1 Der Synodalrat ordnet die Erneuerungswahl der Synode
an. Wenn die Wahl an der Urne erfolgt, findet der erste Wahlgang zwischen Januar und April des Jahres statt, in dem die Amtsdauer abläuft.
Die vierjährige Amtsdauer läuft am Tag vor der konstituierenden Sitzung der neu bestellten Synode ab.15
2 Der Synodalrat stellt die Rechtsgültigkeit der Erneuerungs- und
Ersatzwahl der Mitglieder der Synode fest.
§ 2 Einladung
1 Die Synode versammelt sich nach ihrer rechtsgültigen Gesamterneuerung auf Einladung der abtretenden Präsidentin oder des
abtretenden Präsidenten zu Beginn des dritten Quartals zur konstituierenden Sitzung.10
2 Vor der konstituierenden Sitzung findet ein Gottesdienst statt, zu
dem alle Mitglieder der Synode und des Synodalrates eingeladen werden.
§ 3 Konstituierung
1 Das älteste und das jüngste anwesende Mitglied der Synode
eröffnen gemeinsam die konstituierende Sitzung. Sie halten ihre Ansprachen in alphabetischer Reihenfolge.
2 Das Mitglied, das als zweites sprechen wird, bezeichnet vor der
konstituierenden Sitzung vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler sowie eine Aktuarin oder einen Aktuar und bildet mit ihnen
zusammen die provisorische Geschäftsleitung. Unter seinem Vorsitz
wählt die Synode die Präsidentin oder den Präsidenten auf die Amtsdauer der Synode. Unmittelbar nach der Wahl wird der Vorsitz angetreten.
3 Danach wählt die Synode die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und weitere fünf Mitglieder der Geschäftsleitung auf die Amtsdauer der Synode.
§ 4 Amtsgelübde
1 Nach der Konstituierung leisten die Mitglieder der Synode
unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten das Amtsgelübde. Es lautet:
«Ich verspreche vor Gott, nach meinem besten Wissen und Gewissen,
die Kirchenordnung und alle für die Römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich bestehenden verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorschriften treu einzuhalten, die Rechte und Freiheiten der
Kirche und der Gläubigen zu achten und die mir übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.»
2 Das Amtsgelübde wird geleistet durch das Aussprechen der Worte:
«Ich verspreche es.»
3 Das Amtsgelübde kann auch durch schriftliche Erklärung abgelegt werden.
4 Mitglieder, die während der Amtsdauer in die Synode eintreten,
nehmen erst nach Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen
teil.
5 Weigert sich ein Mitglied, das Amtsgelübde zu leisten, erklärt die
Synode dessen Wahl als nichtig und ersucht den Synodalrat, eine Nachwahl anzuordnen.
II. Wahlgeschäfte der Synode
Wahl des
Synodalrates
und übrige
Wahlen
§ 5.13 1 Die Synode wählt auf ihre Amtsdauer:
a.10 die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission sowie der weiteren ständigen Kommissionen und deren
Präsidentinnen oder Präsidenten,
b. die Mitglieder des Synodalrates und seine Präsidentin oder seinen
Präsidenten,
c. ihre Vertretung in Organisationen.
2 Die Synode wählt in der Mitte ihrer Amtsdauer auf vier Jahre:6
a. die Mitglieder der Rekurskommission und ihre Präsidentin oder
ihren Präsidenten,
b. auf Vorschlag des Synodalrates die Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände,
c. die Ombudspersonen der Personalombudsstelle.
§ 6 Amtsgelübde
Nach erfolgter Wahl leisten die Mitglieder des Synodalrates
und der Rekurskommission das Amtsgelübde gemäss § 4.
III. Synoden-Sitzungen13
Einladung§ 7.10 1 Die Einladung ist den Mitgliedern der Synode und allen
Eingeladenen in der Regel vier Wochen vor der Sitzung zuzustellen.
2 Die Traktandenliste mit den zu behandelnden Geschäften, Anträgen und Berichten ist den Mitgliedern der Synode und allen Eingeladenen in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. Kann diese
Vorschrift bei einem Geschäft nicht eingehalten werden, ist dessen Behandlung auf Begehren von mindestens 20 Mitgliedern der Synode auf
eine spätere Sitzung zu verschieben.
