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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

Confederation · 142.20 · statute

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Contents: 259 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Zulassung
  4. Art. 4 Integration
  5. Art. 5 Einreisevoraussetzungen
  6. Art. 6 Ausstellung des Visums
  7. Art. 7 Grenzübertritt und Grenzkontrollen
  8. Art. 8 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz
  9. Art. 9 Zuständigkeit für die Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz
  10. Art. 9a Überwachung der Ankunft am Flughafen
  11. Art. 9b Überprüfung an der Schengen-Aussengrenze
  12. Art. 9c Überprüfung im Hoheitsgebiet
  13. Art. 9d Unabhängiger Überwachungsmechanismus im Rahmen der Überprüfung
  14. Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
  15. Art. 11 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
  16. Art. 12 Anmeldepflicht
  17. Art. 13 Bewilligungs- und Anmeldeverfahren
  18. Art. 14 Abweichungen von der Bewilligungs- und der Anmeldepflicht
  19. Art. 15 Abmeldung
  20. Art. 16 Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung
  21. Art. 17 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid
  22. Art. 18 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
  23. Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  24. Art. 20 Begrenzungsmassnahmen
  25. Art. 21 Vorrang
  26. Art. 21a Massnahmen für stellensuchende Personen
  27. Art. 22 Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Entschädigungen für Auslagen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
  28. Art. 23 Persönliche Voraussetzungen
  29. Art. 24 Wohnung
  30. Art. 25 Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern
  31. Art. 26 Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen
  32. Art. 26a Zulassung von Betreuungs- und Lehrpersonen
  33. Art. 27 Aus- und Weiterbildung
  34. Art. 28 Rentnerinnen und Rentner
  35. Art. 29 Medizinische Behandlung
  36. Art. 29a Stellensuche
  37. Art. 30
  38. Art. 31
  39. Art. 32 Kurzaufenthaltsbewilligung
  40. Art. 33 Aufenthaltsbewilligung
  41. Art. 34 Niederlassungsbewilligung
  42. Art. 35 Grenzgängerbewilligung
  43. Art. 36 Wohnort
  44. Art. 37 Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton
  45. Art. 38 Erwerbstätigkeit
  46. Art. 39 Erwerbstätigkeit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger
  47. Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid
  48. Art. 41 Ausweise
  49. Art. 41a Sicherheit und Lesen des Datenchips
  50. Art. 41b Stelle für die Ausfertigung der biometrischen Ausweise
  51. Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
  52. Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung
  53. Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
  54. Art. 45 Ehegatten und Kinder von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung
  55. Art. 45a Eheungültigkeit
  56. Art. 46 Erwerbstätigkeit der Ehegatten und Kinder
  57. Art. 47 Frist für den Familiennachzug
  58. Art. 48 Pflegekinder zur Adoption
  59. Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens
  60. Art. 49a Ausnahme vom Erfordernis des Sprachnachweises
  61. Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft
  62. Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug
  63. Art. 52 Eingetragene Partnerschaft
  64. Art. 53 Grundsätze
  65. Art. 53a Zielgruppen
  66. Art. 54 Integrationsförderung in den Regelstrukturen
  67. Art. 55 Spezifische Integrationsförderung
  68. Art. 55a Massnahmen für Personen mit besonderem Integrationsbedarf
  69. Art. 56 Aufgabenteilung
  70. Art. 57 Information und Beratung
  71. Art. 58 Finanzielle Beiträge
  72. Art. 58a Integrationskriterien
  73. Art. 58b Integrationsvereinbarungen und Integrationsempfehlungen
  74. Art. 59 Ausstellung von Reisedokumenten
  75. Art. 59a Datenchip
  76. Art. 59b Biometrische Daten
  77. Art. 59c Reiseverbot für Flüchtlinge
  78. Art. 60
  79. Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen
  80. Art. 61a Erlöschen des Aufenthaltsrechts von EU- und EFTA‑Staatsangehörigen
  81. Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen
  82. Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung
  83. Art. 64 Wegweisungsverfügung
  84. Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
  85. Art. 64abis Beschwerdeverfahren im Rahmen der Dublin‑Assoziierungsabkommen
  86. Art. 64b Wegweisungsverfügung mit Standardformular
  87. Art. 64c Formlose Wegweisung
  88. Art. 64cbis Wegweisung bei gemeinsamen Kontrollen mit anderen Schengen‑Staaten
  89. Art. 64d Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung
  90. Art. 64e Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung
