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Gewässernutzungsgesetz

Uri · 40.4101 · statute

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Contents: 49 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31
  32. Artikel 32
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34
  35. Artikel 35
  36. Artikel 36
  37. Artikel 37
  38. Artikel 38
  39. Artikel 39
  40. Artikel 40
  41. Artikel 41
  42. Artikel 42
  43. Artikel 43
  44. Artikel 44
  45. Artikel 45
  46. Artikel 46
  47. Artikel 47
  48. Artikel 48
  49. Artikel 49

49 provisions

Artikel 1

1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung: a) der öffentlichen Kantonsgewässer b) der öffentlichen Korporationsgewässer c) des öffentlichen Grundwassers d) der privaten Gewässer 2 Die besonderen Vorschriften, wie jene über den Wasserbau, den Schutz der Gewässer und der Umwelt, die Fischerei, die Raumplanung sowie den Natur- und Heimatschutz, bleiben vorbehalten. 1.2 Begriffe

Artikel 2

Gewässernutzung 1 Ein Gewässer nutzt, wer: a) mit der Wasserkraft Energie erzeugt b) diesem Wasser entnimmt oder zuleitet c) diesem Wärme entzieht oder zuführt * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 40.4101 Kanton Uri

Artikel 3

Öffentliche Kantonsgewässer 1 Öffentliche Kantonsgewässer sind die Seen und Flüsse im Sinne der Kantonsverfassung (RB 1.1101, Art. 50 Abs. 1), nämlich folgende: a) Seen: 1. der Vierwaldstättersee innert den Grenzen des Kantons 2. der Golzernsee 3. der Seelisbergersee 4. der Alplensee in der Gemeinde Sisikon 5. der Oberalpsee in der Gemeinde Andermatt b) Flüsse: 1. die Reuss mit ihren Durchschlägen, vom Ursprunge am Gotthard, an der Furka, an der Ober- und Unteralp bis zur Einmündung in den Vierwaldstättersee 2. deren Nebenflüsse, nämlich die Göscheneralpreuss, die Meienreuss, der Fellibach, der Chärstelenbach, der Alpbach, der Bockibach, die Stille Reuss, der Schächenbach mit seinen drei Armen 3. der Riemenstaldnerbach von der Kantonsgrenze bis zur Einmündung in den Vierwaldstättersee 4. der Isenthalerbach von seinem Ursprunge bis zur Einmündung in den Vierwaldstättersee

Artikel 4

Öffentliche Korporationsgewässer 1 Öffentliche Korporationsgewässer sind alle oberirdischen, dauernd oder zeitweilig wasserführenden, fliessenden oder stehenden Gewässer, die als Wildwasser bzw. als deren Quellgebiete im Sinne des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei (SR 721.10) gelten und nicht zu den öffentlichen Kantonsgewässern gehören.

Artikel 5

Öffentliches Grundwasser 1 Als öffentliches Grundwasser gelten unterirdische Gewässer, die nicht Quellen im Sinne des Zivilgesetzbuches (SR 210) sind.

Artikel 6

Private Gewässer 1 Alle Gewässer, die weder zu den öffentlichen Kantonsgewässern noch zu den öffentlichen Korporationsgewässern, zum öffentlichen Grundwasser oder zu den Quellen im Sinne des Zivilgesetzbuches (SR 210) gehören, gelten für dieses Gesetz als private Gewässer.

Artikel 7

Veränderung 1 Natürliche oder künstliche Veränderungen des Laufes oder die streckenweise unterirdische Führung beeinflussen die Rechtsnatur der Gewässer nicht. 1.3 Verfügungsrecht

Artikel 8

Begriff 1 Das Verfügungsrecht über ein Gewässer ist das Recht, dieses Gewässer selbst zu nutzen oder diese Rechte einem Dritten zu übertragen.

