Law

Verordnung über die Luftfahrt

Confederation · 748.01 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2023-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 3b001bf790c6e53c663217cea383582caa369627305191e93fb2cfdb3dcd9122

Contents: 138 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2a
  4. Art. 2b
  5. Art. 3 Eintragung
  6. Art. 4 Eigentumsvoraussetzungen
  7. Art. 5 Treuhandschaft
  8. Art. 6 Anmeldung
  9. Art. 7
  10. Art. 8 Inhalt des Eintrages
  11. Art. 9 Eintragungszeugnis
  12. Art. 10 Änderungen
  13. Art. 11 Löschung
  14. Art. 12
  15. Art. 13 Vorbehalt internationalen Rechts
  16. Art. 14
  17. Art. 15 Gefahrentragung bei Prüfungen
  18. Art. 16 Lufttüchtigkeitszeugnis, eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Fluggenehmigung sowie Lärm- und Schadstoffzeugnis
  19. Art. 17 Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fluggenehmigungen sowie Lärm- und Schadstoffzeugnisse
  20. Art. 18 Zulassung zum Verkehr
  21. Art. 19 Gültigkeitsdauer des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und der Fluggenehmigung
  22. Art. 20 Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und der Fluggenehmigung
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26 Grundsatz
  29. Art. 27
  30. Art. 28 Aufsicht über zivile Ausbildungsorganisationen
  31. Art. 28a SPHAIR
  32. Art. 29
  33. Art. 30 Geltungsbereich und anwendbares Recht
  34. Art. 31 Information und Anleitung
  35. Art. 32 Anhörung
  36. Art. 33 Untersuchung des Gesundheitszustands
  37. Art. 34 Anwendbarkeit der Schutzvorschriften bei Schwangerschaft
  38. Art. 35 Einsatz bei Mutterschaft
  39. Art. 36 Ersatzarbeit und Lohnersatz
  40. Art. 37
  41. Art. 38 Angetrunkenheit und Dienstunfähigkeit
  42. Art. 39 Alkoholkontrollen bei Anzeichen der Angetrunkenheit
  43. Art. 40 Durchführung der anlasslosen Atemalkoholprobe
  44. Art. 41 Vorläufige Dienstunfähigkeit
  45. Art. 42 Anordnung und Durchführung eine Blutprobe
  46. Art. 43 Untersuchungen bei Anzeichen des Einflusses von Betäubungs-mitteln oder psychotropen Substanzen
  47. Art. 44–74
  48. Art. 75 Verkehrsregeln
  49. Art. 76 Betriebsregeln
  50. Art. 77 Grundsätze
  51. Art. 77a–77c
  52. Art. 77d Meldestelle
  53. Art. 77e Streitigkeiten betreffend den Schutz der Informationsquelle
  54. Art. 77f und 77g
  55. Art. 78
  56. Art. 79
  57. Art. 80
  58. Art. 81
  59. Art. 82 an Luftfahrzeugen
  60. Art. 83 mit Luftfahrzeugen
  61. Art. 84
  62. Art. 85 Begriff
  63. Art. 86 Bewilligungspflicht
  64. Art. 87 Gesuch
  65. Art. 88 Prüfung
  66. Art. 89 Bewilligung
  67. Art. 90 Leitung
  68. Art. 91 Überwachung
  69. Art. 92−98
