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Verordnung über die Luftfahrt

Confederation · 748.01 · ordinance

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Contents: 138 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2a
  4. Art. 2b
  5. Art. 3 Eintragung
  6. Art. 4 Eigentumsvoraussetzungen
  7. Art. 5 Treuhandschaft
  8. Art. 6 Anmeldung
  9. Art. 7
  10. Art. 8 Inhalt des Eintrages
  11. Art. 9 Eintragungszeugnis
  12. Art. 10 Änderungen
  13. Art. 11 Löschung
  14. Art. 12
  15. Art. 13 Vorbehalt internationalen Rechts
  16. Art. 14
  17. Art. 15 Gefahrentragung bei Prüfungen
  18. Art. 16 Lufttüchtigkeitszeugnis, eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Fluggenehmigung sowie Lärm- und Schadstoffzeugnis
  19. Art. 17 Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fluggenehmigungen sowie Lärm- und Schadstoffzeugnisse
  20. Art. 18 Zulassung zum Verkehr
  21. Art. 19 Gültigkeitsdauer des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und der Fluggenehmigung
  22. Art. 20 Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und der Fluggenehmigung
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26 Grundsatz
  29. Art. 27
  30. Art. 28 Aufsicht über zivile Ausbildungsorganisationen
  31. Art. 28a SPHAIR
  32. Art. 29
  33. Art. 30 Geltungsbereich und anwendbares Recht
  34. Art. 31 Information und Anleitung
  35. Art. 32 Anhörung
  36. Art. 33 Untersuchung des Gesundheitszustands
  37. Art. 34 Anwendbarkeit der Schutzvorschriften bei Schwangerschaft
  38. Art. 35 Einsatz bei Mutterschaft
  39. Art. 36 Ersatzarbeit und Lohnersatz
  40. Art. 37
  41. Art. 38 Angetrunkenheit und Dienstunfähigkeit
  42. Art. 39 Alkoholkontrollen bei Anzeichen der Angetrunkenheit
  43. Art. 40 Durchführung der anlasslosen Atemalkoholprobe
  44. Art. 41 Vorläufige Dienstunfähigkeit
  45. Art. 42 Anordnung und Durchführung eine Blutprobe
  46. Art. 43 Untersuchungen bei Anzeichen des Einflusses von Betäubungs-mitteln oder psychotropen Substanzen
  47. Art. 44–74
  48. Art. 75 Verkehrsregeln
  49. Art. 76 Betriebsregeln
  50. Art. 77 Grundsätze
  51. Art. 77a–77c
  52. Art. 77d Meldestelle
  53. Art. 77e Streitigkeiten betreffend den Schutz der Informationsquelle
  54. Art. 77f und 77g
  55. Art. 78
  56. Art. 79
  57. Art. 80
  58. Art. 81
  59. Art. 82 an Luftfahrzeugen
  60. Art. 83 mit Luftfahrzeugen
  61. Art. 84
  62. Art. 85 Begriff
  63. Art. 86 Bewilligungspflicht
  64. Art. 87 Gesuch
  65. Art. 88 Prüfung
  66. Art. 89 Bewilligung
  67. Art. 90 Leitung
  68. Art. 91 Überwachung
  69. Art. 92−98
  70. Art. 99
  71. Art. 100 Gewerbsmässigkeit
  72. Art. 101 Einschränkungen für gewerbsmässig eingesetzte Luftfahrzeuge
  73. Art. 102 Entzug der Betriebsbewilligung
  74. Art. 103 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
  75. Art. 103a Sicherheitsmanagementsystem
  76. Art. 104 Ballone, Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien
  77. Art. 105 Einzelbewilligung
  78. Art. 106 Haftungssumme und Versicherungspflicht
  79. Art. 107 Auskunfts- und Meldepflicht
  80. Art. 108 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
  81. Art. 109 Auskunfts- und Meldepflicht
  82. Art. 110 Linienverkehr
  83. Art. 111 Konzessionspflichten
  84. Art. 112 Entzug der Streckenkonzession
  85. Art. 113
  86. Art. 114 Gesuch
  87. Art. 115 Entscheid
  88. Art. 116 Dauer der Streckenkonzession
  89. Art. 117 Änderung und Übertragung von Rechten und Pflichten aus Konzessionen
  90. Art. 118 Übertragung ungenutzter Streckenkonzessionen an Mitbewerber
  91. Art. 118a Heimfall unbenutzter Streckenkonzessionen
  92. Art. 119 Gesuch
  93. Art. 120 Verfahren
  94. Art. 121–122
  95. Art. 122a Sicherheitsmassnahmen auf Flugplätzen
  96. Art. 122b Sicherheitsmassnahmen der Luftverkehrsunternehmen
  97. Art. 122c Anwendbare Bestimmungen
  98. Art. 122d Vollzug
  99. Art. 122e Grundsätze
  100. Art. 122f Aufgaben und Kompetenzen
  101. Art. 122g Ausbildung
  102. Art. 122h Einsatz
  103. Art. 122i Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten
  104. Art. 122j Unterstellung
  105. Art. 122k Risiko- und Bedrohungsanalyse
  106. Art. 122kbis Daten der möglichen Gefährder
  107. Art. 122kter Daten der Sicherheitsbeauftragten
  108. Art. 122l Unterhalt und Aufbewahrung von Schusswaffen
  109. Art. 122m Pflichten der Luftverkehrsunternehmen
  110. Art. 122n Vergütungen
  111. Art. 122o Verantwortlichkeit des Bundes
  112. Art. 122p
  113. Art. 123
  114. Art. 124
  115. Art. 125
  116. Art. 126 Wechsel des Halters und Rücktritt
  117. Art. 127 Umfang der gesicherten Ersatzansprüche
  118. Art. 128 Dauer und örtlicher Geltungsbereich
  119. Art. 129 Verhältnis zum Nachweis der Sicherstellung
  120. Art. 130
  121. Art. 131
  122. Art. 132
  123. Art. 132a Minimale Sicherstellung der Haftpflichtansprüche der Reisenden
  124. Art. 132b Haftpflicht von Hängegleiterpiloten für Reisende
  125. Art. 133
  126. Art. 134
  127. Art. 135
  128. Art. 136
  129. Art. 137
  130. Art. 138
  131. Art. 138a
  132. Art. 139 Formulare
  133. Art. 140 Gebühren
  134. Art. 141 Statistik
  135. Art. 141a
  136. Art. 142
  137. Art. 143 Aufhebung früherer Erlasse
  138. Art. 144 Inkrafttreten

