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Gewässernutzungsgesetz

Uri · 40.4101 · statute

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Contents: 49 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31
  32. Artikel 32
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34
  35. Artikel 35
  36. Artikel 36
  37. Artikel 37
  38. Artikel 38
  39. Artikel 39
  40. Artikel 40
  41. Artikel 41
  42. Artikel 42
  43. Artikel 43
  44. Artikel 44
  45. Artikel 45
  46. Artikel 46
  47. Artikel 47
  48. Artikel 48
  49. Artikel 49

49 provisions

Artikel 41

Probebohrungen und Pumpversuche 1 Probebohrungen und Pumpversuche dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Direktion2) vorgenommen werden.

Artikel 42

Gemeinsame Nutzung 1 Der Regierungsrat kann eine koordinierte oder gemeinsame Nutzung vorschreiben, wenn die wirtschaftliche Nutzung oder andere öffentliche Interessen es verlangen. 2 Er kann einen Konzessionär verpflichten, seine Anlagen anderen Interessenten gegen Entschädigung zur Mitbenützung zur Verfügung zu stellen. 2) Baudirektion, vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 40.4101 Kanton Uri 3 Können sich die Beteiligten nicht einigen, trifft der Regierungsrat die nötigen Verfügungen.

Artikel 43

Aufsicht und Enteignung 1 Die Bestimmung über das Aufsichtsrecht nach Artikel 30 und jene über das Enteignungsrecht nach Artikel 31 sind sinngemäss anzuwenden.

Artikel 44

Kosten und Abgaben 1 Der Konzessionär hat die Kosten für die Prüfung und die Beurteilung des Konzessionsgesuchs zu übernehmen. 2 Für die Konzession hat er eine einmalige oder wiederkehrende Abgabe zu bezahlen, die der Regierungsrat entsprechend dem konzedierten Recht festlegt. 3 Im Interesse der Förderung erneuerbarer Energien oder wenn ein Gemeinwesen um ein Nutzungsrecht ersucht, kann der Regierungsrat auf die Abgabe ganz oder teilweise verzichten. 4 Wird die Abgabe nicht innert der gesetzlichen3) Frist bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären. 5 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 45

Strafbestimmungen 1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) ein Gewässer ohne die erforderliche Konzession oder Bewilligung nutzt b) der Betriebs- oder der Unterhaltspflicht nach Artikel 32 bzw. Artikel 33 nicht nachkommt c) die in diesem Gesetz oder in der darauf gestützten Verordnung verankerten Verfahrensvorschriften missachtet 2 Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege (RB 2.3221). 3) Richtig: gesetzten.

Artikel 46

Bestehende Gewässernutzungen 1 Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Konzession oder Bewilligung ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus nutzt, hat innert fünf Jahren um die erforderliche Konzession oder Bewilligung nachzusuchen. 2 Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die erforderlichen Ersatzvornahmen verfügen. 3 Bestehende Konzessionen unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht wohlerworbene Rechte betroffen sind.

Artikel 47

Ausführungsrecht 1 Die Verordnung des Landrates ergänzt dieses Gesetz und führt es näher aus. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über das Konzessions- und das Bewilligungsverfahren.

Artikel 48

Vollzug 1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. 2 Wo nichts anderes bestimmt ist, gilt er als zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80). 3 Im Rahmen des Organisationsrechtes kann er seine Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall oder allgemein der zuständigen Direktion4) übertragen.

Artikel 49

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt5). 4) Baudirektion bzw. Volkswirtschaftsdirektion, vgl. Art. 1 und Art. 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 5) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. April 1993. 40.4101 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 16.02.1992 01.04.1993 Erlass Erstfassung AB 17.01.1992 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 16.02.1992 01.04.1993 Erstfassung AB 17.01.1992

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