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Statuten des Gemeindeverbands Recycling Entsorgung Abwasser Luzern (REAL)

Luzern (city) · 7.4.1.1.3 · regulation

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Contents: 43 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Seite 4/19
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Seite 5/19
  10. Art. 10
  11. Art. 11 A. Stimmberechtigte
  12. Art. 12 Seite 6/19
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 a. Zusammensetzung und Aufgaben
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 Seite 9/19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 b. Verfahren
  22. Art. 22
  23. Art. 23 C. Vorstand
  24. Art. 24
  25. Art. 25 D. Geschäftsleitung
  26. Art. 26 E. Revisionsstelle
  27. Art. 27
  28. Art. 28 F. Controlling-Kommission
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32 Seite 15/19
  33. Art. 33
  34. Art. 34 Seite 16/19
  35. Art. 35
  36. Art. 36 A. Regionale Abfallbewirtschaftung
  37. Art. 37
  38. Art. 38 B. Abwasserentsorgung
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41 Seite 19/19
  42. Art. 42 C. Weitere Übergangsbestimmungen
  43. Art. 43

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43 provisions

Art. 1

Name, Rechtsnatur, Sitz, Verbandsgemeinden 1 Der Gemeindeverband ist eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Ebikon. 2 Der Gemeindeverband besteht aus den Verbandsgemeinden Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Dietwil, Ebikon, Emmen, Gisikon, Greppen, Honau, Horw, Inwil, Kriens, Luzern, Malters, Meggen, Meierskappel, Rothenburg, Root, Schwarzenberg, Udligenswil, Vitznau und Weggis.

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Art. 2

Zweck 1 Der Gemeindeverband hat folgende Zwecke: a. Bereich Abfall: Gesamtverantwortung für die Bewirtschaftung der im Abfallreglement definierten Abfälle im Verbandsgebiet (Sammlung und Behandlung sowie Verwertung oder Deponierung). Art. 36 f. bleiben vorbehalten. b. Bereich Abwasser: Gesamtverantwortung für die Bewirtschaftung des Abwassers, vom Eintritt in den Verbandskanal über die Reinigung bis zur Rückführung in den Wasserkreislauf (Sammlung, Reinigung). Art. 38 ff. bleiben vorbehalten. c. Bereich Energie: Gewinnung und Vermarktung erneuerbarer Energien, insbesondere aus Abfällen und Abwässern. 2 Der Gemeindeverband kann die einzelnen Aufgaben selber oder durch Dritte durchführen. Er kann Entsorgungs- und Produktionsanlagen bauen oder sich an solchen beteiligen. Der Gemeindeverband kann Liegenschaften erwerben und veräussern. Er kann allein oder mit anderen Gesellschaften gründen oder sich daran beteiligen. Er kann alle Rechtsgeschäfte abschliessen, die geeignet sind, den Zweck des Gemeindeverbands zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen.

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Art. 3

Grundsätze Der Gemeindeverband handelt nach folgenden Grundsätzen: a. Alle Verbandstätigkeiten werden Kunden orientiert sowie nach ökologischen und wirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt. Seite 3/19 b. Die Abfall- und Abwasserentsorgung wird verursachergerecht nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip finanziert. c. Die gesamte Kundschaft im Verbandsgebiet und die Verbandsgemeinden werden rechtsgleich behandelt und erhalten unter vergleichbaren Bedingungen die gleichen Leistungen.

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Art. 4

Geltungsbereich der Statuten 1 Die Statuten gelten für den Gemeindeverband und für die Verbandsgemeinden. 2 Die Statuten, die rechtsetzenden Erlasse und die gestützt darauf gefassten Beschlüsse des Gemeindeverbands gehen dem Recht und den Beschlüssen der Verbandsgemeinden vor. 3 Die zwingenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes und des Stimmrechtsgesetzes gehen diesen Statuten vor. Die nicht zwingenden Bestimmungen finden subsidiär Anwendung. 2. Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden

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Art. 5

Allgemeine Pflichten der Verbandsgemeinden 1 Die Verbandsgemeinden unterstützen den Gemeindeverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Soweit sie dazu verpflichtet sind, a. sorgen sie dafür, dass die auf ihrem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle dem Gemeindeverband abgeliefert werden, b. leiten sie ihr verschmutztes Abwasser in die Abwasseranlagen des Gemeindeverbands, c. bezahlen sie die Gemeindebeiträge gemäss Art. 8, Art. 29 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 2. 2 Die Verbandsgemeinden können dem Gemeindeverband den Auftrag erteilen, den Betrieb und den betrieblichen Unterhalt der Abwasseranlagen von kommunaler Bedeutung, die nicht Eigentum des Gemeindeverbands sind, zu besorgen.

