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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

Confederation · 142.20 · statute

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Contents: 259 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Zulassung
  4. Art. 4 Integration
  5. Art. 5 Einreisevoraussetzungen
  6. Art. 6 Ausstellung des Visums
  7. Art. 7 Grenzübertritt und Grenzkontrollen
  8. Art. 8 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz
  9. Art. 9 Zuständigkeit für die Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz
  10. Art. 9a Überwachung der Ankunft am Flughafen
  11. Art. 9b Überprüfung an der Schengen-Aussengrenze
  12. Art. 9c Überprüfung im Hoheitsgebiet
  13. Art. 9d Unabhängiger Überwachungsmechanismus im Rahmen der Überprüfung
  14. Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
  15. Art. 11 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
  16. Art. 12 Anmeldepflicht
  17. Art. 13 Bewilligungs- und Anmeldeverfahren
  18. Art. 14 Abweichungen von der Bewilligungs- und der Anmeldepflicht
  19. Art. 15 Abmeldung
  20. Art. 16 Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung
  21. Art. 17 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid
  22. Art. 18 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
  23. Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  24. Art. 20 Begrenzungsmassnahmen
  25. Art. 21 Vorrang
  26. Art. 21a Massnahmen für stellensuchende Personen
  27. Art. 22 Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Entschädigungen für Auslagen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
  28. Art. 23 Persönliche Voraussetzungen
  29. Art. 24 Wohnung
  30. Art. 25 Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern
  31. Art. 26 Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen
  32. Art. 26a Zulassung von Betreuungs- und Lehrpersonen
  33. Art. 27 Aus- und Weiterbildung
  34. Art. 28 Rentnerinnen und Rentner
  35. Art. 29 Medizinische Behandlung
  36. Art. 29a Stellensuche
  37. Art. 30
  38. Art. 31
  39. Art. 32 Kurzaufenthaltsbewilligung
  40. Art. 33 Aufenthaltsbewilligung
  41. Art. 34 Niederlassungsbewilligung
  42. Art. 35 Grenzgängerbewilligung
  43. Art. 36 Wohnort
  44. Art. 37 Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton
  45. Art. 38 Erwerbstätigkeit
  46. Art. 39 Erwerbstätigkeit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger
  47. Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid
  48. Art. 41 Ausweise
  49. Art. 41a Sicherheit und Lesen des Datenchips
  50. Art. 41b Stelle für die Ausfertigung der biometrischen Ausweise
  51. Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
  52. Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung
  53. Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
  54. Art. 45 Ehegatten und Kinder von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung
  55. Art. 45a Eheungültigkeit
  56. Art. 46 Erwerbstätigkeit der Ehegatten und Kinder
  57. Art. 47 Frist für den Familiennachzug
  58. Art. 48 Pflegekinder zur Adoption
  59. Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens
  60. Art. 49a Ausnahme vom Erfordernis des Sprachnachweises
  61. Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft
  62. Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug
  63. Art. 52 Eingetragene Partnerschaft
  64. Art. 53 Grundsätze
  65. Art. 53a Zielgruppen
  66. Art. 54 Integrationsförderung in den Regelstrukturen
  67. Art. 55 Spezifische Integrationsförderung
  68. Art. 55a Massnahmen für Personen mit besonderem Integrationsbedarf
  69. Art. 56 Aufgabenteilung
  70. Art. 57 Information und Beratung
  71. Art. 58 Finanzielle Beiträge
  72. Art. 58a Integrationskriterien
  73. Art. 58b Integrationsvereinbarungen und Integrationsempfehlungen
  74. Art. 59 Ausstellung von Reisedokumenten
  75. Art. 59a Datenchip
  76. Art. 59b Biometrische Daten
  77. Art. 59c Reiseverbot für Flüchtlinge
  78. Art. 60
  79. Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen
  80. Art. 61a Erlöschen des Aufenthaltsrechts von EU- und EFTA‑Staatsangehörigen
  81. Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen
  82. Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung
  83. Art. 64 Wegweisungsverfügung
  84. Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
  85. Art. 64abis Beschwerdeverfahren im Rahmen der Dublin‑Assoziierungsabkommen
  86. Art. 64b Wegweisungsverfügung mit Standardformular
  87. Art. 64c Formlose Wegweisung
  88. Art. 64cbis Wegweisung bei gemeinsamen Kontrollen mit anderen Schengen‑Staaten
  89. Art. 64d Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung
  90. Art. 64e Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung
  91. Art. 64f Übersetzung der Wegweisungsverfügung
  92. Art. 65 Einreiseverweigerung und Wegweisung an Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden
  93. Art. 65a Einreisebeschränkungen und weitere Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit an Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden
  94. Art. 66 Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer im Wegweisungsverfahren
  95. Art. 67 Einreiseverbot
  96. Art. 68 Ausweisung
  97. Art. 68a Ausschreibung im Schengener Informationssystem
  98. Art. 68b Zuständige Behörde
  99. Art. 68c Ausreise und Rückkehrbestätigung
  100. Art. 68d Löschung von Schweizer Ausschreibungen im SIS
  101. Art. 68e Bekanntgabe von SIS-Daten an Dritte
  102. Art. 69 Anordnung der Ausschaffung
  103. Art. 70 Durchsuchung
  104. Art. 71 Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund
  105. Art. 71a Internationale Rückführungseinsätze
  106. Art. 71abis Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen
  107. Art. 71b Weitergabe medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit
  108. Art. 72
  109. Art. 73 Kurzfristige Festhaltung
  110. Art. 74 Ein- und Ausgrenzung
  111. Art. 75 Vorbereitungshaft
  112. Art. 76 Ausschaffungshaft
  113. Art. 76a Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens
  114. Art. 77 Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisedokumente
  115. Art. 78 Durchsetzungshaft
  116. Art. 79 Maximale Haftdauer
  117. Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung
  118. Art. 80a Haftanordnung und Haftüberprüfung im Rahmen des Dublin‑Verfahrens
  119. Art. 81 Haftbedingungen
  120. Art. 82 Finanzierung durch den Bund
  121. Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme
  122. Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme
  123. Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  124. Art. 85a Erwerbstätigkeit
  125. Art. 85b Kantonswechsel
  126. Art. 85c Familiennachzug
  127. Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung
  128. Art. 87 Bundesbeiträge
  129. Art. 88 Sonderabgabe auf Vermögenswerten
  130. Art. 88a Eingetragene Partnerschaft
  131. Art. 89 Besitz eines gültigen Ausweispapiers
  132. Art. 90 Mitwirkungspflicht
  133. Art. 91 Sorgfaltspflicht von Arbeitgebern und Dienstleistungsempfängern
