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Verordnung über die Luftfahrt

Confederation · 748.01 · ordinance

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Contents: 138 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2a
  4. Art. 2b
  5. Art. 3 Eintragung
  6. Art. 4 Eigentumsvoraussetzungen
  7. Art. 5 Treuhandschaft
  8. Art. 6 Anmeldung
  9. Art. 7
  10. Art. 8 Inhalt des Eintrages
  11. Art. 9 Eintragungszeugnis
  12. Art. 10 Änderungen
  13. Art. 11 Löschung
  14. Art. 12
  15. Art. 13 Vorbehalt internationalen Rechts
  16. Art. 14
  17. Art. 15 Gefahrentragung bei Prüfungen
  18. Art. 16 Lufttüchtigkeitszeugnis, eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Fluggenehmigung sowie Lärm- und Schadstoffzeugnis
  19. Art. 17 Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fluggenehmigungen sowie Lärm- und Schadstoffzeugnisse
  20. Art. 18 Zulassung zum Verkehr
  21. Art. 19 Gültigkeitsdauer des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und der Fluggenehmigung
  22. Art. 20 Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und der Fluggenehmigung
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26 Grundsatz
  29. Art. 27
  30. Art. 28 Aufsicht über zivile Ausbildungsorganisationen
  31. Art. 28a SPHAIR
  32. Art. 29
  33. Art. 30 Geltungsbereich und anwendbares Recht
  34. Art. 31 Information und Anleitung
  35. Art. 32 Anhörung
  36. Art. 33 Untersuchung des Gesundheitszustands
  37. Art. 34 Anwendbarkeit der Schutzvorschriften bei Schwangerschaft
  38. Art. 35 Einsatz bei Mutterschaft
  39. Art. 36 Ersatzarbeit und Lohnersatz
  40. Art. 37
  41. Art. 38 Angetrunkenheit und Dienstunfähigkeit
  42. Art. 39 Alkoholkontrollen bei Anzeichen der Angetrunkenheit
  43. Art. 40 Durchführung der anlasslosen Atemalkoholprobe
  44. Art. 41 Vorläufige Dienstunfähigkeit
  45. Art. 42 Anordnung und Durchführung eine Blutprobe
  46. Art. 43 Untersuchungen bei Anzeichen des Einflusses von Betäubungs-mitteln oder psychotropen Substanzen
  47. Art. 44–74
  48. Art. 75 Verkehrsregeln
  49. Art. 76 Betriebsregeln
  50. Art. 77 Grundsätze
  51. Art. 77a–77c
  52. Art. 77d Meldestelle
  53. Art. 77e Streitigkeiten betreffend den Schutz der Informationsquelle
  54. Art. 77f und 77g
  55. Art. 78
  56. Art. 79
  57. Art. 80
  58. Art. 81
  59. Art. 82 an Luftfahrzeugen
  60. Art. 83 mit Luftfahrzeugen
  61. Art. 84
  62. Art. 85 Begriff
  63. Art. 86 Bewilligungspflicht
  64. Art. 87 Gesuch
  65. Art. 88 Prüfung
  66. Art. 89 Bewilligung
  67. Art. 90 Leitung
  68. Art. 91 Überwachung
  69. Art. 92−98
  70. Art. 99
  71. Art. 100 Gewerbsmässigkeit
  72. Art. 101 Einschränkungen für gewerbsmässig eingesetzte Luftfahrzeuge
  73. Art. 102 Entzug der Betriebsbewilligung
  74. Art. 103 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
  75. Art. 103a Sicherheitsmanagementsystem
  76. Art. 104 Ballone, Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien
  77. Art. 105 Einzelbewilligung
  78. Art. 106 Haftungssumme und Versicherungspflicht
  79. Art. 107 Auskunfts- und Meldepflicht
  80. Art. 108 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
  81. Art. 109 Auskunfts- und Meldepflicht
  82. Art. 110 Linienverkehr
  83. Art. 111 Konzessionspflichten
  84. Art. 112 Entzug der Streckenkonzession
  85. Art. 113
  86. Art. 114 Gesuch
  87. Art. 115 Entscheid
  88. Art. 116 Dauer der Streckenkonzession
  89. Art. 117 Änderung und Übertragung von Rechten und Pflichten aus Konzessionen
  90. Art. 118 Übertragung ungenutzter Streckenkonzessionen an Mitbewerber
  91. Art. 118a Heimfall unbenutzter Streckenkonzessionen
  92. Art. 119 Gesuch
  93. Art. 120 Verfahren
  94. Art. 121–122
  95. Art. 122a Sicherheitsmassnahmen auf Flugplätzen
  96. Art. 122b Sicherheitsmassnahmen der Luftverkehrsunternehmen
  97. Art. 122c Anwendbare Bestimmungen
  98. Art. 122d Vollzug
  99. Art. 122e Grundsätze
  100. Art. 122f Aufgaben und Kompetenzen
  101. Art. 122g Ausbildung
  102. Art. 122h Einsatz
  103. Art. 122i Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten
  104. Art. 122j Unterstellung
  105. Art. 122k Risiko- und Bedrohungsanalyse
  106. Art. 122kbis Daten der möglichen Gefährder
  107. Art. 122kter Daten der Sicherheitsbeauftragten
  108. Art. 122l Unterhalt und Aufbewahrung von Schusswaffen
  109. Art. 122m Pflichten der Luftverkehrsunternehmen
  110. Art. 122n Vergütungen
  111. Art. 122o Verantwortlichkeit des Bundes
  112. Art. 122p
  113. Art. 123
  114. Art. 124
  115. Art. 125
  116. Art. 126 Wechsel des Halters und Rücktritt
  117. Art. 127 Umfang der gesicherten Ersatzansprüche
  118. Art. 128 Dauer und örtlicher Geltungsbereich
  119. Art. 129 Verhältnis zum Nachweis der Sicherstellung
  120. Art. 130
  121. Art. 131
  122. Art. 132
  123. Art. 132a Minimale Sicherstellung der Haftpflichtansprüche der Reisenden
  124. Art. 132b Haftpflicht von Hängegleiterpiloten für Reisende
  125. Art. 133
  126. Art. 134
  127. Art. 135
  128. Art. 136
  129. Art. 137
  130. Art. 138
  131. Art. 138a
  132. Art. 139 Formulare
  133. Art. 140 Gebühren
  134. Art. 141 Statistik
  135. Art. 141a
  136. Art. 142
  137. Art. 143 Aufhebung früherer Erlasse
  138. Art. 144 Inkrafttreten