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Art. 6 Seite 4/19

Mitwirkung der Gemeinden im Gemeindeverband Die zuständige Behörde (Art. 10 Abs. 2) der Verbandsgemeinde: a. wählt die Delegierten, b. gibt den Delegierten die wichtigsten Ziele der Verbandsgemeinde vor, die sie im Gemeindeverband zu verfolgen haben, c. wird durch die Delegierten über die Planungen und Tätigkeiten des Gemeindeverbands periodisch informiert, d. erteilt den Delegierten vor wichtigen Beschlüssen im Sinne von Art. 19 Ziff. 4 Instruktionen für die Abstimmung.

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Art. 7

Austritt aus dem Gemeindeverband 1 Die Verbandsgemeinde kann unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren auf das Ende eines Geschäftsjahres aus dem Gemeindeverband austreten. 2 Die Verbandsgemeinde hat ihre bis zum Austritt entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Sie hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung von Leistungen oder auf einen Anteil am Verbandsvermögen. 3 Der Austritt wird erst wirksam, wenn die Verbandsgemeinde ihre Verpflichtungen in einer Austrittsvereinbarung schriftlich anerkannt hat.

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Art. 8

Ausserordentlicher Gemeindebeitrag 1 Die Verbandsgemeinden, die REAL im Bereich Abfall beigetreten sind, leisten dem Gemeindeverband einen ausserordentlichen Beitrag, wenn dieser durch höhere Gewalt wie schwerwiegende Umweltereignisse, Katastrophen oder Ähnliches einen Schaden erleidet, den er nicht selber tragen kann. Betrifft der Schaden eine Abwasseranlage, leisten nur diejenigen Verbandsgemeinden einen ausserordentlichen Beitrag, die an die zugehörige Abwasserreinigungsanlage angeschlossen sind (vgl. Art. 41). Bei der Schlammverbrennungsanlagen haften nur die Gemeinden, welche an die ARA Buholz angeschlossen sind. 2 Die Delegiertenversammlung entscheidet über die Höhe des Gesamtbeitrags. Die Kostenverteilung entspricht der durchschnittlichen Stimmkraft der nach Abs. 1 leistungspflichtigen Verbandsgemeinden während der letzten zehn Jahre.

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Art. 9 Seite 5/19

Haftung 1 Für die Verbindlichkeiten des Gemeindeverbands haftet in erster Linie das Verbandsvermögen. Bietet dieses keine ausreichende Deckung, haften die Verbandsgemeinden, die REAL im Bereich Abfall beigetreten sind, gegenüber den Gläubigern solidarisch. Bezieht sich die Haftung auf eine Abwasseranlage, haften diejenigen Verbandsgemeinden, die an die zugehörige Abwasserreinigungsanlage angeschlossen sind (vgl. Art. 41), gegenüber den Gläubigern solidarisch. 2 Die Verbandsgemeinden haften unter sich anteilmässig nach ihrer durchschnittlichen Stimmkraft im Gemeindeverband während der letzten zehn Jahre (Art. 16). Bezieht sich die Haftung auf eine Abwasseranlage, haften jedoch nur diejenigen Verbandsgemeinden unter sich, die an die zugehörige Abwasserreinigungsanlage angeschlossen sind (vgl. Art. 41). 3. Organisation

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Art. 10

Organe 1 Der Gemeindeverband hat folgende Organe: a. Stimmberechtigte der Verbandsgemeinden, b. Zuständige Behörde der Verbandsgemeinde (für Initiative, Referendum und Petition), c. Delegiertenversammlung, d. Vorstand, e. Geschäftsleitung, f. Revisionsstelle, g. Controlling-Kommission. 2 Die zuständige Behörde gemäss Abs. 1 lit. b ist der Gemeinderat, sofern die Verbandsgemeinde kein anderes Organ bezeichnet.