  70. Art. 99
  71. Art. 100 Gewerbsmässigkeit
  72. Art. 101 Einschränkungen für gewerbsmässig eingesetzte Luftfahrzeuge
  73. Art. 102 Entzug der Betriebsbewilligung
  74. Art. 103 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
  75. Art. 103a Sicherheitsmanagementsystem
  76. Art. 104 Ballone, Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien
  77. Art. 105 Einzelbewilligung
  78. Art. 106 Haftungssumme und Versicherungspflicht
  79. Art. 107 Auskunfts- und Meldepflicht
  80. Art. 108 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
  81. Art. 109 Auskunfts- und Meldepflicht
  82. Art. 110 Linienverkehr
  83. Art. 111 Konzessionspflichten
  84. Art. 112 Entzug der Streckenkonzession
  85. Art. 113
  86. Art. 114 Gesuch
  87. Art. 115 Entscheid
  88. Art. 116 Dauer der Streckenkonzession
  89. Art. 117 Änderung und Übertragung von Rechten und Pflichten aus Konzessionen
  90. Art. 118 Übertragung ungenutzter Streckenkonzessionen an Mitbewerber
  91. Art. 118a Heimfall unbenutzter Streckenkonzessionen
  92. Art. 119 Gesuch
  93. Art. 120 Verfahren
  94. Art. 121–122
  95. Art. 122a Sicherheitsmassnahmen auf Flugplätzen
  96. Art. 122b Sicherheitsmassnahmen der Luftverkehrsunternehmen
  97. Art. 122c Anwendbare Bestimmungen
  98. Art. 122d Vollzug
  99. Art. 122e Grundsätze
  100. Art. 122f Aufgaben und Kompetenzen
  101. Art. 122g Ausbildung
  102. Art. 122h Einsatz
  103. Art. 122i Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten
  104. Art. 122j Unterstellung
  105. Art. 122k Risiko- und Bedrohungsanalyse
  106. Art. 122kbis Daten der möglichen Gefährder
  107. Art. 122kter Daten der Sicherheitsbeauftragten
  108. Art. 122l Unterhalt und Aufbewahrung von Schusswaffen
  109. Art. 122m Pflichten der Luftverkehrsunternehmen
  110. Art. 122n Vergütungen
  111. Art. 122o Verantwortlichkeit des Bundes
  112. Art. 122p
  113. Art. 123
  114. Art. 124
  115. Art. 125
  116. Art. 126 Wechsel des Halters und Rücktritt
  117. Art. 127 Umfang der gesicherten Ersatzansprüche
  118. Art. 128 Dauer und örtlicher Geltungsbereich
  119. Art. 129 Verhältnis zum Nachweis der Sicherstellung
  120. Art. 130
  121. Art. 131
  122. Art. 132
  123. Art. 132a Minimale Sicherstellung der Haftpflichtansprüche der Reisenden
  124. Art. 132b Haftpflicht von Hängegleiterpiloten für Reisende
  125. Art. 133
  126. Art. 134
  127. Art. 135
  128. Art. 136
  129. Art. 137
  130. Art. 138
  131. Art. 138a
  132. Art. 139 Formulare
  133. Art. 140 Gebühren
  134. Art. 141 Statistik
  135. Art. 141a
  136. Art. 142
  137. Art. 143 Aufhebung früherer Erlasse
  138. Art. 144 Inkrafttreten