  134. Art. 92 Sorgfaltspflicht der Luftverkehrsunternehmen
  135. Art. 92a Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen
  136. Art. 93 Betreuungspflicht und Deckung der Kosten
  137. Art. 94 Zusammenarbeit mit den Behörden
  138. Art. 95 Weitere Transportunternehmen
  139. Art. 95a Bereitstellung von Unterkünften durch den Flughafenbetreiber
  140. Art. 96 Ermessensausübung
  141. Art. 97 Amtshilfe und Datenbekanntgabe
  142. Art. 98 Aufgabenverteilung
  143. Art. 98a Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen durch die Vollzugsbehörden
  144. Art. 98b Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte
  145. Art. 98c Zusammenarbeit und Koordination mit fedpol
  146. Art. 98d Sicherheitsaufgaben der Migrationsbehörden
  147. Art. 99 Zustimmungsverfahren
  148. Art. 100 Internationale Verträge
  149. Art. 100a Einsatz von Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberatern
  150. Art. 100b Eidgenössische Migrationskommission
  151. Art. 101 Datenbearbeitung
  152. Art. 102 Datenerhebung zur Identifikation und zur Altersbestimmung
  153. Art. 102a Biometrische Daten für Ausweise
  154. Art. 102b Kontrolle der Identität der Ausweisinhaberinnen oder -inhaber
  155. Art. 102c Bekanntgabe von Personendaten ans Ausland
  156. Art. 102d Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat
  157. Art. 102e Bekanntgabe von Personendaten bei Rückübernahme- und Transitabkommen
  158. Art. 103
  159. Art. 103a …
  160. Art. 103b Einreise- und Ausreisesystem
  161. Art. 103c Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten im EES
  162. Art. 103d Bekanntgabe von EES-Daten
  163. Art. 103e Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EU) 2017/2226 nicht anwenden
  164. Art. 103f Ausführungsbestimmungen zum EES
  165. Art. 103g Automatisierte Grenzkontrollen an Flugplätzen, die eine Schengen‑Aussengrenze bilden
  166. Art. 104
  167. Art. 104a Zweck und Inhalt des Passagier-Informationssystems sowie Datenbearbeitung
  168. Art. 104b Automatische Weiterleitung von Daten des API-Systems
  169. Art. 104c Zugang zu Passagierdaten im Einzelfall
  170. Art. 105–107
  171. Art. 108
  172. Art. 108a Daten des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems
  173. Art. 108b Gesuch um eine ETIAS-Reisegenehmigung sowie Prüfung durch das ETIAS und die ETIAS-Zentralstelle
  174. Art. 108c Nationale ETIAS-Stelle
  175. Art. 108d Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Widerruf der ETIAS‑Reisegenehmigung
  176. Art. 108dbis ETIAS-Beschwerdeverfahren: allgemeine Verfahrensbestimmungen
  177. Art. 108dter ETIAS-Beschwerdeverfahren: Übermittlungsart
  178. Art. 108dquater ETIAS-Beschwerdeverfahren: ETIAS-Übermittlungsplattform
  179. Art. 108dquinquies ETIAS-Beschwerdeverfahren: Verfahrensbestimmungen bei Nutzung der ETIAS-Übermittlungsplattform
  180. Art. 108e Erfassung und Abfrage der Daten im ETIAS
  181. Art. 108f Bekanntgabe von ETIAS-Daten und CIR-Daten des ETIAS
  182. Art. 108fbis Rechte der betroffenen Personen
  183. Art. 108g Ausführungsbestimmungen zum ETIAS
  184. Art. 108h Grundsätze
  185. Art. 108i Inhalt
  186. Art. 108j Datenbearbeitung und -bekanntgabe
  187. Art. 108k Überwachung und Vollzug
  188. Art. 109
  189. Art. 109a Zentrales Visa-Informationssystem
  190. Art. 109b Nationales Visumsystem
  191. Art. 109c Abfrage des ORBIS
  192. Art. 109d Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft ist
  193. Art. 109e Ausführungsbestimmungen zu den Visa-Informationssystemen
  194. Art. 109f Grundsätze
  195. Art. 109g Inhalt
  196. Art. 109h Datenbearbeitung
  197. Art. 109i Beauftragte Dritte
  198. Art. 109j Überwachung und Vollzug
  199. Art. 109k Informationssystem Eurodac
  200. Art. 109l Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten in Eurodac
  201. Art. 109lbis Bekanntgabe von Eurodac-Daten
  202. Art. 109lter Ausführungsbestimmungen zu Eurodac
  203. Art. 109lquater Abgleich in Eurodac zum Zweck der Strafverfolgung
  204. Art. 109lquinquies Überprüfung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Eurodac
  205. Art. 109m
  206. Art. 110
  207. Art. 110a Inhalt des Gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten
  208. Art. 110b Abfrage des CIR zwecks Identifikation
  209. Art. 110bbis Abfrage des CIR zur Identifizierung im Rahmen der Überprüfung
  210. Art. 110c Abfrage des CIR zwecks Aufdeckung von Mehrfachidentitäten
  211. Art. 110d Abfrage des CIR zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten
  212. Art. 110e
  213. Art. 110f Inhalt des Detektors für Mehrfachidentitäten
  214. Art. 110g Manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten im MID
  215. Art. 110h Bekanntgabe von Daten des sBMS, des CIR und des MID
  216. Art. 110i Verantwortung für die Datenbearbeitung im sBMS, im CIR und im MID
  217. Art. 111
  218. Art. 111a Datenbekanntgabe
  219. Art. 111abis Austausch von Informationen über den Gesundheitszustand einer Person vor ihrer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat
  220. Art. 111b Datenbearbeitung
  221. Art. 111c Datenaustausch
  222. Art. 111d Datenbekanntgabe an Drittstaaten
  223. Art. 111e
  224. Art. 111f
  225. Art. 111g Aufsicht über die Datenbearbeitung im Rahmen der Zusammenarbeit von Schengen
  226. Art. 111h
  227. Art. 111i
  228. Art. 111j
  229. Art. 112 …
  230. Art. 113 und 114
  231. Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
  232. Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts
  233. Art. 117 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
  234. Art. 117a Verletzung der Pflichten bei der Stellenmeldung
  235. Art. 118 Täuschung der Behörden
  236. Art. 119 Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung
  237. Art. 120 Weitere Widerhandlungen
  238. Art. 120a–120c
  239. Art. 120d Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in Informationssystemen
  240. Art. 120e Strafverfolgung
  241. Art. 121 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten
  242. Art. 122 Verstösse von Arbeitgebern
  243. Art. 122a Sorgfaltspflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen
  244. Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen
  245. Art. 122c Gemeinsame Bestimmungen für die Sanktionierung der Luftverkehrsunternehmen
  246. Art. 123
  247. Art. 124 Aufsicht und Vollzug
  248. Art. 124a Verhältnis Landesverweisung und Richtlinie 2008/115/EG
  249. Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  250. Art. 126 Übergangsbestimmungen
  251. Art. 126a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG
  252. Art. 126b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009
  253. Art. 126c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2014
  254. Art. 126d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des AsylG
  255. Art. 126e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2020
  256. Art. 126f
  257. Art. 126g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2024
  258. Art. 127 Koordination mit den Abkommen über die Assoziierung an Schengen
  259. Art. 128 Referendum und Inkrafttreten