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Art. 11 A. Stimmberechtigte

Petitionsrecht 1 Jede Einwohnerin und jeder Einwohner sowie jede Verbandsgemeinde sind berechtigt, beim Vorstand Wünsche, Anliegen oder Beanstandungen als Petition schriftlich vorzubringen. 2 Petitionen werden vom Vorstand innert angemessener Frist beantwortet.

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Art. 12 Seite 6/19

Initiative 1 Mit der Initiative in Form einer Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs können die Stimmberechtigten die Volksabstimmung über folgende Sachgeschäfte verlangen: a. Erlass oder Änderung der Statuten oder eines Reglements, b. Auflösung des Gemeindeverbands unter den in Art. 34 Abs. 1 genannten Voraussetzungen. 2 Die Initiative kommt zustande, wenn sie von mindestens 2‘000 Stimmberechtigten aus dem Verbandsgebiet oder von der Mehrheit der Verbandsgemeinden (zuständige Behörde) gültig unterzeichnet ist und dem Vorstand innert der Sammelfrist von 60 Tagen eingereicht wird.

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Art. 13

Verfahren bei Initiativen 1 Für die Initiativen gelten folgende Vorschriften: a. Der Vorstand stellt vor der Veröffentlichung der Initiative durch Entscheid fest, dass die Unterschriftenbogen den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen. b. Der Vorstand entscheidet über die Gültigkeit der Initiative. Erweist sich diese als rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar, erklärt er diese als ganz oder teilweise ungültig. c. Erweist sich die Initiative als gültig, wird sie den Stimmberechtigten zum Entscheid vorgelegt. Die Volksabstimmung muss innert Jahresfrist seit der Einreichung der Initiative stattfinden. d. Die Delegiertenversammlung nimmt zur Initiative Stellung. Sie kann den Stimmberechtigten die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung empfehlen. Sie kann der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen, der für den gleichen Gegenstand eine abweichende Lösung enthält. e. Solange die Volksabstimmung nicht angeordnet ist, können die auf den Unterschriftenbogen bezeichneten Personen oder Behörden das Begehren zurückziehen. 2 Für die Initiative in der Form der Anregung gelten folgende Sonderbestimmungen: a. In der Regel bringt die Delegiertenversammlung die Initiative in der von den Initiantinnen oder Initianten eingereichten Form der Anregung zur Abstimmung. Wird die Initiative angenommen, erarbeitet die Delegiertenversammlung den ausführenden Beschluss und bringt diesen innert Seite 7/19 Jahresfrist seit der Annahme des nicht formulierten Textes zur Abstimmung. b. Die Delegiertenversammlung kann stattdessen die Anregung aufnehmen, den entsprechenden Rechtsatz-Entwurf sofort ausarbeiten und den formulierten Text zur Abstimmung bringen.

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Art. 14

Fakultatives Referendum 1 Dem fakultativen Referendum unterliegen folgende Beschlüsse der Delegiertenversammlung: a. Erlass und Änderung der Statuten und der Reglemente, b. Genehmigung rechtsetzender Verträge, c. Auflösung des Gemeindeverbands, d. Sachgeschäfte mit einem Wert über CHF 5‘000‘000. 2 Das Referendum kommt zustande, wenn das entsprechende Begehren von mindestens 2‘000 Stimmberechtigten oder von der Mehrheit der Verbandsgemeinen (zuständiges Organ) gültig unterzeichnet ist und dem Vorstand innert der Sammelfrist von 60 Tagen eingereicht wird. 3 Die Volksabstimmung muss innert sechs Monaten seit der Einreichung des Referendums stattfinden.