138 provisions

Art. 1

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

Art. 2

1 Die Luftfahrzeuge werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt. 2 Als Staatsluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge, die im Militär‑, Zoll- oder Polizeidienst von Bund und Kantonen verwendet werden oder die der Bundesrat ausdrücklich als solche bezeichnet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

Art. 2a

1 Unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) eingesetzt werden. 2 Die Kantone sind ermächtigt, für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde zu treffen. 3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt die Einzelheiten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3645). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3645).

Art. 2b

1 Der Betrieb von bemannten motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen, die wegen ihres geringen Gewichts vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ausgenommen sind (Art. 4 Abs. 4 und Anhang II Bst. e und f der genannten Verordnung), ist verboten. 2 Vom Verbot ausgenommen sind: a. elektrisch angetriebene Luftfahrzeuge; b. aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Verbrennungsmotor; c. Tragschrauber mit Verbrennungsmotor. 3 Das BAZL kann zudem für Forschungs- und Entwicklungsprojekte Ausnahmebewilligungen erteilen. Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abk. vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

Art. 3 Eintragung

1 Das BAZL trägt Flugzeuge, Hubschrauber, andere Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte Freiballone und Luftschiffe in das Luftfahrzeugregister ein: a. wenn die Voraussetzungen, namentlich über das Eigentum, erfüllt sind (Art. 4 und 5); b. wenn sie unter schweizerischen Hoheits- und Eintragungszeichen zum Verkehr zugelassen werden sollen. 2 Das BAZL kann die Eintragung eines Luftfahrzeuges, für das die Eigentumsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, in das Luftfahrzeugregister bewilligen, wenn das Luftfahrzeug für längere Zeit von einer schweizerischen Unternehmung der gewerbsmässigen Luftfahrt verwendet werden soll. 3 Schweizerische Staatsluftfahrzeuge können im Luftfahrzeugregister eingetragen werden. 4 Die Eintragung kann verweigert werden, wenn das Luftfahrzeug offensichtlich den in der Schweiz anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen oder den Bestimmungen über den Umweltschutz nicht entspricht. 5 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 735). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1536). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

Art. 4 Eigentumsvoraussetzungen

Ein Luftfahrzeug erfüllt die vorgeschriebenen Voraussetzungen, wenn es ausschliessliches Eigentum ist von: a. Schweizer Bürgern; b. Ausländern, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen namentlich hinsichtlich der Beteiligung am Kapital und an der Geschäftsführung schweizerischer Luftverkehrsunternehmen Schweizer Bürgern gleichgestellt sind und die Wohnsitz in der Schweiz haben und eine Bewilligung besitzen, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben; c. Ausländern, die in der Schweiz Wohnsitz haben und eine Bewilligung besitzen, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben und die das Luftfahrzeug in der Regel von der Schweiz aus benutzen; d. Handelsgesellschaften oder Genossenschaften, die ihren Sitz in der Schweiz haben und in der Schweiz im Handelsregister eingetragen sind; e. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; f. Vereinen, die nach schweizerischem Recht errichtet sind, sofern zwei Drittel ihrer Mitglieder und ihres Vorstandes sowie ihr Präsident in der Schweiz Wohnsitz haben und Schweizer Bürger oder Ausländer sind, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen Schweizer Bürgern gleichgestellt sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 735). Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden. Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim BAZL eingesehen werden.

Art. 5 Treuhandschaft

Für die Anwendung dieser Verordnung gelten treuhandschaftlich begründete Verfügungsrechte nicht als Eigentum. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 735).

Art. 6 Anmeldung

1 Ein Luftfahrzeug ist durch den Eigentümer zur Eintragung anzumelden. 2 Der Anmeldung sind beizulegen: a. Belege, die das Eigentum des Gesuchstellers glaubhaft machen; b. für Handelsgesellschaften und Genossenschaften der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Buchstabe d erfüllen; c. für Vereine der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Buchstabe f erfüllen; d. für Eigentümer im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen; e. für Eigentümer im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen und eine schriftliche Erklärung, dass das Luftfahrzeug in der Regel von der Schweiz aus benutzt wird; f. für ein Luftfahrzeug, das aus dem Ausland eingeführt wird:1. der Nachweis, dass es weder im Herstellerstaat noch im Wohnsitzstaat eines Rechtsvorgängers des Gesuchstellers eingetragen ist, und 2. der Nachweis, dass es nicht im Luftfahrzeugbuch oder in einem entsprechenden Register des letzten Eintragungsstaates aufgenommen ist; dieser Nachweis kann ersetzt werden durch die schriftliche Erklärung des nach dem Eintrag im ausländischen Luftfahrzeugbuch Berechtigten, dass er der Eintragung des Luftfahrzeuges in das schweizerische Luftfahrzeugregister zustimmt; g. für ein gebrauchtes Luftfahrzeug, das aus dem Ausland eingeführt wird, der Nachweis des ordnungsgemässen Unterhaltes. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 735).

Art. 7

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. März 1994, mit Wirkung seit 1. April 1994 (AS 1994 735).

