Law

Geschäftsordnung der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

Zürich · 182.31 · other

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2010-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 45e3c284911fe216f729ce4423405654f3355a772cbace35552bd1b7f332d004

Contents: 74 provisions
  1. § 1 Erneuerungswahl
  2. § 2 Einladung
  3. § 3 Konstituierung
  4. § 4 Amtsgelübde
  5. § 6 Amtsgelübde
  6. § 8 Teilnahmepflicht
  7. § 9 Sitzungsgeldes
  8. § 10 Verhandlungsfähigkeit
  9. § 11 Ausstand
  10. § 13 Publikum
  11. § 14 Medien
  12. § 15 Geschäftsleitung
  13. § 16 Sekretariat
  14. § 18 des Präsidenten
  15. § 19 im Vorsitz
  16. § 20 des Aktuars
  17. § 21 von Schriftstücken
  18. § 22 Protokollführung
  19. § 25 auf Tonträger
  20. § 26 Genehmigung
  21. § 27 Zustellung
  22. § 28 Akteneinsicht
  23. § 29 Kommissionen
  24. § 30 Kommissionen
  25. § 31 Geschäften
  26. § 32 Synodalrates
  27. § 35 Synodalrates
  28. § 38 Mitbericht
  29. § 40 und Antrag
  30. § 41 Aufgaben
  31. § 42 in der Synode
  32. § 44 Verhandlungsgegenstände
  33. § 45 der Geschäfte
  34. § 46 Verhandlungen
  35. § 47 Eintretensdebatte
  36. § 48 Rückweisung
  37. § 49 Diskussion
  38. § 50 Redezeit
  39. § 51 Anträge
  40. § 52 Parlamentarische Ordnung
  41. § 53 Ordnungsantrag
  42. § 54 der Beratung
  43. § 55 Rückkommen
  44. § 56 Schlussworte
  45. § 57 der Beschlüsse
  46. § 58 Gegenstand
  47. § 59 Einreichung
  48. § 60 Behandlung
  49. § 61 Begründung
  50. § 62 Überweisung
  51. § 63 Überweisung
  52. § 64 Synodalrates
  53. § 65 Gegenstand
  54. § 66 Einreichung
  55. § 67 Behandlung
  56. § 68 Budget
  57. § 69 den Synodalrat
  58. § 70 Synodalrates
  59. § 71 Überweisungen
  60. § 72 Gegenstand
  61. § 73 Unterstützung
  62. § 76 in der Synode
  63. § 77 Körperschaft
  64. § 78 Gegenstand
  65. § 79 Einreichung
  66. § 80 Behandlung
  67. § 81 Beantwortung
  68. § 82 Einreichung
  69. § 83 Behandlung
  70. § 84 Behandlung
  71. § 85 Resolution
  72. § 86 Erklärung
  73. § 87 Beschlussantrag
  74. § 88 Petition

74 provisions

§ 1 Erneuerungswahl

1 Der Synodalrat ordnet die Erneuerungswahl der Synode an. Wenn die Wahl an der Urne erfolgt, findet der erste Wahlgang zwischen Januar und April des Jahres statt, in dem die Amtsdauer abläuft. Die vierjährige Amtsdauer läuft am Tag vor der konstituierenden Sitzung der neu bestellten Synode ab.15 2 Der Synodalrat stellt die Rechtsgültigkeit der Erneuerungs- und Ersatzwahl der Mitglieder der Synode fest.

§ 2 Einladung

1 Die Synode versammelt sich nach ihrer rechtsgültigen Gesamterneuerung auf Einladung der abtretenden Präsidentin oder des abtretenden Präsidenten zu Beginn des dritten Quartals zur konstituierenden Sitzung.10 2 Vor der konstituierenden Sitzung findet ein Gottesdienst statt, zu dem alle Mitglieder der Synode und des Synodalrates eingeladen werden.

