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Übergangsrechtlicher Mehrzweckverband 1 Solange nicht alle Eigentümer ihre Abwasseranlagen gemäss Art. 39 Abs. 1 dem Gemeindeverband zu Eigentum übertragen haben, wird dieser als Mehrzweckverband im Sinn von § 49 des Gemeindegesetzes geführt. 2 Es gelten folgende Sonderbestimmungen: a. Für den Bereich der Abwasser wird je Abwasserreinigungsanlage eine eigene Rechnung geführt. b. Im Bereich Abwasser (Art. 2 Abs. 1 b) sind pro Abwasserreinigungsanlage nur diejenigen Verbandsgemeinden stimmberechtigt, die an diese Abwasserreinigungsanlage angeschlossen sind. Dies betrifft insbesondere folgende Entscheidungen nach Art. 18, 19 und 20: – Beschluss des Budgets, der Projektkredite, Projektzusatzkredite sowie der Gemeindebeiträge im Bereich Abwasserentsorgung, – Genehmigung der Jahresrechnungen und der Projektabrechnungen im Bereich der Abwasserentsorgung, – Beschluss des Abwasserreglements. c. Auch für die Beschlussfassung nach lit. b gelten Art. 16 und 22 der Statuten sinngemäss.
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