Art. 8 Inhalt des Eintrages

1 Der Eintrag im Luftfahrzeugregister enthält mindestens folgende Angaben: a. Datum der Eintragung; b. Eintragungszeichen; c. Hersteller; d. Baumuster des Luftfahrzeuges; e. Werknummer; f. Name und Adresse des Eigentümers. 2 Name und Adresse des Halters können neben dem Eigentümer eingetragen werden, wenn der Halter die Voraussetzungen für die Eintragung, abgesehen vom Eigentum, erfüllt.

Art. 9 Eintragungszeugnis

1 Das BAZL stellt dem Eigentümer des Luftfahrzeuges ein Zeugnis über den Eintrag aus. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988, mit Wirkung seit 1. April 1988 (AS 1988 534).

Art. 10 Änderungen

Der eingetragene Eigentümer und, wenn ein solcher eingetragen ist, der Halter des Luftfahrzeuges, haben dem BAZL jede Änderung der in den Artikeln 4–7 genannten Voraussetzungen innert zehn Tagen schriftlich zu melden. Das Eintragungszeugnis und das Lufttüchtigkeitszeugnis sind der Meldung beizulegen. Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

Art. 11 Löschung

1 Der Eintrag eines Luftfahrzeuges wird gelöscht: a. auf Antrag des Eigentümers; b. von Amtes wegen, wenn:– eine Voraussetzung zur Eintragung wegfällt; – der Nachweis der Zollveranlagung oder der vorübergehenden Zollbefreiung nicht erbracht wird; – der Halter eine Gebühr nach der Verordnung vom 25. September 1989 über die Gebühren des BAZL, welche rechtskräftig festgesetzt ist, nicht bezahlt; – das Luftfahrzeug zerstört worden ist. 2 Ist das Luftfahrzeug in das Luftfahrzeugbuch aufgenommen, so darf der Eintrag im Luftfahrzeugregister nicht gelöscht werden, bevor das Luftfahrzeug im Luftfahrzeugbuch gestrichen ist. Die Bordpapiere eines Luftfahrzeuges, dessen Eintrag von Amtes wegen zu löschen ist, werden aber schon vor der Löschung zurückgezogen. 3 Auf Verlangen stellt das BAZL über die Löschung eine Bescheinigung aus. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Dez. 1990 (AS 1990 1719). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 36 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). [AS 1989 2216, 1993 2749, 1995 5219, 1997 2779 Ziff. II 53, 2003 1195, 2005 2695 Ziff. II 5. AS 2007 5101 Art. 52]. Siehe heute: die V vom 28. Sept. 2007 (SR 748.112.11).

Art. 12

Das BAZL erlässt Bestimmungen über die Hoheits- und Eintragungszeichen der schweizerischen Luftfahrzeuge.

Art. 13 Vorbehalt internationalen Rechts

Die Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und das Zulassungsverfahren (Ziff. 15) gelten, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden EG-Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist: a. Verordnung (EG) Nr. 1592/2002; b. Verordnung (EG) Nr. 2042/2003; c. Verordnung (EG) Nr. 1702/2003. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607). SR 0.748.127.192.68. Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zu diesem Abkommen genannt und kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern (www. bazl.admin.ch) eingesehen oder bezogen werden.

Art. 14

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607).

Art. 15 Gefahrentragung bei Prüfungen

1 Für Beschädigungen des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung bei den Prüfungen haftet der Bund nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes. 2 Der Gesuchsteller kann die Prüfflüge mit Zustimmung des BAZL auf seine Gefahr durch einen geeigneten Piloten eigener Wahl ausführen lassen. 3 Bei jedem Prüfflug müssen die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sichergestellt sein. SR 170.32

Art. 16 Lufttüchtigkeitszeugnis, eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Fluggenehmigung sowie Lärm- und Schadstoffzeugnis

1 Das BAZL bescheinigt die Lufttüchtigkeit der eingetragenen Luftfahrzeuge im Lufttüchtigkeitszeugnis, im eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis oder in der Fluggenehmigung. 2 Der Grad der Lärm- und der Schadstoffentwicklung von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb wird im Lärm- und Schadstoffzeugnis bescheinigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607).