§ 3 Konstituierung

1 Das älteste und das jüngste anwesende Mitglied der Synode eröffnen gemeinsam die konstituierende Sitzung. Sie halten ihre Ansprachen in alphabetischer Reihenfolge. 2 Das Mitglied, das als zweites sprechen wird, bezeichnet vor der konstituierenden Sitzung vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler sowie eine Aktuarin oder einen Aktuar und bildet mit ihnen zusammen die provisorische Geschäftsleitung. Unter seinem Vorsitz wählt die Synode die Präsidentin oder den Präsidenten auf die Amtsdauer der Synode. Unmittelbar nach der Wahl wird der Vorsitz angetreten. 3 Danach wählt die Synode die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und weitere fünf Mitglieder der Geschäftsleitung auf die Amtsdauer der Synode.

§ 4 Amtsgelübde

1 Nach der Konstituierung leisten die Mitglieder der Synode unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten das Amtsgelübde. Es lautet: «Ich verspreche vor Gott, nach meinem besten Wissen und Gewissen, die Kirchenordnung und alle für die Römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich bestehenden verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorschriften treu einzuhalten, die Rechte und Freiheiten der Kirche und der Gläubigen zu achten und die mir übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.» 2 Das Amtsgelübde wird geleistet durch das Aussprechen der Worte: «Ich verspreche es.» 3 Das Amtsgelübde kann auch durch schriftliche Erklärung abgelegt werden. 4 Mitglieder, die während der Amtsdauer in die Synode eintreten, nehmen erst nach Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen teil. 5 Weigert sich ein Mitglied, das Amtsgelübde zu leisten, erklärt die Synode dessen Wahl als nichtig und ersucht den Synodalrat, eine Nachwahl anzuordnen. II. Wahlgeschäfte der Synode Wahl des  Synodalrates und übrige Wahlen § 5.13 1 Die Synode wählt auf ihre Amtsdauer: a.10 die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission sowie der weiteren ständigen Kommissionen und deren Präsidentinnen oder Präsidenten, b. die Mitglieder des Synodalrates und seine Präsidentin oder seinen Präsidenten, c. ihre Vertretung in Organisationen. 2 Die Synode wählt in der Mitte ihrer Amtsdauer auf vier Jahre:6 a. die Mitglieder der Rekurskommission und ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, b. auf Vorschlag des Synodalrates die Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände, c. die Ombudspersonen der Personalombudsstelle.

§ 6 Amtsgelübde

Nach erfolgter Wahl leisten die Mitglieder des Synodalrates und der Rekurskommission das Amtsgelübde gemäss § 4. III. Synoden-Sitzungen13 Einladung§ 7.10 1 Die Einladung ist den Mitgliedern der Synode und allen Eingeladenen in der Regel vier Wochen vor der Sitzung zuzustellen. 2 Die Traktandenliste mit den zu behandelnden Geschäften, Anträgen und Berichten ist den Mitgliedern der Synode und allen Eingeladenen in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. Kann diese Vorschrift bei einem Geschäft nicht eingehalten werden, ist dessen Behandlung auf Begehren von mindestens 20 Mitgliedern der Synode auf eine spätere Sitzung zu verschieben. 3 Der Versand der Dokumente erfolgt elektronisch. Die Mitglieder der Synode können den Versand der Dokumente in Papierform bei der Geschäftsleitung verlangen.13 Parlamentsbetrieb in ausser- ordentlichen und besonderen Lagen § 7 a.12 In von staatlichen Behörden ausgerufenen ausserordentlichen und besonderen Lagen entscheidet die Geschäftsleitung der Synode im Rahmen der übergeordneten Vorgaben über den Parlamentsbetrieb sowie die allfällige Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel für Abstimmungen zu Sachvorlagen.