138 provisions

Art. 109 Auskunfts- und Meldepflicht

Der Inhaber der Betriebsbewilligung ist verpflichtet, dem BAZL ohne Verzug zu melden: a. alle Flugprogramme und -pläne für Flüge von und nach der Schweiz; b. alle Ereignisse im Sinne von Artikel 77a, die sich im Zusammenhang mit Flügen von und nach der Schweiz ereignen; und c. die für die Erstellung der Luftverkehrsstatistik erforderlichen Angaben. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Art. 110 Linienverkehr

1 Als Linienverkehr gelten Flüge zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern, wenn: a. sie während einer Mindestdauer so regelmässig oder häufig erfolgen, dass es sich erkennbar um eine systematische Folge von Flügen handelt; und b. im Personenverkehr in der Öffentlichkeit Sitzplätze zum Einzelkauf angeboten werden. 2 Das UVEK erlässt Ausführungsvorschriften; es berücksichtigt dabei die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr.

Art. 111 Konzessionspflichten

1 Das konzessionierte Unternehmen ist verpflichtet, Flugpläne und Tarife festzulegen und dem BAZL zu unterbreiten. Es hat seine Flugpläne und Tarife der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zudem hat es sicherzustellen, dass die auf diese Weise bekannt gemachten Flugpläne und Tarife eingehalten werden. Art und Umfang der Betriebs- und Beförderungspflicht werden in der Konzession geregelt. 2 Das BAZL kann das konzessionierte Unternehmen, namentlich im Fall einer Notlage oder bei veränderten Verhältnissen, auf begründetes Gesuch hin von einzelnen oder allen auferlegten Pflichten befreien oder ihm andere Erleichterungen gewähren.