138 provisions

Art. 38 Angetrunkenheit und Dienstunfähigkeit

Als angetrunken und dienstunfähig gilt ein Besatzungsmitglied, das folgende Alkoholkonzentration aufweist: a. eine Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,1 mg Alkohol pro Liter Atemluft; oder b. eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,2 Gewichtspromille. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 230).

Art. 39 Alkoholkontrollen bei Anzeichen der Angetrunkenheit

Bestehen bei einem Besatzungsmitglied Anzeichen für eine Angetrunkenheit, so ist eine Alkoholkontrolle durchzuführen. Diese richtet sich nach den Artikeln 40 Absätze 2–4, 41 und 42 Absätze 1 und 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 230).

Art. 40 Durchführung der anlasslosen Atemalkoholprobe

1 Die Durchführung der anlasslosen Atemalkoholprobe richtet sich: a. nach der Verordnung (EU) 2018/1042; b. ergänzend nach der vorliegenden Verordnung. 2 Die erste Atemalkoholprobe wird mit einem Atemalkoholtestgerät durchgeführt. 3 Liegt das Resultat der ersten Atemalkoholprobe über dem Grenzwert nach Artikel 38 Buchstabe a, so ist frühestens 15 und spätestens 30 Minuten nach Beendigung der ersten Atemalkoholprobe eine zweite Probe mit einem Atemalkoholmessgerät durchzuführen. Dem Besatzungsmitglied ist es während der Wartezeit untersagt, zu essen, zu trinken oder sonst etwas zu sich zu nehmen. 4 Die Atemalkoholtest- und -messgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen. Die Durchführung der Atemalkoholprobe richtet sich sinngemäss nach der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV) und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des Bundesamts für Strassen (ASTRA). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 230). Verordnung (EU) 2018/1042 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf die technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Einführung von Unterstützungsprogrammen, einer psychologischen Beurteilung der Flugbesatzung sowie von systematischen und stichprobenartigen Tests, bei denen die Flugbesatzung und Flugbegleiter zur Gewährleistung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit auf psychoaktive Substanzen getestet werden, sowie in Bezug auf die Ausrüstung neu gebauter turbinengetriebener Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 5 700 kg und einer genehmigten Anzahl von sechs bis neun Fluggastsitzen mit einem Geländewarnsystem, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung. SR 941.210 SR 741.013

