1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung:
a) der öffentlichen Kantonsgewässer
b) der öffentlichen Korporationsgewässer
c) des öffentlichen Grundwassers
d) der privaten Gewässer
2 Die besonderen Vorschriften, wie jene über den Wasserbau, den Schutz
der Gewässer und der Umwelt, die Fischerei, die Raumplanung sowie den
Natur- und Heimatschutz, bleiben vorbehalten.
1.2 Begriffe
Artikel 2
Gewässernutzung
1 Ein Gewässer nutzt, wer:
a) mit der Wasserkraft Energie erzeugt
b) diesem Wasser entnimmt oder zuleitet
c) diesem Wärme entzieht oder zuführt
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Artikel 3
Öffentliche Kantonsgewässer
1 Öffentliche Kantonsgewässer sind die Seen und Flüsse im Sinne der
Kantonsverfassung (RB 1.1101, Art. 50 Abs. 1), nämlich folgende:
a) Seen:
1. der Vierwaldstättersee innert den Grenzen des Kantons
2. der Golzernsee
3. der Seelisbergersee
4. der Alplensee in der Gemeinde Sisikon
5. der Oberalpsee in der Gemeinde Andermatt
b) Flüsse:
1. die Reuss mit ihren Durchschlägen, vom Ursprunge am Gotthard, an der Furka, an der Ober- und Unteralp bis zur Einmündung in den Vierwaldstättersee
2. deren Nebenflüsse, nämlich die Göscheneralpreuss, die Meienreuss, der Fellibach, der Chärstelenbach, der Alpbach, der
Bockibach, die Stille Reuss, der Schächenbach mit seinen
drei Armen
3. der Riemenstaldnerbach von der Kantonsgrenze bis zur Einmündung in den Vierwaldstättersee
4. der Isenthalerbach von seinem Ursprunge bis zur Einmündung in den Vierwaldstättersee
Artikel 4
Öffentliche Korporationsgewässer
1 Öffentliche Korporationsgewässer sind alle oberirdischen, dauernd oder
zeitweilig wasserführenden, fliessenden oder stehenden Gewässer, die als
Wildwasser bzw. als deren Quellgebiete im Sinne des Bundesgesetzes über
die Wasserbaupolizei (SR 721.10) gelten und nicht zu den öffentlichen
Kantonsgewässern gehören.
Artikel 5
Öffentliches Grundwasser
1 Als öffentliches Grundwasser gelten unterirdische Gewässer, die nicht
Quellen im Sinne des Zivilgesetzbuches (SR 210) sind.
Artikel 6
Private Gewässer
1 Alle Gewässer, die weder zu den öffentlichen Kantonsgewässern noch zu
den öffentlichen Korporationsgewässern, zum öffentlichen Grundwasser
oder zu den Quellen im Sinne des Zivilgesetzbuches (SR 210) gehören, gelten für dieses Gesetz als private Gewässer.
Artikel 7
Veränderung
1 Natürliche oder künstliche Veränderungen des Laufes oder die streckenweise unterirdische Führung beeinflussen die Rechtsnatur der Gewässer
nicht.
1.3 Verfügungsrecht
Artikel 8
Begriff
1 Das Verfügungsrecht über ein Gewässer ist das Recht, dieses Gewässer
selbst zu nutzen oder diese Rechte einem Dritten zu übertragen.
Artikel 9
Inhaber
1 Das Verfügungsrecht steht zu:
a) bei öffentlichen Kantonsgewässern dem Kanton
b) bei öffentlichen Korporationsgewässern der Korporation Uri bzw. Ursern, je nachdem, auf wessen Hoheitsgebiet sie sich befinden
c) bei öffentlichem Grundwasser dem Kanton
d) bei privaten Gewässern dem Eigentümer
1.4 Streitigkeiten
Artikel 10
1 Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei
oder wem das Verfügungsrecht über ein Gewässer zustehe, entscheidet das
Obergericht.
