§ 53 Ordnungsantrag
Stellt jemand während der Beratung einen Ordnungsantrag, wird die Beratung über den Gegenstand bis zur Erledigung des Ordnungsantrages unterbrochen. Schluss
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Stellt jemand während der Beratung einen Ordnungsantrag, wird die Beratung über den Gegenstand bis zur Erledigung des Ordnungsantrages unterbrochen. Schluss
1 Jedes Mitglied der Synode kann die Schliessung der Beratung beantragen. Die Beratung wird geschlossen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Synode dafür stimmen. Mitgliedern, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits zu Wort gemeldet haben, ist das Wort noch zu erteilen. 2 Die Beratung ist abgeschlossen, wenn keine Wortmeldung mehr vorliegt.
Die Synode kann bis zum Abschluss der Beratung eines Geschäftes auf bereits gefasste Teilbeschlüsse zurückkommen. Entsprechende Anträge sind vor der Schlussabstimmung zu stellen und bedürfen der Unterstützung von mindestens 20 Mitgliedern der Synode.
Am Schluss der Beratung hat die Sprecherin oder der Sprecher der Kommission und allenfalls vorher die Sprecherin oder der Sprecher einer Kommissionsminderheit sowie die Vertreterin oder der Vertreter des Synodalrates nochmals das Recht, das Wort zu ergreifen. Publikation
Beschlüsse der Synode, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, sind im Amtsblatt des Kantons Zürich zu publizieren. VIII. Parlamentarische Instrumente 1. Motion
1 Die Mitglieder und die Kommissionen der Synode sind berechtigt, in Bezug auf Gegenstände, welche in die Zuständigkeit der Synode fallen, jederzeit Motionen einzureichen. 2 Mit dem Mittel der Motion wird der Synodalrat verpflichtet, der Synode eine Verordnungsvorlage oder den Entwurf für einen Beschluss vorzulegen.
1 Die unterzeichnete Motion ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. 2 Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt den Eingang der Motion schriftlich und gibt deren Wortlaut den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates bekannt.
1 Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Motion auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung, sofern die Motion mindestens 30 Tage vor der Sitzung eingereicht wurde. 2 Sie oder er teilt den Motionstext den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates mit. 3 Später eingereichte Motionen werden an der nächsten Sitzung nur behandelt, wenn sich mehr als 40 Mitglieder der Synode dafür aussprechen.
Die Motionärin oder der Motionär begründet die Motion mündlich. Bei Verhinderung kann ein anderes Mitglied der Synode diese Aufgabe übernehmen. Unbestrittene
1 Nach der Motionärin oder dem Motionär erhält die Sprecherin oder der Sprecher des Synodalrates das Wort. 2 Nimmt der Synodalrat die Motion entgegen und wird aus der Mitte der Synode kein Gegenantrag gestellt, gilt die Motion als überwiesen. 3 Weitere Wortmeldungen sind nur möglich, wenn Diskussion beschlossen wird. Umstrittene
1 Wird die Entgegennahme der Motion vom Synodalrat oder ihre Überweisung von einem Mitglied der Synode abgelehnt, ist die Diskussion über das Geschäft offen. 2 Nach Abschluss der Diskussion entscheidet die Synode, ob die Motion überwiesen wird. 3 Die Abänderung des Motionstextes oder die Umwandlung in ein Postulat darf nur mit Zustimmung der Motionärin oder des Motionärs erfolgen. Bericht und Antrag des
1 Der Synodalrat unterbreitet der Synode zu jeder überwiesenen Motion innerhalb von zwei Jahren Bericht und Antrag. 2 Die Synode kann diese Frist auf Gesuch des Synodalrates um höchstens ein Jahr verlängern. Entspricht der Synodalrat den Forderungen einer Motion nicht, kann sie einer Kommission der Synode zur Antragstellung überwiesen werden. Andernfalls entscheidet die Synode darüber, ob die Motion abgeschrieben wird. Hängige Überweisungen § 64 a.9 Die hängigen Motionen werden im Anhang des Jahresberichtes des Synodalrates mit einem Vermerk über den Stand des Geschäftes aufgeführt. 2. Postulat
1 Die Mitglieder und die Kommissionen der Synode sind berechtigt, Postulate einzureichen. 2 Durch das Mittel des Postulats wird der Synodalrat eingeladen, zu prüfen, ob er der Synode eine Verordnungsvorlage, den Entwurf für einen Beschluss oder einen Bericht vorlegen will oder ob eine andere Massnahme zu treffen ist.10
1 Das unterzeichnete Postulat ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. 2 Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt schriftlich den Empfang des Postulats und gibt dessen Wortlaut den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates bekannt.
