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Ausführungsbestimmungen über den Bau und Betrieb der privaten Abwasseranlagen

Chur · 632 · communal act

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Contents: 29 provisions
  1. Art. 1 I. Anschluss der Liegenschaften
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 II. Art der Abwasser
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 III. Bau- und Betriebsvorschriften
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 $$$ 632
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 $$$ 632
  26. Art. 26 IV. Schlussbestimmungen
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29

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29 provisions

Art. 1 I. Anschluss der Liegenschaften

Anschlusspflicht 1 Im Bereich der Ortskanalisation sind sämtliche überbauten Liegenschaften durch unterirdische Leitungen an diese anzuschliessen. Der Stadtrat kann für den Anschluss Termine festsetzen. 2 Ausnahmen können bewilligt werden für: a) Landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, sofern deren Abwasser in wasserdichten, geschlossenen Jauchegruben ohne Überlauf gespeichert und periodisch landwirtschaftlich verwertet werden. b) Unverschmutztes Dach- und Kühlwasser, sofern es in die Mühlbäche, einen Flusslauf oder eine fachgemäss erstellte Sickergrube abgeleitet werden kann. c) Dachwasser alleinstehender Bauten von weniger als 20 m2 Grundfläche, sofern es nicht öffentlichen Grund oder Nachbargrundstücke beeinträchtigt.

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Art. 2

Einzelanschluss 1 Jedes an die Kanalisation anzuschliessende Grundstück ist in der Regel für sich und ohne Benützung fremder Grundstücke zu entwässern. Ausnahmen sind nur in besondern Fällen und mit spezieller Bewilligung des Bauamtes zulässig. 2 Bei der Teilung von Grundstücken ist auf Verlangen des Bauamtes die Entwässerung für jeden Teil dieser Vorschrift anzupassen.

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Art. 3

Gemeinsame Anschlüsse, Durchleitung 1 Werden für mehrere Grundstücke gemeinsame Kanalisationen bewilligt oder wird fremdes Eigentum beansprucht, haben die Beteiligten vor Baubeginn Rechte und Pflichten für Erstellung und Unterhalt der Anlagen durch Eintrag im Grundbuch rechtsgültig zu regeln und sich darüber beim Bauamt auszuweisen. 2 Das Bauamt ist berechtigt, an private Anschlussleitungen öffentliche oder weitere private Zweigleitungen anzuschliessen oder anschliessen zu lassen, sofern die Grösse genügt. Falls die Interessenten sich nicht über die Kostenbeteiligung einigen können, entscheidet der Stadtrat. 3 Die Einleitung von Strassenabwasser in private Anschlussleitungen ist ohne Entschädigung zu gestatten. 632 $$$

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Art. 4

Öffentliches Interesse Der Stadtrat kann verlangen, dass eine private Leitung im öffentlichen Interesse grösser dimensioniert wird. Die daraus entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten der Stadt.

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Art. 5

Übernahme durch die Stadt 1 Private Sammelleitungen können auf Verlangen aller beteiligten Grundeigentümer von der Stadt übernommen werden, sofern sie den an öffentliche Kanäle gestellten technischen Anforderungen genügen. 2 Die private Leitung wird ohne Entschädigung übernommen. Allfällige Sonderrechte der bisherigen Eigentümer fallen dahin.

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Art. 6

Oberflächenwasser Von Dächern, Vorplätzen, Höfen, Treppen usw. darf kein Oberflächenwasser auf öffentlichen Grund abgeleitet werden. Es ist auf privatem Grund zu fassen und unterirdisch abzuleiten.

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Art. 7 II. Art der Abwasser

Begriff Unter Abwasser im Sinne dieser Bestimmungen wird alles von einem Grundstück und den darauf erstellten Bauten abfliessende Wasser verstanden.