Art. 17 Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fluggenehmigungen sowie Lärm- und Schadstoffzeugnisse

1 Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden: a. nach den geltenden schweizerischen Bestimmungen; b. nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind, oder c. nach ausländischen oder internationalen Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen und vom BAZL anerkannt sind. 2 Ausländische Lärm- und Schadstoffzeugnisse können vom BAZL anerkannt werden, wenn sie ausgestellt wurden: a. nach Normen, die den schweizerischen Mindestanforderungen wenigstens gleichkommen; oder b. nach internationalen Normen, die auch für die Schweiz verbindlich sind. 3 Die Nachprüfung, ob das Luftfahrzeug lufttüchtig ist und die Anforderungen der Lärm- und Schadstoffbegrenzung erfüllt, bleibt vorbehalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 2277). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

Art. 18 Zulassung zum Verkehr

1 Ein im Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug wird zum Verkehr zugelassen, wenn: a. es lufttüchtig ist; b. es die Anforderungen der Begrenzung des Lärms und anderer Emissionen erfüllt; c. die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde und von Reisenden im vorgeschriebenen Umfang sichergestellt sind; d. bei einem aus dem Ausland eingeführten Luftfahrzeug nachgewiesen wird, dass eine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder dass es vorübergehend zollbefreit ist. 2 … 3 Die Zulassung zum Verkehr wird mit der Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder mit der Fluggenehmigung bescheinigt. In diesen Bescheinigungen oder in Anhängen dazu kann das BAZL Auflagen, Bedingungen und Beschränkungen für den Betrieb festlegen. 4 In besonderen Fällen, namentlich während des Zulassungsverfahrens, stellt das BAZL eine provisorische Fluggenehmigung aus. Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde und von Reisenden müssen in jedem Fall sichergestellt sein. 5 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. März 1984, in Kraft seit 1. Apr. 1984 (AS 1984 318). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 36 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1921).

Art. 19 Gültigkeitsdauer des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und der Fluggenehmigung

1 Die Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisse und Fluggenehmigungen sind grundsätzlich unbefristet gültig. Das BAZL kann ihre Gültigkeit ausnahmsweise befristen. 2 Das BAZL stellt im besonderen Fällen, namentlich im Zulassungsverfahren oder für technische Überflüge, Fluggenehmigungen mit befristeter Gültigkeitsdauer aus. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607).

Art. 20 Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und der Fluggenehmigung

1 Das Lufttüchtigkeitszeugnis, das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung wird entzogen, wenn: a. das Luftfahrzeug nicht mehr lufttüchtig ist und der Mangel innert einer vom BAZL angesetzten Frist nicht behoben worden ist; b. das Luftfahrzeug die Anforderungen der Begrenzung des Lärms und anderer Emissionen nicht mehr erfüllt und der Mangel innert einer vom BAZL angesetzten Frist nicht behoben worden ist: c. keine ausreichende Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde mehr vorhanden ist: d. nach Ablauf der Zollbefreiung die Verzollung nicht nachgewiesen wird. 2 Das Lufttüchtigkeitszeugnis kann ferner entzogen werden, wenn: a. die erforderliche periodische Überprüfung der Lufttüchtigkeit nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist durchgeführt und bestätigt wird; oder b. die Eigentumsverhältnisse unklar sind. 3 Vorbehalten bleibt der Entzug nach Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 2277). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. März 1984, in Kraft seit 1. Apr. 1984 (AS 1984 318). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3607).

Art. 21

Das UVEK kann innerhalb der in den Artikeln 108 und 109 des Luftfahrtgesetzes umschriebenen Grenzen für Luftfahrzeuge besonderer Kategorien oder bei neuen technischen Erscheinungen Sonderregeln erlassen und andere Massnahmen treffen. Es berücksichtigt dabei auch die Anliegen des Natur‑, Landschafts- und Umweltschutzes. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 (AS 2007 3645). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 22