Art. 41 Vorläufige Dienstunfähigkeit

Liegt das Resultat der ersten Atemalkoholprobe mit dem Atemalkoholtestgerät über dem Grenzwert nach Artikel 38, oder muss gemäss Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a und c eine Blutprobe angeordnet werden, so gilt das Besatzungsmitglied als vorläufig dienstunfähig. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 230).

Art. 42 Anordnung und Durchführung eine Blutprobe

1 Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn: a. eine erste Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholtestgerät ein Resultat über dem Grenzwert gemäss Artikel 38 ergibt und dieses nicht mittels einer zweiten Atemalkoholprobe mit einem Atemalkoholmessgerät bestätigt werden kann; b. die Atemalkoholprobe verweigert oder vereitelt wird, oder das Besatzungsmitglied sich dieser entzieht; oder c. aus medizinischen Gründen keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann. 2 Liegt in Fällen von Absatz 1 Buchstabe c ein entsprechendes ärztliches Attest vor, kann von einer Blutprobe abgesehen und das Besatzungsmitglied in den Dienst entlassen werden. 3 Die Durchführung der Blutprobe richtet sich sinngemäss nach den Vorgaben von Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 der SKV und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des ASTRA. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 230). SR 741.013

Art. 43 Untersuchungen bei Anzeichen des Einflusses von Betäubungs-mitteln oder psychotropen Substanzen

Bestehen Anzeichen, dass ein Besatzungsmitglied unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen steht, so richtet sich die Durchführung der angeordneten Untersuchungen sinngemäss nach den Artikeln 12a, 12b, 13 Absatz 3, 14, 15 und 17 der SKV und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des ASTRA. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 230). SR 741.013

Art. 44–74

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

Art. 75 Verkehrsregeln

Das UVEK erlässt Verkehrsregeln für die Benutzung des schweizerischen Luftraums.

Art. 76 Betriebsregeln

1 Das UVEK erlässt Betriebsregeln, die das internationale Recht ausführen oder ergänzen. 2 Die Betriebsregeln gelten für Schweizer Halter und Flugbetriebsunternehmen im In- und Ausland. 3 Von den Betriebsregeln darf im Ausland abgewichen werden, wenn ausländisches Recht dies zwingend verlangt.

Art. 77 Grundsätze

1 Das Meldesystem nach den Artikeln 77–77e dient der Verbesserung der Sicherheit in der Luftfahrt. Es richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 376/2014. 2 Andere im Bundesrecht vorgesehene Meldepflichten bleiben unberührt. 3 Die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 ist auch auf Luftfahrzeuge anwendbar, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgeführt sind. 4 Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 aufgeführten Ereignisse müssen gemeldet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 739). Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (siehe Fussnote zu Art. 13). Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (siehe Fussnote zu Art. 13). Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäss der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (siehe Fussnote zu Art. 13).

Art. 77a–77c

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 917). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Febr. 2016, mit Wirkung seit 1. April 2016 (AS 2016 739).

Art. 77d Meldestelle

1 Das BAZL bestimmt eine interne Meldestelle, welche die ihr übermittelten meldepflichtigen Ereignisse sowie freiwilligen Meldungen erfasst und auswertet. 2 Die Meldestelle ist organisatorisch unabhängig von den mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Einheiten des BAZL. 3 Sie behandelt Ereignismeldungen vertraulich. 4 Angehörige der Meldestelle, die mit der Erfassung und Auswertung von Ereignismeldungen betraut sind, sind im Rahmen dieser Tätigkeiten von ihrer Anzeige- und Verfolgungspflicht entbunden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 917).

