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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

Confederation · 142.20 · statute

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Contents: 259 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Zulassung
  4. Art. 4 Integration
  5. Art. 5 Einreisevoraussetzungen
  6. Art. 6 Ausstellung des Visums
  7. Art. 7 Grenzübertritt und Grenzkontrollen
  8. Art. 8 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz
  9. Art. 9 Zuständigkeit für die Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz
  10. Art. 9a Überwachung der Ankunft am Flughafen
  11. Art. 9b Überprüfung an der Schengen-Aussengrenze
  12. Art. 9c Überprüfung im Hoheitsgebiet
  13. Art. 9d Unabhängiger Überwachungsmechanismus im Rahmen der Überprüfung
  14. Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
  15. Art. 11 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
  16. Art. 12 Anmeldepflicht
  17. Art. 13 Bewilligungs- und Anmeldeverfahren
  18. Art. 14 Abweichungen von der Bewilligungs- und der Anmeldepflicht
  19. Art. 15 Abmeldung
  20. Art. 16 Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung
  21. Art. 17 Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid
  22. Art. 18 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
  23. Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  24. Art. 20 Begrenzungsmassnahmen
  25. Art. 21 Vorrang
  26. Art. 21a Massnahmen für stellensuchende Personen
  27. Art. 22 Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Entschädigungen für Auslagen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
  28. Art. 23 Persönliche Voraussetzungen
  29. Art. 24 Wohnung
  30. Art. 25 Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern
  31. Art. 26 Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen
  32. Art. 26a Zulassung von Betreuungs- und Lehrpersonen
  33. Art. 27 Aus- und Weiterbildung
  34. Art. 28 Rentnerinnen und Rentner
  35. Art. 29 Medizinische Behandlung
  36. Art. 29a Stellensuche
  37. Art. 30
  38. Art. 31
  39. Art. 32 Kurzaufenthaltsbewilligung
  40. Art. 33 Aufenthaltsbewilligung
  41. Art. 34 Niederlassungsbewilligung
  42. Art. 35 Grenzgängerbewilligung
  43. Art. 36 Wohnort
  44. Art. 37 Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton
  45. Art. 38 Erwerbstätigkeit
  46. Art. 39 Erwerbstätigkeit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger
  47. Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid
  48. Art. 41 Ausweise
  49. Art. 41a Sicherheit und Lesen des Datenchips
  50. Art. 41b Stelle für die Ausfertigung der biometrischen Ausweise
  51. Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
  52. Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung
  53. Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
  54. Art. 45 Ehegatten und Kinder von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung
  55. Art. 45a Eheungültigkeit
  56. Art. 46 Erwerbstätigkeit der Ehegatten und Kinder
  57. Art. 47 Frist für den Familiennachzug
  58. Art. 48 Pflegekinder zur Adoption
  59. Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens
  60. Art. 49a Ausnahme vom Erfordernis des Sprachnachweises
  61. Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft
  62. Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug
  63. Art. 52 Eingetragene Partnerschaft
  64. Art. 53 Grundsätze
  65. Art. 53a Zielgruppen
  66. Art. 54 Integrationsförderung in den Regelstrukturen
  67. Art. 55 Spezifische Integrationsförderung
  68. Art. 55a Massnahmen für Personen mit besonderem Integrationsbedarf
  69. Art. 56 Aufgabenteilung
  70. Art. 57 Information und Beratung
  71. Art. 58 Finanzielle Beiträge
  72. Art. 58a Integrationskriterien
  73. Art. 58b Integrationsvereinbarungen und Integrationsempfehlungen
  74. Art. 59 Ausstellung von Reisedokumenten
  75. Art. 59a Datenchip
  76. Art. 59b Biometrische Daten
  77. Art. 59c Reiseverbot für Flüchtlinge
  78. Art. 60
  79. Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen
  80. Art. 61a Erlöschen des Aufenthaltsrechts von EU- und EFTA‑Staatsangehörigen
  81. Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen
  82. Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung
  83. Art. 64 Wegweisungsverfügung
  84. Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
  85. Art. 64abis Beschwerdeverfahren im Rahmen der Dublin‑Assoziierungsabkommen
  86. Art. 64b Wegweisungsverfügung mit Standardformular
  87. Art. 64c Formlose Wegweisung
  88. Art. 64cbis Wegweisung bei gemeinsamen Kontrollen mit anderen Schengen‑Staaten
  89. Art. 64d Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung
  90. Art. 64e Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung
  91. Art. 64f Übersetzung der Wegweisungsverfügung
  92. Art. 65 Einreiseverweigerung und Wegweisung an Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden
  93. Art. 65a Einreisebeschränkungen und weitere Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit an Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden
  94. Art. 66 Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer im Wegweisungsverfahren
  95. Art. 67 Einreiseverbot
  96. Art. 68 Ausweisung
  97. Art. 68a Ausschreibung im Schengener Informationssystem
  98. Art. 68b Zuständige Behörde
  99. Art. 68c Ausreise und Rückkehrbestätigung
  100. Art. 68d Löschung von Schweizer Ausschreibungen im SIS
  101. Art. 68e Bekanntgabe von SIS-Daten an Dritte
  102. Art. 69 Anordnung der Ausschaffung
  103. Art. 70 Durchsuchung
  104. Art. 71 Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund
  105. Art. 71a Internationale Rückführungseinsätze
  106. Art. 71abis Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen
  107. Art. 71b Weitergabe medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit
  108. Art. 72
  109. Art. 73 Kurzfristige Festhaltung
  110. Art. 74 Ein- und Ausgrenzung
  111. Art. 75 Vorbereitungshaft
  112. Art. 76 Ausschaffungshaft
  113. Art. 76a Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens
  114. Art. 77 Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisedokumente
  115. Art. 78 Durchsetzungshaft
  116. Art. 79 Maximale Haftdauer
  117. Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung
  118. Art. 80a Haftanordnung und Haftüberprüfung im Rahmen des Dublin‑Verfahrens
  119. Art. 81 Haftbedingungen
  120. Art. 82 Finanzierung durch den Bund
  121. Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme
  122. Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme
  123. Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme
  124. Art. 85a Erwerbstätigkeit
  125. Art. 85b Kantonswechsel
  126. Art. 85c Familiennachzug
  127. Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung
  128. Art. 87 Bundesbeiträge
  129. Art. 88 Sonderabgabe auf Vermögenswerten
  130. Art. 88a Eingetragene Partnerschaft
  131. Art. 89 Besitz eines gültigen Ausweispapiers
  132. Art. 90 Mitwirkungspflicht
  133. Art. 91 Sorgfaltspflicht von Arbeitgebern und Dienstleistungsempfängern
  134. Art. 92 Sorgfaltspflicht der Luftverkehrsunternehmen
  135. Art. 92a Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen
  136. Art. 93 Betreuungspflicht und Deckung der Kosten
  137. Art. 94 Zusammenarbeit mit den Behörden
  138. Art. 95 Weitere Transportunternehmen
  139. Art. 95a Bereitstellung von Unterkünften durch den Flughafenbetreiber
  140. Art. 96 Ermessensausübung
  141. Art. 97 Amtshilfe und Datenbekanntgabe
  142. Art. 98 Aufgabenverteilung
  143. Art. 98a Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen durch die Vollzugsbehörden
  144. Art. 98b Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte
  145. Art. 98c Zusammenarbeit und Koordination mit fedpol
  146. Art. 98d Sicherheitsaufgaben der Migrationsbehörden
  147. Art. 99 Zustimmungsverfahren
  148. Art. 100 Internationale Verträge
  149. Art. 100a Einsatz von Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberatern
  150. Art. 100b Eidgenössische Migrationskommission
  151. Art. 101 Datenbearbeitung
  152. Art. 102 Datenerhebung zur Identifikation und zur Altersbestimmung
  153. Art. 102a Biometrische Daten für Ausweise
  154. Art. 102b Kontrolle der Identität der Ausweisinhaberinnen oder -inhaber
  155. Art. 102c Bekanntgabe von Personendaten ans Ausland
  156. Art. 102d Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat
  157. Art. 102e Bekanntgabe von Personendaten bei Rückübernahme- und Transitabkommen
  158. Art. 103
  159. Art. 103a …
  160. Art. 103b Einreise- und Ausreisesystem
  161. Art. 103c Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten im EES
  162. Art. 103d Bekanntgabe von EES-Daten
  163. Art. 103e Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EU) 2017/2226 nicht anwenden
  164. Art. 103f Ausführungsbestimmungen zum EES
  165. Art. 103g Automatisierte Grenzkontrollen an Flugplätzen, die eine Schengen‑Aussengrenze bilden
  166. Art. 104
  167. Art. 104a Zweck und Inhalt des Passagier-Informationssystems sowie Datenbearbeitung
  168. Art. 104b Automatische Weiterleitung von Daten des API-Systems
  169. Art. 104c Zugang zu Passagierdaten im Einzelfall
  170. Art. 105–107
  171. Art. 108
  172. Art. 108a Daten des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems
  173. Art. 108b Gesuch um eine ETIAS-Reisegenehmigung sowie Prüfung durch das ETIAS und die ETIAS-Zentralstelle
  174. Art. 108c Nationale ETIAS-Stelle