3 Der Versand der Dokumente erfolgt elektronisch. Die Mitglieder
der Synode können den Versand der Dokumente in Papierform bei der
Geschäftsleitung verlangen.13
Parlamentsbetrieb
in ausser-
ordentlichen
und besonderen
Lagen
§ 7 a.12 In von staatlichen Behörden ausgerufenen ausserordentlichen und besonderen Lagen entscheidet die Geschäftsleitung der Synode im Rahmen der übergeordneten Vorgaben über den Parlamentsbetrieb sowie die allfällige Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel
für Abstimmungen zu Sachvorlagen.
§ 8 Teilnahmepflicht
1 Die Mitglieder der Synode sind verpflichtet, an den Sitzungen der Synode teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle haben sie sich
bis spätestens drei Tage nach der Sitzung bei der Geschäftsleitung
schriftlich zu entschuldigen.
2 Bei fehlender Entschuldigung wird das betreffende Mitglied von der
Geschäftsleitung ermahnt und im Wiederholungsfall mit einer Busse in
der Höhe eines einfachen Sitzungsgeldes gemäss dem Entschädigungsreglement (LS 182.15) belegt.10
Präsenzliste,
Wegfall des
§ 9 Sitzungsgeldes
1 Zu Beginn jeder Sitzung, bei Ganztagessitzungen am Vor-
und Nachmittag, tragen sich die Mitglieder in die Präsenzliste ein.
2 Die Namen der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder werden im Protokoll vermerkt.
3 Mitglieder, die sich zu Beginn einer Sitzung eintragen, aber am
Schluss eines späteren Namensaufrufes ohne Entschuldigung fehlen,
erhalten kein Sitzungsgeld.
§ 10 Verhandlungsfähigkeit
1 Die Synode ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist.
2 Scheint dies nicht mehr gewährleistet zu sein, veranlasst die Präsidentin oder der Präsident von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes, die Anwesenden zu zählen oder einen Namensaufruf vorzunehmen.
§ 11 Ausstand
1 Die Mitglieder der Synode treten in den Ausstand, wenn sie
mit einem Geschäft im Einzelfall unmittelbar persönlich betroffen sind.
Dies betrifft die Angelegenheiten10
a. in eigener Sache,
b. einer ihnen infolge Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher
Weise nahestehenden Person.
2 Liegt ein Ausstandsgrund vor oder zweifelt ein Mitglied der Synode
an seiner Ausstandspflicht, ist die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich zu benachrichtigen. Ein Ausstand muss nicht begründet werden. Ist die Ausstandspflicht streitig, entscheidet die Synode endgültig.
3 Keine Ausstandspflicht besteht bei Wahlen und bei Geschäften,
die eine Vielzahl von Personen betreffen.
Öffentlichkeit § 12.10 1 Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich. Ton- und
Bildaufnahmen im Saal und auf der Tribüne sind nur mit Erlaubnis der
Präsidentin oder des Präsidenten zulässig.
2 Die Synode kann die Öffentlichkeit aus Persönlichkeitsschutz- oder
Sicherheitsgründen ausschliessen. Der Antrag über den Ausschluss der
Öffentlichkeit wird geheim verhandelt.
3 Die Kommunikationsstelle der Katholischen Kirche im Kanton Zürich informiert die Öffentlichkeit über die Verhandlungen der Synode.
§ 13 Publikum
1 Dem Publikum werden im Verhandlungsraum besondere
von der Versammlung getrennte Plätze zugewiesen.13
2 Das Publikum hat sich jeder Äusserung des Beifalls oder der Missbilligung zu enthalten. Die Präsidentin oder der Präsident kann Zuwiderhandelnde aus dem Saal weisen.
§ 14 Medien
1 Die Zulassung von Medien ist Sache der Geschäftsleitung.
2 Für Vertreterinnen und Vertreter der Medien stehen, soweit es
der Raum gestattet, geeignete Plätze zur Verfügung.
IV. Geschäftsleitung, Sekretariat, Präsidium, Protokoll
§ 15 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung konstituiert sich mit Ausnahme des
Präsidiums und des Vizepräsidiums selbst.
2 Sie wählt:
a. eine Aktuarin oder einen Aktuar,
b. die Mitglieder des Personalausschusses,
c. Ausschüsse für besondere Sachgebiete.