§ 8 Teilnahmepflicht

1 Die Mitglieder der Synode sind verpflichtet, an den Sitzungen der Synode teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle haben sie sich bis spätestens drei Tage nach der Sitzung bei der Geschäftsleitung schriftlich zu entschuldigen. 2 Bei fehlender Entschuldigung wird das betreffende Mitglied von der Geschäftsleitung ermahnt und im Wiederholungsfall mit einer Busse in der Höhe eines einfachen Sitzungsgeldes gemäss dem Entschädigungsreglement (LS 182.15) belegt.10 Präsenzliste, Wegfall des

§ 9 Sitzungsgeldes

1 Zu Beginn jeder Sitzung, bei Ganztagessitzungen am Vor- und Nachmittag, tragen sich die Mitglieder in die Präsenzliste ein. 2 Die Namen der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder werden im Protokoll vermerkt. 3 Mitglieder, die sich zu Beginn einer Sitzung eintragen, aber am Schluss eines späteren Namensaufrufes ohne Entschuldigung fehlen, erhalten kein Sitzungsgeld.

§ 10 Verhandlungsfähigkeit

1 Die Synode ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Scheint dies nicht mehr gewährleistet zu sein, veranlasst die Präsidentin oder der Präsident von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes, die Anwesenden zu zählen oder einen Namensaufruf vorzunehmen.

§ 11 Ausstand

1 Die Mitglieder der Synode treten in den Ausstand, wenn sie mit einem Geschäft im Einzelfall unmittelbar persönlich betroffen sind. Dies betrifft die Angelegenheiten10 a. in eigener Sache, b. einer ihnen infolge Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher Weise nahestehenden Person. 2 Liegt ein Ausstandsgrund vor oder zweifelt ein Mitglied der Synode an seiner Ausstandspflicht, ist die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich zu benachrichtigen. Ein Ausstand muss nicht begründet werden. Ist die Ausstandspflicht streitig, entscheidet die Synode endgültig. 3 Keine Ausstandspflicht besteht bei Wahlen und bei Geschäften, die eine Vielzahl von Personen betreffen. Öffentlichkeit § 12.10 1 Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen im Saal und auf der Tribüne sind nur mit Erlaubnis der Präsidentin oder des Präsidenten zulässig. 2 Die Synode kann die Öffentlichkeit aus Persönlichkeitsschutz- oder Sicherheitsgründen ausschliessen. Der Antrag über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird geheim verhandelt. 3 Die Kommunikationsstelle der Katholischen Kirche im Kanton Zürich informiert die Öffentlichkeit über die Verhandlungen der Synode.

§ 13 Publikum

1 Dem Publikum werden im Verhandlungsraum besondere von der Versammlung getrennte Plätze zugewiesen.13 2 Das Publikum hat sich jeder Äusserung des Beifalls oder der Missbilligung zu enthalten. Die Präsidentin oder der Präsident kann Zuwiderhandelnde aus dem Saal weisen.

§ 14 Medien

1 Die Zulassung von Medien ist Sache der Geschäftsleitung. 2 Für Vertreterinnen und Vertreter der Medien stehen, soweit es der Raum gestattet, geeignete Plätze zur Verfügung. IV. Geschäftsleitung, Sekretariat, Präsidium, Protokoll

§ 15 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums und des Vizepräsidiums selbst. 2 Sie wählt: a. eine Aktuarin oder einen Aktuar, b. die Mitglieder des Personalausschusses, c. Ausschüsse für besondere Sachgebiete.