259 provisions

Art. 103c Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten im EES

1 Folgende Behörden können Daten im EES nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/2226 online eingeben und bearbeiten: a. das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen zuständigen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzkontrollen; b. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben: im Rahmen der Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung eines Visums oder eines zulässigen Aufenthalts von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen; c. das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zur Prüfung des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz sowie zur Erstellung und Aktualisierung des EES-Dossiers. 2 Folgende Behörden können die Daten des EES online abfragen: a. das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen zuständigen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz; b. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens via das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) (Art. 109a); c. das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, das SEM sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in der Schweiz sowie zur Identifikation von Ausländerinnen und Ausländern, welche möglicherweise unter einer anderen Identität im EES erfasst wurden oder welche die Voraussetzungen zur Einreise oder zum Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen; d. das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (nationale ETIAS-Stelle); dbis. das SEM, das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden: zur Durchführung einer Überprüfung gemäss den Artikeln 9b und 9c dieses Gesetzes sowie den Artikeln 21a und 26 Absatz 1bis AsylG. 3 Die Behörden nach Absatz 2 können die Daten, die das automatisierte Berechnungssystem nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/2226 liefert, online abfragen. 4 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 6 Daten des EES beantragen: a. das fedpol; b. der NDB; c. die Bundesanwaltschaft; d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano; e. die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG. 5 … 6 Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 ist die Einsatzzentrale des fedpol. Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. Juni 2019 (Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems [EES], Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225), in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 732; BBl 2019 175). Siehe Fussnote zu Art. 103b Abs. 1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025 (Redaktionelle Anpassungen betreffend Schengener Grenzkodex), in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 197; BBl 2025 1146). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025 (Redaktionelle Anpassungen betreffend Schengener Grenzkodex), in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 197; BBl 2025 1146). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 230; BBl 2025 1478). SR 142.31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen-Datenschutzgesetz), in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 147; BBl 2020 2885). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU Informationssystemen), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 350; BBl 2022 1421). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 198; BBl 2025 1146). Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 25. Sept. 2020 (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen-Datenschutzgesetz), mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 147; BBl 2020 2885). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen-Datenschutzgesetz), in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 147; BBl 2020 2885).

Art. 103d Bekanntgabe von EES-Daten

1 Die aus dem EES gewonnenen Daten dürfen grundsätzlich nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden. 2 Das SEM darf jedoch an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, oder an eine internationale Organisation, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführt ist, Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und die Bedingungen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfüllt sind. 3 Für Daten des EES, die im CIR gespeichert sind, gilt Artikel 110h. Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. Juni 2019 (Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems [EES], Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225), in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 732; BBl 2019 175). Siehe Fussnote zu Art. 103b Abs. 1. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

Art. 103e Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EU) 2017/2226 nicht anwenden

Die Mitgliedstaaten der EU, für die die Verordnung (EU) 2017/2226 noch nicht in Kraft getreten ist oder nicht anwendbar ist, können ihre Anträge um Informationen an die Behörden nach Artikel 103c Absatz 4 richten. Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. Juni 2019 (Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems [EES], Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225), in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 732; BBl 2019 175). Siehe Fussnote zu Art. 103b Abs. 1.

Art. 103f Ausführungsbestimmungen zum EES

Der Bundesrat regelt: a. für welche Einheiten der Behörden nach Artikel 103c Absätze 1 und 2 die dort genannten Befugnisse gelten; b. das Verfahren für den Erhalt von Daten des EES durch die Behörden nach Artikel 103c Absatz 4; c. den Katalog der Daten im EES und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Artikel 103c Absätze 1 und 2; d. die Aufbewahrung und die Löschung der Daten; e. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit; f. die Zusammenarbeit mit den Kantonen; g. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; h. den Katalog der Straftaten nach Artikel 103c Absatz 4; i. das Verfahren zum Informationsaustausch nach Artikel 103e; j. welche Behörden auf die durch den Informationsmechanismus generierte Liste von Personen, die die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum überschritten haben, zugreifen können. Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. Juni 2019 (Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems [EES], Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225), in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 732; BBl 2019 175).

Art. 103g Automatisierte Grenzkontrollen an Flugplätzen, die eine Schengen‑Aussengrenze bilden

1 An Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, können die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden ein automatisiertes Verfahren für die Grenzkontrollen betreiben. 2 Am automatisierten Verfahren können Personen ab 12 Jahren teilnehmen, die, unabhängig von ihrer Nationalität, über ein Reisedokument verfügen, das mit einem Datenchip versehen ist. Dieser enthält ein Gesichtsbild der Inhaberin oder des Inhabers, dessen Echtheit und Integrität geprüft werden kann. 3 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der automatisierten Grenzkontrollen. 4 Im Rahmen des automatisierten Verfahrens können die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild der Person mit den Daten des Reisedokuments, das mit einem Datenchip versehen ist, abgeglichen werden. Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. Juni 2019 (Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems [EES], Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) (AS 2021 732; BBl 2019 175). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025 (Redaktionelle Anpassungen betreffend Schengener Grenzkodex), in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 197; BBl 2025 1146).

Art. 104

Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, mit Wirkung seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

Art. 104a Zweck und Inhalt des Passagier-Informationssystems sowie Datenbearbeitung

1 Das SEM führt ein Passagier-Informationssystem (API-System) zur: a. Verbesserung der Grenzkontrollen; b. Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen; c. Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer. 1bis Das API-System enthält die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4. 2 Das SEM darf zur Überprüfung, ob die Luftverkehrsunternehmen ihre Meldepflicht erfüllen, und zur Durchsetzung der Sanktionen nach Artikel 122b mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 aus dem API-System abfragen. 3 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden dürfen zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 abfragen. 3bis Besteht der Verdacht, dass eine Person Straftaten nach Artikel 92a Absatz 1bis Buchstabe a vorbereitet oder durchführt, so kann fedpol mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 abfragen. 4 Die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 Buchstaben a und b werden automatisch und systematisch mit den Daten des RIPOL, des SIS, des ZEMIS sowie der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Dokumente (ASF-SLTD) abgeglichen. 5 Die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 dürfen nach Ankunft des betreffenden Fluges nur zur Durchführung eines straf‑, asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens genutzt werden. Sie sind zu löschen: a. wenn feststeht, dass kein solches Verfahren durchgeführt wird, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des betreffenden Flugs; b. am Tag, nachdem die Verfügung in einem solchen Verfahren rechtskräftig geworden ist. 6 In anonymisierter Form dürfen die Daten zu statistischen Zwecken über die Fristen nach Absatz 5 hinaus aufbewahrt werden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme) (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025 (Redaktionelle Anpassungen betreffend Schengener Grenzkodex), in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 197; BBl 2025 1146). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme) (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