§ 16 Sekretariat
1 Die Synode verfügt über ein eigenes Sekretariat. Es ist Anlauf-, Informations- und Koordinationsstelle der Synode. Es unterstützt
insbesondere die Geschäftsleitung sowie die Präsidien der Kommissionen und Fraktionen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Die Mitarbeitenden des Sekretariates unterstehen fachlich und personell der Präsidentin oder dem Präsidenten; administrativ sind sie der
Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Synodalrates unterstellt.10
3 Für die Mitarbeitenden des Sekretariates gilt die Anstellungsordnung der Körperschaft. Die Anstellung von Mitarbeitenden und
die arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt im
Einvernehmen mit der Geschäftsleitung durch den Synodalrat.
4 Das Sekretariat des Synodalrates steht der Geschäftsleitung nach
Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Synodalrates
zur Verfügung.
Aufgaben
der Geschäftsleitung
§ 17.10 1 Der Geschäftsleitung kommen zu:13
a. die Vertretung der Synode nach aussen,
b. die Planung und Zuweisung der zur Beratung anstehenden Geschäfte an die Kommissionen, unter Berücksichtigung der Planung des Synodalrates,
c. die Vorbereitung der Traktandenliste und Einladung für die
Synodensitzungen,
d. die Vorbereitung und Einladung zu anderen Veranstaltungen
der Synode,
e. die Auswahl und Führung der Mitarbeitenden des Sekretariats,
f. die Organisation der Protokollführung für die Sitzungen der
Synode und der Kommissionen,
g. das Erstellen des Budgets und die Kreditkontrolle der Kostenstelle Synode,
h. die Einsetzung von nichtständigen Kommissionen und deren Information über die geltenden zeitlichen Fristen,
i. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern der Synode,
j. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie von Mitgliedern ständiger Kommissionen,
k.7, 14 die Behandlung der Gesuche von Mitgliedern der Synode auf
Vollendung der Amtsdauer bei Wohnsitzwechsel in Rücksprache
mit der betreffenden Kirchgemeinde,
l. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern des Synodalrates, der Rekurskommission sowie der Personalombudsstelle,
m. die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern der Aufsichtskommission zur Weiterleitung für die weitere Behandlung
durch den Synodalrat,
n. die Antragstellung auf Revision der Kirchenordnung3 und Geschäftsordnung sowie weiterer Erlasse von grundlegender Bedeutung,
o. die Sicherstellung des Informationsflusses zwischen ihr, den Kommissionen und den Fraktionspräsidien sowie zwischen den Kommissionen untereinander,
p. die Sicherstellung des Informationsflusses zwischen ihr und dem
Synodalrat,
q. die Sicherstellung des Informationsflusses an die Mitglieder der
Synode,
r. die interne Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Synode
für die parlamentarische Arbeit.
2 Die Geschäftsleitung kann in eigener Kompetenz im Rahmen des
bewilligten Budgets Sachverständige beiziehen.
Aufgaben der
Präsidentin oder
§ 18 des Präsidenten
1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten kommen zu:
a. die Leitung der Verhandlungen,
b. die Überwachung der genauen Befolgung der Geschäftsordnung
sowie der Einhaltung der parlamentarischen Regeln,
c. die Aufsicht über die Tätigkeit der Aktuarin oder des Aktuars,
d. die Aufsicht über die Tätigkeit der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.
2 Sie oder er eröffnet der Geschäftsleitung sämtliche an die Synode
gerichteten Schreiben und setzt die Versammlung in geeigneter Weise
davon in Kenntnis.10
Vertretung
§ 19 im Vorsitz
Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz; sind beide
verhindert, bezeichnet die Synode eine Tagespräsidentin oder einen
Tagespräsidenten.
Aufgaben der
Aktuarin oder
§ 20 des Aktuars
1 Die Aktuarin oder der Aktuar ist für die Protokollführung
in den Sitzungen der Synode und der Geschäftsleitung verantwortlich.
2 Die Aktuarin oder der Aktuar ist für die ordnungsgemässe Archivierung sämtlicher Akten verantwortlich.
Unterzeichnung
§ 21 von Schriftstücken
Die Präsidentin oder der Präsident, bei Verhinderung die
Stellvertretung, unterzeichnet zusammen mit der Aktuarin oder dem
Aktuar die von der Synode ausgehenden Schriftstücke.
§ 22 Protokollführung
1 Über die Verhandlungen der Synode, der Geschäftsleitung
und der Kommissionen werden Protokolle geführt.
2 Die Kommissionsprotokolle werden den Mitgliedern der Geschäftsleitung und der Kommissionen sowie den Fraktionspräsidien zugestellt.