  91. Art. 64f Übersetzung der Wegweisungsverfügung
  92. Art. 65 Einreiseverweigerung und Wegweisung an Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden
  93. Art. 65a Einreisebeschränkungen und weitere Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit an Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden
  94. Art. 66 Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer im Wegweisungsverfahren
  95. Art. 67 Einreiseverbot
  96. Art. 68 Ausweisung
  97. Art. 68a Ausschreibung im Schengener Informationssystem
  98. Art. 68b Zuständige Behörde
  99. Art. 68c Ausreise und Rückkehrbestätigung
  100. Art. 68d Löschung von Schweizer Ausschreibungen im SIS
  101. Art. 68e Bekanntgabe von SIS-Daten an Dritte
  102. Art. 69 Anordnung der Ausschaffung
  103. Art. 70 Durchsuchung
  104. Art. 71 Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund
  105. Art. 71a Internationale Rückführungseinsätze
  106. Art. 71abis Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen
  107. Art. 71b Weitergabe medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit
  108. Art. 72
  109. Art. 73 Kurzfristige Festhaltung
  110. Art. 74 Ein- und Ausgrenzung
  111. Art. 75 Vorbereitungshaft
  112. Art. 76 Ausschaffungshaft
  113. Art. 76a Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens
  114. Art. 77 Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisedokumente
  115. Art. 78 Durchsetzungshaft
  116. Art. 79 Maximale Haftdauer
  117. Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung
  118. Art. 80a Haftanordnung und Haftüberprüfung im Rahmen des Dublin‑Verfahrens
  119. Art. 81 Haftbedingungen
  120. Art. 82 Finanzierung durch den Bund
  121. Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme
  122. Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme
  123. Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  124. Art. 85a Erwerbstätigkeit
  125. Art. 85b Kantonswechsel
  126. Art. 85c Familiennachzug
  127. Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung
  128. Art. 87 Bundesbeiträge
  129. Art. 88 Sonderabgabe auf Vermögenswerten
  130. Art. 88a Eingetragene Partnerschaft
  131. Art. 89 Besitz eines gültigen Ausweispapiers
  132. Art. 90 Mitwirkungspflicht
  133. Art. 91 Sorgfaltspflicht von Arbeitgebern und Dienstleistungsempfängern
  134. Art. 92 Sorgfaltspflicht der Luftverkehrsunternehmen
  135. Art. 92a Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen
  136. Art. 93 Betreuungspflicht und Deckung der Kosten
  137. Art. 94 Zusammenarbeit mit den Behörden
  138. Art. 95 Weitere Transportunternehmen
  139. Art. 95a Bereitstellung von Unterkünften durch den Flughafenbetreiber
  140. Art. 96 Ermessensausübung
  141. Art. 97 Amtshilfe und Datenbekanntgabe
  142. Art. 98 Aufgabenverteilung
  143. Art. 98a Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen durch die Vollzugsbehörden
  144. Art. 98b Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte
  145. Art. 98c Zusammenarbeit und Koordination mit fedpol
  146. Art. 98d Sicherheitsaufgaben der Migrationsbehörden
  147. Art. 99 Zustimmungsverfahren
  148. Art. 100 Internationale Verträge
  149. Art. 100a Einsatz von Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberatern
  150. Art. 100b Eidgenössische Migrationskommission
  151. Art. 101 Datenbearbeitung
  152. Art. 102 Datenerhebung zur Identifikation und zur Altersbestimmung
  153. Art. 102a Biometrische Daten für Ausweise
  154. Art. 102b Kontrolle der Identität der Ausweisinhaberinnen oder -inhaber
  155. Art. 102c Bekanntgabe von Personendaten ans Ausland
  156. Art. 102d Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat
  157. Art. 102e Bekanntgabe von Personendaten bei Rückübernahme- und Transitabkommen
  158. Art. 103
  159. Art. 103a …
  160. Art. 103b Einreise- und Ausreisesystem
  161. Art. 103c Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten im EES
  162. Art. 103d Bekanntgabe von EES-Daten
  163. Art. 103e Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EU) 2017/2226 nicht anwenden
  164. Art. 103f Ausführungsbestimmungen zum EES
  165. Art. 103g Automatisierte Grenzkontrollen an Flugplätzen, die eine Schengen‑Aussengrenze bilden
  166. Art. 104
  167. Art. 104a Zweck und Inhalt des Passagier-Informationssystems sowie Datenbearbeitung
  168. Art. 104b Automatische Weiterleitung von Daten des API-Systems
  169. Art. 104c Zugang zu Passagierdaten im Einzelfall
  170. Art. 105–107
  171. Art. 108
  172. Art. 108a Daten des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems
  173. Art. 108b Gesuch um eine ETIAS-Reisegenehmigung sowie Prüfung durch das ETIAS und die ETIAS-Zentralstelle
  174. Art. 108c Nationale ETIAS-Stelle