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Art. 15

Gemeinsame Vorschriften für Initiative und Referendum Für die Initiativen und die Referenden gelten überdies folgende Bestimmungen: a. Ein Geschäft bedarf zu seiner Annahme in der Volksabstimmung der Zustimmung der Mehrheit der gültig Stimmenden. Wichtige Beschlüsse im Sinn von Art. 19 Ziff. 4 bedürfen überdies der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsgemeinden. b. Die Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerinnen der Verbandsgemeinden bescheinigen die Stimmberechtigung der Unterzeichnenden. c. Der Vorstand erwahrt das formelle Zustandekommen der Initiative oder des Referendums. Seite 8/19 B. Delegiertenversammlung

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Art. 16 a. Zusammensetzung und Aufgaben

Zusammensetzung, Stimmrecht 1 Die Delegierten der Verbandsgemeinden bilden die Delegiertenversammlung. 2 Jede Verbandsgemeinde entsendet eine delegierte Person. 3 Die Stimmkraft der delegierten Person wird wie folgt bestimmt: a. Alle Delegierten zusammen haben 100 Stimmen. b. Die Stimmen der Gemeinden werden im Verhältnis der ständigen Wohnbevölkerung auf die Gemeinden verteilt. Jede Gemeinde erhält mindestens eine Stimme. 4 Der Vorstand legt die Stimmkraft der Delegierten vor dem Ablauf der Amtsdauer für die nächste Amtsdauer fest.

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Art. 17

Funktion der Delegiertenversammlung 1 Die Delegiertenversammlung ist die Vertretung der Verbandsgemeinden und das oberste Organ des Gemeindeverbands. 2 Sie übt die politische Steuerung und die Aufsicht über die Tätigkeiten des Vorstands aus. Sie fällt die wichtigsten Planungs-, Sach-, Kontroll- und Steuerungsentscheide.

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Art. 18

Politische Planung 1 Die Delegiertenversammlung hat bei der politischen Planung folgende Befugnisse: a. Periodische Kenntnisnahme der Strategie und bei wesentlichen Änderungen, b. Kenntnisnahme des Aufgaben- und Finanzplans, c. Kenntnisnahme der Jahresziele. 2 Auf Antrag kann sie die Planungsunterlagen gemäss Abs. 1 im zustimmenden oder ablehnenden Sinn zur Kenntnis nehmen und Bemerkungen beschliessen.

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Art. 19 Seite 9/19

Wahlen und Sachgeschäfte der Delegiertenversammlung Die Delegiertenversammlung entscheidet über folgende Wahlen und Sachgeschäfte: 1. Wahlen a. Wahl des Präsidiums und der weiteren Mitglieder des Vorstands, b. Bezeichnung der Revisionsstelle, c. Wahl des Präsidiums und der weiteren Mitglieder der Controlling- Kommission, d. Wahl der Stimmenzählenden und der Protokollführerin oder des Protokollführers; diese müssen keine delegierte Person sein. 2. Rechtsetzung a. Erlass und Änderung der Statuten und der Reglemente, b. Genehmigung von rechtsetzenden Verträgen, die für die Verbandsgemeinden und deren Bevölkerung unmittelbar Rechte und Pflichten schaffen, sofern diese Befugnis nicht in einem Reglement dem Vorstand übertragen wird, c. Festsetzung der Entschädigungen der Delegierten, des Vorstands und der Kommissionen. 3. Finanz- und Sachgeschäfte a. Beschluss des Budgets, b. Beschluss der Projektkredite über CHF 2‘500‘000.–, c. Beschluss der Projektzusatzkredite bei Kostenüberschreitungen von über 10 % gegenüber der von der Delegiertenversammlung bewilligten Projektkrediten, d. Beschluss über die Gemeindebeiträge gemäss Art. 8 und Art. 30 Abs. 2. 4. Wichtige Beschlüsse gemäss Art. 6 lit. d, 15 lit. a und 22 lit. g sind: a. Beschluss der Projektkredite über CHF 5’000’000.–, b. Änderungen des Verbandszwecks, c. Auflösung des Gemeindeverbands.

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Art. 20

Politische Kontrolle und Steuerung 1 Die Delegiertenversammlung hat folgende Befugnisse: a. Genehmigung der Jahresrechnung, b. Genehmigung von Projektabrechnungen von Projekten mit einem Projektkredit von über CHF 2'500’00, c. Kenntnisnahme vom Jahresbericht des Vorstands, Seite 10/19 d. Kenntnisnahme vom Bericht der Revisionsstelle, e. Kenntnisnahme vom Bericht der Controlling-Kommission. f. Entlastung des Vorstands. 2 Auf Antrag kann sie den Jahresbericht im zustimmenden oder ablehnenden Sinn zur Kenntnis nehmen und Bemerkungen beschliessen.