Art. 112 Entzug der Streckenkonzession

1 Das BAZL kann eine Streckenkonzession jederzeit und ohne Entschädigung entziehen, wenn das konzessionierte Unternehmen seine Pflichten schwer oder wiederholt verletzt (Art. 93 LFG). 2 Es kann die Konzession ferner entziehen, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Art. 113

Aufgehoben durch Art. 10 der Slotkoordinationsverordnung vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4425).

Art. 114 Gesuch

1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die Luftverkehrslinien betreiben wollen, unterbreiten dem BAZL ein Gesuch um Erteilung einer Streckenkonzession mit den folgenden Angaben und Unterlagen: a. Linien- und Flugplan; b. Tarife und Beförderungsbedingungen; c. Angaben zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme; d. Angaben über das zum Einsatz vorgesehene Flugmaterial; e. Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Fluggesellschaften; f. Angaben über die Wirtschaftlichkeit der beantragten Linie. 2 Das BAZL informiert vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch die übrigen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die ebenfalls in der Lage wären, den Betrieb der gleichen Luftverkehrslinie sicherzustellen. 3 Die übrigen Unternehmen können innert 14 Tagen seit der Mitteilung durch das BAZL ihr Interesse am Betrieb der Luftverkehrslinie anmelden. Sie haben vom Zeitpunkt der Mitteilung an 45 Tage Zeit, um ein entsprechendes Konzessionsgesuch einzureichen. 4 Das BAZL hört vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch für innerschweizerische Luftverkehrslinien die Regierungen der betroffenen Kantone, die betroffenen Flugplätze und die interessierten öffentlichen Transportunternehmen an. 5 Besteht gestützt auf staatsvertragliche Regelungen ein Anspruch auf Erteilung einer Streckenkonzession, so finden die Absätze 2–4 keine Anwendung. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Art. 115 Entscheid

1 Das BAZL kann die Streckenkonzession namentlich verweigern, wenn das Verkehrsbedürfnis in anderer Weise gleichwertig befriedigt wird oder wenn die anzufliegenden Flugplätze keine Infrastruktur für Instrumentenanflugverfahren aufweisen. 2 Liegen mehrere Gesuche für die gleiche Luftverkehrslinie vor und ist die Erteilung mehrerer Konzessionen in begründeten Fällen nicht möglich, so berücksichtigt das BAZL bei seinem Entscheid insbesondere folgende Kriterien: a. die Fähigkeit des Unternehmens, den Betrieb der Linie während mindestens zwei Flugplanperioden sicherzustellen; b. die der Öffentlichkeit in Aussicht gestellte Dienstleistung (Produktqualität, Preise, Fluggerät, Kapazität usw.); c. die Auswirkungen auf den Wettbewerb in den vorgesehenen Bedienungsmärkten; d. die Bedienung der schweizerischen Flughäfen; e. die ökonomisch sinnvolle Nutzung bestehender Verkehrsrechte und -kapazitäten; f. den Zeitpunkt der Verkehrsaufnahme; g. die Erfüllung ökologischer Bedingungen (lärm- und schadstoffarme Luftfahrzeuge); h. die vom konzessionierten Unternehmen bisher erbrachten Leistungen zum Aufbau des Marktes der betreffenden Luftverkehrslinie. 3 Das BAZL kann die interessierten Unternehmen zu einer Anhörung einladen.

Art. 116 Dauer der Streckenkonzession

1 Die Konzession wird für höchstens acht Jahre erteilt. 2 Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden. 3 Die Entscheidung über eine Erneuerung wird spätestens 6 Monate vor Ablauf der Konzession gefällt. Im Übrigen findet Artikel 115 Anwendung. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Art. 117 Änderung und Übertragung von Rechten und Pflichten aus Konzessionen

1 Das BAZL kann Rechte und Pflichten aus bestehenden Konzessionen ändern oder übertragen. 2 Es kann insbesondere einem konzessionierten Unternehmen erlauben, bestimmte Flüge durch andere schweizerische oder durch ausländische Luftverkehrsunternehmen durchführen zu lassen, wenn namentlich: a. der sichere Betrieb gewährleistet ist; b. klargestellt ist, welche Behörde die Aufsicht innehat; und c. die Öffentlichkeit über die Übertragung informiert wird. 3 Das BAZL kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen.