  175. Art. 108d Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Widerruf der ETIAS‑Reisegenehmigung
  176. Art. 108dbis ETIAS-Beschwerdeverfahren: allgemeine Verfahrensbestimmungen
  177. Art. 108dter ETIAS-Beschwerdeverfahren: Übermittlungsart
  178. Art. 108dquater ETIAS-Beschwerdeverfahren: ETIAS-Übermittlungsplattform
  179. Art. 108dquinquies ETIAS-Beschwerdeverfahren: Verfahrensbestimmungen bei Nutzung der ETIAS-Übermittlungsplattform
  180. Art. 108e Erfassung und Abfrage der Daten im ETIAS
  181. Art. 108f Bekanntgabe von ETIAS-Daten und CIR-Daten des ETIAS
  182. Art. 108fbis Rechte der betroffenen Personen
  183. Art. 108g Ausführungsbestimmungen zum ETIAS
  184. Art. 108h Grundsätze
  185. Art. 108i Inhalt
  186. Art. 108j Datenbearbeitung und -bekanntgabe
  187. Art. 108k Überwachung und Vollzug
  188. Art. 109
  189. Art. 109a Zentrales Visa-Informationssystem
  190. Art. 109b Nationales Visumsystem
  191. Art. 109c Abfrage des ORBIS
  192. Art. 109d Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft ist
  193. Art. 109e Ausführungsbestimmungen zu den Visa-Informationssystemen
  194. Art. 109f Grundsätze
  195. Art. 109g Inhalt
  196. Art. 109h Datenbearbeitung
  197. Art. 109i Beauftragte Dritte
  198. Art. 109j Überwachung und Vollzug
  199. Art. 109k Informationssystem Eurodac
  200. Art. 109l Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten in Eurodac
  201. Art. 109lbis Bekanntgabe von Eurodac-Daten
  202. Art. 109lter Ausführungsbestimmungen zu Eurodac
  203. Art. 109lquater Abgleich in Eurodac zum Zweck der Strafverfolgung
  204. Art. 109lquinquies Überprüfung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Eurodac
  205. Art. 109m
  206. Art. 110
  207. Art. 110a Inhalt des Gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten
  208. Art. 110b Abfrage des CIR zwecks Identifikation
  209. Art. 110bbis Abfrage des CIR zur Identifizierung im Rahmen der Überprüfung
  210. Art. 110c Abfrage des CIR zwecks Aufdeckung von Mehrfachidentitäten
  211. Art. 110d Abfrage des CIR zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten
  212. Art. 110e
  213. Art. 110f Inhalt des Detektors für Mehrfachidentitäten
  214. Art. 110g Manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten im MID
  215. Art. 110h Bekanntgabe von Daten des sBMS, des CIR und des MID
  216. Art. 110i Verantwortung für die Datenbearbeitung im sBMS, im CIR und im MID
  217. Art. 111
  218. Art. 111a Datenbekanntgabe
  219. Art. 111abis Austausch von Informationen über den Gesundheitszustand einer Person vor ihrer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat
  220. Art. 111b Datenbearbeitung
  221. Art. 111c Datenaustausch
  222. Art. 111d Datenbekanntgabe an Drittstaaten
  223. Art. 111e
  224. Art. 111f
  225. Art. 111g Aufsicht über die Datenbearbeitung im Rahmen der Zusammenarbeit von Schengen
  226. Art. 111h
  227. Art. 111i
  228. Art. 111j
  229. Art. 112 …
  230. Art. 113 und 114
  231. Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
  232. Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts
  233. Art. 117 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
  234. Art. 117a Verletzung der Pflichten bei der Stellenmeldung
  235. Art. 118 Täuschung der Behörden
  236. Art. 119 Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung
  237. Art. 120 Weitere Widerhandlungen
  238. Art. 120a–120c
  239. Art. 120d Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in Informationssystemen
  240. Art. 120e Strafverfolgung
  241. Art. 121 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten
  242. Art. 122 Verstösse von Arbeitgebern
  243. Art. 122a Sorgfaltspflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen
  244. Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen
  245. Art. 122c Gemeinsame Bestimmungen für die Sanktionierung der Luftverkehrsunternehmen
  246. Art. 123
  247. Art. 124 Aufsicht und Vollzug
  248. Art. 124a Verhältnis Landesverweisung und Richtlinie 2008/115/EG
  249. Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  250. Art. 126 Übergangsbestimmungen
  251. Art. 126a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG
  252. Art. 126b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009
  253. Art. 126c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2014
  254. Art. 126d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des AsylG
  255. Art. 126e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2020
  256. Art. 126f
  257. Art. 126g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2024
  258. Art. 127 Koordination mit den Abkommen über die Assoziierung an Schengen
  259. Art. 128 Referendum und Inkrafttreten

