Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Die den Bürgern allein nach Massgabe der kantonalen Gesetze eingeräumten Rechte übt die Bürgerschaft von Chur teils selbst und teils durch den Bürgerrat aus.
Propose a changeChur · 933 · regulation
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In force since 1923-04-29, as the publisher states.
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Die den Bürgern allein nach Massgabe der kantonalen Gesetze eingeräumten Rechte übt die Bürgerschaft von Chur teils selbst und teils durch den Bürgerrat aus.
Propose a changeDie Erlangung der aktiven und passiven Stimmfähigkeit sowie der Ausschluss vom Stimmrecht richten sich nach der jeweiligen Stadtverfassung.
Propose a change1 Jeder stimmfähige Bürger kann Anfragen oder Beschwerden in bürgerlichen Angelegenheiten beim Bürgerrat anbringen (Petitionsrecht). 2 Anträge, welche 50 stimmfähige Bürger schriftlich einreichen, muss der Bürgerrat mit seinem Gutachten zur Abstimmung vor die Bürgerschaft bringen (Initiativrecht).
Propose a changeAbstimmungen und Wahlen finden geheim, mittels der Urne statt. Diese werden nach vorangegangener Beschlussfassung durch den Bürgerrat vom Bürgermeister angeordnet. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist im ersten und zweiten Wahlgang erforderlich, dass die Kandidaten die Wahlzahl erreichen. Diese wird ermittelt, indem die Gesamtsumme der gültigen Namen durch die Zahl der zu Wählenden dividiert, das Resultat durch 2 geteilt und dann 1 dazu gezählt wird. Im dritten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Das Aktuariat bei allen Abstimmungen und Wahlen besorgt der Ratsschreiber. 1 Das Reglement wurde teilrevidiert am 13. September 1995 und am 24. November 2002 933 $$$ 2 1.7.2008
Propose a changeDer Bürgergemeinde sind insbesondere zur Abstimmung vorzulegen: 1. Aufnahmen ins Bürgerrecht; 2. Verfügungen über die ausgeteilten Gemeindegüter, wobei jede Schmälerung des jetzigen Gesamtbesitzstandes nach Wert und Ausmass unstatthaft ist; 3. Genehmigung von Veräusserung von Liegenschaften, sofern solche nicht in die Kompetenz des Bürgerrates fällt (siehe Art. 8 Ziff. 3); 4. Wahl des Bürgermeisters und des Bürgerrates; 5. Wahl der dreigliedrigen Geschäftsprüfungskommission.
Propose a changeAuf Verlangen von mindestens 50 stimmberechtigten Bürgern müssen das Budget für das folgende Jahr und die Jahresrechnung zur Abstimmung vorgelegt werden. Für dieses Referendum geltend folgende Bestimmungen: 1. Budget und Jahresrechnung sind bei der Bürgerratskanzlei in genügender Anzahl aufzulegen. Die Referendumsfrist beträgt 20 Tage und beginnt mit der im Amtsblatt bekannt gegebenen Auflage des Budgets und der Jahrsrechnung. die Abstimmung hat spätestens einen Monat nach Schluss der Referendumsfrist stattzufinden. 2. Im Begehren um Abstimmung über das Budget muss gesagt werden, welche Posten eine Abänderung erfahren sollen und in welchem Umfange eine Änderung einzutreten habe. 3. Im Begehren um Abstimmung über die Jahresrechnung sind die Posten, denen die Genehmigung ganz oder teilweise verweigert werden will, genau zu bezeichnen. 4. Der Bürgerrat hat die Referendumsbegehren zuhanden der Bürgergemeinde stets mit seinem Gutachten zu begleiten.
Propose a changea) Der Bürgerrat ist die vollziehende Verwaltungsbehörde. Er besteht aus dem Bürgermeister, 8 Mitgliedern und 2 Suppleanten. b) Um gültige Beschlüsse fassen zu können, müssen wenigstens 7 Mitglieder, inklusive Vorsitzender, anwesend sein. c) Die Amtsdauer des Bürgermeisters, des Bürgerrates und der Geschäftsprüfungskommission beträgt 3 Jahre. Alle sind wieder wählbar. d) Die Wahlen finden am ersten Sonntag im Oktober statt. Die Amtsdauer beginnt jeweilen mit dem Kalenderjahr. $$$ 933 1.7.2008 3
Propose a changeDem Bürgerrat stehen folgende Funktionen zu: 1. Aufstellung und Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung. 2. Vorberatung der an die Bürgergemeinde zur Vorlage gelangenden Verhandlungsgegenstände. 3. Genehmigung von Veräusserungen von Grundeigentum, insbesondere das Ausmass 1500 m2 nicht übersteigt. 4. Festsetzung der Nutzungstaxen nach Massgabe der kantonalen Gesetze. 5. Verwaltung der bürgerlichen Fonds und Gemeindegüter. 6. Wahl der bürgerlichen Kommissionen und des Finanzdirektors. 7. Wahl und Besoldung des Verwaltungspersonals. 8. Vollmachtserteilung zur Prozessführung und Genehmigung von Vergleichen. 9. Genehmigung von Verträgen, soweit letztere nicht der Sanktion der Bürgergemeinde unterbreitet werden müssen. 10. Besorgung aller anderen bürgerlichen Angelegenheiten, insofern sie nicht ausdrücklich in die Kompetenz der Bürgergemeinde fallen. 11. Festsetzung der Taggelder.
Propose a change1. Einbürgerungskommission Diese hat die Einbürgerungsgesuche zu prüfen und dem Bürgerrat über den Befund Bericht und Antrag zu unterbreiten. 2. Domänenkommission Derselben ist das gesamte Gemeindegüterwesen nach Massgabe der Gemeindegüterordnung unterstellt.
Propose a changeVorgehendes Reglement tritt nach Genehmigung durch die Bürgergemeinde sofort in Kraft, womit das bisherige Reglement vom 24. Juni 1875 als aufgehoben erklärt wird.
Propose a change1 Die Gesamterneuerung des Bürgerrates findet erstmals am ersten Sonntag im Oktober 1924 statt mit Amtsantritt auf 1. Januar 1925. 933 $$$ 4 1.7.2008 2 Sofort nach Genehmigung dieses Reglementes durch die Bürgergemeinde ist die Neubesetzung der bürgerlichen Kommissionen vorzunehmen.
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