§ 16 Sekretariat

1 Die Synode verfügt über ein eigenes Sekretariat. Es ist Anlauf-, Informations- und Koordinationsstelle der Synode. Es unterstützt insbesondere die Geschäftsleitung sowie die Präsidien der Kommissionen und Fraktionen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 Die Mitarbeitenden des Sekretariates unterstehen fachlich und personell der Präsidentin oder dem Präsidenten; administrativ sind sie der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Synodalrates unterstellt.10 3 Für die Mitarbeitenden des Sekretariates gilt die Anstellungsordnung der Körperschaft. Die Anstellung von Mitarbeitenden und die arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung durch den Synodalrat. 4 Das Sekretariat des Synodalrates steht der Geschäftsleitung nach Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Synodalrates zur Verfügung. Aufgaben  der Geschäftsleitung § 17.10 1 Der Geschäftsleitung kommen zu:13 a. die Vertretung der Synode nach aussen, b. die Planung und Zuweisung der zur Beratung anstehenden Geschäfte an die Kommissionen, unter Berücksichtigung der Planung des Synodalrates, c. die Vorbereitung der Traktandenliste und Einladung für die Synodensitzungen, d. die Vorbereitung und Einladung zu anderen Veranstaltungen der Synode, e. die Auswahl und Führung der Mitarbeitenden des Sekretariats, f. die Organisation der Protokollführung für die Sitzungen der Synode und der Kommissionen, g. das Erstellen des Budgets und die Kreditkontrolle der Kostenstelle Synode, h. die Einsetzung von nichtständigen Kommissionen und deren Information über die geltenden zeitlichen Fristen, i. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern der Synode, j. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie von Mitgliedern ständiger Kommissionen, k.7, 14 die Behandlung der Gesuche von Mitgliedern der Synode auf Vollendung der Amtsdauer bei Wohnsitzwechsel in Rücksprache mit der betreffenden Kirchgemeinde, l. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern des Synodalrates, der Rekurskommission sowie der Personalombudsstelle, m. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern der Aufsichtskommission zur Weiterleitung für die weitere Behandlung durch den Synodalrat, n. die Antragstellung auf Revision der Kirchenordnung3 und Geschäftsordnung sowie weiterer Erlasse von grundlegender Bedeutung, o. die Sicherstellung des Informationsflusses zwischen ihr, den Kommissionen und den Fraktionspräsidien sowie zwischen den Kommissionen untereinander, p. die Sicherstellung des Informationsflusses zwischen ihr und dem Synodalrat, q. die Sicherstellung des Informationsflusses an die Mitglieder der Synode, r. die interne Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Synode für die parlamentarische Arbeit. 2 Die Geschäftsleitung kann in eigener Kompetenz im Rahmen des bewilligten Budgets Sachverständige beiziehen. Aufgaben der Präsidentin oder

§ 18 des Präsidenten

1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten kommen zu: a. die Leitung der Verhandlungen, b. die Überwachung der genauen Befolgung der Geschäftsordnung sowie der Einhaltung der parlamentarischen Regeln, c. die Aufsicht über die Tätigkeit der Aktuarin oder des Aktuars, d. die Aufsicht über die Tätigkeit der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler. 2 Sie oder er eröffnet der Geschäftsleitung sämtliche an die Synode gerichteten Schreiben und setzt die Versammlung in geeigneter Weise davon in Kenntnis.10 Vertretung 

§ 19 im Vorsitz

Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz; sind beide verhindert, bezeichnet die Synode eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten. Aufgaben der Aktuarin oder

§ 20 des Aktuars

1 Die Aktuarin oder der Aktuar ist für die Protokollführung in den Sitzungen der Synode und der Geschäftsleitung verantwortlich. 2 Die Aktuarin oder der Aktuar ist für die ordnungsgemässe Archivierung sämtlicher Akten verantwortlich. Unterzeichnung

§ 21 von Schriftstücken

Die Präsidentin oder der Präsident, bei Verhinderung die Stellvertretung, unterzeichnet zusammen mit der Aktuarin oder dem Aktuar die von der Synode ausgehenden Schriftstücke.

§ 22 Protokollführung

1 Über die Verhandlungen der Synode, der Geschäftsleitung und der Kommissionen werden Protokolle geführt. 2 Die Kommissionsprotokolle werden den Mitgliedern der Geschäftsleitung und der Kommissionen sowie den Fraktionspräsidien zugestellt. Aussenstehende Sitzungsteilnehmende erhalten einen Protokollauszug.13 Protokolle  der Synode § 23.10 Das Beschlussprotokoll enthält die an der Sitzung behandelten Geschäfte, die gestellten Anträge sowie die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen. Es wird nach der Sitzung innert angemessener Frist erstellt und verteilt. Substanzielles Protokoll § 24.13 1 Das substanzielle Protokoll enthält alle Geschäfte, die gefassten Beschlüsse sowie den Inhalt der Voten, die zusätzlich eingebrachten Anträge und die entsprechenden Beschlüsse, die Art ihrer Erledigung sowie die ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen. 2 Wird ein Antrag von einer nichtständigen Kommission beraten, ist im Protokoll die personelle Zusammensetzung dieser Kommission aufzuführen.10 3 Das Protokoll wird in der Regel innert dreier Monate nach der Synoden-Sitzung erstellt. Aufzeichnung