259 provisions

Art. 34 Niederlassungsbewilligung

1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. 2 Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn: a. sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und b. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen; und c. sie integriert sind. 3 Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen. 4 Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können. 5 Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war. 6 Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427 445). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 35 Grenzgängerbewilligung

1 Die Grenzgängerbewilligung wird für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone erteilt (Art. 25). 2 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung müssen mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren; die Grenzgängerbewilligung kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. 3 Sie ist befristet und kann verlängert werden. 4 Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 vorliegen.

Art. 36 Wohnort

Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungsbewilligung können ihren Wohnort innerhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, frei wählen.

Art. 37 Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton

1 Wollen Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen. 2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 vorliegen. 3 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen. 4 Für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Kanton ist keine Bewilligung erforderlich.

Art. 38 Erwerbstätigkeit

1 Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können die bewilligte Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Ein Stellenwechsel kann bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 22 und 23 erfüllt sind. 2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Sie können die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln. 3 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind. 4 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.

Art. 39 Erwerbstätigkeit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger

1 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung können ihre Tätigkeit vorübergehend ausserhalb der Grenzzone ausüben. Wollen sie den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit in die Grenzzone eines anderen Kantons verlegen, so müssen sie im Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf den Kantonswechsel. 2 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung kann der Stellenwechsel bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 21 und 22 erfüllt sind. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf den Stellenwechsel. 3 Personen mit einer Grenzgängerbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind.

Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid

1 Die Bewilligungen nach den Artikeln 32–35 und 37–39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99). 2 Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel oder den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich. 3 Stellt ein Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes, so erlässt das SEM den arbeitsmarktlichen Vorentscheid.

