Art. 1
1 Die Einkommens- und Vermögensgrenzen werden je nach der Periode, in der die Subvention zugesichert wurde, unterschiedlich hoch festgesetzt. 2 Liegenschaften, für die Subventionen vor dem 1. Juli 1990 mit einer
Fribourg · 87.23 · ordinance
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1 Die Einkommens- und Vermögensgrenzen werden je nach der Periode, in der die Subvention zugesichert wurde, unterschiedlich hoch festgesetzt. 2 Liegenschaften, für die Subventionen vor dem 1. Juli 1990 mit einer
1 Die Einkommensgrenzen der Mieter, die Anspruch auf die Zusatzverbilligung haben, werden wie folgt festgesetzt: a) bei Wohnungen für Familien ist der Ansatz der Subvention à fonds perdu (Kanton und Gemeinde) 0,6 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 0 und 50'000 Franken beträgt; Sozialwohnbauförderung, Zusatzverbilligung – V 87.23 b) bei Wohnungen für Betagte, Invalide oder Pflegebedürftige ist der Ansatz der Subvention à fonds perdu (Kanton und Gemeinde) 1,2 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 0 und 50'000 Franken beträgt. 2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder die allein stehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2500 Franken.
1 Die Zusatzverbilligungen werden für Wohnungen gewährt, deren Bewohner insgesamt ein Vermögen haben, das abzüglich ausgewiesener Schulden 144'000 Franken nicht übersteigt. 2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine allein stehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 16'900 Franken.
1 Die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Grenzen sind auf die neuen Mietverträge und auf die bisherigen Mietverträge ab den periodischen Kontrollen anwendbar.
1 Die für die Zusatzverbilligungen des Bundes geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen richten sich nach der Gesetzgebung des Bundes. 3 Liegenschaften, für die Subventionen nach dem 1. Juli 1990 mit einer
1 Die Einkommensgrenzen der Mieter, die Anspruch auf die Zusatzverbilligung haben, werden wie folgt festgesetzt: a) bei Wohnungen für Familien ist der Ansatz der Subvention à fonds perdu (Kanton und Gemeinde): 1. 1,2 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 0 und 42'000 Franken beträgt; 2. 0,6 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 42'001 und 53'000 Franken beträgt; Sozialwohnbauförderung, Zusatzverbilligung – V 87.23 b) bei Wohnungen für Betagte, Invalide oder Pflegebedürftige ist der Ansatz der Subvention à fonds perdu (Kanton und Gemeinde) 1,2 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 0 und 50'000 Franken beträgt. 2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder die allein stehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2500 Franken.
1 Die Zusatzverbilligungen werden für Wohnungen gewährt, deren Bewohner insgesamt ein Vermögen haben, das abzüglich ausgewiesener Schulden 144'000 Franken nicht übersteigt. 2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine allein stehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 16'900 Franken.
1 Die in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Grenzen sind auf die neuen Mietverträge und auf die bisherigen Mietverträge ab den periodischen Kontrollen anwendbar.
1 Die für die Zusatzverbilligungen des Bundes geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen richten sich nach der Gesetzgebung des Bundes. 4 Übergangsbestimmungen
1 Die Mieter, die ihren Mietvertrag vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen haben, werden bei der nächsten jährlichen Kontrolle informiert, dass die gemäss dieser Verordnung geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen ab der folgenden jährlichen Kontrolle angewendet werden. Die in der Verordnung vom 9. Dezember 2002 festgelegten Grenzen bleiben während der Übergangsfrist anwendbar. 2 Diese Bestimmung ist auch auf Personen in Ausbildung anwendbar, die vor dem 1. August 1998 einen Mietvertrag abgeschlossen haben. Sozialwohnbauförderung, Zusatzverbilligung – V 87.23 5 Schlussbestimmungen
1 Die Verordnung vom 9. Dezember 2002 über die Einkommens- und Vermögensgrenzen der Mieter für die Zusatzverbilligung nach dem Gesetz über die Sozialwohnbauförderung (SGF 87.23) wird unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung aufgehoben.
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft. Sozialwohnbauförderung, Zusatzverbilligung – V 87.23 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 22.03.2005 Erlass Grunderlass 01.04.2005 2005_031 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.03.2005 01.04.2005 2005_031