Aussenstehende Sitzungsteilnehmende erhalten einen Protokollauszug.13
Protokolle
der Synode
§ 23.10 Das Beschlussprotokoll enthält die an der Sitzung behandelten Geschäfte, die gestellten Anträge sowie die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen. Es wird nach der Sitzung innert angemessener
Frist erstellt und verteilt.
Substanzielles
Protokoll
§ 24.13 1 Das substanzielle Protokoll enthält alle Geschäfte, die gefassten Beschlüsse sowie den Inhalt der Voten, die zusätzlich eingebrachten Anträge und die entsprechenden Beschlüsse, die Art ihrer Erledigung sowie die ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen.
2 Wird ein Antrag von einer nichtständigen Kommission beraten, ist
im Protokoll die personelle Zusammensetzung dieser Kommission aufzuführen.10
3 Das Protokoll wird in der Regel innert dreier Monate nach der
Synoden-Sitzung erstellt.
Aufzeichnung
§ 25 auf Tonträger
1 Die Synoden-Sitzungen werden auf Tonträger aufgezeichnet, sachgerecht indexiert und archiviert.
2 Die Aufzeichnungen werden nicht redigiert. Gegen die Aufzeichnungen kann keine Einsprache erhoben werden.
3 Auf Beschluss der Synode wird im Einzelfall auf die Aufzeichnung verzichtet.
§ 26 Genehmigung
Die Protokolle der Synode sind von der Geschäftsleitung zu
genehmigen. Über Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls entscheidet die Geschäftsleitung. Der Entscheid kann an die Synode weiter gezogen werden.
Beschlussprotokoll
§ 27 Zustellung
1 Das Beschlussprotokoll wird den Mitgliedern der Synode
und des Synodalrates, den eingeladenen Personen sowie den Präsidien
der Kirchenpflegen in elektronischer Form zugestellt. Über die Zustellung an weitere Empfängerinnen und Empfänger entscheidet die Geschäftsleitung.13
2 Das Beschlussprotokoll sowie das substanzielle Protokoll stehen
der Öffentlichkeit zudem in elektronischer Form zur Verfügung.
§ 28 Akteneinsicht
Den Mitgliedern der Synode steht das Recht zu, Protokolle
und Akten der Synode und ihrer Kommissionen im Sekretariat einzusehen.
V. Kommissionen
Allgemeines;
Ständige
§ 29 Kommissionen
1 Aufsichtskommissionen sind die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommission.
2 Sachkommissionen sind die Kommission für Bildung und Soziales (BiSo) und die Kommission für Seelsorge und Medien (SeMe).13
3 Die ständigen Kommissionen bestehen aus je sieben Mitgliedern.
Die Synode kann weitere Sachkommissionen schaffen oder bestehende
auflösen.
Nichtständige
§ 30 Kommissionen
1 Nichtständige Kommissionen werden bei Bedarf für die
Behandlung bestimmter Geschäfte eingesetzt. Sie bestehen in der
Regel aus neun Mitgliedern.
2 Die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums erfolgt durch die
Geschäftsleitung auf Antrag der Fraktionen.
3 Einsetzung und Zusammensetzung solcher Kommissionen sind
den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates mitzuteilen.
Zuweisen von
§ 31 Geschäften
Die Geschäftsleitung kann Geschäfte einer ständigen oder
einer nichtständigen Kommission zur Prüfung und Antragstellung zuweisen.
Mitwirkung der
Mitglieder des
§ 32 Synodalrates
Für die Teilnahme der Mitglieder des Synodalrates an den
Sitzungen der Kommissionen findet Art. 26 Abs. 2 der Kirchenordnung3
Anwendung.
Aufsichtskommissionen;
Geschäftsprüfungskommission
§ 33.13 1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft:
a. im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht die Geschäftsführung des Synodalrates und der Verwaltung, der Rekurskommission
und der Personalombudsstelle,
b. den Jahresbericht des Synodalrates, der Rekurskommission und
der Personalombudsstelle der Römisch-katholischen Körperschaft,
c. den Vollzug der von der Synode dem Synodalrat überwiesenen
Geschäfte,
d. die ihr von der Synode übertragenen Geschäfte.
2 Zu einer Überprüfung der Entscheide der Rekurskommission in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist die Geschäftsprüfungskommission nicht befugt.