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2 Gewässernutzung
2.1 Allgemeine Voraussetzungen
Artikel 11
Grundsatz
1 Jede Gewässernutzung ist untersagt, die überwiegende öffentliche Interessen verletzt, namentlich die Trinkwasserversorgung, den Wasserhaushalt eines Gebietes oder die Umwelt in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt
oder die zweckmässige Nutzung der Gewässer vereitelt oder gefährdet.
2 Öffentlich-rechtliche Beschränkungen, namentlich solche der Bundesgesetzgebung, und nachgewiesene Privatrechte bleiben vorbehalten.
3 Konzessionen und Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen
verbunden werden, insbesondere mit dem Ausweis über die Finanzierung
der geplanten Anlage und dem Nachweis einer genügenden Haftpflichtversicherung.
4 In ausgesprochenen Notlagen ist der Regierungsrat berechtigt, bestehende
Nutzungsrechte für eine befristete Zeit zusätzlich einzuschränken.
Artikel 12
Zwangsgenossenschaft
1 Im Rahmen des Bundesrechts (SR 721.80) und des kantonalen Rechts
kann der Regierungsrat die Gewässernutzung durch Genossenschaften vorschreiben. Das Verfahren für die Gründung der Zwangsgenossenschaft richtet sich nach den Vorschriften über die Bodenverbesserungsgenossenschaft
des Zivilgesetzbuches (RB 9.3616).
Artikel 13
Gesamtkonzept und Wasserrechtsverzeichnis
1 Der Kanton strebt ein Gesamtkonzept über die Nutzung der Gewässer an.
Er führt ein Verzeichnis über die erteilten Konzessionen und Bewilligungen.
2 Die Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen haben die notwendigen
Angaben und Pläne zu liefern.
2.2 Die Gewässernutzung im Einzelnen
Artikel 14
Öffentliche Kantonsgewässer
1 Die Nutzung eines öffentlichen Kantonsgewässers zur Energieerzeugung
oder zur Pumpspeicherung richtet sich nach dem 3. Kapitel, jene zur
Wasserentnahme oder -zuleitung sowie jene zur Wärmeentnahme oder -zuführung nach dem 4. Kapitel.
Artikel 15
Öffentliche Korporationsgewässer
1 Die Nutzung eines öffentlichen Korporationsgewässers richtet sich nach
dem einschlägigen Recht der verfügungsberechtigten Korporation.
2 Eigene oder verliehene Wasserkraftnutzungen der Korporationen zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung bedürfen der Genehmigung durch
den Regierungsrat.
Artikel 16
Öffentliches Grundwasser
1 Die Nutzung eines öffentlichen Grundwassers richtet sich nach dem 4. Kapitel.
Artikel 17
Private Gewässer
1 Wer ein privates Gewässer nicht nur zum Gemeingebrauch bzw. nicht nur
zum privaten Eigengebrauch nutzen will, braucht hiefür eine Bewilligung der
zuständigen Direktion1).
2 Bestehende Rechte an den Dorfbächen bleiben gewährleistet.
1) Baudirektion, vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
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3 Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen
Kantonsgewässers
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 18
Konzessionspflicht
1 Wer ein öffentliches Kantonsgewässer über den Gemeingebrauch hinaus
zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung benützen will, braucht
hiefür eine Konzession.
2 Das gilt auch, wenn eine bereits erteilte Konzession erneuert, erweitert
oder verlängert werden soll.
3 Der Landrat erteilt die Konzession unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung. Beträgt die konzedierte Brutto-Wasserkraft oder Pumpleistung
weniger als 1'000 Kilowatt (kW), ist der Regierungsrat zuständig, die Konzession zu erteilen. Mit der Konzession werden die Ausgaben beschlossen,
welche die Konzession mit sich bringt, namentlich für die Beteiligung nach
Artikel 24 und für weitere entschädigungspflichtige Leistungen des Konzessionärs.
Artikel 19
Konzessionär
1 Ist der Konzessionär eine juristische Person, muss er während der ganzen
Dauer der Konzession im Kanton Uri Steuerdomizil haben.
3.2 Leistungen des Konzessionärs
Artikel 20
Kosten des Konzessionsverfahrens
1 Der Konzessionär hat die Kosten für die Prüfung und die Beurteilung des
Konzessionsgesuchs zu übernehmen.