1 Die Präsidentin oder der Präsident setzt das Postulat auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung, sofern das Postulat mindestens 30 Tage vor der Sitzung eingereicht wurde. 2 Später eingereichte Postulate werden an der nächsten Sitzung nur behandelt, wenn sich mehr als 20 Mitglieder der Synode dafür aussprechen. Einreichung bei der Behandlung von Jahresbericht oder
1 Bei der Beratung des Jahresberichtes des Synodalrates und des Budgets der Körperschaft können Postulate, die mit dem behandelten Gegenstand in engem Zusammenhang stehen, mündlich vorgebracht und sofort begründet werden.13 2 Der Wortlaut des Postulats ist spätestens nach der Begründung der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich und unterzeichnet abzugeben. 3 Das Postulat wird zusammen mit dem Gegenstand behandelt, wenn nicht die Behandlung von der Synode sofort wegen fehlenden Sachzusammenhanges abgelehnt wird oder nicht mindestens 20 Mitglieder der Synode eine Verschiebung auf die nächste Sitzung verlangen. Entgegennahme durch
Dem Synodalrat steht es frei, erst in der nächsten Sitzung zu erklären, ob er das Postulat zur Prüfung entgegennehmen oder ablehnen will. In diesem Fall ist das Postulat in die Traktandenliste der nächsten Synodensitzung aufzunehmen. Unbestrittene Überweisung § 69 a.9 1 Nach der Postulantin oder dem Postulanten erhält die Sprecherin oder der Sprecher des Synodalrates das Wort. 2 Nimmt der Synodalrat das Postulat entgegen und wird aus der Mitte der Synode kein Gegenantrag gestellt, gilt das Postulat als überwiesen. 3 Weitere Wortmeldungen sind nur möglich, wenn Diskussion beschlossen wird. Umstrittene Überweisung § 69 b.9 1 Wird die Entgegennahme des Postulats vom Synodalrat oder seine Überweisung von einem Mitglied der Synode abgelehnt, ist die Diskussion über das Geschäft offen. 2 Nach Abschluss der Diskussion entscheidet die Synode, ob das Postulat überwiesen wird. Bericht des
Der Synodalrat unterbreitet der Synode zu jedem überwiesenen Postulat innerhalb von einem Jahr einen schriftlichen Bericht. Die Synode beschliesst in der Sache und über die Abschreibung des Postulats. Schreibt die Synode das Postulat nicht ab, verlängert sich die Frist zur Weiterbehandlung um ein Jahr. Hängige
1 Die hängigen Postulate werden im Anhang des Jahresberichtes des Synodalrates mit einem Vermerk über den Stand des Geschäftes aufgeführt.10 2 Die Synode beschliesst nach der Beratung des Jahresberichtes aufgrund der schriftlich begründeten Anträge des Synodalrates oder der Geschäftsprüfungskommission, ob ein Postulat abgeschrieben wird. 3. Parlamentarische Initiative
1 Die Mitglieder der Synode sind berechtigt, für Erlass, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bestimmungen der Kirchenordnung3 sowie für Synodenbeschlüsse parlamentarische Initiativen in der Form ausgearbeiteter Entwürfe einzureichen. 2 Die Präsidentin oder der Präsident verweigert an der folgenden Sitzung die Entgegennahme einer parlamentarischen Initiative, sofern sich diese auf Gegenstände bezieht, welche die Synode bereits aufgrund einer Vorlage des Synodalrates beschäftigen. Wird der Entscheid der Präsidentin oder des Präsidenten aus der Mitte der Synode angefochten, beschliesst die Synode über die Entgegennahme der Initiative. Vorläufige