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

Art. 23

1 Die Flugkörper werden in technischer Hinsicht in die Kategorien nach Anhang eingeteilt. 2 Kleine Flugkörper, wie Feuerwerkkörper oder Modellraketen, sowie Hagelabwehrgeschosse dürfen nur eingesetzt oder abgeschossen werden, wenn sie die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigen. Zusätzliche Einschränkungen aus andern Gründen durch den Bund oder die Kantone bleiben vorbehalten. 3 Andere Flugkörper, namentlich bemannte oder unbemannte Raketen, dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt oder abgeschossen werden. Das BAZL kann Auflagen für die Zulassung und den Betrieb festlegen. 4 Hagelabwehrgeschosse dürfen nicht in die Lufträume der Klassen C und D sowie der Klasse E im Bereich von ATS-Strecken eindringen. Die zuständige Flugverkehrsleitstelle kann Ausnahmen bewilligen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

Art. 24

1 Das UVEK bestimmt, welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Ausweises des BAZL bedürfen. 2 Das BAZL kann die Durchführung von Prüfungen und das Ausstellen von Ausweisen geeigneten Verbänden übertragen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988, in Kraft seit 1. April 1988 (AS 1988 534).

Art. 25

1 Das UVEK erlässt über die Ausweise für das Luftfahrtpersonal Vorschriften, die insbesondere regeln: a. die Art, den Geltungsbereich und die Geltungsdauer der Ausweise; b. die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der Ausweise; c. das Verfahren, das dabei einzuhalten ist; d. die Rechte und Pflichten der Träger; e. die Voraussetzungen, unter denen militärisch ausgebildetes Luftfahrtpersonal zivile Ausweise erwerben kann; f. die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprüfungen und fliegerärztlicher Untersuchungen. 2 Das UVEK kann Vorschriften erlassen über das Luftfahrtpersonal, das für die Ausübung seiner Tätigkeit keines Ausweises bedarf. 3 Das UVEK ordnet den fliegerärztlichen Dienst im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Die Organisation und die Zuständigkeiten des fliegerärztlichen Instituts werden in einer Verordnung festgelegt, die das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Einvernehmen mit dem UVEK erlässt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. April 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2001 1067).

Art. 26 Grundsatz

Unter Vorbehalt der vom UVEK für einzelne Kategorien festzulegenden Ausnahmen ist die Ausbildung von Luftfahrtpersonal, das eines amtlichen Ausweises bedarf, nur im Rahmen einer zivilen Ausbildungsorganisation zulässig, welche die Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 erfüllt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3843). Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. Nov. 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung. Verordnung (EG) Nr. 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

Art. 27

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3843).

Art. 28 Aufsicht über zivile Ausbildungsorganisationen

1 Das BAZL überwacht den Betrieb der zivilen Ausbildungsorganisationen für das Luftfahrtpersonal. 2 Die vom Bund unterstützten Bereiche der fliegerischen Aus- und Weiterbildung unterstehen, unter Ausnahme der Eignungsabklärung von Anwärterinnen und Anwärtern als Militär- oder Berufspiloten oder als Fallschirm-Aufklärer (SPHAIR), der Aufsicht des BAZL. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3843).

Art. 28a SPHAIR

1 Die Luftwaffe sorgt für die Durchführung von Abklärungen der Eignung von Anwärterinnen und Anwärtern als Militär- oder Berufspiloten oder als Fallschirmaufklärer unter der Bezeichnung SPHAIR. 2 Sie wird in der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere durch das BAZL, die Organisationen der kommerziellen Luftfahrt, die Ausbildungsorganisationen der Aviatik und den Dachverband der Leicht- und Sportaviatik unterstützt. 3 Das VBS regelt nach Anhörung der Beteiligten nach Absatz 2 insbesondere: a. die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Eignungsabklärungen; b. die Anforderungen an die Eignungsabklärungen; c. die Organisation der Geschäftsstelle SPHAIR und den Einbezug der Beteiligten nach Absatz 2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3843).

Art. 29

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3843).