Art. 104b Automatische Weiterleitung von Daten des API-Systems

1 Die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 werden automatisch in elektronischer Form an den NDB weitergeleitet. 2 Der NDB darf die Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 104a Absatz 1 Buchstabe c bearbeiten. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

Art. 104c Zugang zu Passagierdaten im Einzelfall

1 Für die Durchführung der Grenzkontrollen, die Bekämpfung der illegalen Migration und den Vollzug von Wegweisungen müssen Luftverkehrsunternehmen den für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden auf Verlangen Passagierlisten zur Verfügung stellen. 2 Die Passagierlisten müssen die folgenden Daten enthalten: a. Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Nummer des Reisepasses der beförderten Personen; b. Abgangsflughafen, Umsteigeflughäfen und Zielflughafen; c. Angabe des Reisebüros, über das der Flug gebucht worden ist. 3 Die Pflicht, die Passagierlisten zur Verfügung zu stellen, endet sechs Monate nach Durchführung des Flugs. 4 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden löschen die Daten innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt. Ursprünglich: Art. 104b. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025 (Redaktionelle Anpassungen betreffend Schengener Grenzkodex), in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 197; BBl 2025 1146). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025 (Redaktionelle Anpassungen betreffend Schengener Grenzkodex), in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 197; BBl 2025 1146).

Art. 105–107

Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, mit Wirkung seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

Art. 108

Siehe Art. 126 Abs. 6 hiernach.

Art. 108a Daten des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems

1 Das ETIAS nach der Verordnung (EU) 2018/1240 enthält die folgenden Daten von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind und in den Schengen-Raum einreisen wollen: a. die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten; b. die bewilligten oder abgelehnten Gesuche um eine ETIAS-Reisegenehmigung. 2 Das ETIAS enthält zudem eine Überwachungsliste mit Daten von Drittstaatsangehörigen: a. bei denen der Verdacht besteht, dass sie eine terroristische oder andere schwere Straftat begangen oder sich an einer solchen beteiligt haben; b. bei denen konkrete Hinweise oder triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie eine terroristische oder andere schwere Straftat begehen oder sich an einer solchen beteiligen werden. 3 Die Daten nach Absatz 1 Buchstabe a werden automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).

Art. 108b Gesuch um eine ETIAS-Reisegenehmigung sowie Prüfung durch das ETIAS und die ETIAS-Zentralstelle

Die Einreichung des Gesuchs um eine ETIAS-Reisegenehmigung, die automatisierte Prüfung durch das ETIAS, die manuelle Prüfung durch die ETIAS-Zentralstelle sowie die Übermittlung des Falls an die zuständige nationale ETIAS-Stelle erfolgen nach der Verordnung (EU) 2018/1240. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

Art. 108c Nationale ETIAS-Stelle

1 Die nationale ETIAS-Stelle der Schweiz im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 ist im SEM angesiedelt. Das SEM prüft die Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen, die in die Zuständigkeit der Schweiz fallen, und konsultiert bei Bedarf die anderen nationalen ETIAS-Stellen und Europol. 2 Das SEM kann im Rahmen der Prüfung der Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen andere Behörden des Bundes oder der Kantone konsultieren oder sie mit weiteren Abklärungen beauftragen. Der Bundesrat legt fest, welche Behörden mit welchen Abklärungen beauftragt werden können. 2bis Die nationale ETIAS-Stelle der Schweiz nimmt die erforderlichen Abklärungen vor, wenn der Abgleich der Daten einer Person, die einer Überprüfung unterzogen wird, mit der nationalen ETIAS-Überwachungsliste einen Treffer ergibt. Falls ein Risiko für die innere Sicherheit besteht, teilt sie dies innert zwei Tagen nach Erhalt der automatischen Meldung des ETIAS der zuständigen Überprüfungsbehörde mit. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 230; BBl 2025 1478).

Art. 108d Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Widerruf der ETIAS‑Reisegenehmigung

1 Liegen keine konkreten Hinweise oder triftigen Gründe für die Annahme vor, dass mit der Anwesenheit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers im Schengen-Raum ein Risiko illegaler Migration oder ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit verbunden ist, so erteilt das SEM die ETIAS-Reisegenehmigung. 2 Das SEM kann in Ausnahmefällen aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen eine ETIAS-Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz erteilen. 3 ETIAS-Reisegenehmigungen sind drei Jahre, längstens aber bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments gültig. Sie begründen keinen Anspruch auf Einreise in die Schweiz. 4 Für die Annullierung oder den Widerruf bereits erteilter ETIAS-Reisegenehmigungen ist das SEM zuständig. Wird eine ETIAS-Reisegenehmigung verweigert, annulliert oder widerrufen, so erlässt das SEM eine Verfügung mit einem Standardformular. 5 Das Verfahren zur Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Widerruf der ETIAS-Reisegenehmigung richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG). Die Artikel 11b Absatz 1, 22a und 24 VwVG sind nicht anwendbar. Der Bundesrat kann zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 und der Rechtsakte, welche die Europäischen Kommission gestützt auf diese EU‑Verordnung erlässt, vom VwVG abweichende Bestimmungen erlassen über: a. elektronische Eingaben und Zustellungen (Art. 11b Abs. 2, 21a und 34 Abs. 1bis VwVG); b. die vorgängige Anhörung (Art. 30 VwVG); c. die Zulässigkeit von Eingaben auf Englisch; Verfahrenssprache ist eine Amtssprache (Art. 33a VwVG). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885). SR 172.021 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).

Art. 108dbis ETIAS-Beschwerdeverfahren: allgemeine Verfahrensbestimmungen

1 Das ETIAS-Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG und dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Die Fristenstillstände nach Artikel 22a Absatz 1 VwVG finden auf das ETIAS-Beschwerdeverfahren keine Anwendung. 3 Die Beschwerde und weitere Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht können in einer der vier Amtssprachen oder in Englisch eingereicht werden. Bei Eingaben in Englisch bestimmt das Bundesverwaltungsgericht eine der vier Amtssprachen als Verfahrenssprache. 4 Das Urteil und verfahrensleitende Anordnungen werden in der Verfahrenssprache abgefasst. Wurde die Beschwerde in Englisch eingereicht, so wird das Dispositiv des Urteils zusätzlich als Information ins Englische übersetzt. 5 Offensichtlich unbegründete Beschwerden werden durch die Einzelrichterin beziehungsweise den Einzelrichter abgewiesen, wenn: a. ein Reisedokument verwendet wurde, das im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet ist; b. die betroffene Person im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist; oder c. die ETIAS-Stelle eines anderen Staates eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). SR 172.021 SR 173.32

Art. 108dter ETIAS-Beschwerdeverfahren: Übermittlungsart

1 Eingaben im Rahmen des ETIAS-Beschwerdeverfahrens können elektronisch über die ETIAS-Übermittlungsplattform nach Artikel 108dquater oder auf einem der Übermittlungswege nach dem VwVG eingereicht werden. 2 Zustellungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Partei oder ihre Vertretung werden auf dem Weg übermittelt, über den zuletzt eine Eingabe im selben Verfahren eingegangen ist. Die Partei kann die Nutzung eines anderen Kanals verlangen. 3 Zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM werden Verfahrensdokumente immer über die ETIAS-Übermittlungsplattform übermittelt. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). SR 172.021

Art. 108dquater ETIAS-Beschwerdeverfahren: ETIAS-Übermittlungsplattform

Das Bundesverwaltungsgericht stellt die ETIAS-Übermittlungsplattform zur Verfügung. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).