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Art. 8

Benützungsbeschränkungen 1 Gestützt auf Art. 5 des Gesetzes über die Abwasseranlagen ist es insbesondere verboten, folgende Stoffe mittelbar oder unmittelbar der Kanalisation zuzuleiten. a) Gase und Dämpfe, b) giftige, infektiöse, feuer- oder explosionsfähige und radioaktive Stoffe, c) geruchsbelästigende Stoffe, d) Jauche aus Aborten ohne Wasserspülung, Ställen, Miststöcken und Komposthaufen sowie Abflüsse aus Futtersilos, e) grobdisperse Stoffe, die in der Kanalisation zu Verstopfungen Anlass geben können, z.B. Sand, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacken, Küchenabfälle, Metzgereiabgänge, Lumpen, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Klärgruben, Fett- und Ölabscheidern usw., f) dickflüssige und breiige Stoffe, wie Bitumen, Teer usw., g) Öle und Fette, Bitumen- und Teeremulsionen, h) grössere Mengen von Flüssigkeiten mit einer Temperatur über 30° C, $$$ 632 i) säure- und alkalihaltige Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen (grösser als 1.2 ‰), 2 Im Zweifelsfalle kann das Bauamt auf Kosten des Gesuchstellers die Expertise einer neutralen Stelle einholen.

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Art. 9

Reinwasser Nicht verunreinigtes Wasser (Dachwasser, Kühlwasser, Brunnenwasser, Sickerwasser, Drainagewasser usw.) ist von den Schmutzwasserkanälen möglichst fernzuhalten und in offene Gewässer abzuleiten oder versickern zu lassen.

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Art. 10

Einzelreinigung Bei Kanalisationen, die nicht in eine Sammelreinigungsanlage führen, ist das Abwasser entsprechend den jeweils geltenden kant. Vorschriften in Einzelreinigungsanlagen zu behandeln.

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Art. 11 III. Bau- und Betriebsvorschriften

Anschluss an die öffentliche Kanalisation Das Abwasser ist der öffentlichen Kanalisation unterirdisch in geschlossenen, geradlinig angelegten, dichten Leitungen zuzuführen.

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Art. 12

Zugänglichkeit Alle Entwässerungsanlagen müssen jederzeit zur Reinigung und Spülung gut zugänglich sein. Schachtdeckel dürfen nicht überdeckt werden.

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Art. 13

Spül- und Reinigungsvorrichtung 1 Beim Übergang von den Fall- zu den Bodenleitungen sowie am Anfang langer Leitungen sind luftdicht verschliessbare Spül- und Reinigungsvorrichtungen einzubauen. Sie sind an leicht zugänglichen Stellen in einer Höhe von mindestens 80 cm ab Boden anzubringen. 2 Die Lichtweite der Spülöffnung ist in der Regel so gross zu halten wie das Fallrohr (mindestens 60, höchstens 100 mm).

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Art. 14

Revisionsschächte 1 Bei der Vereinigung mehrerer Bodenleitungen oder wo es aus betriebstechnischen Gründen nötig erscheint, sind besteigbare Revisionsschächte zu erstellen. Ihre lichte Weite beträgt bei einer Schachttiefe bis 60 cm mindestens ∅ 60 cm über 60 cm mindestens ∅ 80 cm (Deckel LW 60 cm). 632 $$$ 2 Bei Schachttiefen von mehr als 100 cm sind rostfreie Steigeisen in 30 cm Abstand anzubringen. Zur Vermeidung von Schlammablagerungen sind die Bodenleitungen in den Schächten als durchlaufende, U-förmige Rinne von der Tiefe des grösseren Kalibers auszubilden. 3 Revisionsschächte in Strassen und Vorplätzen sind mit gusseisernen, befahrbaren Deckeln zu versehen. Im Innern der Gebäude dürfen nur Deckel mit Geruchverschluss verwendet werden. Bei Rückstaugefahr sind verschraubbare Deckel erforderlich.

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Art. 15

Minimale Rohrüberdeckung, Durchgang Hausmauer 1 Zum Schutze vor dem Einfrieren müssen die Anschlussleitungen im Freien unterhalb der Frostgrenze verlegt sein. 2 Beim Durchgang durch Hausmauern und Fundamente sind die Rohre mit einer plastischen Masse oder Sandpolstern zu umhüllen, um bei Setzungen Rohrbrüche zu vermeiden.

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Art. 16

Entlüftung Alle Entwässerungsanlagen sind ausreichend zu entlüften. Die Ausführung richtet sich nach den Leitsätzen für Abwasser-Installationen der schweiz. Arbeitsgemeinschaft für Abwasserinstallationen.

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Art. 17

Geruchverschlüsse Mit Ausnahme der Regenfallrohre sind alle Einlaufstellen in die Hauskanalisation mit Geruchverschlüssen zu versehen.