Art. 41 Ausweise

1 Ausländerinnen und Ausländer erhalten mit der Bewilligung in der Regel einen entsprechenden Ausweis. 2 Vorläufig Aufgenommene (Art. 83) erhalten einen Ausweis, der ihre Rechtsstellung festhält. 3 Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung wird zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt. 4 Der Ausweis kann mit einem Datenchip versehen werden. Dieser enthält das Gesichtsbild, die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers und die in den maschinenlesbaren Zeilen enthaltenen Daten. 5 Der Bundesrat legt fest, welche Personen über einen Ausweis mit Datenchip verfügen und welche Daten darauf gespeichert werden müssen. 6 Das SEM legt die Form und den Inhalt der Ausweise fest. Es kann die Ausfertigung der Ausweise teilweise oder ganz Dritten übertragen. Fassung gemäss Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51). Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51). Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).

Art. 41a Sicherheit und Lesen des Datenchips

1 Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Der Bundesrat bestimmt die technischen Anforderungen. 2 Der Bundesrat ist befugt, mit den Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, sowie mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke abzuschliessen, sofern die betreffenden Staaten über einen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist. Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51).

Art. 41b Stelle für die Ausfertigung der biometrischen Ausweise

1 Die mit der Ausfertigung von biometrischen Ausweisen betraute Stelle und die beteiligten Generalunternehmer müssen den Nachweis erbringen, dass sie: a. über das notwendige Fachwissen und die notwendigen Qualifikationen verfügen; b. eine sichere, qualitativ hochstehende, termingerechte und den Spezifikationen entsprechende Ausweisproduktion garantieren; c. die Einhaltung des Datenschutzes gewährleisten; und d. über genügend finanzielle Mittel verfügen. 2 Wirtschaftlich Berechtigte, Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines anderen vergleichbaren Organs, Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Personen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung oder die Produktion der Ausländerausweise haben oder haben können, müssen über einen guten Ruf verfügen. Es können Sicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen durchgeführt werden. 3 Die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen können vom SEM jederzeit einverlangt werden. Ist die Ausfertigungsstelle Teil einer Unternehmungsgruppe, so gelten diese Anforderungen für die gesamte Unternehmensgruppe. 4 Die Bestimmungen der Absätze 1–3 sind auf Dienstleistungserbringer und Lieferanten anwendbar, wenn die erbrachten Leistungen von massgebender Bedeutung für die Produktion der Ausweise sind. 5 Der Bundesrat legt die weiteren Anforderungen an die Ausfertigungsstelle, die Generalunternehmer, die Dienstleistungserbringer und die Lieferanten fest. Eingefügt durch Art. 2 Ziff. I des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis), in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 175; BBl 2010 51). [AS 2002 377, 2005 4571, 2006 4177 Art. 13 4705 Ziff. II 1, 2008 4943 Ziff. I 3 5747 Anhang Ziff. 2, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 2. AS 2011 1031 Art. 31 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 4 März 2011 (SR 120.4).

Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. 2 Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten: a. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; b. die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. 3 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind. 4 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung

1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; d. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und e. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. 2 Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend. 3 Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung. 4 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. 5 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind. 6 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). SR 831.30

Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

1 Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; d. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können; und e. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. 2 Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend. 3 Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung. 4 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). SR 831.30

Art. 45 Ehegatten und Kinder von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung

Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; d. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). SR 831.30

Art. 45a Eheungültigkeit

Haben die zuständigen Behörden bei der Prüfung des Ehegattennachzugs nach den Artikeln 42–45 Anhaltspunkte dafür, dass für die Ehe ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorliegt, so melden sie dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Gesuch um Ehegattennachzug wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Gesuch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). SR 210 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127).

Art. 46 Erwerbstätigkeit der Ehegatten und Kinder

Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung (Art. 42–44) können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.

Art. 47 Frist für den Familiennachzug

1 Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. 2 Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42 Absatz 2. 3 Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von: a. Schweizerinnen und Schweizern nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses; b. Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses. 4 Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.