Art. 108dquinquies ETIAS-Beschwerdeverfahren: Verfahrensbestimmungen bei Nutzung der ETIAS-Übermittlungsplattform

1 Eingaben, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform eingereicht werden, müssen nicht mit einer elektronischen Signatur versehen werden. 2 Parteien, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform Begehren stellen und im Ausland wohnen, müssen kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. 3 Bei Einreichung einer Beschwerde über die ETIAS-Übermittlungsplattform wird die beschwerdeführende Partei automatisch zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nach Artikel 65 VwVG bleibt vorbehalten. 4 Verfügungen und Urteile, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform eröffnet werden, sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen. 5 Mitteilungen an die Verfahrensparteien, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform übermittelt werden, gelten in dem Moment als erfolgt, in dem sie von der Plattform abgerufen werden, spätestens aber am siebten Tag, nachdem sie auf der Plattform bereitgestellt wurden. 6 Der Bundesrat regelt bezüglich des Verfahrens bei Nutzung der ETIAS-Übermittlungsplattform Folgendes: a. die bei Verfügungen und Urteilen zu verwendende Signatur; b. das Format des Entscheids und seiner Beilagen; c. die Details zum Übermittlungsweg; d. die zulässigen Zahlungswege für die Begleichung des Kostenvorschusses; e. die Art und Weise der Archivierung. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). SR 172.021 SR 943.03

Art. 108e Erfassung und Abfrage der Daten im ETIAS

1 Das SEM kann im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle Daten im ETIAS erfassen und bearbeiten. Auf Antrag des fedpol und des NDB erfasst und bearbeitet es Daten der ETIAS-Überwachungsliste. 2 Die folgenden Behörden oder Dritten können die Daten des ETIAS online abfragen: a. das SEM, die für die Personenkontrolle im Inland eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz; b. die für die Personenkontrolle an der Grenze eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen; c. die Luftverkehrsunternehmen: zur Überprüfung, ob die oder der Drittstaatsangehörige im Besitz einer gültigen ETIAS-Reisegenehmigung ist oder nicht; cbis. das SEM, das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden: zur Durchführung einer Überprüfung gemäss den Artikeln 9b und 9c dieses Gesetzes sowie den Artikeln 21a und 26 Absatz 1bis AsylG. 3 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des ETIAS beantragen: a. das fedpol; b. der NDB; c. die Bundesanwaltschaft; d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano; e. die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG. 4 … 5 Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/1240 ist die Einsatzzentrale des fedpol. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 230; BBl 2025 1478). SR 142.31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU Informationssystemen), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 350; BBl 2022 1421). Aufgehoben durch Art. 4 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), mit Wirkung seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

Art. 108f Bekanntgabe von ETIAS-Daten und CIR-Daten des ETIAS

1 Die im ETIAS gespeicherten Personendaten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden. 2 In den folgenden Fällen dürfen jedoch Daten an Drittstaaten übermittelt werden: a. durch das SEM: wenn dies für die Rückführung einer oder eines Drittstaatsangehörigen im Einzelfall notwendig ist im Sinne von Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240; b. durch die Behörden nach Artikel 108e Absatz 3: in dringenden Ausnahmefällen, in denen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder eine unmittelbar drohende Lebensgefahr im Zusammenhang mit einer schweren Straftat besteht im Sinne von Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240. 3 Für die Bekanntgabe von ETIAS-Daten, die im CIR gespeichert sind, gilt Artikel 110h. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).

Art. 108fbis Rechte der betroffenen Personen

1 Die vom VwVG abweichenden Bestimmungen nach Artikel 108d Absatz 5 sind für das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Auskunft über die Daten sowie auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten im ETIAS anwendbar. 2 Die vom VwVG abweichenden Bestimmungen nach den Artikeln 108dbis–108dquinquies sind bei Beschwerden betreffend Verfahren nach Absatz 1 anwendbar. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). SR 172.021

Art. 108g Ausführungsbestimmungen zum ETIAS

Der Bundesrat regelt: a. für welche Einheiten der Behörden nach Artikel 108e die dort genannten Befugnisse gelten; b. welche ETIAS-Daten die Behörden nach Artikel 108e Absatz 3 beantragen können, und das Verfahren für deren Erhalt; c. den Katalog der Daten im ETIAS und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Artikel 108e Absätze 1 und 2; d. die Speicherung und die Löschung der Daten; e. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit; f. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; g. den Katalog der Straftaten nach Artikel 108e Absatz 3; h. die Modalitäten für die Erfassung von Daten in der ETIAS-Überwachungsliste und die Löschung von Daten aus der ETIAS-Überwachungsliste sowie die Einschränkung des Auskunftsrechts betreffend die Überwachungsliste; i. die weiteren notwendigen Modalitäten und Verfahren zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

Art. 108h Grundsätze

1 Das SEM betreibt ein Informationssystem, das die Gesuche auf ETIAS-Reisegenehmigungen enthält, die in die Zuständigkeit der Schweiz fallen, sowie Daten, welche die Schweiz in der ETIAS-Überwachungsliste erfasst und bearbeitet (N‑ETIAS). Es enthält insbesondere die Daten, die über die nationale Schnittstelle vom Zentralsystem des ETIAS an dieses übermittelt werden. 2 Das N-ETIAS dient der nationalen ETIAS-Stelle zur: a. Erfassung und Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich der Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, und Kontaktdaten sowie von ergänzenden Gesuchsdaten, Informationen und von Dokumentkopien von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen der Prüfung von ETIAS-Reisegenehmigungsgesuchen, die in die Zuständigkeit der Schweiz fallen; b. Konsultation nationaler und kantonaler Behörden im Rahmen der Prüfung von ETIAS-Reisegenehmigungsgesuchen; c. Erfassung und Bearbeitung von Personen- und Kontaktdaten von Ausländerinnen und Ausländern, welche auf Antrag von fedpol oder des NDB in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen werden; d. Erstellung von Statistiken. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).