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Art. 18

Bodenabläufe 1 Wasserabläufe aus Höfen, Vorplätzen, Autoeinstellräumen usw. sind an Sammler mit Schlammsack von 50 cm Tiefe und Tauchbogen von mindestens 10 cm Eintauchtiefe anzuschliessen. Die lichte Weite der Sammler (Einlaufschacht) richtet sich nach der Grösse der zu entwässernden Fläche gemäss folgender Tabelle: bis 200 m2 ∅ 50 cm bis 400 m2 ∅ 60 cm über 400 m2 mehrere Sammler. 2 Die Sammler dürfen nicht direkt in eine durchgehende Bodenleitung eingebaut werden; ihr Auslauf ist unter der Frostgrenze anzuordnen. Innenräume (Keller, Waschküchen, Werkstätten usw.), äussere Kellertreppen und Lichtschächte sind mittels Sinkkasten mit Geruchverschluss von 120 mm Tiefe zu entwässern, der am Auslauf eine Spülöffnung von 120 mm Durchmesser aufweisen soll.

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Art. 19 $$$ 632

Abscheider 1 Abwasser aus Räumen in denen mineralische Öle und Fette sowie teuer- und explosionsgefährliche Stoffe anfallen (Tankstellen, Reparaturwerkstätten, gewerbliche Autowaschplätze, Einstellräume für mehr als 20 Autos, Betriebe der Metallindustrie, chemische Waschanstalten usw.) darf nur unter Vorschaltung von Mineralölabscheidern gemäss den VSA-Richtlinien in die Kanalisation eingeleitet werden. 2 Garagen und Einstellräume für höchstens 20 Autos sowie Parkplätze benötigen keinen Mineralölabscheider. 3 Für Grossküchen von Hotels, Restaurants, Kantinen, Krankenhäusern usw. sowie für Fleisch verarbeitende Betriebe und solche der organischen Technologie sind den örtlichen Gegebenheiten entsprechend eventuell Fettabscheider gemäss VSA-Richtlinien einzubauen.

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Art. 20

Entwässerung tiefliegender Räume, Pumpanlagen, Rückstauverschlüsse 1 Aus tiefliegenden Räumen, die nicht mit natürlichem Gefälle entwässert werden können, ist das Abwasser durch Pumpen der Kanalisation zuzuleiten. Pumpendruckleitungen sind über die maximale Rückstauhöhe des Strassenkanals zu führen. 2 In die Leitung von Kellerräumen, die über dem normalen Kanalwasserstand liegen, aber zeitweilig eingestaut werden können, sind selbsttätig wirkende und von Hand bedienbare Rückstauverschlüsse einzubauen. Diese dürfen nur während der Zeit des Wasserabflusses offen gehalten werden. An solche Anlagen sind nur die im Rückstau liegenden Apparate anzuschliessen. Falleitungen aus oberen Stockwerken und vor allem Leitungen, die Oberflächenwasser abzuführen haben, sind unterhalb des Rückstauverschlusses an die Bodenleitung anzuschliessen. Die Angaben über die Rückstaubereiche sind beim Bauamt einzuholen. Gegen allfälligen Rückstau aus der Kanalisation hat sich der Eigentümer der Anlage selbst zu schützen. Die Stadt haftet nicht für solche Schäden. 3 Pumpenanlagen und Rückstauverschlüsse müssen dauernd gewartet werden. Der Eigentümer der Anlage ist für einwandfreie Funktion der Anlagen verantwortlich.