  175. Art. 108d Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Widerruf der ETIAS‑Reisegenehmigung
  176. Art. 108dbis ETIAS-Beschwerdeverfahren: allgemeine Verfahrensbestimmungen
  177. Art. 108dter ETIAS-Beschwerdeverfahren: Übermittlungsart
  178. Art. 108dquater ETIAS-Beschwerdeverfahren: ETIAS-Übermittlungsplattform
  179. Art. 108dquinquies ETIAS-Beschwerdeverfahren: Verfahrensbestimmungen bei Nutzung der ETIAS-Übermittlungsplattform
  180. Art. 108e Erfassung und Abfrage der Daten im ETIAS
  181. Art. 108f Bekanntgabe von ETIAS-Daten und CIR-Daten des ETIAS
  182. Art. 108fbis Rechte der betroffenen Personen
  183. Art. 108g Ausführungsbestimmungen zum ETIAS
  184. Art. 108h Grundsätze
  185. Art. 108i Inhalt
  186. Art. 108j Datenbearbeitung und -bekanntgabe
  187. Art. 108k Überwachung und Vollzug
  188. Art. 109
  189. Art. 109a Zentrales Visa-Informationssystem
  190. Art. 109b Nationales Visumsystem
  191. Art. 109c Abfrage des ORBIS
  192. Art. 109d Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft ist
  193. Art. 109e Ausführungsbestimmungen zu den Visa-Informationssystemen
  194. Art. 109f Grundsätze
  195. Art. 109g Inhalt
  196. Art. 109h Datenbearbeitung
  197. Art. 109i Beauftragte Dritte
  198. Art. 109j Überwachung und Vollzug
  199. Art. 109k Informationssystem Eurodac
  200. Art. 109l Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten in Eurodac
  201. Art. 109lbis Bekanntgabe von Eurodac-Daten
  202. Art. 109lter Ausführungsbestimmungen zu Eurodac
  203. Art. 109lquater Abgleich in Eurodac zum Zweck der Strafverfolgung
  204. Art. 109lquinquies Überprüfung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Eurodac
  205. Art. 109m
  206. Art. 110
  207. Art. 110a Inhalt des Gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten
  208. Art. 110b Abfrage des CIR zwecks Identifikation
  209. Art. 110bbis Abfrage des CIR zur Identifizierung im Rahmen der Überprüfung
  210. Art. 110c Abfrage des CIR zwecks Aufdeckung von Mehrfachidentitäten
  211. Art. 110d Abfrage des CIR zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten
  212. Art. 110e
  213. Art. 110f Inhalt des Detektors für Mehrfachidentitäten
  214. Art. 110g Manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten im MID
  215. Art. 110h Bekanntgabe von Daten des sBMS, des CIR und des MID
  216. Art. 110i Verantwortung für die Datenbearbeitung im sBMS, im CIR und im MID
  217. Art. 111
  218. Art. 111a Datenbekanntgabe
  219. Art. 111abis Austausch von Informationen über den Gesundheitszustand einer Person vor ihrer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat
  220. Art. 111b Datenbearbeitung
  221. Art. 111c Datenaustausch
  222. Art. 111d Datenbekanntgabe an Drittstaaten
  223. Art. 111e
  224. Art. 111f
  225. Art. 111g Aufsicht über die Datenbearbeitung im Rahmen der Zusammenarbeit von Schengen
  226. Art. 111h
  227. Art. 111i
  228. Art. 111j
  229. Art. 112 …
  230. Art. 113 und 114
  231. Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
  232. Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts
  233. Art. 117 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
  234. Art. 117a Verletzung der Pflichten bei der Stellenmeldung
  235. Art. 118 Täuschung der Behörden
  236. Art. 119 Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung
  237. Art. 120 Weitere Widerhandlungen
  238. Art. 120a–120c
  239. Art. 120d Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in Informationssystemen
  240. Art. 120e Strafverfolgung
  241. Art. 121 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten
  242. Art. 122 Verstösse von Arbeitgebern
  243. Art. 122a Sorgfaltspflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen
  244. Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen
  245. Art. 122c Gemeinsame Bestimmungen für die Sanktionierung der Luftverkehrsunternehmen
  246. Art. 123
  247. Art. 124 Aufsicht und Vollzug
  248. Art. 124a Verhältnis Landesverweisung und Richtlinie 2008/115/EG
  249. Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  250. Art. 126 Übergangsbestimmungen
  251. Art. 126a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG
  252. Art. 126b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009
  253. Art. 126c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2014
  254. Art. 126d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des AsylG
  255. Art. 126e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2020
  256. Art. 126f
  257. Art. 126g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2024
  258. Art. 127 Koordination mit den Abkommen über die Assoziierung an Schengen
  259. Art. 128 Referendum und Inkrafttreten

