Art. 1 I. Parkplatzpflicht
Als Parkplatz im Sinne dieses Reglements gilt jede ober- oder unterirdische Fläche, auf öffentlichem oder privatem Grund, die zum Abstellen eines Motorfahrzeugs, Fahrrads oder Motorfahrrads bestimmt ist.
Propose a changeThun · 72.07 · regulation
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Als Parkplatz im Sinne dieses Reglements gilt jede ober- oder unterirdische Fläche, auf öffentlichem oder privatem Grund, die zum Abstellen eines Motorfahrzeugs, Fahrrads oder Motorfahrrads bestimmt ist.
Propose a changeErstellungspflicht, Lage, Bemessung, Sicherstellung und Befreiung von der Erstellungspflicht von Parkplätzen richten sich nach den einschlägigen kantonalen Bestimmungen. Erstellung und Bemessung
Propose a change1 Die Bauherrschaft, die von der Pflicht, Parkplätze für Personenwagen bereitzustellen, ganz oder teilweise befreit wird, hat der Gemeinde ine Ersatzabgabe zu entrichten. Grundsatz e 2 Die Leistung der Ersatzabgabe gibt der Bauherrschaft keinen Anspruch auf dauernd verfügbare öffentliche Parkplätze.
Propose a change1 Die Ersatzabgabe ist für die Anzahl Parkplätze zu entrichten, von deen Erstellung die Bauherrschaft befreit wird. Höhe der Ersatzabgabe r 2 Sie beträgt für jeden fehlenden Parkplatz in Gebieten mit offener Bauweise 6’000 Franken, in Gebieten mit möglicher oder vorgeschriebener geschlossener Bauweise 12’000 Franken. 1 Mit Revision vom 10.5.2001 2 BSG 721.0 3 Neu: Stadtverfassung vom 23.9.2001; SSG 101.1 2 72.07
Propose a change1 1 Die Ersatzabgabe ist zu verwenden:Verwendung der Ersatzabgabe a für Bau, Betrieb und Unterhalt öffentlicher Parkplätze, Parkhäuser und Park and Ride-Anlagen; b zur Finanzierung von Massnahmen, welche insbesondere für die Innenstadt die Entlastung vom privaten Motorfahrzeugverkehr bezwecken oder den öffentlichen Verkehr fördern. 2 Über die Verwendung der Ersatzabgabe im Einzelfall befindet das inanzkompetente Organ der Gemeinde.f 3 Die Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.
Propose a change1 Die Zahl der Parkplätze, deren Erstellung der Bauherrschaft erlassen wird, ist im Dispositiv des Bauentscheids festzuhalten. Tritt Letzterer in Rechtskraft, stellt die Baudirektion 2 bei Baubeginn Rechnung für die Eratzabgabe. Verfahren und Fälligkeit s 2 Der Bauvorsteher oder die Bauvorsteherin 3 erlässt eine Verfügung über die Ersatzabgabe, wenn die Rechnung auch nach einer Mahnung nicht bezahlt wird.
Propose a change1 Bezahlte Ersatzabgaben werden unverzinst zurückerstattet, wenn fehlende Parkplätze innert fünf Jahren nach Befreiung von der Erstelngspflicht nachträglich erstellt werden. Rückerstattung von Ersatzabgaben lu 2 Das Rückerstattungsbegehren ist mit dem Baugesuch für die nachträgliche Erstellung der Parkplätze, spätestens innerhalb der Frist gemäss Abs. 1, einzureichen.
Propose a changeGegen Verfügungen des Bauvorstehers oder der Bauvorsteherin gemäss Art. 6 kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsstatthalter oder der Regierungsstatthalterin Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 63 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 4 geführt werden.
Propose a changeAusführungsbestimmungen Der Gemeinderat kann, soweit erforderlich, Ausführungsbestimmungen erlassen. 1 Abs. 3 eingefügt am 10.5.2001, in Kraft seit 1.1.2001 2 Neu: Direktion Bildung und Entwicklung 3 Neu: Vorsteher oder Vorsteherin der Direktion Bildung und Entwicklung 4 BSG 155.21 3 72.07
Propose a change1 Der Gemeinderat beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens.Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 2 Mit dem Inkrafttreten wird die Parkplatzordnung der Stadt Thun vom 26. Februar 1978 aufgehoben. T hun, 7. Juni 1996 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Hari Der Stadtschreiber: Bietenhard Genehmigung Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 24. Juli 1996 genehmigt. Inkraftsetzung Vom Gemeinderat mit Beschluss Nr. 506 vom 9. August 1996 auf den 1. September 1996 in Kraft gesetzt.
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