Art. 77e Streitigkeiten betreffend den Schutz der Informationsquelle

Das UVEK ist die nach Artikel 16 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zuständige Stelle. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 917). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 739). Siehe Fussnote zu Art. 77 Abs. 1.

Art. 77f und 77g

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 917). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Febr. 2016, mit Wirkung seit 1. April 2016 (AS 2016 739).

Art. 78

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 917).Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988 (AS 1988 534).

Art. 79

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988, mit Wirkung seit 1. April 1988 (AS 1988 534).Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988 (AS 1988 534).

Art. 80

Aufnahmen aus der Luft und die Verbreitung solcher Aufnahmen sind unter Vorbehalt der Gesetzgebung über den Schutz militärischer Anlagen erlaubt.

Art. 81

Der Abwurf von Gegenständen aus Luftfahrzeugen während des Fluges ist unter Vorbehalt der vom UVEK bestimmten Ausnahmen verboten.

Art. 82 an Luftfahrzeugen

1 Die Werbung mit Aufschriften und bildlichen Darstellungen an Luftfahrzeugen ist unter Vorbehalt der Bestimmungen der übrigen Bundesgesetzgebung gestattet. 2 Die Hoheits- und Eintragungszeichen müssen in jedem Fall deutlich erkennbar bleiben. 3 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988, in Kraft seit 1. April 1988 (AS 1988 534). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988, mit Wirkung seit 1. April 1988 (AS 1988 534).

Art. 83 mit Luftfahrzeugen

Jede andere Werbung mit Luftfahrzeugen, namentlich durch Abwurf von Flugblättern, Himmelsschrift, Verwendung von Lautsprechern, Schleppen von Werbebändern ist untersagt.

Art. 84

Akrobatische Vorführungen an Luftfahrzeugen bedürfen einer Bewilligung des BAZL. Mit der Bewilligung werden die erforderlichen Auflagen verbunden.

Art. 85 Begriff

Öffentliche Flugveranstaltungen sind Veranstaltungen mit Luftfahrzeugen, zu deren Besuch öffentlich eingeladen wird, namentlich Vorführungen und Wettbewerbe sowie Passagierflüge ausserhalb von Flugplätzen.

Art. 86 Bewilligungspflicht

1 Öffentliche Flugveranstaltungen bedürfen unter Vorbehalt von Absatz 2 einer Bewilligung des BAZL. Vor einer Bewilligung grosser Veranstaltungen ist das Bundesamt für Umwelt anzuhören. 2 Keiner Bewilligung bedürfen öffentliche Flugveranstaltungen: a. auf Flugplätzen, wenn lediglich Passagierflüge und fliegerische Wettbewerbe unter den Mitgliedern einer ortsansässigen Organisation unter Einschluss einzelner Gäste, vorgesehen sind; b. ausserhalb von Flugplätzen, wenn höchstens zwanzig Freiballone beteiligt sind; c. ausserhalb von Flugplätzen, wenn nicht mehr als zwei Hubschrauber beteiligt sind, unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Gemeindebehörden: d. … Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3843). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1921).

Art. 87 Gesuch

1 Das Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ist dem BAZL spätestens sechs Wochen vor der Durchführung einzureichen. 2 Es muss folgende Angaben enthalten: a. Ort und Zeitpunkt; b. Veranstalter; c. verantwortlicher Leiter; d. Organisationsplan und vorgesehene Luftfahrzeuge; e. Programm; f. Übersicht der für die Veranstaltung getroffenen Anordnungen, insbesondere für die Sicherheit der Zuschauer, den Verkehr am Boden und in der Luft sowie den Sanitätsdienst. 3 Für Veranstaltungen auf Flugplätzen ist die Zustimmung des Flugplatzhalters beizubringen, für Veranstaltungen auf einem anderen Gelände die Zustimmung der Grundeigentümer sowie die Erklärung der zuständigen kantonalen Behörde, dass sie gegen die Veranstaltung keine Einwendung erhebt. 4 Dem Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ausserhalb eines Flugplatzes sind beizulegen: a. Kartenausschnitt 1:25 000, auf dem das vorgesehene Gelände eingezeichnet ist; b. Skizze des Geländes 1:5000, aus dem auch die umliegenden Luftfahrthindernisse ersichtlich sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3843).