Art. 118 Übertragung ungenutzter Streckenkonzessionen an Mitbewerber

1 Übt ein Unternehmen die in der Streckenkonzession gewährten Verkehrsrechte nicht aus, so kann jedes andere Unternehmen beim BAZL ein Gesuch um Übertragung der Konzession einreichen. 2 Liegt ein solches Gesuch vor, so setzt das BAZL dem konzessionierten Unternehmen eine Frist von höchstens drei Monaten, innert der es den Betrieb der Luftverkehrslinie aufnehmen muss. Das BAZL kann die Frist in begründeten Fällen erstrecken. 3 Nimmt das konzessionierte Unternehmen den Betrieb innert der Frist nicht auf und erfüllt das andere die Konzessionsvoraussetzungen, so überträgt das BAZL die Streckenkonzession. 4 Die Artikel 114 und 115 sind anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Art. 118a Heimfall unbenutzter Streckenkonzessionen

Bedient ein konzessioniertes Unternehmen eine Luftverkehrslinie während 12 Monaten nicht, so fällt die Streckenkonzession dahin. Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Art. 119 Gesuch

Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Luftverkehrslinien betreiben wollen, unterbreiten dem BAZL ein Gesuch mit folgenden Angaben und Unterlagen: a. den Linien- und Flugplan; b. die Tarife; c. Angaben zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme; d. Angaben über das zum Einsatz vorgesehene Flugmaterial; e. Angaben zum Rechtsdomizil in der Schweiz.

Art. 120 Verfahren

1 Die Konzessionierung eines ausländischen Unternehmens richtet sich nach der jeweils geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarung. 2 Besteht keine zwischenstaatliche Vereinbarung oder sind in einer solchen bestimmte Verkehrsrechte nicht geregelt, so kann das BAZL einem ausländischen Unternehmen eine Streckenkonzession für eine einzelne Linie erteilen, wenn das Unternehmen auch von seinem Heimatstaat die notwendigen Verkehrsrechte besitzt. 3 Das BAZL achtet bei der Erteilung der Konzession insbesondere darauf, dass der Heimatstaat des Unternehmens Gegenrecht gewährt.

Art. 121–122

…

Art. 122a Sicherheitsmassnahmen auf Flugplätzen

1 Der Halter eines Flugplatzes mit internationalem gewerbsmässigem Luftverkehr legt in einem Sicherheitsprogramm die Sicherheitsmassnahmen fest, die er je nach Bedrohungslage zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der zivilen Luftfahrt ergreifen wird. 2 Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL. 3 Als Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht: a. die auf Aspekte der Sicherheit ausgerichtete Kontrolle der Fluggäste, des nicht aufgegebenen Handgepäcks, des aufgegebenen Gepäcks, der Fracht, der Post und der Luftfahrzeuge; b. andere Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass keine verbotenen Gegenstände, welche zu widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit der zivilen Luftfahrt verwendet werden können, an Bord von Luftfahrzeugen gelangen. 4 Das UVEK ordnet die Sicherheitsmassnahmen an. Zuvor hört es die zuständige Kantonspolizei, den betroffenen Flugplatzhalter und die betroffenen Luftverkehrsunternehmen an. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625).

Art. 122b Sicherheitsmassnahmen der Luftverkehrsunternehmen

1 Das Luftverkehrsunternehmen, das Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr einsetzt, ist zur Sicherung des Betriebes seiner Luftfahrzeuge gemäss den vom UVEK festgelegten Anforderungen verpflichtet. Es hat seine Sicherheitsmassnahmen in einem Sicherheitsprogramm darzustellen. 2 Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL.

