7. Schuljahr
1 Schülerinnen und Schüler des Realschultyps können das 7. Schuljahr im Sekundarschultyp wiederholen, wenn die begründete Annahme besteht, dass sie
den erhöhten Anforderungen zu genügen vermögen. *
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2 Wird die Schülerin oder der Schüler dem Sekundarschultyp zugewiesen, so
besucht sie oder er in dem zu wiederholenden Schuljahr den Unterricht in allen
Fächern auf dem Sekundarschulniveau. *
3 Für den Übertritt am Ende des wiederholten Schuljahres gelten die ordentlichen Promotionsbestimmungen im Sekundarschultyp. *
4 Ist ein Verbleib im Sekundarschultyp am Ende des wiederholten Schuljahres
nicht möglich, wechselt die Schülerin oder der Schüler ins 8. Schuljahr des Realschultyps. *
Art. 53
Promotionen im Sekundarschultyp *
1 Eine Schülerin oder ein Schüler des Sekundarschul- oder des speziellen Sekundarschultyps wird promoviert und tritt in das nächste Schuljahr des gleichen
Schultyps über, wenn im Beurteilungsbericht höchstens drei ungenügende
Noten vorliegen. In den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik darf
höchstens eine ungenügende Note vorliegen. *
2 Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler diese Bedingungen nicht, wechselt sie
oder er in den tieferen Schultyp oder wiederholt das letzte Schuljahr desselben
Art. 54 Schultyps. *
Promotionen im Realschultyp *
1 Eine Schülerin oder ein Schüler des Realschultyps wird promoviert und tritt in
das nächste Schuljahr über, wenn im Beurteilungsbericht die Mehrheit der
Noten genügend ist. *
2 Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler diese Bedingungen nicht, wiederholt
Art. 55 sie oder er das letzte Schuljahr desselben Schultyps. *
Wechsel in einen höheren Schultyp *
1 Eine Schülerin oder ein Schüler wechselt in den nächsthöheren Schultyp,
wenn die begründete Annahme besteht, dass sie oder er den erhöhten Anforderungen zu genügen vermag. *
Art. 56
Niveau- und Schultypwechsel in Schulen mit Zusammenarbeitsformen *
1 Erreicht die Schülerin oder der Schüler am Ende des Schuljahres in einem
der Fächer Deutsch, Französisch oder Mathematik keine genügende Note,
wechselt sie oder er im betreffenden Fach
a vom speziellen Sekundarschulniveau in das Sekundarschulniveau oder
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b vom Sekundarschulniveau in das Realschulniveau.
2 Wer in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Französisch oder Mathematik
dem Sekundarschul- bzw. speziellen Sekundarschulniveau zugewiesen ist und
die Bedingungen von Artikel 53 Absatz 1 erfüllt, gilt als Schülerin oder Schüler
des entsprechenden Schultyps. *
3 Eine Schülerin oder ein Schüler wechselt in das nächsthöhere Niveau eines
Fachs, wenn die begründete Annahme besteht, dass sie oder er den erhöhten
Anforderungen zu genügen vermag.
Art. 57
Besondere Fälle
1 Liegen wichtige Gründe vor, kann die Schulleitung von den Bestimmungen
der Artikel 52 bis 56 abweichen.
Art. 58
Aufnahme in weiterführende Bildungsgänge
1 Die Aufnahme in die weiterführenden Bildungsgänge richtet sich nach der
entsprechenden Gesetzgebung.
6.2 Französischsprachiger Kantonsteil
Art. 59
Sections *
1 Die Sekundarstufe I besteht aus drei verschiedenen sections: *
a section p = section préparant aux écoles de maturité,
b section m = section moderne,
c section g = section générale.
Art. 60
Zuweisung zu den Niveaus und sections *
1 Die Schülerinnen und Schüler werden in den Niveaufächern Französisch,
Deutsch und Mathematik je dem Niveau A, B oder C zugewiesen.
2 Eine Schülerin oder ein Schüler gehört
a zur section p, wenn sie oder er in mindestens zwei Niveaufächern dem Niveau A und in keinem Niveaufach dem Niveau C zugewiesen ist,
b zur section m, wenn sie oder er in mindestens zwei Niveaufächern dem
Niveau B zugewiesen ist,
c zur section g, wenn sie oder er in mindestens zwei Niveaufächern dem Niveau C zugewiesen ist.