Art. 108i Inhalt

1 Das N-ETIAS enthält Daten von Drittstaatsangehörigen und deren Reisedokumenten: a. wenn das Gesuch um eine ETIAS-Reisegenehmigung der betroffenen Personen durch das SEM als nationale ETIAS-Stelle geprüft wird; oder b. wenn die betroffenen Personen in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen wurden. 2 Es enthält folgende Datenkategorien: a. die Identitätsdaten über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten oder widerrufenen ETIAS-Reisegenehmigungen; b. die Daten zu den Reisedokumenten; c. die Kontaktdaten; d. im Rahmen der Bewertung des Epidemierisikos gemäss Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 erhobene Daten zur Gesundheit; e. ergänzende Informationen und Kopien von Dokumenten der Gesuchstellerinnen oder der Gesuchsteller; f. die Prüf- und Konsultationsergebnisse der Konsultation von Behörden des Bundes und der Kantone sowie die Ergebnisse von Sachverhaltsabklärungen, Erwägungen und Hinweise zum Verfahrensstand; g. die Daten aus dem ORBIS, dem RIPOL, dem N-SIS, dem nationalen Polizeiindex, dem ASF-SLTD, aus VOSTRA und ZEMIS, auf welche die nationale ETIAS-Stelle Zugriff hat; h. die Daten aus dem EES, dem C-VIS, dem SIS und dem CIR, auf welche die nationale ETIAS-Stelle Zugriff hat; i. die Daten, welche das SEM als nationale ETIAS-Stelle im Rahmen der Amtshilfe des Bundes und der Kantone erhält; j. Informationen zum Beschwerdeverfahren; k. die Anträge des fedpol und des NDB zur Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in die ETIAS-Überwachungsliste; l. die Daten, welche das SEM als nationale ETIAS-Stelle in die ETIAS-Überwachungsliste eingegebenen hat. 3 Die Personendaten nach Absatz 2 Buchstaben a–e können von der nationalen ETIAS-Stelle aus dem ETIAS ins N-ETIAS übernommen werden. 4 Das N-ETIAS enthält ausserdem die Verfahrensdossiers der ETIAS-Reisegenehmigungsgesuche in elektronischer Form. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

Art. 108j Datenbearbeitung und -bekanntgabe

1 Zugriff auf die nachfolgenden Daten des N-ETIAS haben: a. das SEM:1. auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle, 2. auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben a–i für die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen; b. der NDB, fedpol, das Protokoll des EDA und die Schweizer Mission in Genf: auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben a–i für die Beantwortung von Konsultationsanfragen im Rahmen der ETIAS-Gesuchsbearbeitung; c. der NDB und fedpol: auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben k und l im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben als beantragende Behörde für die Bearbeitung von Daten in der ETIAS-Überwachungsliste. 2 Das Bundesverwaltungsgericht erhält für die Instruktion der bei ihm eingegangenen Beschwerden einen Auszug des Verfahrensdossiers in elektronischer Form über die ETIAS-Übermittlungsplattform gemäss Artikel 108dquater. 3 Die Bekanntgabe von im N-ETIAS gespeicherten Personendaten richtet sich nach Artikel 108f. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025 (Zugriff auf das nationale Reiseinformations- und Genehmigungssystem), in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 193; BBl 2025 1146).

Art. 108k Überwachung und Vollzug

1 Das SEM ist für die Sicherheit des N-ETIAS und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich. 2 Der Bundesrat regelt: a. die Organisation und den Betrieb des Systems; b. den Katalog der Daten des Systems und den Umfang der Zugriffsrechte der in Artikel 108j genannten Behörden; c. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten; d. das Verfahren zur Konsultation der Behörden des Bundes und der Kantone; e. die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen im Rahmen der ETIAS-Gesuchsbearbeitung; f. die Bearbeitung von Daten in der ETIAS-Überwachungsliste; g. die Aufbewahrungsdauer und die Löschung der Daten. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).

Art. 109

Siehe Art. 126 Abs. 6 hiernach.

Art. 109a Zentrales Visa-Informationssystem

1 Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in Kraft ist. 1bis Die Identitätsdaten der Visumgesuchstellerinnen und -gesuchsteller und die Daten zu den Reisedokumenten sowie die biometrischen Daten des C‑VIS werden automatisiert im CIR gespeichert. 2 Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen: a. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens; b. das SEM: zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, und im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn die Schweiz für dessen Bearbeitung zuständig ist; c. das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen zuständigen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen; d. das Grenzwachtkorps und die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen; e. das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle; ebis. das SEM, das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden: zur Durchführung einer Überprüfung gemäss den Artikeln 9b und 9c dieses Gesetzes sowie den Artikeln 21a und 26 Absatz 1bis AsylG. 3 Die folgenden Behörden können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 4 bestimmte Daten des C‑VIS beantragen: a. das fedpol; b. der NDB; c. die Bundesanwaltschaft; d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano; e. die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG. 4 … 5 Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI ist die Einsatzzentrale des fedpol. Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1356, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 und Anhang 2 Ziff. 4 Bst. a des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 230; BBl 2025 1478). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 533; BBl 2014 3373). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 229; BBl 2025 1478). Siehe Fussnote zu Art. 64a Abs. 1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025 (Redaktionelle Anpassungen betreffend Schengener Grenzkodex), in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 197; BBl 2025 1146). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 230; BBl 2025 1478). SR 142.31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU Informationssystemen), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 350; BBl 2022 1421). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU Informationssystemen), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 350; BBl 2022 1421). Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 25. Sept. 2020 (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen-Datenschutzgesetz), mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 147; BBl 2020 2885). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen-Datenschutzgesetz), in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 147; BBl 2020 2885).

Art. 109b Nationales Visumsystem

1 Das SEM betreibt ein nationales Visumsystem (ORBIS). Das System dient der Registrierung von Visumgesuchen und der Ausstellung der von der Schweiz erteilten Visa. Es enthält insbesondere die Daten, die über die nationale Schnittstelle (N‑VIS) an das C‑VIS übermittelt werden. 2 Das ORBIS enthält folgende Kategorien von Daten über die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller: a. Die alphanumerischen Daten über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten, widerrufenen oder verlängerten Visa; b. die Fotografien und Fingerabdrücke der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; c. die Verbindungen zwischen bestimmten Visumgesuchen; d. die Daten aus dem RIPOL sowie aus dem ASF-SLTD, auf welche die Visumbehörden Zugriff haben; e. die Daten aus dem SIS, auf welche die Visumbehörden Zugriff haben, sofern eine Ausschreibung nach der Verordnung (EU) 2018/1861 oder der Verordnung (EU) 2018/1860 vorliegt. 2bis Das ORBIS enthält ausserdem ein Subsystem mit den Dossiers der Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller in elektronischer Form. 3 Die folgenden Behörden können Daten im ORBIS eingeben, ändern oder löschen, um ihre Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen: a. das SEM; b. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen; c. die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden sowie die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben; d. das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA; e. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und die kantonalen Polizeibehörden: zur Erteilung von Ausnahmevisa. 4 Die in Absatz 3 genannten Behörden müssen die Daten der Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller, die an das C‑VIS übermittelt werden, nach der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingeben und bearbeiten. Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 20. Jan. 2014 (AS 2010 2063, 2014 1; BBl 2009 4245). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme) (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 636; BBl 2020 3465). Siehe Fussnote zu Art. 68a Abs. 2. Siehe Fussnote zu Art. 68e Abs. 2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme) (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). Siehe Fussnote zu Art. 109a Abs. 1. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