Art. 122c Anwendbare Bestimmungen

1 Die Sicherheitsmassnahmen richten sich nach: a. den Bestimmungen unter der Gliederungseinheit 6a; b. den unmittelbar anwendbaren Normen der ICAO im Anhang 17 zum Chicago-Übereinkommen; vorbehalten sind die nach Artikel 38 dieses Übereinkommens gemeldeten Abweichungen; c. den für die Schweiz verbindlichen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union. 2 Zudem sind die Empfehlungen der ICAO im Anhang 17 zum Chicago- Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 unmittelbar anwendbar. 2bis Die Sicherheitsbeauftragten treffen die notwendigen Massnahmen, wenn die Sicherheit der Passagiere, der Besatzung oder des Flugzeugs bedroht ist. Sie dürfen polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 und seinen Ausführungsbestimmungen anwenden. 3 Das BAZL erlässt die notwendigen Vorschriften, insbesondere das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt. SR 0.748.0. Der Text dieses Anhanges wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt unter www.bazl.admin.ch > Für Fachleute > Regulation und Grundlagen kostenlos abgerufen oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7; www.icao.int) kostenpflichtig bezogen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3843). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3843). SR 364 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Zwangsanwendungsverordnung vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5475). Das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfahrt ist in englischer Sprache verfasst. Es wird nicht veröffentlicht.

Art. 122d Vollzug

1 Das UVEK erlässt Vorschriften über: a. die Ausgestaltung der Sicherheitsmassnahmen; b. das Zusammenwirken der beteiligten Stellen; c. die Verteilung der Kosten zwischen dem BAZL, den Flugplatzhaltern und den Luftverkehrsunternehmen. 2 Das BAZL kann je nach Bedrohungslage im Einzelfall gestützt auf eine Bedrohungsanalyse des Bundesamtes für Polizei (fedpol) weitere Massnahmen anordnen und die Kostentragung festlegen; es hört dazu vorgängig die zuständige Flughafenpolizei und den betroffenen Flugplatzhalter an. 3 Vorbehalten bleiben im Einzelfall die besonderen Befugnisse der Kommandantin oder des Kommandanten einer Kantonspolizei (Art. 100bis LFG). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625).

Art. 122e Grundsätze

1 Zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen, welche die Sicherheit an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr gefährden können, werden Sicherheitsbeauftragte eingesetzt. 2 Die Sicherheitsbeauftragten können auch zu Arbeiten am Boden auf ausländischen Flugplätzen eingesetzt werden. 3 und 4 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625).

Art. 122f Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Sicherheitsbeauftragten haben, soweit das zwingend anwendbare ausländische Recht es nicht ausschliesst, insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. An Bord überwachen sie das Verhalten der Fluggäste und verhindern widerrechtliche Handlungen, welche die Sicherheit an Bord des Flugzeugs gefährden. b. Auf ausländischen Flugplätzen können sie:1. zur Verhinderung der Einschleusung verbotener Gegenstände, die zur Gefährdung der Zivilluftfahrt eingesetzt werden können, Fluggäste und Handgepäck durchsuchen und das kontrollierte Gepäck und die Gepäckidentifikation überwachen, 2. zuhanden der zuständigen ausländischen Stellen mögliche Gefährder bezeichnen, 3. die ausländischen Stellen bei deren Aufgaben unterstützen. c. … 2 Fedpol erstellt in Zusammenarbeit mit dem BAZL Richtlinien über die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 122g Ausbildung

1 Zum Einsatz als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter kann nur bestimmt werden, wer an einem spezifischen Ausbildungsprogramm teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat. 2 Fedpol: a. erstellt das Anforderungsprofil der Sicherheitsbeauftragten; b. legt das Ausbildungsprogramm fest; c. sorgt für die Weiterbildung; d. führt entsprechende Aus- und Weiterbildungskurse durch. 3 Es kann für die Kursdurchführung sowie für die Bereitstellung und den Unterhalt der Kursinfrastruktur Dritte, namentlich Luftverkehrsunternehmen und Institutionen der Polizei und der Armee, beiziehen.

Art. 122h Einsatz

1 Fedpol ist zuständig für den Einsatz der Sicherheitsbeauftragten und die damit verbundenen administrativen Aufgaben. 2 Es legt die Einsatzdoktrin und Einsatztaktik fest. 3 Es bestimmt nach Rücksprache mit dem BAZL Ort, Zeit und Art des Einsatzes aufgrund der Risiko- und Bedrohungsanalyse. 4 Es informiert die jeweils betroffenen Luftverkehrsunternehmen und weist sie rechtzeitig an, die entsprechenden Sitzplatzreservationen vorzunehmen.