Die Präsidentin oder der Präsident stellt fest, ob mindestens ein Drittel der Mitglieder die parlamentarische Initiative vorläufig unterstützt. Trifft dies zu, überweist die Synode die Initiative einer vorberatenden Kommission zu Bericht und Antrag. Vorberatende Kommission § 74.10 Die vorberatende Kommission zieht den Entwurf in Beratung und kann dabei, im Einverständnis mit dem Synodalrat, in ihrer Arbeit durch Angestellte der Verwaltung unterstützt werden und in Absprache mit der Geschäftsleitung externe Sachverständige beiziehen. Sie kann Änderungen beantragen, einen Gegenvorschlag entwerfen oder der Synode die Ablehnung der parlamentarischen Initiative beantragen. Stellungnahme des Synodalrates und des Generalvikars § 75.10 Die vorberatende Kommission überweist dem Synodalrat – bei Geschäften im Bereich des Generalvikariats auch dem Generalvikar – das Ergebnis ihrer Beratungen mit einem erläuternden Bericht zur Stellungnahme innert sechs Monaten. Eine Erstreckung dieser Frist um höchstens sechs Monate ist auf Ersuchen des Synodalrates oder des Generalvikars möglich und durch die Synode ausdrücklich zu beschliessen. Hat der Synodalrat oder der Generalvikar seine Auffassung geäussert oder auf eine Stellungnahme verzichtet, beschliesst die Kommission endgültig über ihre Anträge an die Synode. Behandlung
Die Synode berät die Anträge der Kommission. Bei Nichteintreten oder Ablehnung in der Schlussabstimmung ist das Verfahren beendet. Abstimmung der Stimmberechtigten der
Sofern gemäss Kirchengesetz2 oder Kirchenordnung3 vorgesehen oder von der Synode beschlossen, unterbreitet der Synodalrat den bereinigten Entwurf mit einem beleuchtenden Bericht den Stimmberechtigten der Körperschaft zur Abstimmung. Die Synode kann die Abfassung des beleuchtenden Berichts der Geschäftsleitung übertragen. Die Vorlage ist innert sechs Monaten nach der Schlussabstimmung der Synode den Stimmberechtigten der Körperschaft zur Abstimmung zu unterbreiten. 4. Interpellation
Mit einer Interpellation kann jedes Mitglied der Synode vom Synodalrat über Angelegenheiten der Körperschaft Auskunft verlangen.
1 Die Interpellation ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie muss mit einer kurzen Begründung versehen und unterzeichnet sein. 2 Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt den Eingang der Interpellation schriftlich und gibt deren Wortlaut den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates bekannt.
1 Die Synode behandelt die Interpellation an ihrer nächsten Sitzung, sofern die Einreichung mindestens 30 Tage davor erfolgt und sie von wenigstens 20 weiteren Mitgliedern unterzeichnet ist oder an der Sitzung unterstützt wird. Die Interpellantin oder der Interpellant kann den Vorstoss mündlich begründen. 2 Der Synodalrat kann die Beantwortung auf die nächste Sitzung verschieben. In diesem Fall muss er die Interpellation allen Mitgliedern spätestens innert dreier Monate schriftlich beantworten.