259 provisions

Art. 121 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten

1 Verfälschte und gefälschte Reisedokumente und Identitätspapiere sowie echte Reisedokumente und Identitätspapiere, bei denen konkrete Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen, können nach den Weisungen des SEM von Behörden und Amtsstellen eingezogen oder zur Weitergabe an die Berechtigte oder den Berechtigten sichergestellt werden. 2 Die Einziehung oder die Weitergabe nach Absatz 1 ist auch möglich, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass echte Reisedokumente und Identitätspapiere für Personen bestimmt sind, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. 3 Als Identitätspapiere im Sinne von Absatz 1 gelten Identitätsausweise und weitere Dokumente, welche Hinweise auf die Identität einer ausländischen Person geben. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Art. 122 Verstösse von Arbeitgebern

1 Hat ein Arbeitgeber wiederholt gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstossen, so kann die zuständige Behörde dessen Gesuche um Zulassung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung haben, abweisen oder nur teilweise bewilligen. 2 Die zuständige Behörde kann die Sanktion auch androhen. 3 Der Arbeitgeber, der ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt hat oder beschäftigen wollte, die nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, trägt die Kosten, die dem Gemeinwesen durch den Lebensunterhalt, bei Unfall und Krankheit und für die Rückreise der betreffenden Personen entstehen und nicht gedeckt sind. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

Art. 122a Sorgfaltspflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen

1 Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 oder 1bis verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt oder einer Einreisebeschränkung unterliegt, die gemäss Artikel 65a angeordnet wurde oder gemäss einem Abkommen mit der Europäischen Union gilt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. 2 Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa oder Aufenthaltstitel verfügen und denen die Einreise verweigert wird. 3 Keine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn: a. das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass:1. die Fälschung oder Verfälschung eines Reisedokuments, Visums oder Aufenthaltstitels nicht offensichtlich erkennbar war, 2. nicht offensichtlich erkennbar war, dass ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel nicht der beförderten Person zusteht, 3. das Ermitteln der zulässigen Aufenthaltstage oder Einreisen aufgrund der Stempelung des Reisedokuments nicht ohne Weiteres möglich war, 4. es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um zu verhindern, dass es Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa und Aufenthaltstitel verfügen, 5. aufgrund einer Störung des ETIAS die Überprüfung, ob eine gültige ETIAS-Reisegenehmigung vorliegt, nicht möglich war; b. das Luftverkehrsunternehmen glaubhaft macht, zur Beförderung einer Person genötigt worden zu sein. 4 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Belastung nach Absatz 1 vorsehen, insbesondere in Kriegssituationen oder bei Naturkatastrophen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 198; BBl 2025 1146). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885).

Art. 122b Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen

1 Ein Luftverkehrsunternehmen wird mit 4000 Franken pro Flug, für den es die Meldepflicht verletzt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 12 000 Franken pro Flug. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden. 2 Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt. 3 Keine Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: a. die Übermittlung im Einzelfall aus technischen Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht möglich war; oder b. es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Verletzung der Meldepflicht zu verhindern. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

Art. 122c Gemeinsame Bestimmungen für die Sanktionierung der Luftverkehrsunternehmen

1 Die Artikel 122a und 122b gelten unabhängig davon, ob die Sorgfalts- oder Meldepflicht in der Schweiz oder im Ausland verletzt wurde. 2 Zuständig für die Sanktionierung der Widerhandlungen nach den Artikeln 122a und 122b ist das SEM. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968. Es muss eröffnet werden: a. im Fall einer Verletzung der Sorgfaltspflicht: spätestens zwei Jahre nach der betreffenden Einreiseverweigerung; b. im Fall einer Verletzung der Meldepflicht: spätestens zwei Jahre nach dem Datum, an dem nach Artikel 92a Absatz 1 die Daten hätten übermittelt werden müssen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). SR 172.021 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).

Art. 123

1 Für Verfügungen und Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Gebühren erhoben werden. Barauslagen im Zusammenhang mit Verfahren nach diesem Gesetz können gesondert in Rechnung gestellt werden. 2 Der Bundesrat legt die Gebühren des Bundes sowie die Höchstgrenzen für die kantonalen Gebühren fest. 3 Geldforderungen, die sich auf dieses Gesetz stützen, können formlos geltend gemacht werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.