Artikel 9

Inhaber 1 Das Verfügungsrecht steht zu: a) bei öffentlichen Kantonsgewässern dem Kanton b) bei öffentlichen Korporationsgewässern der Korporation Uri bzw. Ursern, je nachdem, auf wessen Hoheitsgebiet sie sich befinden c) bei öffentlichem Grundwasser dem Kanton d) bei privaten Gewässern dem Eigentümer 1.4 Streitigkeiten

Artikel 10

1 Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei oder wem das Verfügungsrecht über ein Gewässer zustehe, entscheidet das Obergericht. 40.4101 Kanton Uri 2 Gewässernutzung 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Artikel 11

Grundsatz 1 Jede Gewässernutzung ist untersagt, die überwiegende öffentliche Interessen verletzt, namentlich die Trinkwasserversorgung, den Wasserhaushalt eines Gebietes oder die Umwelt in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt oder die zweckmässige Nutzung der Gewässer vereitelt oder gefährdet. 2 Öffentlich-rechtliche Beschränkungen, namentlich solche der Bundesgesetzgebung, und nachgewiesene Privatrechte bleiben vorbehalten. 3 Konzessionen und Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, insbesondere mit dem Ausweis über die Finanzierung der geplanten Anlage und dem Nachweis einer genügenden Haftpflichtversicherung. 4 In ausgesprochenen Notlagen ist der Regierungsrat berechtigt, bestehende Nutzungsrechte für eine befristete Zeit zusätzlich einzuschränken.

Artikel 12

Zwangsgenossenschaft 1 Im Rahmen des Bundesrechts (SR 721.80) und des kantonalen Rechts kann der Regierungsrat die Gewässernutzung durch Genossenschaften vorschreiben. Das Verfahren für die Gründung der Zwangsgenossenschaft richtet sich nach den Vorschriften über die Bodenverbesserungsgenossenschaft des Zivilgesetzbuches (RB 9.3616).

Artikel 13

Gesamtkonzept und Wasserrechtsverzeichnis 1 Der Kanton strebt ein Gesamtkonzept über die Nutzung der Gewässer an. Er führt ein Verzeichnis über die erteilten Konzessionen und Bewilligungen. 2 Die Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen haben die notwendigen Angaben und Pläne zu liefern. 2.2 Die Gewässernutzung im Einzelnen

Artikel 14

Öffentliche Kantonsgewässer 1 Die Nutzung eines öffentlichen Kantonsgewässers zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung richtet sich nach dem 3. Kapitel, jene zur Wasserentnahme oder -zuleitung sowie jene zur Wärmeentnahme oder -zuführung nach dem 4. Kapitel.

Artikel 15

Öffentliche Korporationsgewässer 1 Die Nutzung eines öffentlichen Korporationsgewässers richtet sich nach dem einschlägigen Recht der verfügungsberechtigten Korporation. 2 Eigene oder verliehene Wasserkraftnutzungen der Korporationen zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Artikel 16

Öffentliches Grundwasser 1 Die Nutzung eines öffentlichen Grundwassers richtet sich nach dem 4. Kapitel.

Artikel 17

Private Gewässer 1 Wer ein privates Gewässer nicht nur zum Gemeingebrauch bzw. nicht nur zum privaten Eigengebrauch nutzen will, braucht hiefür eine Bewilligung der zuständigen Direktion1). 2 Bestehende Rechte an den Dorfbächen bleiben gewährleistet. 1) Baudirektion, vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322). 40.4101 Kanton Uri 3 Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers 3.1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 18

Konzessionspflicht 1 Wer ein öffentliches Kantonsgewässer über den Gemeingebrauch hinaus zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung benützen will, braucht hiefür eine Konzession. 2 Das gilt auch, wenn eine bereits erteilte Konzession erneuert, erweitert oder verlängert werden soll. 3 Der Landrat erteilt die Konzession unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung. Beträgt die konzedierte Brutto-Wasserkraft oder Pumpleistung weniger als 1'000 Kilowatt (kW), ist der Regierungsrat zuständig, die Konzession zu erteilen. Mit der Konzession werden die Ausgaben beschlossen, welche die Konzession mit sich bringt, namentlich für die Beteiligung nach Artikel 24 und für weitere entschädigungspflichtige Leistungen des Konzessionärs.

Artikel 19

Konzessionär 1 Ist der Konzessionär eine juristische Person, muss er während der ganzen Dauer der Konzession im Kanton Uri Steuerdomizil haben. 3.2 Leistungen des Konzessionärs

Artikel 20

Kosten des Konzessionsverfahrens 1 Der Konzessionär hat die Kosten für die Prüfung und die Beurteilung des Konzessionsgesuchs zu übernehmen.