Artikel 21
Konzessionsabgabe
1 Für die Konzession hat der Konzessionär eine einmalige Abgabe zu bezahlen. Die Konzessionsbehörde legt die Abgabe entsprechend dem verliehenen Recht fest.
2 Wird die Konzessionsabgabe nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann
der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.
Artikel 22
Wasserzins
1 Für die Wasserkraftnutzung ist ein jährlicher Wasserzins zu leisten, der
dem jeweiligen Höchstansatz nach der Bundesgesetzgebung
(SR 721.80721.831) entspricht.
2 Die Wasserzinsen werden jeweils am 15. Januar für das ganze Jahr zur
Bezahlung fällig, soweit die Konzession nichts anderes vorsieht.
3 Wird der Wasserzins nicht fristgerecht bezahlt, kann der Regierungsrat die
Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.
Artikel 23
Pumpwasser
1 Für die Wassernutzung zur Pumpspeicherung hat der Konzessionär eine
einmalige Abgabe und eine jährlich wiederkehrende Gebühr zu bezahlen.
Die Konzessionsbehörde legt die Abgabe und die Gebühr entsprechend
dem verliehenen Recht fest.
2 Wird die Abgabe oder die Gebühr nicht innert der gesetzten Frist bezahlt,
kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.
3 Die jährlich wiederkehrende Gebühr wird jeweils am 15. Januar für das
ganze Jahr zur Bezahlung fällig, soweit die Konzession nichts anderes vorsieht.
Artikel 24
Beteiligung und Vertretung
1 Der Konzessionär hat dem Kanton eine erhebliche Beteiligung und eine
entsprechende Vertretung in den Organen der Wasserkraftunternehmung zu
ermöglichen.
Artikel 25
Beteiligungs- und Konzessionsenergie
1 Der Kanton hat im Ausmass seiner Beteiligung Anspruch auf Energie zu
Jahreskosten. Im gleichen Rahmen hat er das Recht, allfälliges Pumpspeicherpotential zur Energieveredelung zu nutzen.
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2 Zudem hat der Kanton Anspruch auf eine angemessene Energiemenge zu
Jahreskosten, wenn der Konzessionär die verliehene Wasserkraft nicht im
Rahmen einer Partnerwerksunternehmung nutzt.
3 Weitergehende Konzessionsvereinbarungen bleiben vorbehalten.
Artikel 26
Mitbenützung des Leitungsnetzes
1 Der Konzessionär ist im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten verpflichtet, seine Umformungs- und Übertragungsanlagen dem Kanton gegen
angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen, damit dieser seine
Energie aus der entsprechenden Konzession fortleiten kann.
Artikel 27
Abnahmepflicht
1 Der Konzessionär ist im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten verpflichtet, dem Kanton die Energie aus der entsprechenden Konzession, die
er nicht selbst verwendet, zu vertraglich festgesetzten Preisen abzunehmen.
Artikel 28
Energieversorgung
1 Der Konzessionär hat im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten vorerst
den Energiebedarf im Kanton Uri zu decken, soweit dieser nicht durch bereits bestehende Werke oder Verpflichtungen gedeckt ist.
Artikel 29
Ausnahmen
1 Aus wichtigen Gründen kann die Konzessionsbehörde von den Bestimmungen dieses Abschnittes abweichen.
3.3 Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen
Artikel 30
Aufsichtsrecht
1 Der Kanton kann jederzeit den Bau und den Unterhalt von Wasserkraftanlagen überwachen und kontrollieren, ohne damit eine besondere Verantwortlichkeit für sich zu begründen.
2 Notfalls kann er auf Kosten des Konzessionärs Ersatzmassnahmen treffen.
Artikel 31
Enteignungsrecht
1 Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, kann der Regierungsrat
dem Konzessionär das Enteignungsrecht erteilen, um ihm den Erwerb der
zum Bau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Wasserkraftanlagen nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie der entgegenstehenden privaten und öffentlichen Nutzungsrechte zu ermöglichen.
2 Soweit nicht Bundesrecht etwas anderes vorsieht, richtet sich das Enteignungsverfahren nach dem kantonalen Enteignungsgesetz (RB 3.3211).