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Art. 21

Bauvorschriften für Bodenleitungen 1 Bodenleitungen sollen von der Wasseraufnahmestelle bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation geradlinig mit gleichmässigem Gefälle verlaufen. Sie sind fachmännisch zu verlegen und zu dichten. 2 Das Gefälle soll normalerweise für Schmutzwasserleitungen mindestens 3 % und für Reinwasserleitungen wenigstens 1.5 % betragen. Kleinere Gefälle sind gestattet, wenn obige Vorschriften unverhältnismässige Erschwernisse und 632 $$$ Kosten verursachen; in diesem Falle sind speziell in der Form einwandfreie und glatte Rohre zu verwenden. Ausreichende Spül- und Reinigungsmöglichkeiten sind dann besonders erforderlich. Die Lichtweite von Abwasserleitungen soll mindestens 12 cm betragen. 3 Die Vereinigung zweier Abflussrohre soll in der Fliessrichtung unter einem spitzen Winkel von höchstens 45° erfolgen. Bei Richtungswechseln sind Bogenformstücke zu verwenden und scharfe Abbiegungen zu vermeiden. Rohre verschiedener Lichtweiten sind durch Reduktionsstücke miteinander zu verbinden. In der Fliessrichtung darf der Leitungsdurchmesser nicht enger werden. 4 Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation hat mit schiefwinkligen Anschluss-Formstücken im oberen Drittel der Sammelleitung zu erfolgen. 5 In schlechtem Baugrund sowie im Strassen- und Trottoirgebiet sind die Bodenleitungen einzubetonieren. Im übrigen sind die Kanalisationen in einem Kies-Sandgemisch sorgfältig einzubetten. Das Einfüllen der Gräben und das Wiederherstellen der Chaussierung in öffentlichem Gebiet ist nach den jeweils gültigen Vorschriften auszuführen. Grundsätzlich finden die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) Anwendung. 6 Das Bauamt stellt den Belag gegen Verrechnung an den Verursacher wieder her. 7 Kanalisationen, die längs einer Wasserleitung und ausnahmsweise höher als diese zu liegen kommen, sind wenn möglich in mindestens 1 m Abstand zu verlegen. Unmittelbare Verbindungen zwischen Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen sind nicht zulässig.

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Art. 22

Material 1 Für die Abwasseranlagen sind nur einwandfreie Materialien zulässig. Alle Apparate und Einrichtungen haben den hygienischen Anforderungen zu entsprechen. 2 Für Schmutzwasserleitungen müssen Steinzeugröhren verwendet werden. Auf Gesuch hin können andere Materialien zugelassen werden, sofern diese nachgewiesenermassen den Anforderungen entsprechen.

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Art. 23

Werkpläne Vor Beginn der Kanalisationsarbeiten sind die auf Grund des Baubescheides erstellten Werkpläne in 3 Exemplaren zur Genehmigung einzureichen. Ein genehmigter Plan muss stets auf der Baustelle aufliegen.

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Art. 24

Abnahme Die Fertigstellung der Anlagen ist dem Bauamt vor dem Eindecken zur Abnahme zu melden. Die Leitungen dürfen erst nach der Abnahme eingedeckt werden.

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Art. 25 $$$ 632

Haftung des Grundeigentümers Der Grundeigentümer haftet der Gemeinde für jeden Schaden und Nachteil, der durch fehlerhaften Bau, ungenügende Funktion oder mangelhaften Betrieb und Unterhalt seiner Abwasseranlagen verursacht wird.

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Art. 26 IV. Schlussbestimmungen

Behebung von Mängeln 1 Das Bauamt ist berechtigt, die privaten Abwasseranlagen jederzeit zu kontrollieren. Der Zutritt zu den Anlagen ist zu gestatten. 2 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, Mängel innert angemessener Frist zu beheben. Unterlassen sie dies, kann das Bauamt die Mängel auf Kosten des Grundeigentümers selbst beheben oder beheben lassen. 3 Das Bauamt kann die periodische Reinigung und Entleerung der privaten Sammel- und Einlaufschächte, Bodenabläufe und Abscheider auf Kosten des Grundeigentümers entweder selbst ausführen oder durch einen Dritten ausführen lassen.

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Art. 27

Anpassung bestehender Anlagen Der Stadtrat kann in begründeten Fällen verlangen, dass bestehende Anlagen den neuen Vorschriften angepasst werden.

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Art. 28

Normen Für die Projektierung und Ausführung gelten die vom Bauamt herausgegebenen und vom Stadtrat genehmigten Normen. Soweit in den vorstehenden Bestimmungen und den städtischen Normen keine Vorschriften enthalten sind, gelten folgende Richtlinien und Leitsätze: a) Richtlinien des Verbandes schweizerischer Abwasserfachleute (VSA). b) Leitsätze für Abwasser-Installationen der schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Abwasserinstallationen.

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Art. 29

Haftung Aus der Mitwirkung ihrer Organe bei Bewilligung und Kontrolle der Anlagen kann keine Haftung der Stadt abgeleitet werden.

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