Artikel 21

Konzessionsabgabe 1 Für die Konzession hat der Konzessionär eine einmalige Abgabe zu bezahlen. Die Konzessionsbehörde legt die Abgabe entsprechend dem verliehenen Recht fest. 2 Wird die Konzessionsabgabe nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.

Artikel 22

Wasserzins 1 Für die Wasserkraftnutzung ist ein jährlicher Wasserzins zu leisten, der dem jeweiligen Höchstansatz nach der Bundesgesetzgebung (SR 721.80721.831) entspricht. 2 Die Wasserzinsen werden jeweils am 15. Januar für das ganze Jahr zur Bezahlung fällig, soweit die Konzession nichts anderes vorsieht. 3 Wird der Wasserzins nicht fristgerecht bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.

Artikel 23

Pumpwasser 1 Für die Wassernutzung zur Pumpspeicherung hat der Konzessionär eine einmalige Abgabe und eine jährlich wiederkehrende Gebühr zu bezahlen. Die Konzessionsbehörde legt die Abgabe und die Gebühr entsprechend dem verliehenen Recht fest. 2 Wird die Abgabe oder die Gebühr nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären. 3 Die jährlich wiederkehrende Gebühr wird jeweils am 15. Januar für das ganze Jahr zur Bezahlung fällig, soweit die Konzession nichts anderes vorsieht.

Artikel 24

Beteiligung und Vertretung 1 Der Konzessionär hat dem Kanton eine erhebliche Beteiligung und eine entsprechende Vertretung in den Organen der Wasserkraftunternehmung zu ermöglichen.

Artikel 25

Beteiligungs- und Konzessionsenergie 1 Der Kanton hat im Ausmass seiner Beteiligung Anspruch auf Energie zu Jahreskosten. Im gleichen Rahmen hat er das Recht, allfälliges Pumpspeicherpotential zur Energieveredelung zu nutzen. 40.4101 Kanton Uri 2 Zudem hat der Kanton Anspruch auf eine angemessene Energiemenge zu Jahreskosten, wenn der Konzessionär die verliehene Wasserkraft nicht im Rahmen einer Partnerwerksunternehmung nutzt. 3 Weitergehende Konzessionsvereinbarungen bleiben vorbehalten.

Artikel 26

Mitbenützung des Leitungsnetzes 1 Der Konzessionär ist im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten verpflichtet, seine Umformungs- und Übertragungsanlagen dem Kanton gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen, damit dieser seine Energie aus der entsprechenden Konzession fortleiten kann.

Artikel 27

Abnahmepflicht 1 Der Konzessionär ist im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten verpflichtet, dem Kanton die Energie aus der entsprechenden Konzession, die er nicht selbst verwendet, zu vertraglich festgesetzten Preisen abzunehmen.

Artikel 28

Energieversorgung 1 Der Konzessionär hat im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten vorerst den Energiebedarf im Kanton Uri zu decken, soweit dieser nicht durch bereits bestehende Werke oder Verpflichtungen gedeckt ist.

Artikel 29

Ausnahmen 1 Aus wichtigen Gründen kann die Konzessionsbehörde von den Bestimmungen dieses Abschnittes abweichen. 3.3 Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen

Artikel 30

Aufsichtsrecht 1 Der Kanton kann jederzeit den Bau und den Unterhalt von Wasserkraftanlagen überwachen und kontrollieren, ohne damit eine besondere Verantwortlichkeit für sich zu begründen. 2 Notfalls kann er auf Kosten des Konzessionärs Ersatzmassnahmen treffen.

Artikel 31

Enteignungsrecht 1 Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, kann der Regierungsrat dem Konzessionär das Enteignungsrecht erteilen, um ihm den Erwerb der zum Bau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Wasserkraftanlagen nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie der entgegenstehenden privaten und öffentlichen Nutzungsrechte zu ermöglichen. 2 Soweit nicht Bundesrecht etwas anderes vorsieht, richtet sich das Enteignungsverfahren nach dem kantonalen Enteignungsgesetz (RB 3.3211).

