Artikel 41
Probebohrungen und Pumpversuche 1 Probebohrungen und Pumpversuche dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Direktion2) vorgenommen werden.
Uri · 40.4101 · statute
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Probebohrungen und Pumpversuche 1 Probebohrungen und Pumpversuche dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Direktion2) vorgenommen werden.
Gemeinsame Nutzung 1 Der Regierungsrat kann eine koordinierte oder gemeinsame Nutzung vorschreiben, wenn die wirtschaftliche Nutzung oder andere öffentliche Interessen es verlangen. 2 Er kann einen Konzessionär verpflichten, seine Anlagen anderen Interessenten gegen Entschädigung zur Mitbenützung zur Verfügung zu stellen. 2) Baudirektion, vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 40.4101 Kanton Uri 3 Können sich die Beteiligten nicht einigen, trifft der Regierungsrat die nötigen Verfügungen.
Aufsicht und Enteignung 1 Die Bestimmung über das Aufsichtsrecht nach Artikel 30 und jene über das Enteignungsrecht nach Artikel 31 sind sinngemäss anzuwenden.
Kosten und Abgaben 1 Der Konzessionär hat die Kosten für die Prüfung und die Beurteilung des Konzessionsgesuchs zu übernehmen. 2 Für die Konzession hat er eine einmalige oder wiederkehrende Abgabe zu bezahlen, die der Regierungsrat entsprechend dem konzedierten Recht festlegt. 3 Im Interesse der Förderung erneuerbarer Energien oder wenn ein Gemeinwesen um ein Nutzungsrecht ersucht, kann der Regierungsrat auf die Abgabe ganz oder teilweise verzichten. 4 Wird die Abgabe nicht innert der gesetzlichen3) Frist bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären. 5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen 1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) ein Gewässer ohne die erforderliche Konzession oder Bewilligung nutzt b) der Betriebs- oder der Unterhaltspflicht nach Artikel 32 bzw. Artikel 33 nicht nachkommt c) die in diesem Gesetz oder in der darauf gestützten Verordnung verankerten Verfahrensvorschriften missachtet 2 Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche Strafrechtspflege (RB 2.3221). 3) Richtig: gesetzten.
Bestehende Gewässernutzungen 1 Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Konzession oder Bewilligung ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus nutzt, hat innert fünf Jahren um die erforderliche Konzession oder Bewilligung nachzusuchen. 2 Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die erforderlichen Ersatzvornahmen verfügen. 3 Bestehende Konzessionen unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht wohlerworbene Rechte betroffen sind.
Ausführungsrecht 1 Die Verordnung des Landrates ergänzt dieses Gesetz und führt es näher aus. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über das Konzessions- und das Bewilligungsverfahren.
Vollzug 1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. 2 Wo nichts anderes bestimmt ist, gilt er als zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80). 3 Im Rahmen des Organisationsrechtes kann er seine Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall oder allgemein der zuständigen Direktion4) übertragen.
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt5). 4) Baudirektion bzw. Volkswirtschaftsdirektion, vgl. Art. 1 und Art. 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 5) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. April 1993. 40.4101 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 16.02.1992 01.04.1993 Erlass Erstfassung AB 17.01.1992 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 16.02.1992 01.04.1993 Erstfassung AB 17.01.1992