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Art. 21 b. Verfahren

Einberufung 1 Die Delegiertenversammlung findet wie folgt statt: a. zwei ordentliche Delegiertenversammlungen (Budget und Rechnung), b. ausserordentliche Delegiertenversammlung nach Bedarf auf Beschluss des Vorstands. Ein Drittel der Delegierten oder der Verbandsgemeinden kann die Durchführung einer Delegiertenversammlung verlangen. 2 Der Vorstand beruft die Delegiertenversammlung ein und trifft bis spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag folgende Vorkehren: a. Publikation von Datum, Zeit und Ort der Delegiertenversammlung sowie der Traktandenliste im Luzerner Kantonsblatt, b. Zustellung allfälliger Unterlagen an die Delegierten, c. Auflage der Akten zu den Geschäften der Delegiertenversammlung in der Geschäftsstelle.

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Art. 22

Durchführung Die Delegiertenversammlung wird nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und des Stimmrechtsgesetzes durchgeführt. Es gelten folgende Grundsätze: a. Die Delegiertenversammlung tagt öffentlich. b. Das Präsidium des Vorstands (bei dessen Verhinderung das Vizepräsidium) führt die Versammlung. c. Die Stellvertretung ist aufgrund einer schriftlichen Vollmacht der delegierenden Verbandsgemeinde möglich. d. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Delegierten anwesend oder vertreten ist. e. Die Anträge der Delegierten sind dem Präsidium des Vorstands spätestens 40 Tage vor der Durchführung der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen. Seite 11/19 f. Die Wahl oder die Abstimmung erfolgt in der Regel mit offenem Handmehr. Das Präsidium ordnet eine schriftliche Wahl oder Abstimmung an, – wenn ein Fünftel der Delegierten eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt, – wenn aufgrund des offenen Handmehrs nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahl oder Abstimmung nach den gewichteten Delegiertenstimmen ein anderes Resultat ergeben würde. g. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr. Wichtige Beschlüsse im Sinne von Art. 19 Ziff. 4 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Delegierten und der abgegebenen, gültigen Stimmen.

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Art. 23 C. Vorstand

Zusammensetzung und Organisation des Vorstands 1 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und aus sechs weiteren Mitgliedern. Das Präsidium und die Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig Delegierte sein. Der Vorstand soll aus Vertretungen der Verbandsgemeinden und aus weiteren Fachpersonen bestehen. Wenn möglich ist der Vorstand so zu besetzen, dass politischer, technischer und ökonomischer Sachverstand vertreten ist. 2 Der Vorstand entscheidet seine Geschäfte im Kollegium. Es besteht kein Ressortprinzip. 3 Das Präsidium ist das ausführende Organ des Vorstands. Es begleitet und beaufsichtigt die Geschäftsleitung nach den Vorgaben des Vorstands. Der Vorstand kann dem Präsidium in der Geschäftsordnung weitere Aufgaben übertragen. 4 Im Übrigen organisiert und konstituiert sich der Vorstand selber.

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Art. 24

Aufgaben des Vorstands 1 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a. strategische Führung des Gemeindeverbands mit Beschluss der Strategie, b. Festlegung der Organisation, Regelung des Personal- und Besoldungswesens, c. Ausgestaltung des Rechnungswesens und des Finanzcontrollings, Seite 12/19 d. Vorbereitung der Geschäfte der Delegiertenversammlung und Ausführung der Beschlüsse, e. Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung, f. Erlass von Verordnungen im Rahmen der Ermächtigung in einem Reglement, g. Sachentscheide gemäss Funktionendiagramm. 2 Der Vorstand entscheidet abschliessend über folgende Planungs- und Finanzgeschäfte, soweit er diese Kompetenzen nicht in der Geschäftsordnung der Geschäftsleitung übertragen hat: a. Beschluss der Jahresziele, b. Beschluss des Jahresberichts, c. Beschluss des Aufgaben- und Finanzplans, d. Beschluss der Jahresrechnung, e. Beschluss der Projektkredite bis CHF 2’500’000, f. Beschluss der Projektzusatzkredite bei Kostenüberschreitungen von über 10% gegenüber vom Vorstand bewilligten Projektkrediten, g. Beschluss aller Projektabrechnungen. 3 Der Vorstand regelt die weitere Organisation des Gemeindeverbands in der Geschäftsordnung

