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Reglement über die Bewirtschaftung der öffentlichen Parkplätze (Parkplatzbewirtschaftungsreglement, PBR)

Thun · 552.04 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Nachtparkiergebühren
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Ausführungsverordnungen

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11 provisions

Art. 1

1 Die Bewirtschaftung der Parkplätze auf öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Thun bezweckt Zweck der Bewirtschaftung a eine geordnete, verträgliche und verkehrssichere Parkierung zu gewährleisten; b die knappen Parkierflächen einer möglichst grossen Zahl von Nachfragenden zur Verfügung zu stellen; c zur Erreichung der Ziele der Verkehrsplanung und -lenkung beizutragen. 2 Die Parkplatzbewirtschaftung erfolgt nach den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts des Bundes.

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Art. 2

Die Bewirtschaftung des Parkierraumes erfolgt durchBewirtschaftungsarten a die Markierung von Parkfeldern; b die Festlegung von Höchstparkzeiten; c die Erhebung von Parkiergebühren; d die Erhebung von Nachtparkiergebühren.

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Art. 3

Parkfelder werden markiert, soweit dies für die erforderliche Ordnung der Parkierung, aus Verkehrssicherheitsgründen oder zur Beruhigung des Verkehrs notwendig ist. Markierung von Parkfeldern 1 Mit Revision vom 11.5.2010 (StRB Nr. 35), in Kraft seit 11.5.2010 2 SR 741.01 3 Neu: Art. 24 der Verordnung vom 20.10.2004 über die Strassensignalisation; BSG 761.151 4 SSG 101.1 2 552.04

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Art. 4

1 Zur Verhinderung von unerwünschtem Langzeitparkieren, zum Schutz der Quartiere vor übermässiger Fremdparkierung oder zur Wahrung im öffentlichen Interesse liegender Anliegen werden Höchstparkzeiten festgelegt. Sie sind nach den Bedürfnissen zu bestimmen, die der Parklatz hauptsächlich abdecken soll. Höchstparkzeiten p 2 Höchstparkzeiten können auch mittels Parkscheibenpflicht erlassen werden. Beträgt die zulässige Parkzeit 1 Stunde, werden die Parkfelder blau markiert. Andere zulässige Parkzeiten werden auf einer Zusatzafel zum Signal angegeben; die Felder sind weiss markiert.t 3 Auf Plätzen und in Zonen mit Parkscheibenpflicht können für Anwohnerinnen und Anwohner, ansässige Gewerbebetriebe und weitere Berechtigte Karten abgegeben werden, die das zeitlich unbeschränkte Parkieren gestatten.

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Art. 5

1 Parkiergebühren werden erhoben, um mit der KostenpflichtParkiergebühren a die Verkehrsplanungs- und -lenkungsziele besser zu erreichen; b eine feiner differenzierte Bewirtschaftung vornehmen und deren effiziente Kontrolle ermöglichen zu können; c von Gratisparkplätzen verursachten übermässigen Suchverkehr zu verhindern; d die erwünschte (stadtverträglichere) Benutzung kostenpflichtiger Parkierungsanlagen Dritter nicht zu unterlaufen; e die Benutzung des öffentlichen Verkehrs auch als preislich echte Alternative zu fördern; f die Mittel für die Finanzierung der Parkplatzbereitstellung (Verzinsung beanspruchter Boden, Erstellung/Amortisation/Unterhalt der Parkplätze und der Bewirtschaftungseinrichtungen, Kontrollaufwand) nach dem Verursacherprinzip zu beschaffen. 2 Für mit Gebühren bewirtschaftete Parkplätze können Monats- oder Jahreskarten abgegeben werden, soweit dadurch die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nicht gefährdet wird. Art. 5a1 1 Fahrzeuge ohne Schadstoffausstoss sind auf allen öffentlichen Parkplätzen im ganzen Gebiet der Stadt Thun von den Parkiergebühren befreit, wenn für sie eine entsprechende Parkkarte bezogen worden ist nd diese gemäss Abs. 2 eingesetzt ist. Gebührenbefreiung u 2 Die Parkkarte ist zusammen mit einer Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen. Sie berechtigt zum kostenlosen Parkieren bis zum Ablauf der für den benutzten Parkplatz signalisierten Höchstparkzeit. Diese beginnt mit der auf der Parkscheibe einzustellenen Ankunftszeit zu laufen.d 1 Eingefügt am 11.5.2010 3 552.04 3 Die Parkkarte ist jeweils für das Kalenderjahr gültig und wird gegen Vorlage des Fahrzeugausweises durch die Stadt gratis abgegeben. Ergibt sich die Schadstoff-Ausstossfreiheit nicht aus dem Fahrzeugausweis, ist sie zusätzlich nachzuweisen.