1 Der Synodalrat beantwortet die Interpellation schriftlich auf die nächste Synodensitzung nach ihrer Überweisung. Nach Vorliegen der schriftlichen Antwort ist diese zusammen mit der Interpellation als Geschäft in die Traktandenliste der nächsten Versammlung aufzunehmen und mit der Einladung den Mitgliedern der Synode zuzustellen.10 2 Der Synodalrat ist berechtigt, unter Angabe von Gründen die Auskunft zu verweigern. Über die Stichhaltigkeit der Gründe entscheidet die Synode. Sie kann den Synodalrat beauftragen, die Interpellation dennoch zu beantworten. 3 Nach der Beantwortung der Interpellation kann die Interpellantin oder der Interpellant erklären, ob sie oder er von der erhaltenen Auskunft befriedigt ist oder nicht. Eine weitere Diskussion findet nur statt, wenn die Mehrheit der Synode dies beschliesst. 4 Jede Beschlussfassung über die mit der Interpellation aufgeworfene Frage ist ausgeschlossen. 5. Schriftliche Anfrage Gegenstand;
1 Jedes Mitglied der Synode kann der Präsidentin oder dem Präsidenten jederzeit eine schriftliche Anfrage einreichen. 2 Die Geschäftsleitung überweist die schriftliche Anfrage dem Synodalrat.
Der Synodalrat teilt die schriftliche Anfrage binnen dreier Monate seit ihrer Einreichung gleichzeitig mit seiner Antwort den Mitgliedern der Synode schriftlich mit. Jede Diskussion in der Synode ist ausgeschlossen. 6. Fragestunde
1 Zur Beantwortung aktueller Fragen durch den Synodalrat findet in jeder Versammlung eine Fragestunde statt. Kurz gefasste Fragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten der Synode zuhanden des Synodalrates bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Nach dem letzten Versand eingereichte Fragen werden elektronisch zugestellt.10 2 In der Fragestunde können auch dem Generalvikar Fragen und Anregungen zum kirchlichen Leben unterbreitet werden. Der Synodalrat und der Generalvikar antworten mündlich. 3 Wenn der Synodalrat und der Generalvikar ein Thema als zu umfangreich erachten, können sie die Fragestellerin oder den Fragesteller auf den Weg der Interpellation oder der schriftlichen Anfrage verweisen. 4 Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, eine sachbezogene Zusatzfrage zu stellen und abschliessend eine knappe Erklärung abzugeben. Eine Diskussion findet nicht statt. IX. Resolution, Erklärungen, Beschlussantrag, Petition
1 Die Resolution ist eine öffentliche Erklärung, die sich mit den Aufgaben der Römisch-katholischen Körperschaft im Sinne von Art. 4 und 5 der Kirchenordnung3 auseinandersetzt. Sie kann sich an die Gläubigen, die Öffentlichkeit, an weltliche Behörden, kirchliche Instanzen oder an bestimmte Gruppen wenden. 2 Ein Resolutionsentwurf kann der Synode von einzelnen Mitgliedern, von den Fraktionen, von der Geschäftsleitung oder vom Synodalrat unterbreitet werden. Es kann ihm eine kurze schriftliche Begründung beigefügt werden. 3 Eine Resolution kommt auf die Traktandenliste, wenn sie der Präsidentin oder dem Präsidenten der Synode mindestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich und unterzeichnet eingereicht worden ist. 4 Die Präsidentin oder der Präsident gibt den Wortlaut des Resolutionsentwurfs den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates bekannt und bestätigt der Absenderin oder dem Absender den Eingang. 5 Bei der Behandlung der Resolution wird zuerst das Wort zur Begründung erteilt. Anschliessend erfolgt eine Diskussion über das Eintreten. Beschliesst die Synode Eintreten, erfolgt die inhaltliche Beratung des Resolutionsentwurfs. Eine Diskussion findet dabei nur statt, falls Änderungen des Resolutionstexts vorgeschlagen werden. Solche Änderungen können auch ohne Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers beschlossen werden. Fraktionserklärung und persönliche
Fraktionserklärungen und persönliche Erklärungen einzelner Mitglieder der Synode sind jederzeit möglich. Sie sind mit kurzer Inhaltsangabe dem Präsidenten oder der Präsidentin anzumelden. Persönliche Erklärungen sind kurz zu halten; eine Diskussion findet nicht statt.