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Art. 25 D. Geschäftsleitung

Geschäftsleitung 1 Der Geschäftsleitung obliegt die operative Betriebsführung. Sie trifft alle Entscheidungen, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie trifft insbesondere die hoheitlichen Entscheide. 2 Die Geschäftsleitung unterbreitet dem Vorstand zeitgerecht die Planungs- und Entscheidungsgrundlagen, berichtet ihm schriftlich über den Geschäftsgang und holt die erforderlichen strategischen Weisungen ein. Sie trägt im Rahmen ihrer Kompetenzen die volle fachliche und finanzielle Verantwortung. 3 Die Geschäftsordnung regelt das Nähere. Seite 13/19

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Art. 26 E. Revisionsstelle

Wahlvoraussetzungen 1 Die Revisionsstelle ist ein externes Revisionsunternehmen im Sinn des Revisionsaufsichtsgesetzes, das als Revisionsexperte zugelassen ist. 2 Die Revisionsstelle muss vom Gemeindeverband unabhängig im Sinn von Art. 728 OR sein.

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Art. 27

Aufgaben 1 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und die Projektabrechnungen über CHF 2‘500‘000 gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b bzw. Art 24 Abs. 2 lit g zuhanden der Delegiertenversammlung. Sie erstattet der Delegiertenversammlung und dem Vorstand Bericht und gibt ihre Empfehlungen ab. 2 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

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Art. 28 F. Controlling-Kommission

Controlling-Kommission 1 Die Controlling-Kommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und aus zwei weiteren Mitgliedern. 2 Die Controlling-Kommission begleitet den politischen Führungskreislauf zwischen der Delegiertenversammlung und dem Vorstand. Sie prüft insbesondere: a. Die Strategie, den Aufgaben- und Finanzplan, die Jahresziele und das Budget auf ihre politische und finanzielle Vertretbarkeit. Sie erstattet der Delegiertenversammlung und dem Vorstand Bericht und gibt ihre Empfehlungen ab. b. die Jahresrechnung (ohne buchhalterische Richtigkeit) und den Jahresbericht im Hinblick auf die Erreichung der festgesetzten Ziele. Sie erstattet der Delegiertenversammlung und dem Vorstand Bericht. Sie kann Anpassungen der künftigen Planungen oder andere Massnahmen vorschlagen. 3 Ein Mitglied der Geschäftsleitung nimmt in der Regel an den Sitzungen der Controlling-Kommission mit beratender Stimme teil. Seite 14/19 4. Finanzierung, Finanzhaushalt

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Art. 29

Finanzierung der Abfallbewirtschaftung 1 Der Gemeindeverband und die Verbandsgemeinden erheben für die Finanzierung der Abfallbewirtschaftung Gebühren. Art. 37 bleibt vorbehalten. 2 Die Verursachergebühren, wie die Sackgebühr und die gewichtsabhängige Gebühr sind auf dem ganzen Verbandsgebiet gleich hoch. Die Grundgebühr kann für die Bevölkerung der einzelnen Verbandsgemeinden unterschiedlich ausgestaltet werden. Zudem können weitere Gebühren erhoben werden, wie Gebühren wegen unsachgemässer Entsorgung oder Mahngebühren. Das Abfallreglement bzw. die Abfallverordnung regeln das Nähere. 3 Der Gemeindeverband kann für die Abfallbewirtschaftung zudem von den Verbandsgemeinden Gemeindebeiträge erheben. Das Abfallreglement und die Abfallverordnung regeln das Nähere.