Artikel 32

Betriebspflicht 1 Der Konzessionär ist verpflichtet, die Energieproduktion dauernd zu betreiben, sobald er diese aufgenommen hat. 2 Vorbehalten bleiben technisch oder durch andere ausreichende Gründe bedingte Unterbrüche.

Artikel 33

Unterhaltspflicht und Umbaumassnahmen 1 Alle Anlagen sind sachgerecht zu unterhalten und haben im Rahmen der Konzession eine wirkungsvolle Nutzung der Gewässer zu gewährleisten. 2 In den letzten fünfzehn Jahren vor Ablauf der Konzession hat der Konzessionär gegen volle Entschädigung alle Umbaumassnahmen, insbesondere solche zur Modernisierung der Anlage, zu treffen, die der Regierungsrat im Hinblick auf den Heimfall des Werkes verlangt. Die Aufwendungen des Kantons sind beim Heimfall zu verrechnen. 3.4 Rückkauf

Artikel 34

Grundsatz und Entschädigung 1 Die Anlagen des Wasserkraftwerkes können frühestens nach Ablauf eines Drittels der Konzessionsdauer gegen volle Entschädigung zurückgekauft werden. 40.4101 Kanton Uri

Artikel 35

Zuständigkeit 1 Die Konzessionsbehörde ist zuständig, den Rückkauf zu erklären und die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen. Erklärt sie den Rückkauf, entscheidet sie gleichzeitig über die weitere Verwendung der zurückgekauften Anlagen.

Artikel 36

Umfang 1 Der Rückkauf erfasst den hydraulischen Teil der Anlage, die Anlagen zum Erzeugen, Umwandeln und Fortleiten elektrischer Energie bis und mit der betriebsnotwendigen Schaltanlage sowie die betriebsnotwendigen Grundstücke und Gebäude. 3.5 Heimfall

Artikel 37

Grundsatz 1 Endigt die Konzession durch Zeitablauf, Verzicht oder Verwirkung, fallen die hydraulischen und elektrischen Kraftwerkanlagen nach Massgabe des Bundesrechts (SR 721.80) dem Kanton heim. 2 Endigt die Konzession für ein Wasserkraftwerk, in dem sowohl ein öffentliches Kantonsgewässer als auch ein öffentliches Korporationsgewässer genutzt werden, fallen die Anlagen den konzedierenden Gemeinwesen im Verhältnis ihrer Anteile an der verliehenen Bruttowasserkraft bzw. Pumpleistung heim. 3 Der Kanton kann auf das Heimfallsrecht verzichten, wenn der Konzessionär die Anlagen weiterhin nutzen will und den Verzicht entschädigt.

Artikel 38

Zuständigkeit 1 Die Konzessionsbehörde ist zuständig, den Heimfall zu erklären und die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen, oder auf den Heimfall zu verzichten. Erklärt sie den Heimfall, entscheidet sie gleichzeitig über die weitere Verwendung der heimgefallenen Anlagen. 3.6 Steuerausfallentschädigung

Artikel 39

1 Der Regierungsrat verteilt die vom Bund zu leistende Vergütung für den Steuerausfall zwischen dem Kanton und den Gemeinden, auf deren Gebiet die betreffenden öffentlichen Kantonsgewässer in Anspruch genommen werden, nach Massgabe der Steuerbelastung. Die Verteilung des Gemeindeanteils unter den Gemeinden richtet sich nach der Ausdehnung des Werkes in den einzelnen Gemeinden. 2 Die verwaltungsgerichtliche Klage beim Obergericht bleibt vorbehalten. 4 Entnahme und Zuführung von Wasser und Wärme

Artikel 40

Konzessionspflicht 1 Wer über den Gemeingebrauch hinaus einem öffentlichen Kantonsgewässer oder einem öffentlichen Grundwasser Wasser oder Wärme entnehmen oder zuführen will, braucht hiefür eine Konzession des Regierungsrates. 2 Das gilt auch, wenn eine bereits erteilte Konzession erneuert, erweitert, übertragen oder verlängert werden soll. 3 Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.

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