Art. 88 Prüfung

Das BAZL prüft die Unterlagen und begutachtet insbesondere das für die Benützung vorgesehene Gelände.

Art. 89 Bewilligung

1 Das BAZL, erteilt die Bewilligung, wenn der Veranstalter die zusätzliche Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde nach den Bestimmungen des Artikels 133 nachgewiesen hat und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 1bis Veranstaltungen, in deren Rahmen mit Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb Aussenlandungen oberhalb von 1100 m über Meer und ausserhalb von Gebirgslandeplätzen durchgeführt werden, bewilligt das BAZL nur, wenn sie ein bedeutendes Jubiläum im Gebirgsflug zum Anlass haben. 1ter Veranstaltungen, in deren Rahmen mit Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern durchgeführt werden, bewilligt das BAZL nur, wenn die zuständige kantonale Behörde die Einhaltung der gewässerschutz-, fischerei-, umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorgaben geprüft und bejaht hat und keine Einwände aufgrund weiterer öffentlicher Interessen erhebt. 2 Es setzt die aus Sicherheits- und Lärmgründen nötigen Bedingungen und Auflagen fest. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339).

Art. 90 Leitung

1 Dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung obliegt, neben der Leitung des Flugbetriebes, insbesondere: a. die Ausweise des teilnehmenden Flugpersonals und die Zeugnisse der verwendeten Luftfahrzeuge zu prüfen; b. das für die Regelung des Flugdienstes verantwortliche Personal über die Flugdienstordnung und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen zu unterrichten; c. zu prüfen, ob die verwendeten Luftfahrzeuge in der Bewilligung der Flugveranstaltung aufgeführt sind; d. darüber zu wachen, dass das genehmigte Programm eingehalten wird. 2 Auf Flugplätzen stehen diese Pflichten und Befugnisse dem Flugplatzleiter zu. Dieser kann sie unter seiner Aufsicht auf den Leiter der Veranstaltung übertragen.

Art. 91 Überwachung

Das BAZL kann die Veranstaltung durch einen Sachverständigen überwachen lassen. Dessen Aufgaben werden von Fall zu Fall festgelegt.

Art. 92−98

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

Art. 99

Bewilligungen können zurückgezogen oder eingeschränkt werden, wenn die bei der Erteilung massgebenden Voraussetzungen nicht mehr bestehen.

Art. 100 Gewerbsmässigkeit

1 Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn: a. für sie in irgendeiner Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als die Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll; und b. sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind. 1bis Ist der Beförderer ein Verein, so gelten Vereinsmitglieder als einem bestimmten Kreis zugehörig, wenn sie seit mehr als 30 Tagen Mitglied sind. 2 Bei allen Flügen von Unternehmen, die über eine Betriebsbewilligung verfügen, wird die Gewerbsmässigkeit vermutet. Die zoll- und steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts bleibt vorbehalten. 3 Bei nicht gewerbsmässigen Flügen, für die ein Entgelt entrichtet wird, sind die Passagiere vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen. Gelangen Luftfahrzeuge zum Einsatz, die in Bezug auf die Lufttüchtigkeit der Sonderkategorie angehören, so sind die Passagiere überdies auf die Besonderheiten der Zulassung des jeweiligen Luftfahrzeuges hinzuweisen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 485). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 485).

Art. 101 Einschränkungen für gewerbsmässig eingesetzte Luftfahrzeuge

Folgende Luftfahrzeuge dürfen nicht für gewerbsmässige Personentransporte eingesetzt werden: a. Luftfahrzeuge der Sonderkategorie, Unterkategorie «historisch»; und b. Luftfahrzeuge der Standardkategorie, die nicht auf europäischer Ebene geregelt sind und die aktuell über keinen Inhaber der Musterzulassung verfügen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 485).

Art. 102 Entzug der Betriebsbewilligung

Das BAZL kann die Betriebsbewilligung entziehen, wenn: a. die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind; b. Vorschriften wiederholt oder in grober Weise verletzt werden; oder c. Auflagen nicht erfüllt werden.