Finanzkommission
§ 34.13 1 Die Finanzkommission prüft:
a. die Jahresrechnung der Körperschaft sowie aller dem Synodalrat
unterstehenden Verwaltungen, Fonds und Stiftungen auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften
und den gefassten Beschlüssen,
b. das Budget der Körperschaft, die Nachtragskredite, den Finanzplan
sowie die Stellungnahme zur Festsetzung der Beitragssätze.
2 Die Finanzkommission kann zuhanden der vorberatenden Kommission zu den Anträgen des Synodalrates Stellung nehmen.8
Auskunft des
§ 35 Synodalrates
1 Die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommission haben das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit eine Abordnung des Synodalrates beizuziehen. Sie können vom Synodalrat
Auskünfte über die Geschäftsführung oder über einzelne laufende oder
abgeschlossene Geschäfte verlangen. Das Amtsgeheimnis zum Schutz
überwiegender, öffentlicher Interessen kann nicht geltend gemacht werden.
2 Dem Begehren ist bei abgeschlossenen Geschäften zu entsprechen
und Akteneinsicht zu gewähren; bei laufenden Geschäften kann es der
Synodalrat unter Angabe der Gründe ablehnen. In diesem Fall erstattet
er einen besonderen Bericht.10
Sachkommission Bildung
und Soziales
§ 36.13 1 Der Sachkommission Bildung und Soziales obliegen:
a. die Behandlung der ihr von der Geschäftsleitung zugewiesenen Geschäfte aus den Bereichen Bildung und Soziales,
b. die Informationsbeschaffung zum allgemeinen Geschäftsgang sowie
zu den geplanten Synodengeschäften der ihr zugeordneten Bereiche.
2 Sie hat das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit eine Abordnung des Synodalrates beizuziehen.
Sachkommission Seelsorge
und Medien
§ 37.13 1 Der Sachkommission Seelsorge und Medien obliegen:
a. die Behandlung der ihr von der Geschäftsleitung zugewiesenen Geschäfte aus den Bereichen Seelsorge und Medien,
b. die Informationsbeschaffung zum allgemeinen Geschäftsgang sowie
zu den geplanten Synodengeschäften der ihr zugeordneten Bereiche.
2 Sie hat das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit eine Abordnung des Synodalrates beizuziehen.
§ 38 Mitbericht
1 Betrifft ein Geschäft, das einer Kommission zur Vorberatung zugeteilt wurde, den Fachbereich einer anderen Kommission, hat
die vorberatende Kommission zu prüfen, ob die andere Kommission
zum Mitbericht einzuladen ist.13
2 Die vorberatende Kommission bestimmt das Verfahren der Meinungsäusserung.
Beizug von
Sachverständigen
§ 39.10 Die Kommissionen können in Absprache mit der Geschäftsleitung Sachverständige beiziehen.
Bericht
§ 40 und Antrag
1 Die Kommissionen erstatten der Synode schriftlich Bericht
über das Ergebnis ihrer Prüfungen und stellen Antrag.
2 Die Kommissionsberichte müssen ausser den Anträgen auch allfällige Minderheitsanträge sowie Stellungnahmen der Finanzkommission und Mitberichte enthalten.
3 Weicht der Antrag einer Kommission in wesentlichen Punkten
vom Antrag des Synodalrates ab, hat sie vor dem Abschluss ihrer Beratungen dem Synodalrat Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.
VI. Fraktionen
§ 41 Aufgaben
Die Fraktionen befassen sich neben den Kommissionen mit
der Vorberatung der Geschäfte und unterbreiten Vorschläge für die
durch die Synode zu treffenden Wahlen.
Mitwirkung
§ 42 in der Synode
1 Mindestens fünf Mitglieder der Synode können sich zu
einer Fraktion zusammenschliessen. Sie melden Mitglieder, Konstituierung und Bezeichnung der Geschäftsleitung. Jedes Mitglied der
Synode kann nur einer Fraktion angehören.
2 Die Fraktionen sollen in der Geschäftsleitung und in den Kommissionen angemessen vertreten sein.13
Interfraktionelle
Konferenz
§ 43.13 1 Die Interfraktionelle Konferenz bereitet die durch die Synode zu treffenden Wahlen vor.
2 Sie erstellt aufgrund der von den Fraktionen eingegangenen Kandidaturen eine Wahlempfehlung. Gleichzeitig teilt sie mit, welche weiteren Personen sich zur Wahl zur Verfügung stellen.