§ 25 auf Tonträger

1 Die Synoden-Sitzungen werden auf Tonträger aufgezeichnet, sachgerecht indexiert und archiviert. 2 Die Aufzeichnungen werden nicht redigiert. Gegen die Aufzeichnungen kann keine Einsprache erhoben werden. 3 Auf Beschluss der Synode wird im Einzelfall auf die Aufzeichnung verzichtet.

§ 26 Genehmigung

Die Protokolle der Synode sind von der Geschäftsleitung zu genehmigen. Über Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls entscheidet die Geschäftsleitung. Der Entscheid kann an die Synode weiter gezogen werden. Beschlussprotokoll

§ 27 Zustellung

1 Das Beschlussprotokoll wird den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates, den eingeladenen Personen sowie den Präsidien der Kirchenpflegen in elektronischer Form zugestellt. Über die Zustellung an weitere Empfängerinnen und Empfänger entscheidet die Geschäftsleitung.13 2 Das Beschlussprotokoll sowie das substanzielle Protokoll stehen der Öffentlichkeit zudem in elektronischer Form zur Verfügung.

§ 28 Akteneinsicht

Den Mitgliedern der Synode steht das Recht zu, Protokolle und Akten der Synode und ihrer Kommissionen im Sekretariat einzusehen. V. Kommissionen Allgemeines; Ständige

§ 29 Kommissionen

1 Aufsichtskommissionen sind die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommission. 2 Sachkommissionen sind die Kommission für Bildung und Soziales (BiSo) und die Kommission für Seelsorge und Medien (SeMe).13 3 Die ständigen Kommissionen bestehen aus je sieben Mitgliedern. Die Synode kann weitere Sachkommissionen schaffen oder bestehende auflösen. Nichtständige

§ 30 Kommissionen

1 Nichtständige Kommissionen werden bei Bedarf für die Behandlung bestimmter Geschäfte eingesetzt. Sie bestehen in der Regel aus neun Mitgliedern. 2 Die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums erfolgt durch die Geschäftsleitung auf Antrag der Fraktionen. 3 Einsetzung und Zusammensetzung solcher Kommissionen sind den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates mitzuteilen. Zuweisen von

§ 31 Geschäften

Die Geschäftsleitung kann Geschäfte einer ständigen oder einer nichtständigen Kommission zur Prüfung und Antragstellung zuweisen. Mitwirkung der Mitglieder des

§ 32 Synodalrates

Für die Teilnahme der Mitglieder des Synodalrates an den Sitzungen der Kommissionen findet Art. 26 Abs. 2 der Kirchenordnung3 Anwendung. Aufsichtskommissionen; Geschäftsprüfungskommission § 33.13 1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft: a. im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht die Geschäftsführung des Synodalrates und der Verwaltung, der Rekurskommission und der Personalombudsstelle, b. den Jahresbericht des Synodalrates, der Rekurskommission und der Personalombudsstelle der Römisch-katholischen Körperschaft, c. den Vollzug der von der Synode dem Synodalrat überwiesenen Geschäfte, d. die ihr von der Synode übertragenen Geschäfte. 2 Zu einer Überprüfung der Entscheide der Rekurskommission in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist die Geschäftsprüfungskommission nicht befugt. Finanzkommission § 34.13 1 Die Finanzkommission prüft: a. die Jahresrechnung der Körperschaft sowie aller dem Synodalrat unterstehenden Verwaltungen, Fonds und Stiftungen auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und den gefassten Beschlüssen, b. das Budget der Körperschaft, die Nachtragskredite, den Finanzplan sowie die Stellungnahme zur Festsetzung der Beitragssätze. 2 Die Finanzkommission kann zuhanden der vorberatenden Kommission zu den Anträgen des Synodalrates Stellung nehmen.8 Auskunft des