Art. 109c Abfrage des ORBIS

Das SEM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des ORBIS gewähren: a. dem Grenzwachtkorps und den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Personenkontrollen und zur Erteilung von Ausnahmevisa; b. den schweizerischen Vertretungen im Ausland und den Missionen: zur Prüfung der Visumgesuche; c. dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des EDA: zur Prüfung der Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des EDA; d. der Zentralen Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummern; e. den kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden und den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden: für ihre Aufgaben im Ausländerbereich; f. den zuständigen Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit, der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und des Polizeiwesens:1. zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen sowie bei der Kontrolle der Eingaben ins automatisierte Polizeifahndungssystem nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, 2. zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; g. den Beschwerdeinstanzen des Bundes: für die Instruktion der bei ihnen eingegangenen Beschwerden; h. den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 ZGB und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004; i. der nationalen ETIAS-Stelle: im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben; j. der nationalen Stelle für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten: zur Überprüfung der Identität von Flugpassagierinnen und -passagieren (Art. 6 Abs. 3 Bst. b des Flugpassagierdatengesetzes vom 21. März 2025). Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 20. Jan. 2014 (AS 2010 2063, 2011 4449, 2014 1; BBl 2009 4245). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685). SR 361 SR 120 SR 210 SR 211.231 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). Eingefügt als durch Anhang 3 Ziff. 2 des Flugpassagierdatengesetzes vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2026 ( AS 2025 739 ; 2026 510; BBl 2024 1485). SR 129

Art. 109d Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft ist

Die Mitgliedstaaten der EU, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft getreten ist, können ihre Anträge um Informationen an die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3 richten. Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS) (AS 2010 2063; BBl 2009 4245). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007). Siehe Fussnote zu Art. 109a Abs. 1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

Art. 109e Ausführungsbestimmungen zu den Visa-Informationssystemen

Der Bundesrat regelt: a. für welche Einheiten der Behörden nach den Artikeln 109a Absätze 2 und 3 und 109b Absatz 3 die dort genannten Befugnisse gelten; b. das Verfahren für den Erhalt von Daten des C-VIS durch die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3; c. den Umfang des Online-Zugangs auf das C-VIS und auf das nationale Visumsystem; d. den Katalog der Daten im nationalen Visumsystem und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Artikel 109c; e. das Verfahren für den Informationsaustausch nach Artikel 109d; f. die Speicherung der Daten und das Verfahren für deren Löschung; g. die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit; h. die Zusammenarbeit mit den Kantonen; i. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; j. den Katalog der Straftaten nach Artikel 109a Absatz 3. Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 20. Jan. 2014 (AS 2010 2063, 2014 1; BBl 2009 4245).

Art. 109f Grundsätze

1 Das SEM betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung nach diesem Gesetz oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG sowie der freiwilligen Rückkehr, einschliesslich der Rückkehrhilfe und -beratung (System eRetour). 2 Das Informationssystem dient: a. der Bearbeitung von Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung sowie der freiwilligen Rückkehr oder im Zusammenhang mit Rückkehrhilfe oder -beratung, einschliesslich der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten; b. der Verwaltung und Kontrolle der verschiedenen Phasen der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung und der Aufgaben im Rückkehrbereich, einschliesslich der Rückkehrhilfe und -beratung und der mit der Rückkehr verbundenen finanziellen Leistungen; c. der Erstellung von Statistiken; d. der Übermittlung von Statistiken und von Personendaten nach Artikel 105 Absatz 2 an die für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständige Agentur der Europäischen Union gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896. SR 311.0 SR 321.0 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 1. Okt. 2021 betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 462; BBl 2020 7105). Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1bis.

Art. 109g Inhalt

1 Das Informationssystem enthält Daten zu Ausländerinnen und Ausländern: a. deren Wegweisung, Ausweisung oder Landesverweisung vollzogen werden soll; b. die die Schweiz freiwillig verlassen; c. die eine Rückkehrberatung beantragt oder eine Rückkehrhilfe erhalten haben. 2 Es enthält folgende Datenkategorien: a. den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse (Grunddaten), das Geschlecht, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, die Religion, die Muttersprache und den Zivilstand der Ausländerin oder des Ausländers sowie den Namen der Eltern; b. die biometrischen Daten; c. den Teil des elektronischen Dossiers betreffend die Rückkehr nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich; d. die Art der Wegweisung oder die freiwillige Rückkehr, das verwendete Reisedokument und die finanziellen Leistungen, die bei der Abreise ausbezahlt werden; e. die Daten betreffend die Rückkehrberatung und die Gewährung von Rückkehrhilfe; f. die Daten betreffend die Massnahmen zur Beschaffung von Reisedokumenten; g. die Daten, die für die Verwaltung und Kontrolle der verschiedenen Phasen der Ausreise aus der Schweiz erforderlich sind; h. die medizinischen Daten, die vor einer Überstellung dem zuständigen Dublin-Staat bekanntgegeben werden müssen oder für die Beurteilung der Transportfähigkeit einer Person erforderlich sind; i. das Ergebnis der Abfrage im RIPOL und im SIS; j. Ort, Dauer und Art der Inhaftierung; k. die Verhaltensmerkmale der Person und die Zwangsmassnahmen, die während des Fluges verordnet werden können oder verordnet wurden; l. Angaben zu den Flugtickets und zur Reiseroute; m. die Daten der Personen, die mit der medizinischen, sozialen oder polizeilichen Begleitung betraut sind; n. die Daten, die für die Erstellung von Kostenabrechnungen und Geldzahlungen im Rahmen der Rückkehr erforderlich sind. 3 Die Personendaten nach Absatz 2 Buchstaben a–c und j werden automatisch aus dem ZEMIS übernommen. Werden diese Daten im Informationssystem verändert, so werden die aktualisierten Daten automatisch in das ZEMIS übernommen. 4 Das SEM informiert die Personen, deren Daten im System erfasst sind, über den Zweck der Bearbeitung dieser Daten, die Datenkategorien und die Datenempfänger. SR 142.51 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 229; BBl 2025 1478).