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Art. 61
Promotion und Niveauwechsel *
1 Grundsätzlich werden Schülerinnen und Schüler promoviert und treten in
das folgende Schuljahr mit dem gleichen Niveau pro Niveaufach über. *
2 Eine Schülerin oder ein Schüler wechselt in das nächsthöhere Niveau pro Niveaufach, wenn die begründete Annahme besteht, dass sie oder er den erhöhten Anforderungen zu genügen vermag.
3 Sie oder er wechselt in das nächsttiefere Niveau pro Niveaufach, wenn sie
oder er am Ende des Schuljahres den Anforderungen des jeweiligen Niveaus
Art. 62 nicht genügt. *
Promotion und Wechsel der section *
1 Grundsätzlich treten Schülerinnen und Schüler in das folgende Schuljahr der
gleichen section über. *
2 Eine Schülerin oder ein Schüler wechselt in die nächsthöhere section, wenn
sie oder er in den Niveaufächern die Anforderungen der nächsthöheren section
erreicht und *
a * für den Wechsel in die section p nicht mehr als eine ungenügende Note in
den übrigen obligatorischen Fächern hat oder
b * für den Wechsel in die section m nicht mehr als zwei ungenügende Noten
in den übrigen obligatorischen Fächern hat.
3 Eine Schülerin oder ein Schüler wechselt in die nächsttiefere section, wenn
sie oder er die folgenden Anforderungen am Ende des Schuljahres nicht erfüllt: *
a * section p: mindestens zwei Niveaus A, kein Niveau C in den Niveaufächern und in den übrigen obligatorischen Fächern höchstens in einem
Fach eine ungenügende Note,
b * section m: mindestens zwei Niveaus B in den Niveaufächern und in den
übrigen obligatorischen Fächern höchstens in zwei Fächern eine ungenügende Note.
4 Anstelle eines Wechsels in die nächsttiefere section gemäss Absatz 3 kann
eine Schülerin oder ein Schüler das Schuljahr im bisherigen Niveau und der
bisherigen section wiederholen. *
5 Eine Schülerin oder ein Schüler der section g wiederholt das Schuljahr, wenn
sie oder er die folgenden Anforderungen nicht erfüllt: zwei Niveaus C mit je
mindestens der Note 4 in den Niveaufächern und in den übrigen obligatorischen Fächern höchstens in vier Fächern eine ungenügende Note. *
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Art. 63
Besondere Fälle
1 Die Schulleitung kann beim Vorliegen von wichtigen Gründen von den Bestimmungen der Artikel 61 und 62 abweichen.
Art. 64
Aufnahme in weiterführende Bildungsgänge
1 Die Aufnahme in die weiterführenden Bildungsgänge richtet sich nach der
entsprechenden Gesetzgebung.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 65
Übergangsbestimmung
1 Diese Direktionsverordnung ist anwendbar
a im Kindergarten, in der Primarstufe und im 7. Schuljahr auf der Sekundarstufe I (9H): ab dem 1. August 2018,
b im 8. Schuljahr auf der Sekundarstufe I (10H): ab dem 1. August 2019,
c im 9. Schuljahr auf der Sekundarstufe I (11H): ab dem 1. August 2020.
2 Das bisherige Recht ist anwendbar:
a im Kindergarten, in der Primarstufe und im 7. Schuljahr auf der Sekundarstufe I (9H): bis zum 31. Juli 2018,
b im 8. Schuljahr auf der Sekundarstufe I (10H): bis zum 31. Juli 2019,
c im 9. Schuljahr auf der Sekundarstufe I (11H): bis zum 31. Juli 2020.
Art. 66
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Direktionsverordnung vom 20. Oktober 2014 über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach
Gemeindegesetz und deren Anstalten (ArchDV Gemeinden)12),
2. Direktionsverordnung vom 30. August 2008 über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMDV)13),
3. Mittelschuldirektionsverordnung vom 16. Juni 2017 (MiSDV)14).
Art. 67
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Direktionsverordnung vom 14. Mai 2013 über die Beurteilung und
Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS)15) wird aufgehoben.
12) BSG 170.711
13) BSG 432.271.11
14) BSG 433.121.1
15) BSG 432.213.11
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