1 Die Synode kann in eigener Sache Beschlüsse fassen. Beschlussanträge sind Anträge zu Gegenständen, die innerhalb des selbstständigen Wirkungsbereichs der Synode liegen, insbesondere die Geschäftsordnung. 2 Der Beschlussantrag ist schriftlich und begründet der Geschäftsleitung zuhanden der Synode einzureichen. 3 Stimmt die Synode dem Beschlussantrag zu, wird er der Geschäftsleitung zur Weiterbehandlung überwiesen, sofern nichts anderes beschlossen wird.
An die Synode gerichtete Petitionen werden der Geschäftsleitung zugewiesen. X. Abstimmungen Vorgehen § 89.10 1 Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident der Synode die Anträge und die Abstimmungsfolge bekannt. Über Einsprachen gegen dieses Vorgehen entscheidet die Synode. 2 Liegt zu einer Abstimmungsfrage nur ein Antrag vor, wird dieser zum Beschluss erklärt. 3 Über teilbare Abstimmungsfragen wird auf Verlangen eines Mitgliedes der Synode getrennt abgestimmt. 4 Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig ausschliessen, sind sie gegeneinander auszumehren. Reihenfolge Grundsatz § 90.10 1 Über alle in der Beratung gestellten Anträge muss abgestimmt werden. 2 Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei Anträge vor, ist zu prüfen, ob eine paarweise Ausmehrung der Anträge möglich ist. Dabei sind die Anträge mit der kleinsten inhaltlichen Differenz vor denjenigen mit der grössten inhaltlichen Differenz zur Abstimmung zu bringen (Detailfragen vor Grundsatzfragen). 3 Lässt sich nach den Kriterien von Abs. 2 keine klare Reihenfolge bestimmen, werden alle Anträge nebeneinander zur Abstimmung gebracht. In diesem Fall hat jedes Mitglied der Synode nur eine Stimme.13 4 Vereinigt keiner der Anträge die absolute Mehrheit der stimmenden Mitglieder der Synode auf sich, fällt derjenige mit der geringsten Stimmenzahl aus der Abstimmung. In der Folge wird das Verfahren fortgesetzt, bis einer der Anträge die Mehrheit erlangt. §§ 91 und 92.11 Stimmabgabe§ 93. 1 Die Stimmabgabe erfolgt mit der elektronischen Abstimmungsanlage oder unter Namensaufruf. Dieser erfolgt auf Verlangen von mindestens 30 Mitgliedern. In diesem Fall hält das Protokoll fest, wie die einzelnen Mitglieder gestimmt haben. 2 Falls die elektronische Abstimmungsanlage ausser Betrieb ist, erfolgt die Stimmabgabe durch Aufstehen. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler geben ihr Ergebnis der Aktuarin oder dem Aktuar laut bekannt. Die gemeldeten Abstimmungsresultate werden laut wiederholt und der Präsidentin oder dem Präsidenten weitergeleitet. Beschlussfassung § 94. 1 Die Zahl der Stimmen wird mit der elektronischen Abstimmungsanlage festgestellt und mit einer Auswertung protokolliert. 2 Die Präsidentin oder der Präsident enthält sich der Stimme, doch steht ihr oder ihm bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Sie oder er ist berechtigt, diesen zu begründen. 3 Bei Vorlagen, die dem Referendum unterstehen, sind die Stimmenzahlen bei der Schlussabstimmung zu ermitteln. Stimmabgabe in der Geschäftsleitung und in den Kommissionen § 95. Bei Abstimmungen in der Geschäftsleitung und in den Kommissionen stimmt die oder der Vorsitzende mit. Bei Stimmengleichheit zählt diese Stimme doppelt. § 96.11 Schlussabstimmung § 97. Ist bei der Behandlung einer Vorlage über einzelne Abschnitte oder Artikel abgestimmt worden, ist zuletzt über die durch die vorangegangenen Abstimmungen gewonnene Fassung eine Schlussabstimmung durchzuführen. Redaktionelle Bereinigung § 98. 1 Vorlagen, die mehrere Abschnitte und Artikel umfassen, werden nach der Schlussabstimmung von der Geschäftsleitung durchgesehen und formell bereinigt. 