Law

Verordnung über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Zusatzverbilligung nach dem Gesetz über die Sozialwohnbauförderung

Fribourg · 87.23 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 d402e53d7b3a07cabd1a77768c7e89dc904e728252d3bd216f5ebf01566a1e18

Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 Grundverbilligung von 5,1 % zugesichert wurden
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Grundverbilligung von 5,3 % oder 5,6 % zugesichert wurden
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

1 Die Einkommens- und Vermögensgrenzen werden je nach der Periode, in der die Subvention zugesichert wurde, unterschiedlich hoch festgesetzt. 2 Liegenschaften, für die Subventionen vor dem 1. Juli 1990 mit einer

Art. 2 Grundverbilligung von 5,1 % zugesichert wurden

1 Die Einkommensgrenzen der Mieter, die Anspruch auf die Zusatzverbilligung haben, werden wie folgt festgesetzt: a) bei Wohnungen für Familien ist der Ansatz der Subvention à fonds perdu (Kanton und Gemeinde) 0,6 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 0 und 50'000 Franken beträgt; Sozialwohnbauförderung, Zusatzverbilligung – V 87.23 b) bei Wohnungen für Betagte, Invalide oder Pflegebedürftige ist der Ansatz der Subvention à fonds perdu (Kanton und Gemeinde) 1,2 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 0 und 50'000 Franken beträgt. 2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder die allein stehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2500 Franken.

Art. 3

1 Die Zusatzverbilligungen werden für Wohnungen gewährt, deren Bewohner insgesamt ein Vermögen haben, das abzüglich ausgewiesener Schulden 144'000 Franken nicht übersteigt. 2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine allein stehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 16'900 Franken.

Art. 4

1 Die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Grenzen sind auf die neuen Mietverträge und auf die bisherigen Mietverträge ab den periodischen Kontrollen anwendbar.

Art. 5

1 Die für die Zusatzverbilligungen des Bundes geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen richten sich nach der Gesetzgebung des Bundes. 3 Liegenschaften, für die Subventionen nach dem 1. Juli 1990 mit einer

Art. 6 Grundverbilligung von 5,3 % oder 5,6 % zugesichert wurden

1 Die Einkommensgrenzen der Mieter, die Anspruch auf die Zusatzverbilligung haben, werden wie folgt festgesetzt: a) bei Wohnungen für Familien ist der Ansatz der Subvention à fonds perdu (Kanton und Gemeinde): 1. 1,2 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 0 und 42'000 Franken beträgt; 2. 0,6 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 42'001 und 53'000 Franken beträgt; Sozialwohnbauförderung, Zusatzverbilligung – V 87.23 b) bei Wohnungen für Betagte, Invalide oder Pflegebedürftige ist der Ansatz der Subvention à fonds perdu (Kanton und Gemeinde) 1,2 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 0 und 50'000 Franken beträgt. 2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder die allein stehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2500 Franken.

Art. 7

1 Die Zusatzverbilligungen werden für Wohnungen gewährt, deren Bewohner insgesamt ein Vermögen haben, das abzüglich ausgewiesener Schulden 144'000 Franken nicht übersteigt. 2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine allein stehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 16'900 Franken.

Art. 8

1 Die in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Grenzen sind auf die neuen Mietverträge und auf die bisherigen Mietverträge ab den periodischen Kontrollen anwendbar.

Art. 9

1 Die für die Zusatzverbilligungen des Bundes geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen richten sich nach der Gesetzgebung des Bundes. 4 Übergangsbestimmungen

Art. 10

1 Die Mieter, die ihren Mietvertrag vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen haben, werden bei der nächsten jährlichen Kontrolle informiert, dass die gemäss dieser Verordnung geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen ab der folgenden jährlichen Kontrolle angewendet werden. Die in der Verordnung vom 9. Dezember 2002 festgelegten Grenzen bleiben während der Übergangsfrist anwendbar. 2 Diese Bestimmung ist auch auf Personen in Ausbildung anwendbar, die vor dem 1. August 1998 einen Mietvertrag abgeschlossen haben. Sozialwohnbauförderung, Zusatzverbilligung – V 87.23 5 Schlussbestimmungen

Art. 11

1 Die Verordnung vom 9. Dezember 2002 über die Einkommens- und Vermögensgrenzen der Mieter für die Zusatzverbilligung nach dem Gesetz über die Sozialwohnbauförderung (SGF 87.23) wird unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung aufgehoben.

Art. 12

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft. Sozialwohnbauförderung, Zusatzverbilligung – V 87.23 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 22.03.2005 Erlass Grunderlass 01.04.2005 2005_031 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.03.2005 01.04.2005 2005_031

← Find another law