Art. 48 Pflegekinder zur Adoption

1 Pflegekinder haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn: a. ihre Adoption in der Schweiz vorgesehen ist; b. die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern zur Adoption erfüllt sind; und c. ihre Einreise für den Zweck der Adoption rechtmässig erfolgt ist. 2 Kommt die Adoption nicht zustande, so besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und fünf Jahre nach der Einreise ein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens

Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42–44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.

Art. 49a Ausnahme vom Erfordernis des Sprachnachweises

1 Vom Erfordernis nach den Artikeln 43 Absatz 1 Buchstabe d und 44 Absatz 1 Buchstabe d kann abgewichen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. 2 Als wichtige Gründe gelten namentlich eine Behinderung, eine Krankheit oder eine andere Einschränkung, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Fähigkeit zum Spracherwerb führt. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft

1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn: a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. 2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn: a. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise berücksichtigen:1. die Anerkennung als Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 durch die dafür zuständigen Behörden, 2. die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, 3. polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, 4. Arztberichte oder andere Gutachten, 5. Polizeirapporte und Strafanzeigen, oder 6. strafrechtliche Verurteilungen; b. der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; oder c. die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. 3 Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34. 4 Für Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner, denen gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Konkubinatspartnerin oder dem Konkubinatspartner erteilt wurde, gelten die Absätze 1–3 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 713; BBl 2023 2418, 2851). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). SR 312.5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 713; BBl 2023 2418, 2851). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 713; BBl 2023 2418, 2851).

Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug

1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn: a. sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen; b. Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen. 2 Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn: a. sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen; b. Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 52 Eingetragene Partnerschaft

Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

Art. 53 Grundsätze

1 Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration und des Schutzes vor Diskriminierung. 2 Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben. Sie nutzen die Potenziale der ausländischen Bevölkerung, berücksichtigen die Vielfalt und fordern Eigenverantwortung ein. 3 Sie fördern bei den Ausländerinnen und Ausländern insbesondere den Erwerb von Sprachkompetenzen und anderen Grundkompetenzen, das berufliche Fortkommen und die Gesundheitsvorsorge; ausserdem unterstützen sie Bestrebungen, die das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und deren Zusammenleben erleichtern. 4 Bei der Integrationsförderung arbeiten die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und die Ausländerorganisationen zusammen. 5 Die kantonalen Sozialhilfebehörden melden stellenlose anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung. Fassung gemäss Ziff. III 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 53a Zielgruppen

1 Der Bundesrat legt fest, welche Personenkreise bei der Integrationsförderung zu berücksichtigen sind. Er hört vorgängig die Kantone und Kommunalverbände an. 2 Bei der Integrationsförderung wird den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung getragen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 54 Integrationsförderung in den Regelstrukturen

Die Integrationsförderung erfolgt in erster Linie in den bestehenden Strukturen auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, namentlich: a. in vorschulischen, schulischen und ausserschulischen Betreuungs- und Bildungsangeboten; b. in der Arbeitswelt; c. in den Institutionen der sozialen Sicherheit; d. im Gesundheitswesen; e. in der Raumplanung, Stadt- und Quartierentwicklung; f. im Sport, in den Medien und in der Kultur. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 55 Spezifische Integrationsförderung

Die spezifische Integrationsförderung auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ergänzt die Integrationsförderung in den Regelstrukturen, wenn diese nicht zugänglich oder wenn Lücken vorhanden sind. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 55a Massnahmen für Personen mit besonderem Integrationsbedarf

Die Kantone sehen für Personen mit besonderem Integrationsbedarf so früh wie möglich geeignete Integrationsmassnahmen vor. Der Bund unterstützt die Kantone bei dieser Aufgabe. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 56 Aufgabenteilung