2 Die Geschäftsleitung ist nicht befugt, materielle Änderungen an den Beschlüssen der Synode vorzunehmen. Ergeben sich Widersprüche in einer Vorlage, die nach Ansicht der Geschäftsleitung materielle Änderungen nötig machen, erstattet sie Bericht an die Synode, die darüber entscheidet. Die Synode kann die redaktionelle Bereinigung grösserer Vorlagen einer aus ihrer Mitte bestellten Redaktionskommission übertragen, welche Bericht und Antrag für die Redaktionslesung stellt. XI. Wahlen Anwendbares Recht § 99. Für die durch die Synode und die Geschäftsleitung zu treffenden Wahlen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte, des Kirchengesetzes2 und der Kirchenordnung3 massgebend. Bekanntgabe von Wahlvorschlägen § 100.6 1 Die bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Synode bis zu einer von der Geschäftsleitung festgesetzten Frist angemeldeten Wahlvorschläge werden mit der Einladung bekannt gegeben und zu Beginn des Wahlaktes verlesen. 2 Die Mitglieder der Synode sind an die Wahlvorschläge nicht gebunden, mit Ausnahme der vom Synodalrat unterbreiteten Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände. 3 Die Wahlvorschläge des Synodalrates für die Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände dürfen von der Synode weder ergänzt noch abgeändert werden. Geheime Wahlen § 101. 1 Geheim in geschlossener Versammlung gewählt werden:6 a. die Präsidentin oder der Präsident der Synode, b. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Synode, c. die Mitglieder des Synodalrates, d. die Präsidentin oder der Präsident des Synodalrates, e. die Mitglieder der Rekurskommission, f. die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommission, g. die Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände. 2 Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung sowie die Mitglieder und Präsidien der ständigen Kommissionen werden offen gewählt, sofern die Synode nicht die Durchführung des geheimen Wahlverfahrens beschliesst. Stimmabgabe§ 102. 1 Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich auf Wahlzetteln, die von der Geschäftsleitung ausgegeben werden. 2 Bei geheimen Wahlen in geschlossener Versammlung wird zuerst die Zahl der anwesenden Mitglieder festgestellt und in der Folge die Zahl der eingesammelten Wahlzettel ermittelt. Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis zu Protokoll. 3 Die Personen, für die gestimmt wird, müssen auf dem Wahlzettel derart bezeichnet werden, dass über sie kein begründeter Zweifel besteht. Andernfalls ist die Stimme ungültig.10 4 Weist ein Wahlzettel mehr Namen auf als zulässig, fallen die überzähligen ausser Betracht. Die auf dem Wahlzettel stehenden gültigen Namen werden von oben nach unten gezählt, bis die zulässige Stimmenzahl erreicht ist. 5 Enthält ein Wahlzettel für die gleiche Stelle denselben Namen mehrmals, wird dieser nur einmal gezählt; Wiederholungen des gleichen Namens werden zu den ungültigen Stimmen gerechnet. Wahlgänge§ 103.13 1 Es finden höchstens drei Wahlgänge statt. Im ersten und im zweiten Wahlgang entscheidet das absolute, im dritten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch die Präsidentin oder den Präsidenten gezogen wird. 2 Sind bei der Wahl der Mitglieder des Synodalrates mehr Personen gewählt worden, als gemäss Art. 38 Abs. 3 KO zulässig sind, fallen diejenigen mit den geringsten Stimmenzahlen weg. Es findet ein weiterer Wahlgang statt. Es gilt das relative Mehr. 3 Ist bei der Wahl der Mitglieder des Synodalrates nach den ersten drei Wahlgängen keine Person gewählt worden, die über eine missio canonica verfügt und dem Seelsorgekapitel des Kantons Zürich angehört, scheidet das Mitglied mit der geringsten Stimmenzahl aus. Zur Wahl der entsprechenden Person findet ein weiterer Wahlgang statt. Es gilt das relative Mehr.15 4 Die Synode ist an den Vorschlag des Seelsorgekapitels nicht gebunden. Wählbar ist jede Person, welche die Anforderungen von Abs. 3 erfüllt. 