Art. 122i Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten

1 Fedpol sorgt in Zusammenarbeit mit den Luftverkehrsunternehmen für die notwendige Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten. 2 Als Ausrüstung gelten insbesondere Uniformen, Waffen und Hilfsmittel.

Art. 122j Unterstellung

1 Während der Ausbildung und des Einsatzes bleiben die Sicherheitsbeauftragten dienst- und disziplinarrechtlich den Vorschriften ihres jeweiligen Arbeitgebers unterstellt. 2 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstehen sie der Weisungsbefugnis von fedpol. 3 An Bord von Luftfahrzeugen unterstehen sie der Bordgewalt des Flugkapitäns.

Art. 122k Risiko- und Bedrohungsanalyse

Fedpol ist zuständig für die Risiko- und Bedrohungsanalyse im Zusammenhang mit dem Einsatz von Sicherheitsbeauftragten.

Art. 122kbis Daten der möglichen Gefährder

1 Zur Beurteilung der Gefährdung des internationalen gewerbsmässigen Luftverkehrs (Art. 21c Abs. 1 Bst. b LFG) bearbeitet fedpol im Informationssystem für den Einsatz von Sicherheitsbeauftragten: a. über jeden möglichen Gefährder die folgenden Datenkategorien:1. gebuchte Flüge, 2. Angaben zu getätigten Zahlungen und dafür eingesetzten Zahlungsmitteln; b. weitere Daten über mögliche Gefährder, die für die Beurteilung der Gefährdung des internationalen gewerbsmässigen Luftverkehrs notwendig sind. 2 Betreffend die Identität und die öffentlich zugänglichen Kontaktdaten von möglichen Gefährdern (Art. 21c Abs. 1 Bst. a LFG) bearbeitet fedpol im System die folgenden Daten: a. Namen einschliesslich Alias; b. Geburtsdatum; c. Geburtsort; d. Heimatort; e. Staatsangehörigkeit; f. Geschlecht; g. Zivilstand; h. öffentlich zugängliche Kontaktangaben wie Postadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummern; i. Angaben zu Reisedokumenten wie Nummer, Ausstellungsstaat, Visa. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625).

Art. 122kter Daten der Sicherheitsbeauftragten

Fedpol bearbeitet im Informationssystem die folgenden Daten der einsetzbaren Sicherheitsbeauftragten: a. Namen; b. Geburtsdatum; c. Geburtsort; d. Heimatort und Nationalität; e. Kontaktangaben wie Postadressen, E-Mail-Adressen, Telefonnummern; f. Notfalladresse (Name, Vorname, Telefonnummer und Beziehung der Kontaktperson zum Sicherheitsbeauftragten); g. Angaben zu Reisedokumenten wie Nummer, Ausstellungsstaat, Visa; h. Zahlungsverbindung; i. Sprachkenntnisse; j. absolvierte Kurse im Hinblick auf die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte und geleistete Einsätze. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625).

Art. 122l Unterhalt und Aufbewahrung von Schusswaffen

1 Fedpol ist, nach Rücksprache mit dem BAZL, zuständig für den Unterhalt und die Aufbewahrung der Waffen der Sicherheitsbeauftragten. 2 Fedpol kann zu diesem Zweck die Flughafenpolizei oder andere von ihm bezeichnete Organe beiziehen, vor allem für die Aufbewahrung von Waffen ausländischer Sicherheitsbeauftragter bei einem Zwischenhalt in der Schweiz.