Art. 103 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung

1 Einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 27 LFG) erteilt, wenn: a. das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist mit dem Zweck, gewerbsmässigen Luftverkehr zu betreiben; b. das Unternehmen sich unter tatsächlicher Kontrolle und mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind; c. im Fall einer Aktiengesellschaft zudem mehr als die Hälfte des Aktienkapitals aus Namenaktien besteht und sich dieses mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern oder schweizerisch beherrschten Handelsgesellschaften oder Genossenschaften befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind; d. ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis vorliegt, das insbesondere die Flugbetriebs- und Unterhaltsorganisation regelt; e. die Luftfahrzeuge, die das Unternehmen betreibt, die Mindestanforderungen für die vorgesehenen Dienste erfüllen und im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind; im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion können die Luftfahrzeuge im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sein, mit dem diese Möglichkeit in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen wurde; f. das Unternehmen Halter von mindestens einem Luftfahrzeug ist, das es als Eigentümer oder auf Grund eines Leasingvertrages betreibt, der dem Unternehmen die freie Benützung des Luftfahrzeugs während mindestens sechs Monaten garantiert; g. dem Unternehmen eigene Flugbesatzungen mit den erforderlichen Ausweisen zur Verfügung stehen; h. …; i. das Unternehmen glaubhaft machen kann, dass es seinen Verpflichtungen während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit jederzeit nachkommen kann und dass es für die fixen und variablen Kosten gemäss seinem Wirtschaftsplan während drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann; die Festlegung der Verpflichtungen und die Ermittlung der Kosten haben von realistischen Annahmen auszugehen. 2 Ein Unternehmen, das über eine Betriebsbewilligung verfügt, oder eine Beteiligungsgesellschaft, die direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen hält, hat zur Sicherung einer schweizerischen Mehrheit an seinem Gesellschaftskapital ein Kaufrecht an börsenkotierten Kapitalanteilen, die von Ausländern erworben worden sind. Das Kaufrecht darf bis zehn Tage nach Anmeldung des Erwerbs beim Unternehmer ausgeübt werden, wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital 40 Prozent des gesamten Gesellschaftskapitals erreicht hat oder wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital den eingetragenen schweizerischen Anteil überstiegen hat. Der Übernahmepreis entspricht dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Kaufrechtsausübung. Das Unternehmen veröffentlicht regelmässig den ausländischen Anteil am Gesellschaftskapital. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind. 3 In begründeten Fällen kann das BAZL, im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, auf bestimmte Zeit die Verwendung einzelner Luftfahrzeuge bewilligen, die im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sind, mit dem diese Möglichkeit nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen wurde. 4 Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c gewähren. Es kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen. Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden. Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden. Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden. Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden. Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Art. 103a Sicherheitsmanagementsystem

1 Folgende Unternehmen mit Sitz in der Schweiz müssen ein Sicherheitsmanagementsystem einrichten und unterhalten: a. Halter von Flugzeugen und Hubschraubern, die gewerbsmässige Flüge durchführen; b. Instandhaltungsbetriebe für Flugzeuge und Hubschrauber. 2 Für das Sicherheitsmanagementsystem sind unmittelbar anwendbar die folgenden Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Anhang 19 zum Chicago-Übereinkommen: a. Teil I Ziffern 3.3 und 8.7.3; b. Teil III Sektion II Ziffern 1.3 und 6.1.2. 3 Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Chicago-Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen. 4 Das UVEK kann Empfehlungen des Anhangs 6 des Chicago-Übereinkommens für verbindlich erklären. 5 Das BAZL kann zur Umsetzung der Normen und Empfehlungen der ICAO zusätzliche Weisungen erlassen. 6 Anhang 6 des Chicago-Übereinkommens wird in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Er kann beim BAZL in französischer und englischer Sprache eingesehen werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6005). SR 0.748.0. Der Text dieses Anhanges wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt unter www.bazl.admin.ch > Für Fachleute > Regulation und Grundlagen kostenlos abgerufen oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7; www.icao.int) kostenpflichtig bezogen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3843). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). Diese Dokumente können überdies beim Buchhandel oder bei der ICAO (www.icao.int) bestellt oder abonniert werden.