5 Nach erfolgter Wahl des Synodalrates und der Rekurskommission wählt die Synode aus deren Mitte je die Präsidentin oder den Präsidenten. 6 Für die Wahl der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände finden höchstens zwei Wahlgänge statt. Es gilt das absolute Mehr. Erreicht eine vom Synodalrat vorgeschlagene Person auch im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht, legt der Synodalrat der Synode einen Ersatzvorschlag vor.10 Auszählung § 104. 1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zählen die Wahlzettel aus und erstellen über das Ergebnis ein schriftliches Wahlprotokoll. Die Präsidentin oder der Präsident gibt der Versammlung das Wahlergebnis bekannt. 2 Mit Zustimmung der Synode kann die Auszählung ausserhalb des Sitzungssaales erfolgen. 3 Die Wahlzettel und die Hilfsunterlagen werden sicher aufbewahrt, bis Rechtsmittelverfahren, welche die Wahl betreffen, erledigt sind. Danach werden sie vernichtet. Offene Wahlen § 105. Für offene Wahlen gilt folgendes Verfahren: a. Die Präsidentin oder der Präsident fordert die Synode auf, Wahlvorschläge zu machen; erfolgt nur ein Vorschlag, gilt die oder der Vorgeschlagene als gewählt. b. Werden die Namen mehrerer Kandidatinnen oder Kandidaten genannt, sind die anwesenden Mitglieder bei geschlossener Tür zu zählen. Die Zahl der Stimmen ist für jede Kandidatin und für jeden Kandidaten festzustellen, und zwar in der gleichen Reihenfolge, wie die Vorschläge erfolgt sind. c. Es finden höchstens drei Wahlgänge statt. Im ersten und im zweiten Wahlgang entscheidet das absolute, im dritten das relative Mehr. Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten § 106. Bei geheimen Wahlen stimmt die Präsidentin oder der Präsident mit, bei offenen nur dann, wenn ein Stichentscheid erforderlich ist. XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen13 Inkrafttreten § 107. Diese Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch die Synode am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ersetzt diejenige vom 27. Juni 1985 mit seitherigen Änderungen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. April 2023 § 108.12 Zu Beginn ihrer Amtsdauer 2023–2027 wählt die Synode die Ombudspersonen der Personalombudsstelle bis zur Mitte der Amtsdauer. 1 OS 64, 829. 2 LS 180.1. 3 LS 182.10. 4 Obsolet. 5 Eingefügt durch B vom 7. Dezember 2017 (OS 73, 77; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. März 2018. 6 Fassung gemäss B vom 7. Dezember 2017 (OS 73, 77; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. März 2018. 7 Aufgehoben durch B vom 7. Dezember 2017 (OS 73, 77; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. März 2018. 8 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 (OS 73, 431; ABl 2018-06-08). In Kraft seit 1. Januar 2019. 9 Eingefügt durch B vom 11. April 2019 (OS 74, 283; ABl 2019-05-03). In Kraft seit 1. Juni 2019. 10 Fassung gemäss B vom 11. April 2019 (OS 74, 283; ABl 2019-05-03). In Kraft seit 1. Juni 2019. 11 Aufgehoben durch B vom 11. April 2019 (OS 74, 283; ABl 2019-05-03). In Kraft seit 1. Juni 2019. 12 Eingefügt durch B vom 13. April 2023 (OS 78, 211; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1. Juli 2023. 13 Fassung gemäss B vom 13. April 2023 (OS 78, 211; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1. Juli 2023. 14 Eingefügt durch B vom 13. April 2023 (OS 78, 211; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1. Januar 2024. 15 Fassung gemäss B vom 13. April 2023 (OS 78, 211; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1. Januar 2024.