Artikel 32
Betriebspflicht
1 Der Konzessionär ist verpflichtet, die Energieproduktion dauernd zu betreiben, sobald er diese aufgenommen hat.
2 Vorbehalten bleiben technisch oder durch andere ausreichende Gründe
bedingte Unterbrüche.
Artikel 33
Unterhaltspflicht und Umbaumassnahmen
1 Alle Anlagen sind sachgerecht zu unterhalten und haben im Rahmen der
Konzession eine wirkungsvolle Nutzung der Gewässer zu gewährleisten.
2 In den letzten fünfzehn Jahren vor Ablauf der Konzession hat der Konzessionär gegen volle Entschädigung alle Umbaumassnahmen, insbesondere
solche zur Modernisierung der Anlage, zu treffen, die der Regierungsrat im
Hinblick auf den Heimfall des Werkes verlangt. Die Aufwendungen des
Kantons sind beim Heimfall zu verrechnen.
3.4 Rückkauf
Artikel 34
Grundsatz und Entschädigung
1 Die Anlagen des Wasserkraftwerkes können frühestens nach Ablauf eines
Drittels der Konzessionsdauer gegen volle Entschädigung zurückgekauft
werden.
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Artikel 35
Zuständigkeit
1 Die Konzessionsbehörde ist zuständig, den Rückkauf zu erklären und die
entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen. Erklärt sie den
Rückkauf, entscheidet sie gleichzeitig über die weitere Verwendung der zurückgekauften Anlagen.
Artikel 36
Umfang
1 Der Rückkauf erfasst den hydraulischen Teil der Anlage, die Anlagen zum
Erzeugen, Umwandeln und Fortleiten elektrischer Energie bis und mit der
betriebsnotwendigen Schaltanlage sowie die betriebsnotwendigen Grundstücke und Gebäude.
3.5 Heimfall
Artikel 37
Grundsatz
1 Endigt die Konzession durch Zeitablauf, Verzicht oder Verwirkung, fallen
die hydraulischen und elektrischen Kraftwerkanlagen nach Massgabe des
Bundesrechts (SR 721.80) dem Kanton heim.
2 Endigt die Konzession für ein Wasserkraftwerk, in dem sowohl ein öffentliches Kantonsgewässer als auch ein öffentliches Korporationsgewässer genutzt werden, fallen die Anlagen den konzedierenden Gemeinwesen im Verhältnis ihrer Anteile an der verliehenen Bruttowasserkraft bzw. Pumpleistung
heim.
3 Der Kanton kann auf das Heimfallsrecht verzichten, wenn der Konzessionär die Anlagen weiterhin nutzen will und den Verzicht entschädigt.
Artikel 38
Zuständigkeit
1 Die Konzessionsbehörde ist zuständig, den Heimfall zu erklären und die
entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen, oder auf den
Heimfall zu verzichten. Erklärt sie den Heimfall, entscheidet sie gleichzeitig
über die weitere Verwendung der heimgefallenen Anlagen.
3.6 Steuerausfallentschädigung
Artikel 39
1 Der Regierungsrat verteilt die vom Bund zu leistende Vergütung für den
Steuerausfall zwischen dem Kanton und den Gemeinden, auf deren Gebiet
die betreffenden öffentlichen Kantonsgewässer in Anspruch genommen werden, nach Massgabe der Steuerbelastung. Die Verteilung des Gemeindeanteils unter den Gemeinden richtet sich nach der Ausdehnung des Werkes in
den einzelnen Gemeinden.
2 Die verwaltungsgerichtliche Klage beim Obergericht bleibt vorbehalten.
4 Entnahme und Zuführung von Wasser und Wärme
Artikel 40
Konzessionspflicht
1 Wer über den Gemeingebrauch hinaus einem öffentlichen Kantonsgewässer oder einem öffentlichen Grundwasser Wasser oder Wärme entnehmen
oder zuführen will, braucht hiefür eine Konzession des Regierungsrates.
2 Das gilt auch, wenn eine bereits erteilte Konzession erneuert, erweitert,
übertragen oder verlängert werden soll.
3 Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.