Art. 104 Ballone, Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien

1 Ballonfahrtunternehmen müssen die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b des Luftfahrtgesetzes und diejenigen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben a, e und g erfüllen. In begründeten Fällen kann das BAZL Ausnahmen zu den Voraussetzungen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a gewähren. 2 Für Unternehmen, die Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien betreiben, ist keine Betriebsbewilligung erforderlich.

Art. 105 Einzelbewilligung

Für eine kurze Zeit oder eine geringe Anzahl von Flügen kann eine Betriebsbewilligung als Einzelbewilligung erteilt werden, wenn der Betreiber einen vergleichbaren und der Operation angemessenen Sicherheitsstandard nachweisen kann. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Art. 106 Haftungssumme und Versicherungspflicht

1 Eine Betriebsbewilligung wird einem Gesuchsteller nur erteilt, wenn er: a. über die folgenden Sicherstellungen verfügt:1. für Haftpflichtansprüche im Falle von Tod oder Körperverletzung: über eine minimale Sicherstellung von 250 000 Sonderziehungsrechten gemäss der Definition des Internationalen Währungsfonds je Reisenden, 2. für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Reisegepäck: über eine minimale Sicherstellung von 1288 Sonderziehungsrechten je Reisenden, 3. für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Gütern: über eine minimale Sicherstellung von 22 Sonderziehungsrechten je Kilogramm; und b. nachweist, dass er gegen die Folgen seiner Haftpflicht bis zu den Beträgen nach Buchstabe a versichert ist. 2 In den Versicherungsvertrag ist folgende Bestimmung aufzunehmen: Endigt der Vertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so verpflichtet sich die Versicherungsunternehmung, gleichwohl Ersatzansprüche bis zum Entzug der Bewilligung nach den Bestimmungen des Vertrages zu decken, längstens aber während 15 Tagen, nachdem das BAZL vom Ende des Vertrags benachrichtigt worden ist. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird. Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 622). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 622). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Art. 107 Auskunfts- und Meldepflicht

1 Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung haben dem BAZL auf Verlangen jederzeit Einblick in ihre Betriebsführung und Geschäftsunterlagen zu gewähren und die für die Erstellung der Luftverkehrsstatistik erforderlichen Angaben zu liefern. 2 … 3 Beabsichtigen Unternehmen, Kontinente oder Gebiete, die sie bisher nicht angeflogen haben, zu bedienen, so melden sie dem BAZL im Voraus ihre Pläne. Zudem melden sie ihm im Voraus alle beabsichtigten Zusammenschlüsse oder Übernahmen sowie innert 14 Tagen jede Änderung des Eigentums an Einzelbeteiligungen, die zehn Prozent oder mehr des gesamten Beteiligungskapitals des Unternehmens oder seiner Mutter- oder Dachgesellschaft ausmachen. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Febr. 2016, mit Wirkung seit 1. April 2016 (AS 2016 739).

Art. 108 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung

1 Einem Unternehmen mit Sitz im Ausland wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 29 LFG) erteilt, wenn: a. es in seinem Heimatstaat zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern im internationalen Luftverkehr zugelassen ist; b. es die Behörden seines Heimatstaats in technischer und betrieblicher Hinsicht wirksam beaufsichtigen; c. durch die Erteilung der Betriebsbewilligung keine wesentlichen schweizerischen Interessen beeinträchtigt werden; d. schweizerischen Unternehmen von seinem Heimatstaat die Beförderung von Personen oder Gütern in gleichwertiger Weise erlaubt wird; e. die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde (Art. 125) sichergestellt sind; und f. es nachweist, dass seine Sicherstellung der Haftpflichtansprüche mindestens den in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a–c geforderten Beträgen entspricht. 2 Besteht kein offensichtlicher Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erfüllt sind, so kann auf eine Prüfung der technischen und betrieblichen Grundlagen des Unternehmens verzichtet werden. Eine entsprechende Überprüfung kann aber jederzeit angeordnet werden. 3 In begründeten Fällen kann vom Erfordernis nach Absatz 1 Buchstabe d abgesehen werden. Fassung gemäss Anhang Ziff. II der V vom 17. Aug. 2005 über den Lufttransport, in Kraft seit 5. Sept. 2005 (AS 2005 4243).

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