§ 35 Synodalrates

1 Die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommission haben das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit eine Abordnung des Synodalrates beizuziehen. Sie können vom Synodalrat Auskünfte über die Geschäftsführung oder über einzelne laufende oder abgeschlossene Geschäfte verlangen. Das Amtsgeheimnis zum Schutz überwiegender, öffentlicher Interessen kann nicht geltend gemacht werden. 2 Dem Begehren ist bei abgeschlossenen Geschäften zu entsprechen und Akteneinsicht zu gewähren; bei laufenden Geschäften kann es der Synodalrat unter Angabe der Gründe ablehnen. In diesem Fall erstattet er einen besonderen Bericht.10 Sachkommission Bildung und Soziales § 36.13 1 Der Sachkommission Bildung und Soziales obliegen: a. die Behandlung der ihr von der Geschäftsleitung zugewiesenen Geschäfte aus den Bereichen Bildung und Soziales, b. die Informationsbeschaffung zum allgemeinen Geschäftsgang sowie zu den geplanten Synodengeschäften der ihr zugeordneten Bereiche. 2 Sie hat das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit eine Abordnung des Synodalrates beizuziehen. Sachkommission Seelsorge und Medien § 37.13 1 Der Sachkommission Seelsorge und Medien obliegen: a. die Behandlung der ihr von der Geschäftsleitung zugewiesenen Geschäfte aus den Bereichen Seelsorge und Medien, b. die Informationsbeschaffung zum allgemeinen Geschäftsgang sowie zu den geplanten Synodengeschäften der ihr zugeordneten Bereiche. 2 Sie hat das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit eine Abordnung des Synodalrates beizuziehen.

§ 38 Mitbericht

1 Betrifft ein Geschäft, das einer Kommission zur Vorberatung zugeteilt wurde, den Fachbereich einer anderen Kommission, hat die vorberatende Kommission zu prüfen, ob die andere Kommission zum Mitbericht einzuladen ist.13 2 Die vorberatende Kommission bestimmt das Verfahren der Meinungsäusserung. Beizug von Sachverständigen § 39.10 Die Kommissionen können in Absprache mit der Geschäftsleitung Sachverständige beiziehen. Bericht 

§ 40 und Antrag

1 Die Kommissionen erstatten der Synode schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen und stellen Antrag. 2 Die Kommissionsberichte müssen ausser den Anträgen auch allfällige Minderheitsanträge sowie Stellungnahmen der Finanzkommission und Mitberichte enthalten. 3 Weicht der Antrag einer Kommission in wesentlichen Punkten vom Antrag des Synodalrates ab, hat sie vor dem Abschluss ihrer Beratungen dem Synodalrat Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben. VI. Fraktionen

§ 41 Aufgaben

Die Fraktionen befassen sich neben den Kommissionen mit der Vorberatung der Geschäfte und unterbreiten Vorschläge für die durch die Synode zu treffenden Wahlen. Mitwirkung 

§ 42 in der Synode

1 Mindestens fünf Mitglieder der Synode können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen. Sie melden Mitglieder, Konstituierung und Bezeichnung der Geschäftsleitung. Jedes Mitglied der Synode kann nur einer Fraktion angehören. 2 Die Fraktionen sollen in der Geschäftsleitung und in den Kommissionen angemessen vertreten sein.13 Interfraktionelle Konferenz § 43.13 1 Die Interfraktionelle Konferenz bereitet die durch die Synode zu treffenden Wahlen vor. 2 Sie erstellt aufgrund der von den Fraktionen eingegangenen Kandidaturen eine Wahlempfehlung. Gleichzeitig teilt sie mit, welche weiteren Personen sich zur Wahl zur Verfügung stellen. 3 Sie besteht aus zwei Delegierten jeder Fraktion sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten der Synode. 4 Sie konstituiert sich selbst. 5 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Synode haben kein Stimmrecht. VII. Gegenstände und Form der Verhandlung