1 Der Bundesrat legt die Integrationspolitik im Zuständigkeitsbereich des Bundes fest. Er sorgt dafür, dass die Bundesstellen gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen. 2 Das SEM koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere in den Bereichen der sozialen Sicherheit, der Berufsbildung, der Weiterbildung und des Gesundheitswesens. Die Bundesstellen ziehen das SEM bei Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Integration haben können, bei. 3 Das SEM stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen, Gemeinden und weiteren Beteiligten sicher. 4 Die Kantone legen die Integrationspolitik in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Sie sorgen dafür, dass die kantonalen Behörden gemeinsam mit den zuständigen kommunalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen. Sie bezeichnen für das SEM eine Ansprechstelle für Integrationsfragen und stellen den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Gemeinden sicher. 5 Das SEM überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonen periodisch die Integration der ausländischen Bevölkerung und gewährleistet die Qualitätssicherung bei der Integrationsförderung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 57 Information und Beratung

1 Bund, Kantone und Gemeinden informieren und beraten die Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten. 2 Die zuständigen Behörden weisen Ausländerinnen und Ausländer auf Angebote zur Integrationsförderung hin. 3 Die Kantone stellen die Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern sicher. Der Bund unterstützt die Kantone bei dieser Aufgabe. 4 Bund, Kantone und Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer. 5 Bund, Kantone und Gemeinden können die Aufgaben nach den Absätzen 1–4 auf Dritte übertragen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Art. 58 Finanzielle Beiträge

1 Der Bund gewährt für die Integration finanzielle Beiträge nach den Absätzen 2 und 3. Diese Beiträge ergänzen die von den Kantonen für die Integration getätigten finanziellen Aufwendungen. 2 Die Beiträge für vorläufig aufgenommene Personen, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, für welche der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten nach Artikel 87 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 88 und 89 AsylG vergütet, werden den Kantonen als Integrationspauschalen oder durch Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen gewährt. Sie können von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden. 3 Die übrigen Beiträge werden zur Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen sowie von Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung gewährt, die der Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern, unabhängig von ihrem Status, dienen. Die Koordination und die Durchführung von Programm- und Projekttätigkeiten kann Dritten übertragen werden. 4 Der Bundesrat legt die Höhe der vom Bund nach den Absätzen 2 und 3 geleisteten Beiträge fest. 5 Der Bundesrat bezeichnet in Absprache mit den Kantonen die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). SR 142.31

Art. 58a Integrationskriterien

1 Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien: a. die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. die Sprachkompetenzen; und d. die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. 2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen. 3 Der Bundesrat legt fest, welche Sprachkompetenzen bei der Erteilung und der Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen.

Art. 58b Integrationsvereinbarungen und Integrationsempfehlungen

1 Die Integrationsvereinbarung hält die Ziele, Massnahmen und Fristen einer individuell vereinbarten Integrationsförderung fest. Sie regelt zudem die Finanzierung. 2 Sie kann insbesondere Zielsetzungen enthalten zum Erwerb von Sprachkompetenzen, zur schulischen oder beruflichen und wirtschaftlichen Integration sowie zum Erwerb von Kenntnissen über die Lebensbedingungen, das Wirtschaftssystem und die Rechtsordnung in der Schweiz. 3 Verlangen die zuständigen Behörden den Abschluss einer Integrationsvereinbarung, so wird die Aufenthaltsbewilligung erst nach Abschluss der Vereinbarung erteilt oder verlängert. 4 Die zuständigen Behörden können Personen, auf die Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 42 Anwendung finden, Integrationsempfehlungen abgeben.