Art. 109h Datenbearbeitung

Folgende Personen und Stellen haben, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, Zugriff auf das Informationssystem, der sich auf die in den Klammern genannten Daten beschränkt: a. die Mitarbeitenden des SEM:1. um die Reisedokumente für die Rückkehr zu beschaffen, die Ausreise zu organisieren und Rückkehrhilfe zu gewähren (Daten nach Art. 109g Abs. 2), 2. um die Kostenabrechnung zu erstellen (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. c–h und j–n); b. die kantonalen Behörden, die mit der Durchführung der Rückkehr betraut sind, um Fälle zu melden, welche die Unterstützung des SEM erfordern nach Artikel 71 (Daten nach Art. 109g Abs. 2); c. die für die Rückkehrhilfe zuständigen kantonalen Behörden (Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a–h und k–n); d. die für die Kostenabrechnung zuständigen kantonalen Behörden (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. c–g, j und l–n); e. die kantonalen Polizeibehörden für die Begleitung von weg- oder auszuweisenden Personen (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art 109g Abs. 2 Bst. b, d, g und i–n); f. die kantonalen Polizeibehörden an den Flughäfen und das Grenzwachtkorps für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausreisekontrolle (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. b, d, g und i–n); g. beauftragte Dritte nach Artikel 109i.

Art. 109i Beauftragte Dritte

1 Das SEM und die kantonalen Behörden, die mit der Durchführung der Rückkehr betraut sind, können im Rahmen der Rückkehrhilfe bestimmte Aufgaben den Rückkehrberatungsstellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. a AsylG) sowie internationalen Organisationen (Art. 93 Abs. 3 AsylG) übertragen. Sie können im Bereich der Rückreiseorganisation nach Artikel 71 Buchstabe b dieses Gesetzes auch Aufgaben an weitere Dritte übertragen. 2 Das SEM kann beauftragten Dritten Zugriff auf die zur Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Daten des Informationssystems gewähren: a. für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Rückkehrhilfe und -beratung; b. für die Aufgaben zur Vorbereitung der Ausreise am Flughafen; c. für die Abklärung der Transportfähigkeit der betroffenen Person und die Bestimmung der medizinischen Begleitung. 3 Das SEM stellt sicher, dass die Dritten die Vorschriften zum Datenschutz und zur Informatiksicherheit einhalten. 4 Der Bundesrat legt fest, welche Kategorien von Personendaten die in Absatz 1 genannten beauftragten Dritten im Informationssystem bearbeiten dürfen. SR 142.31

Art. 109j Überwachung und Vollzug

1 Das SEM ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich. 2 Der Bundesrat regelt: a. die Organisation und den Betrieb des Systems; b. den Katalog der Daten des Systems und den Umfang der Zugriffsrechte der in Artikel 109h genannten Behörden; c. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten; d. die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten.

Art. 109k Informationssystem Eurodac

1 Das Informationssystem Eurodac (Eurodac) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2024/1358 die persönlichen Daten von Drittstaatsangehörigen, die mindestens sechs Jahre alt sind und: a. ein Asylgesuch gestellt haben; b. an einem Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen beteiligt sind oder im Rahmen eines solchen Verfahrens zugelassen werden; c. aus Seenot gerettet wurden; d. vorübergehend Schutz erhalten haben und einer Gruppe Schutzbedürftiger angehören; e. aus einem Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in den Schengen-Raum eingereist sind; f. sich illegal im Schengen-Raum aufhalten. 2 Folgende Kategorien von Daten werden über eine einzige nationale Schnittstelle an Eurodac übermittelt: a. Identitätsdaten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die Daten zu den Reisedokumenten und Identitätsdokumenten; b. Fingerabdrücke und Gesichtsbild; c. Daten zu Verfahren und Zuständigkeiten in den Schengen-Staaten und Dublin-Staaten; d. weitere Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, nach Massgabe der Kapitel II–VIII der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Person und ihre Identität. 3 Die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b werden automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert. Ursprünglich: Art. 111i. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 231; BBl 2025 1478). Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.

Art. 109l Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten in Eurodac

1 Das Grenzwachtkorps und die zuständigen Ausländer- und Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden nehmen von Ausländerinnen und Ausländern, die mindestens sechs Jahre alt sind, unverzüglich die Abdrücke aller Finger ab, erstellen das Gesichtsbild und erheben die weiteren in der Verordnung (EU) 2024/1358 vorgesehenen Daten, wenn die betroffene Person: a. aus einem Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in die Schweiz einreist und nicht zurückgewiesen wird oder im Hinblick auf eine Ausschaffung während des gesamten Zeitraums zwischen ihrem Aufgreifen und der Wegweisung nicht festgehalten oder in Haft genommen wird; b. sich illegal in der Schweiz aufhält. 2 Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während der Erfassung der biometrischen Daten wahrnimmt. Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson. 3 Die Daten nach Absatz 1 werden innerhalb von 72 Stunden nach dem Aufgreifen der betroffenen Person an die Zentraleinheit übermittelt. Wird die Person länger als 72 Stunden in Haft genommen, so muss die Datenübermittlung vor der Freilassung erfolgen. 4 Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden. Können wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit die Fingerabdrücke nicht abgenommen und das Gesichtsbild nicht erstellt werden, so müssen diese innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrunds an die Zentraleinheit übermittelt werden. 5 Die übermittelten Daten nach Absatz 1 werden in Eurodac gespeichert und die biometrischen Daten mit den in dieser Datenbank bereits gespeicherten Daten automatisch abgeglichen. Nur wenn ein Abgleich anhand der Fingerabdrücke der betroffenen Person nicht möglich ist, wird dieser mittels Gesichtsbild durchgeführt. Das Ergebnis des Abgleichs wird dem SEM und den zuständigen Behörden mitgeteilt. 6 Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert. 7 Im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen ist das SEM die nationale Zugangsstelle. Es ist für die Übermittlung und Bearbeitung der Daten und die Kommunikation mit der Zentraleinheit zuständig. 8 Nach Vollzug der Wegweisung übermittelt das SEM den Zeitpunkt der Ausschaffung beziehungsweise der Ausreise aus dem Gebiet der Dublin-Staaten an die Zentraleinheit. 9 Die übermittelten Daten werden von der Zentraleinheit in Eurodac gespeichert und fünf Jahre nach Abnahme der biometrischen Daten automatisch vernichtet. Das SEM ersucht die Zentraleinheit unverzüglich um vorzeitige Vernichtung dieser Daten, sobald es Kenntnis davon erhält, dass die Ausländerin oder der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staats erhalten hat. 10 Folgende Behörden können die Daten von Eurodac abfragen: a. das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle; b. das SEM, die schweizerischen Vertretungen und die Missionen im Ausland, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatsekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens für den kurzfristigen Aufenthalt. 11 Auf die Verfahren nach den Absätzen 1–8 sind die Artikel 102b, 102c und 102e AsylG anwendbar. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen (AS 2025 347; BBl 2020 7983). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 231; BBl 2025 1478). Siehe Fussnote zu Art. 109k Abs. 1. Diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt. SR 142.31

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