§ 44 Verhandlungsgegenstände

Die Synode übt die ihr durch das Kirchengesetz2 und die Kirchenordnung3 übertragenen Aufgaben aus. Reihenfolge 

§ 45 der Geschäfte

Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Geschäfte. Die Synode kann die vorgeschlagene Traktandenliste ändern. Ablauf der

§ 46 Verhandlungen

1 Die Präsidentin oder der Präsident legt der Synode die Geschäfte in der Reihenfolge der Traktandenliste vor. 2 Bei Sachgeschäften (Berichte und Anträge) erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort in folgender Reihenfolge: – der Sprecherin oder dem Sprecher der vorberatenden Kommission, – der Sprecherin oder dem Sprecher eines allfälligen Minderheitsantrages, – der Sprecherin oder dem Sprecher der Mitberichtskommission, – dem Synodalrat. Danach wird die Diskussion eröffnet. 3 Zu Geschäften mit seelsorgerischen Auswirkungen haben die Vertretungen der Dekanenkonferenz des Kantons Zürich und des kantonalen Seelsorgerates das Recht, sich zu äussern.10 4 Für bestimmte Sachgeschäfte kann die Präsidentin oder der Präsident den Vertretungen von kirchlichen oder privaten Institutionen und Organisationen das Wort erteilen.

§ 47 Eintretensdebatte

1 Bei Vorlagen, die aus mehreren Abschnitten oder Artikeln bestehen, geht der artikelweisen Beratung eine Eintretensdebatte voran. Diese hat zum Zweck, den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich zur Vorlage als Ganzem zu äussern und Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Vertagung zu stellen. 2 Am Schluss der Eintretensdebatte wird über das Eintreten auf die Vorlage abgestimmt. Im Allgemeinen

§ 48 Rückweisung

1 Ist die Synode auf eine Vorlage eingetreten, kann sie diese während der Beratung ganz oder teilweise an den Synodalrat zur Überprüfung oder Änderung zurückweisen. 2 Anträge auf Rückweisung sollen in der Begründung eine kurze Darstellung der verlangten Überprüfung oder Änderung enthalten.

§ 49 Diskussion

1 Die Rednerinnen und Redner melden sich zu Wort. 2 Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen. Mitglieder, die zu einem Geschäft noch nicht gesprochen haben, erhalten den Vorrang gegenüber jenen, die bereits sprechen konnten.

§ 50 Redezeit

1 Die Redezeit beträgt höchstens 20 Minuten für: – Sprecherinnen oder Sprecher einer Kommission und des Synodalrates, – Rednerinnen oder Redner, die eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation begründen, höchstens 10 Minuten für: – Diskussionsrednerinnen oder -redner. 2 Die Synode kann eine längere Redezeit bewilligen oder bei einem Geschäft die Redezeit generell beschränken. 3 In der Regel darf ein Mitglied der Synode nicht mehr als zweimal zum gleichen Gegenstand sprechen. Ausnahmen gelten für Sprecherinnen oder Sprecher einer Kommission, Mitglieder des Synodalrates sowie für Fraktions- oder persönliche Erklärungen.

§ 51 Anträge

1 Jedes Mitglied der Synode kann zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge stellen.12 2 Alle Anträge sind mündlich zu eröffnen und sofort nach deren Begründung schriftlich und unterzeichnet der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.

§ 52 Parlamentarische Ordnung

1 Entfernt sich eine Rednerin oder ein Redner zu sehr vom Beratungsgegenstand, ermahnt die Präsidentin oder der Präsident, bei der Sache zu bleiben. 2 Bei Verletzung des parlamentarischen Anstandes, namentlich durch beleidigende Äusserungen, ruft die Präsidentin oder der Präsident zur Ordnung. 3 Missachtung der Mahnung bewirkt Wortentzug. 4 Erhebt die betroffene Person Einspruch gegen den Entzug des Wortes, entscheidet die Synode.

← Find another law