Art. 122m Pflichten der Luftverkehrsunternehmen

1 Die Luftverkehrsunternehmen können beigezogen werden: a. zur Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten; b. zum Einsatz und zu den damit verbundenen administrativen Aufgaben; c. zur Risiko- und Bedrohungsanalyse. 2 Ihnen können dabei namentlich folgende Aufgaben übertragen werden: a. Sie unterrichten im Rahmen der Aus- und Weiterbildung luftfahrtspezifische Themen. b. Sie reservieren die Sitzplätze für die Sicherheitsbeauftragten nach Massgabe von fedpol. c. Sie besorgen die notwendigen luftfahrtspezifischen Ausweise für die Sicherheitsbeauftragten. d. Sie stellen das luftfahrtspezifische Einsatzmaterial bereit. e. Sie leiten sicherheitsrelevante Informationen, die für die Risiko- und Bedrohungsanalyse von Bedeutung sind, an fedpol weiter. 3 Das BAZL legt die Pflichten der Luftverkehrsunternehmen im Bereich der Sicherheitsbeauftragten in der Betriebsbewilligung fest.

Art. 122n Vergütungen

Das BAZL vergütet im Zusammenhang mit dem Einsatz der Sicherheitsbeauftragten: a. den Luftverkehrsunternehmen: die Kosten für die erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit: 1. der Aus- und Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten, 2. der Einsatzplanung von Sicherheitsbeauftragten und den damit verbundenen administrativen Aufgaben, 3. der Risiko- und Bedrohungsanalyse, 4. der Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten; b. den Kantonen oder Gemeinden und der Transportpolizei: die Lohn- und Lohnnebenkosten für die Sicherheitsbeauftragten während der Aus- und Weiterbildung sowie während des Einsatzes; c. den Sicherheitsbeauftragten: die Spesen für die Aus- und Weiterbildung sowie für den Einsatz; d. den Kantonen oder Gemeinden: die Kosten für die Bewirtschaftung der Schusswaffen von ausländischen Sicherheitsbeauftragten während ihres Aufenthalts in der Schweiz. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625).

Art. 122o Verantwortlichkeit des Bundes

Die Verantwortlichkeit des Bundes für Schäden, die ein Sicherheitsbeauftragter in Ausübung seiner Tätigkeit Drittpersonen widerrechtlich zufügt, beurteilt sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958. SR 170.32

Art. 122p

Für die Durchführung von Massnahmen für Erleichterungen in der Luftfahrt (Facilitation) sind die Normen und Empfehlungen der ICAO im Anhang 9 zum ChicagoÜbereinkommen unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die nach Artikel 38 dieses Übereinkommens gemeldeten Abweichungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3843). SR 0.748.0. Der Text dieses Anhanges wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt unter www.bazl.admin.ch > Für Fachleute > Regulation und Grundlagen kostenlos abgerufen oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7) bezogen werden.

Art. 123

1 Die Haftpflichtansprüche Dritter auf der Erde sind unter Vorbehalt von Absatz 2 durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen sicherzustellen. 2 Wird eine Sicherstellung der Haftpflichtansprüche durch Hinterlegung oder Solidarbürgschaft angeboten, so regelt das BAZL die Sicherstellung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen von Fall zu Fall. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Art. 124

1 Als Nachweis der Sicherstellung der Haftpflichtansprüche hat der Halter des Luftfahrzeuges den Versicherungsnachweis, den Hinterlegungsschein oder die Bürgschaftserklärung vorzulegen. 2 Das BAZL kann vom Halter des Luftfahrzeuges, Versicherer, Aufbewahrer oder Bürgen nähere Auskunft über die Sicherstellung verlangen. Es kann die Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses bis zum Eingang dieser Auskunft aussetzen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

Art. 125

1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind für ein Schadenereignis (Personen- und Sachschäden zusammen) mindestens wie folgt sicherzustellen: Mindestversicherungssumme (Millionen Sonderziehungsrechte) a. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht unter 500 kg 0,75 b. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 500 kg oder höher, aber unter 1000 kg 1,5 c. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 1000 kg oder höher, aber unter 2700 kg 3 d. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 2700 kg oder höher, aber unter 6000 kg 7 e. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 6000 kg oder höher, aber unter 12 000 kg 18 f. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 12 000 oder höher, aber unter 25 000 kg 80 g. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 25 000 kg oder höher, aber unter 50 000 kg 150 h. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 50 000 kg oder höher, aber unter 200 000 kg 300 i. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 200 000 kg oder höher, aber unter 500 000 kg 500 j. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 500 000 kg oder höher 700. 2 Absatz 1 gilt nicht für Fesselballone, Hängegleiter, Hängegleiter mit elektrischem Antrieb, Fallschirme, Drachen und Drachenfallschirme. Für diese Luftfahrzeuge setzt das UVEK die Versicherungssumme fest. 3 Für Flüge, die namentlich wegen der Art der beförderten Güter eine besondere Gefährdung darstellen, kann das BAZL die Erteilung der Betriebsbewilligung vom Nachweis einer zusätzlichen Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde abhängig machen. Fassung gemäss Anhang Ziff. II der V vom 17. Aug. 2005 über den Lufttransport, in Kraft seit 5. Sept. 2005 (AS 2005 4243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2175). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2570).