Art. 59 Ausstellung von Reisedokumenten

1 Das SEM kann an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer Reisedokumente ausstellen. 2 Anspruch auf Reisedokumente haben Ausländerinnen und Ausländer, die: a. gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft erfüllen; b. gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind; c. schriftenlos sind und eine Niederlassungsbewilligung haben. 3 Keinen Anspruch auf Reisedokumente hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder rechtskräftig zu einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG verurteilt wurde. 4 … 5 und 6 … Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. SR 0.142.30 SR 0.142.40 SR 311.0 SR 321.0 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente (AS 2009 5521, 2011 4033; BBl 2007 5159). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

Art. 59a Datenchip

1 Reisedokumente für ausländische Personen können mit einem Datenchip versehen werden. Der Datenchip kann ein digitalisiertes Gesichtsbild, die Fingerabdrücke und weitere Personendaten der Inhaberin oder des Inhabers sowie Angaben zum Reisedokument enthalten. Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich genannten Daten können ebenfalls auf dem Datenchip gespeichert werden. Artikel 2a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 (AwG) gilt sinngemäss. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Reisedokumenten für ausländische Personen mit einem Datenchip versehen werden und welche Daten darauf zu speichern sind. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). SR 142.51 SR 143.1

Art. 59b Biometrische Daten

1 Die Erfassung der biometrischen Daten und die Weiterleitung der Ausweisdaten an die ausfertigende Stelle können ganz oder teilweise Dritten übertragen werden. Artikel 6a AwG gilt sinngemäss. 2 Das SEM und die kantonalen Behörden, die mit der Entgegennahme der Gesuche um Ausstellung von Reisedokumenten betraut sind, können biometrische Daten, die bereits im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst sind, zur Ausstellung oder Erneuerung eines Reisedokuments bearbeiten. 3 Die für die Ausstellung eines Reisedokuments erforderlichen biometrischen Daten werden alle fünf Jahre neu erhoben. Der Bundesrat kann kürzere Fristen für die Erhebung festlegen, wenn dies aufgrund der Entwicklung der Gesichtszüge der betreffenden Person erforderlich ist. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). SR 143.1

Art. 59c Reiseverbot für Flüchtlinge

1 Flüchtlingen ist die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat untersagt. Besteht der begründete Verdacht, dass dieses Reiseverbot missachtet werden soll, so kann das SEM für alle Flüchtlinge aus dem betreffenden Heimat- oder Herkunftsstaat ein Reiseverbot für weitere Staaten vorsehen, insbesondere für Nachbarstaaten des Heimat- oder Herkunftsstaats. 2 Das SEM kann einer Person die Reise in einen Staat bewilligen, für den ein Reiseverbot nach Absatz 1 zweiter Satz besteht, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685).

Art. 60

1 Der Bund kann die selbständige und pflichtgemässe Ausreise von Ausländerinnen und Ausländern unterstützen, indem er Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe leistet. 2 Die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe können beanspruchen: a. Personen, die wegen einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere durch Krieg, Bürgerkrieg, oder einer Situation allgemeiner Gewalt den Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen haben oder während der Dauer der Gefährdung nicht in diesen zurückkehren konnten, sofern ihr Aufenthalt nach diesem Gesetz geregelt war und sie zur Ausreise verpflichtet wurden; b. Personen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e; c. vorläufig aufgenommene Personen, die aus eigenem Antrieb die Schweiz verlassen oder deren vorläufige Aufnahme nach Artikel 84 Absatz 2 aufgehoben wurde. 3 Die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe umfasst: a. die Rückkehrberatung nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a AsylG; abis. den Zugang zu den Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b AsylG; b. die Teilnahme an Projekten im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat, welche die Rückkehr und die Reintegration nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c AsylG erleichtern; c. eine finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d AsylG. 4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). SR 142.31 Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709).

Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen

1 Eine Bewilligung erlischt: a. mit der Abmeldung ins Ausland; b. mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; c. mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; d. mit der Ausweisung nach Artikel 68; e. mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG; f. mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG. 2 Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). SR 311.0 SR 321.0 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

Art. 61a Erlöschen des Aufenthaltsrechts von EU- und EFTA‑Staatsangehörigen

1 Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. 2 Wird nach Ablauf der sechs Monate nach Absatz 1 weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung. 3 Im Zeitraum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe. 4 Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung. 5 Die Absätze 1–4 gelten nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) berufen können. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007). SR 0.142.112.681 SR 0.632.31

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