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Versorgungsauftrag Energie

Schaffhausen (city) · 7000.14 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 2
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

Proposed changes to this act

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9 provisions

Art. 1

Inhalt 1Der vorliegende Versorgungsauftrag regelt die Beziehungen der Stadt Schaffhausen und der Städtischen Werke Schaffhausen (StWS) bezüglich der Elektrizitätsversorgung im Versorgungsgebiet der Stadt Schaffhausen durch das Elektrizitätswerk Stadt Schaffhausen (EWS). 2Er basiert auf den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

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Art. 2

Auftrag an die Städtischen Werke Schaffhausen 1Die Stadt Schaffhausen erteilt, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. i des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998 (SHR 120.100), Art. 45bis Abs. 2 der Stadtverfassung der Gemeinde Schaffhausen vom 4. August 1918, den StWS das Recht und damit den Auftrag, auf dem Gemeindegebiet der Stadt Schaffhausen, ohne Herblingen und Buchthalen, die Versorgung mit Elektrizität sicherzustellen. 2Die StWS haben die Kundinnen und Kunden des Versorgungsgebietes der Stadt Schaffhausen nach der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen mit Elektrizität zu möglichst vorteilhaften Konditionen zu versorgen und die dafür notwendigen Anlagen und Leitungen zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. Die Versorgung mit dem lebensnotwendigen Grundbedarf muss in jedem Fall gewährleistet sein. 3Im Rahmen des Service public erfüllen die StWS adäquate Dienstleistungen im Strombereich und gewährleisten sie einen Pikettdienst rund um die Uhr. Versorgungsauftrag elektrische Energie 7000.14

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Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 2

Pflichten der StWS 1Die StWS verpflichten sich, ihr Versorgungsgebiet in der Stadt Schaffhausen nach Massgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere des Baugesetzes, der Bauordnung, den Erschliessungsplanungen) zu erschliessen. Für die Deckung der daraus entstehenden Erschliessungskosten kann sie bei den Grundeigentümern Beiträge erheben. 2Die StWS sind verpflichtet, die Lage aller eigenen Anlagen und Leitungen in Katasterplänen festzuhalten. Diese Pläne müssen der Stadt Schaffhausen jederzeit zur Verfügung stehen. 3Der Umfang und die Bedingungen der Grundversorgung mit Strom ergeben sich aus dem massgeblichen übergeordneten Recht und der kantonalen Konzession. 4Die StWS sind unter Vorbehalt von Notfällen verpflichtet, sämtliche Bauvorhaben auf öffentlichem Grund rechtzeitig der Stadt Schaffhausen zu melden, damit die Koordination mit anderen Werkbauten gewährleistet ist.

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Art. 4

Pflichten der Trägergemeinde 1Die Stadt Schaffhausen ist verpflichtet, die StWS vor Erlass von Erschliessungsplänen und entsprechenden Vorschriften anzuhören. 2Sie gestattet den StWS, die öffentlichen Wege, Strassen, Plätze, Grundstücke und Gebäude zum Bau und Betrieb von Anlagen und Leitungen zu benützen, soweit dadurch keine wesentlichen Nachteile für die übrige öffentliche Benützung entstehen. Auf die Bedürfnisse und Interessen der Stadt ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Bauvorhaben auf den Grundstücken der Stadt bedürfen der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Behörden. 3Die Stadt Schaffhausen meldet ihre Bauvorhaben auf öffentlichem Grund rechtzeitig den StWS.

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Art. 5

Haftung 1Die StWS sind verpflichtet, sich bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft für Schadensfälle versichern zu lassen. Versorgungsauftrag elektrische Energie 7000.14 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 3 2Die Haftung der StWS richtet sich nach dem Haftungsgesetz. Hinsichtlich der Haftpflicht gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Art. 27 ff). Für privatrechtliche Vertragsverhältnisse bleiben die Bestimmungen des OR vorbehalten.

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Art. 6

Verhältnis zu Dritten 1Das Verhältnis der StWS zu den Kundinnen und Kunden wird in einem separaten, vom Grossen Stadtrat genehmigten Abgabereglement festgehalten.

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Art. 7

Öffentliche Beleuchtung 1Die Anlagen der öffentlichen Beleuchtung stehen im Eigentum der Stadt Schaffhausen. 2Die StWS erstellen, betreiben und unterhalten die öffentliche Beleuchtung im Auftrag der Stadt Schaffhausen gegen Verrechnung ihrer Aufwendungen. 3Die StWS liefern der Stadt Schaffhausen den Strom für die öffentliche Beleuchtung zum vereinbarten Preis. Dieser wird für jeweils 2 Jahre zwischen der Stadt und den StWS ausgehandelt. 4Die Einzelheiten über den Betriebsführungsauftrag werden in einer separaten Vereinbarung zwischen den StWS und der Stadt Schaffhausen geregelt.

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Art. 8

Budgetierung und Tarifgestaltung 1Die Budgetierung der StWS erfolgt nach den Prinzipien der Globalbudgetierung gemäss Art. 31a des Finanzhaushaltgesetzes des Kantons Schaffhausen. In betriebswirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht sind für das EWS dabei die Grundsätze gemäss Abs. 2 und 3 nachstehend massgebend. 2Die Rahmentarife werden von der Verwaltungskommission der StWS zuhanden des Grossen Stadtrates festgelegt. Sie müssen vom Grossen Stadtrat genehmigt werden und unterstehen dem fakultativen Referendum gemäss Art. 11 der Stadtverfassung. Die Detailtarife für die einzelnen Bezugsgruppen sowie die Rabattstaffeln werden von der Verwaltungskommission auf Antrag der StWS abschliessend bestimmt. Versorgungsauftrag elektrische Energie 7000.14 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 7. September 2015) 4 3Grundsätzlich soll der Betrieb des EWS der StWS moderat gewinnorientiert sein. Die Tarife sind unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes so zu gestalten, dass der Free Cash-flow (Cash-flow nach Abzug der betriebsnotwendigen Investitionen) und der Nettogewinn der StWS nach Deckung sämtlicher Betriebskosten und Konzessionsgebühren im Durchschnitt mehrerer Jahre positiv sind und aus dem Free Cash-flow mittelfristig die betriebsnotwendigen Investitionen selbst finanziert werden können.

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Art. 9

Inkrafttreten 1Dieser Versorgungsauftrag tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer erteilt.

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