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Art. 6

Für die regelmässige Beanspruchung öffentlicher Verkehrsflächen für die Parkierung über Nacht («Laternengaragen») können Nachtparkiergebühren erhoben werden.

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Art. 7 Nachtparkiergebühren

1 Der GemeinderatZuständigkeiten a bezeichnet die Strassen, Plätze und Zonen, die einer Bewirtschaftung mit Parkiergebühren unterliegen; b bestimmt die Bewirtschaftungszeiten; c legt die Gebiete fest, in denen Nachtparkiergebühren erhoben werden; d setzt die Gebührenhöhe im Rahmen von Art. 8 fest; e bezeichnet die Zonen mit Anwohnerbevorzugung und die Benützerkategorien. 2 Der Erlass von reinen Höchstparkzeiten und die blosse Markierung on Parkfeldern ist Sache der zuständigen Direktion.v 3 Alle Verfügungen werden erstinstanzlich von der zuständigen Direktion erlassen.

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Art. 8

1 Die Festsetzung der Gebühr richtet sich nachGebührenrahmen a den Kosten (Bereitstellung, Betrieb, Unterhalt, Kontrollen) und der Lage der Parkplätze (Innenstadt / verkehrsarmes Zentrum, Stadtkernbereich, übriges Stadtgebiet); b dem Wert des von den Parkfeldern beanspruchten Bodens; c der Höhe der Tarife der öffentlichen Verkehrsmittel und der Parkhäuser; d den Anforderungen der Verkehrsplanung und der Massnahmenplanung Luftreinhaltung. 2 Die Gebühren dürfen maximal betragen: Lage pro Stunde Monatskarte Anwohnerkarte Nachtkarte Fr. Fr. Fr. Zentrum 4.– Stadtkernbereich 2.50 100.– 50.– übriges Stadtgebiet 1.50 60.– 50.– 3 Die Anwohnerkartengebühren können nach den Benützerkategorien abgestuft werden. 4 552.04

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Art. 9

1 Die Erträge aus der Parkplatzbewirtschaftung werden in die Spezialinanzierung Parkinggebühren eingelegt. Gebührenverwendung f 2 Aus der Spezialfinanzierung werden finanziert: a Erstellung, Betrieb, Unterhalt von Parkplätzen und Bewirtschaftungseinrichtungen einschliesslich zugehörigem Administrativaufwand; b Kontrollen; c Abgeltungen für den beanspruchten Boden. 3 Aus Mitteln der Spezialfinanzierung können auch Beiträge geleistet werden an a den Bau öffentlich zugänglicher Parkplätze Dritter; b verkehrsrelevante Studien und Projekte; c Ausbauten / Angebotsverbesserungen des öffentlichen Verkehrs, Langsamverkehrs, Güterverkehrs usw. im Interesse von Gesamtverkehrslösungen; d Umweltschutzmassnahmen im Bereich des motorisierten Individualverkehrs. 4 Die Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.

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Art. 10

Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften, insbesondere über die Anwohnerbevorzugung.

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Art. 11 Ausführungsverordnungen

1 Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten dieses Reglements.Inkrafttreten 2 Mit dem Inkrafttreten wird das Reglement über Ticket-Automaten, Parkuhren und «Blaue Zone» vom 23. März 1984 aufgehoben. Thun, 26. Juni 2003 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Schönholzer Der Stadtschreiber: Bietenhard Inkraftsetzung Vom Gemeinderat mit Beschluss Nr. 373 vom 15. August 2003 auf den 1. September 2003 in Kraft gesetzt.

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