Art. 126 Wechsel des Halters und Rücktritt

1 Der Versicherungsvertrag muss bestimmen, dass a. bei einem Wechsel des Halters während der Vertragsdauer auch die Ansprüche gegen den neuen Halter gedeckt sind; b. die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Halter übergehen; c. der neue Halter berechtigt ist, innert 14 Tagen nach dem Halterwechsel vom Vertrag zurückzutreten; d. der Versicherer berechtigt ist, innert 14 Tagen, nachdem er vom Halterwechsel Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten. 2 Bei einem Rücktritt erlischt die Sicherstellung in dem in Artikel 128 Buchstabe b angegebenen Zeitpunkt. 3 Wird dem BAZL vor diesem Zeitpunkt keine neue Sicherstellung nachgewiesen, so ist das Lufttüchtigkeitszeugnis zu entziehen. 4 Weist der neue Halter innert 14 Tagen seit dem Wechsel des Halters eine neue Sicherstellung nach, so tritt der bisherige Versicherungsvertrag ausser Kraft. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028).

Art. 127 Umfang der gesicherten Ersatzansprüche

1 Die Sicherstellung muss bis zu den im Artikel 125 angegebenen Grenzen die nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes gegen den Halter möglichen Ersatzansprüche Dritter auf der Erde decken. 2 Für Schäden, die durch eine an Bord befindliche Person verursacht werden, haftet der Halter, wenn diese Person nicht zur Besatzung gehört (Art. 64 Abs. 2 Bst. b LFG), nur bis zum Betrag der Sicherstellung. 3 Schäden, die durch den Fluglärm auf der Erde verursacht werden, dürfen im Versicherungsvertrag nicht ausgeschlossen werden.

Art. 128 Dauer und örtlicher Geltungsbereich

In den Versicherungsvertrag sind folgende Bestimmungen aufzunehmen: a. Läuft der Vertrag ab, während sich das Luftfahrzeug auf einem Flug befindet, so verlängert sich die Haftung des Versicherers zugunsten des geschädigten Dritten bis zur nächsten Landung, bei der eine amtliche Nachprüfung der Bordpapiere möglich ist, höchstens aber um 24 Stunden. b. Endigt der Vertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so verpflichtet sich die Versicherungsunternehmung, gleichwohl Ersatzansprüche bis zum Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses nach den Bestimmungen des Vertrages zu decken, längstens aber während 15 Tagen, nachdem das BAZL vom Ende des Vertrages benachrichtigt worden ist. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird. c. Überfliegt ein Luftfahrzeug die im Nachweis über die Sicherstellung genannten geografischen Grenzen ihres Geltungsbereiches, so ist die Versicherung zugunsten des geschädigten Dritten auf der Erde trotzdem wirksam, wenn der Flug ausserhalb dieser Grenzen durch höhere Gewalt, durch eine nach den Umständen gebotene Beistandsleistung oder durch fehlerhafte Lenkung, Führung oder Navigation verursacht wurde. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1536).

Art. 129 Verhältnis zum Nachweis der Sicherstellung

Der Versicherungsvertrag muss bestimmen, dass zugunsten des geschädigten Dritten die Bedingungen massgebend sind, die sich aus dem Nachweis über die Sicherstellung ergeben, auch wenn sie mit dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages nicht übereinstimmen.

Art. 130

Aufgehoben durch Anhang Ziff. II der V vom 17. Aug. 2005 über den Lufttransport, mit Wirkung seit 5. Sept. 2005 (AS 2005 4243).

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