Art. 30 Geltungsbereich und anwendbares Recht

1 Diese Ziffer (34) regelt den Schutz der Gesundheit von Luftfahrzeugbesatzungsmitgliedern von Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, die eine Bewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Gütern haben müssen. 2 Sie führt die Richtlinie 2000/79/EG in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 aus. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2009, in Kraft seit 15. Okt. 2009 (AS 2009 5027). SR 0.748.127.192.68. Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist in Ziff. 1 des Anhangs zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

Art. 31 Information und Anleitung

Die Information und die Anleitung der Besatzungsmitglieder richten sich nach Artikel 5 der Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2009, in Kraft seit 15. Okt. 2009 (AS 2009 5027). SR 822.113

Art. 32 Anhörung

Die Anhörung der Besatzungsmitglieder oder ihrer Vertretung im Betrieb richtet sich nach Artikel 6 ArGV 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2009, in Kraft seit 15. Okt. 2009 (AS 2009 5027). SR 822.113

Art. 33 Untersuchung des Gesundheitszustands

1 Jedes Besatzungsmitglied hat Anspruch auf eine unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustands vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit im Luftverkehrsunternehmen. 2 Den Anspruch auf unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustands nach Klausel 4 Ziffer 1 Buchstabe a des Anhangs zur Richtlinie 2000/79/EG haben die Besatzungsmitglieder wie folgt: a. Flugbesatzungsmitglieder: in den im JAR-FCL-3-Reglement vorgeschriebenen Abständen; b. die übrigen Besatzungsmitglieder:1. bis zum 41. Lebensjahr: alle 5 Jahre, 2. ab dem 42. und bis zum 50. Lebensjahr: alle 2 Jahre, 3. ab dem 51. Lebensjahr: jährlich. 3 Sie haben Anspruch auf eine jährliche Untersuchung, wenn sie gesundheitliche Probleme haben, die auf die fliegerische Tätigkeit zurückzuführen sind. 4 Die Kosten der Untersuchung des Gesundheitszustandes trägt das Luftverkehrsunternehmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2009, in Kraft seit 15. Okt. 2009 (AS 2009 5027). In der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68). JAR-FCL 3 wird nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Das Regelwerk kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern (www.bazl.admin.ch) eingesehen oder bei der zuständigen Stelle der Joint Aviation Authorties gegen Entgelt bezogen werden.

Art. 34 Anwendbarkeit der Schutzvorschriften bei Schwangerschaft

1 Schwangere Frauen können ihre Ansprüche auf besondere Schutzmassnahmen geltend machen, sobald sie das Unternehmen von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt haben. 2 Sie müssen auf Verlangen des Unternehmens das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorlegen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2009, in Kraft seit 15. Okt. 2009 (AS 2009 5027).

Art. 35 Einsatz bei Mutterschaft

Der Einsatz von schwangeren Frauen, Wöchnerinnen und stillenden Müttern richtet sich nach den Artikeln 35 Absatz 1 und 35a Absätze 1–3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2009, in Kraft seit 15. Okt. 2009 (AS 2009 5027). SR 822.11

Art. 36 Ersatzarbeit und Lohnersatz

1 Schwangere Frauen und stillende Mütter, die vom Flugdienst befreit werden, haben Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, soweit ihnen das Luftverkehrsunternehmen keine gleichwertige Ersatzarbeit am Boden zuweisen kann. 2 Auf schwangere Frauen und stillende Mütter, welche eine Ersatzarbeit am Boden verrichten, sind anwendbar: a. das Arbeitsgesetz vom 13. März 1964; b. die Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz; c. die ArGV 3; d. die Vorschriften, die das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment gestützt auf Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz erlässt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2009, in Kraft seit 15. Okt. 2009 (AS 2009 5027). SR 822.11 SR 822.111 SR 822.113

Art. 37

Für den Einsatz von Besatzungsmitgliedern mit Familienpflichten gelten: a. Artikel 36 Absatz 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964, soweit der Flugbetrieb es zulässt; und b. Artikel 36 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2009, in Kraft seit 15. Okt. 2009 (AS 2009 5027). SR 822.11

← Find another law

Verordnung über die Luftfahrt