Art. 124 Aufsicht und Vollzug

1 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. 2 Die Kantone erlassen die notwendigen Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 124a Verhältnis Landesverweisung und Richtlinie 2008/115/EG

Die Richtlinie 2008/115/EG findet keine Anwendung auf die Anordnung und den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 636; BBl 2020 3465). Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98. SR 311.0 SR 321.0

Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 126 Übergangsbestimmungen

1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht. 3 Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. 4 Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind. 5 Artikel 102e gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen. 6 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). SR 142.51

Art. 126a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG

1 Entsteht vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998, so erfolgen die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung des Kontos nach bisherigem Recht. 2 Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfahren sowie den Umfang und die Dauer der Sonderabgabe und der Abnahme von Vermögenswerten für vorläufig aufgenommene Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG erwerbstätig waren und für die im Zeitpunkt der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG kein Schlussabrechnungsgrund nach Absatz 1 entstanden ist. 3 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach den Artikeln 85–87 des AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 gilt, unter Vorbehalt der Absätze 1 und 2 dieser Übergangsbestimmungen, neues Recht. 4 Unter Vorbehalt der Absätze 5–7 gilt für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie dieses Gesetzes vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Wurde eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 des AsylG angeordnet, so bleibt diese bestehen. 5 Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, richtet der Bund den Kantonen während der Dauer der vorläufigen Aufnahme die Pauschalen nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG aus, während längstens sieben Jahren seit der Einreise. Der Bund richtet den Kantonen für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG vorläufig aufgenommen sind, zusätzlich einen einmaligen Beitrag aus, der namentlich die berufliche Integration erleichtern soll. Der Bundesrat legt die Höhe fest. 6 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG hängigen Verfahren nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) in der Fassung vom 19. Dezember 2003 gilt bisheriges Recht. 7 Ist die vorläufige Aufnahme vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG rechtskräftig aufgehoben worden, so zahlt der Bund den Kantonen eine einmalige Pauschale von 15 000 Franken, sofern diese Personen die Schweiz noch nicht verlassen haben. Eingefügt durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709). SR 142.31 AS 1999 2262 AS 2004 1633

Art. 126b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009

Bis zum Inkrafttreten des nationalen Visumsystems lauten die Artikel 109c und 120d wie folgt: … Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245). Die Änderungen können unter AS 2011 4449 konsultiert werden.

Art. 126c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2014

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 20. Juni 2014 dieses Gesetzes hängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Sorgfalts- oder Meldepflicht werden nach bisherigem Recht fortgeführt. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).

Art. 126d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des AsylG

1 Für Asylsuchende, deren Asylgesuch nicht in den Zentren des Bundes behandelt werden kann, gilt während längstens zwei Jahren das bisherige Recht. 2 Bei hängigen Verfahren nach den Artikeln 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 und 76a Absatz 3 gelten die Artikel 80 Absatz 1 dritter Satz und Absatz 2bis, Artikel 80a Absätze 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes sowie die Artikel 108 Absatz 4, 109 Absatz 3, 110 Absatz 4 Buchstabe b, 111 Buchstabe d AsylG in der bisherigen Fassung. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). SR 142.31

Art. 126e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2020

1 Die Pflicht, im Besitz einer gültigen ETIAS-Reisegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe abis zu sein, gilt erst sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2020. Der Bundesrat kann diese Frist verlängern. 2 In den sechs Monaten nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 erlauben die zuständigen Grenzkontrollbehörden den dieser Pflicht unterliegenden Drittstaatsangehörigen, die nicht im Besitz einer gültigen ETIAS-Reisegenehmigung sind, die Einreise in die Schweiz, sofern diese alle übrigen Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllen und in diesen sechs Monaten das erste Mal in den Schengen-Raum einreisen. Der Bundesrat kann diese Frist um maximal sechs Monate verlängern. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885).

Art. 126f

Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft (BBl 2021 2999).

Art. 126g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2024

Auf Gesuche nach Artikel 50, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, ist das neue Recht anwendbar. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 713; BBl 2023 2418, 2851).

Art. 127 Koordination mit den Abkommen über die Assoziierung an Schengen

Mit dem Inkrafttreten der Schengen-Assoziierungsabkommen wird das vorliegende Gesetz wie folgt angepasst: … Die Änderungen können unter AS 2007 5437 konsultiert werden.

Art. 128 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008 Artikel 92–95 sowie 127: 12. Dezember 2008 BRB vom 24. Okt. 2007 Art. 2 Bst. a der V vom 26. Nov. 2008 (AS 2008 5405 Art. 2 Bst. a)

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