3 Sie besteht aus zwei Delegierten jeder Fraktion sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten der Synode.
4 Sie konstituiert sich selbst.
5 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder
der Vizepräsident der Synode haben kein Stimmrecht.
VII. Gegenstände und Form der Verhandlung
§ 44 Verhandlungsgegenstände
Die Synode übt die ihr durch das Kirchengesetz2 und die
Kirchenordnung3 übertragenen Aufgaben aus.
Reihenfolge
§ 45 der Geschäfte
Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge
der Geschäfte. Die Synode kann die vorgeschlagene Traktandenliste
ändern.
Ablauf der
§ 46 Verhandlungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident legt der Synode die
Geschäfte in der Reihenfolge der Traktandenliste vor.
2 Bei Sachgeschäften (Berichte und Anträge) erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort in folgender Reihenfolge:
– der Sprecherin oder dem Sprecher der vorberatenden Kommission,
– der Sprecherin oder dem Sprecher eines allfälligen Minderheitsantrages,
– der Sprecherin oder dem Sprecher der Mitberichtskommission,
– dem Synodalrat.
Danach wird die Diskussion eröffnet.
3 Zu Geschäften mit seelsorgerischen Auswirkungen haben die Vertretungen der Dekanenkonferenz des Kantons Zürich und des kantonalen Seelsorgerates das Recht, sich zu äussern.10
4 Für bestimmte Sachgeschäfte kann die Präsidentin oder der Präsident den Vertretungen von kirchlichen oder privaten Institutionen
und Organisationen das Wort erteilen.
§ 47 Eintretensdebatte
1 Bei Vorlagen, die aus mehreren Abschnitten oder Artikeln
bestehen, geht der artikelweisen Beratung eine Eintretensdebatte
voran. Diese hat zum Zweck, den Mitgliedern Gelegenheit zu geben,
sich zur Vorlage als Ganzem zu äussern und Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Vertagung zu stellen.
2 Am Schluss der Eintretensdebatte wird über das Eintreten auf die
Vorlage abgestimmt.
Im Allgemeinen
§ 48 Rückweisung
1 Ist die Synode auf eine Vorlage eingetreten, kann sie diese
während der Beratung ganz oder teilweise an den Synodalrat zur Überprüfung oder Änderung zurückweisen.
2 Anträge auf Rückweisung sollen in der Begründung eine kurze
Darstellung der verlangten Überprüfung oder Änderung enthalten.
§ 49 Diskussion
1 Die Rednerinnen und Redner melden sich zu Wort.
2 Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen. Mitglieder, die zu einem Geschäft noch nicht
gesprochen haben, erhalten den Vorrang gegenüber jenen, die bereits
sprechen konnten.
§ 50 Redezeit
1 Die Redezeit beträgt höchstens 20 Minuten für:
– Sprecherinnen oder Sprecher einer Kommission und des Synodalrates,
– Rednerinnen oder Redner, die eine Motion, ein Postulat oder eine
Interpellation begründen,
höchstens 10 Minuten für:
– Diskussionsrednerinnen oder -redner.
2 Die Synode kann eine längere Redezeit bewilligen oder bei einem
Geschäft die Redezeit generell beschränken.
3 In der Regel darf ein Mitglied der Synode nicht mehr als zweimal
zum gleichen Gegenstand sprechen. Ausnahmen gelten für Sprecherinnen oder Sprecher einer Kommission, Mitglieder des Synodalrates sowie
für Fraktions- oder persönliche Erklärungen.
§ 51 Anträge
1 Jedes Mitglied der Synode kann zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge stellen.12
2 Alle Anträge sind mündlich zu eröffnen und sofort nach deren
Begründung schriftlich und unterzeichnet der Präsidentin oder dem
Präsidenten einzureichen.
§ 52 Parlamentarische Ordnung
1 Entfernt sich eine Rednerin oder ein Redner zu sehr vom
Beratungsgegenstand, ermahnt die Präsidentin oder der Präsident, bei
der Sache zu bleiben.
2 Bei Verletzung des parlamentarischen Anstandes, namentlich durch
beleidigende Äusserungen, ruft die Präsidentin oder der Präsident zur
Ordnung.
3 Missachtung der Mahnung bewirkt Wortentzug.
4 Erhebt die betroffene Person Einspruch gegen den Entzug des
Wortes, entscheidet die Synode.