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Art. 30

Finanzierung der Abwasserentsorgung 1 Die Verbandsgemeinden erheben die Gebühren für die Abwasserentsorgung nach kommunalem Recht. 2 Die Verbandsgemeinden, die Abwasseranlagen des Gemeindeverbands benutzen, bezahlen dem Gemeindeverband die Kosten für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der von ihnen benutzten Abwasseranlagen. Das Abwasserreglement des Gemeindeverbands regelt das Nähere.

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Art. 31

Grundsätze des Finanzhaushalts 1 Der Finanzhaushalt des Gemeindeverbands richtet sich nach den Regeln dieser Statuten. Das Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) gelangt gemäss § 2 Abs. 2 FHGG nicht zur Anwendung. Vorbehalten bleiben zwingende Bestimmungen. 2 Die Rechnungslegung des Gemeindeverbands erfolgt gemäss Swiss GAAP FER. 3 Der Vorstand regelt Näheres zum Finanzhaushalt gemäss Art. 24 Abs. 3 in der Geschäftsordnung.

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Art. 32 Seite 15/19

Instrumente Finanzhaushalt 1 Die finanzielle Planung, Steuerung und Kontrolle des Gemeindeverbandes erfolgt mittels: a. Aufgaben- und Finanzplan; b. Budget; c. Jahresrechnung; d. Projektkrediten; e. Projektzusatzkrediten; f. Projektabrechnungen. 2 Der Aufgaben- und Finanzplan enthält einen Investitionsplan, eine Erfolgsrechnung, eine Bilanz und eine Geldflussrechnung je über fünf Jahre. 3 Das Budget weist eine Erfolgsrechnung, eine Bilanz und eine Geldflussrechnung auf und enthält einen Vergleich zum Budget des laufenden Jahres und zur Jahresrechnung des Vorjahres. 4 Die Jahresrechnung beinhaltet einen Budget- und Vorjahresvergleich in der Erfolgsrechnung, in der Bilanz und in der Geldflussrechnung. 5 Projektkredite werden ausserhalb des Budgets erteilt, insbesondere für Projekte, Investitionen, und Sanierungen. 6 Überschreitungen von Projektkrediten um mehr als 10 % werden mit Projektzusatzkrediten beschlossen. 7 Mit der Projektabrechnung wird nach Abschluss eines Projekts mit bewilligten Projektkredit Rechenschaft über die Verwendung des Projektkredits abgelegt. 5. Weitere Bestimmungen

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Art. 33

Amtsdauer 1 Die Delegierten werden von den Gemeinderäten auf Beginn einer Amtsdauer bestimmt. Die Amtsdauer der Delegierten entspricht der Amtsdauer der Gemeinderäte. 2 Die Amtsdauer des Vorstands und der Controlling-Kommission beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar nach der Neuwahl der Gemeinderäte. Eine Wiederwahl ist möglich.

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Art. 34 Seite 16/19

Auflösung des Gemeindeverbands 1 Der Gemeindeverband kann durch einen Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst werden, sofern die Erfüllung der Verbandsaufgaben gewährleistet bleibt. 2 Die Art der Liquidation und die Liquidationstätigkeiten richten sich sinngemäss nach Art. 736 ff. OR. 3 Die Vorstand führt die Liquidation durch, sofern sie nicht durch einen Beschluss der Delegiertenversammlung einer anderen Person übertragen wird. 4 Nach erfolgter Tilgung der Schulden wird das Vermögen unter den Verbandsgemeinden im Verhältnis ihrer durchschnittlichen Stimmkraft im Gemeindeverband während der letzten zehn Jahre (Art. 16) verteilt. Die Abwasseranlagen des Gemeindeverbands gehen wenn möglich in natura an die Verbandsgemeinden zurück, die diese nutzen bzw. eingebracht haben. 5 Für nicht gedeckte Verbindlichkeiten haften die Verbandsgemeinden gemäss Art. 9.

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Art. 35

Rechtsschutz 1 Streitigkeiten zwischen dem Gemeindeverband und den Verbandsgemeinden oder zwischen Verbandsgemeinden über die Anwendung dieser Statuten entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren (§ 162 Abs. 1 lit. b VRG). 2 Gegen Entscheide der Geschäftsleitung über Gebühren ist die Einsprache im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und gegen Einspracheentscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Bei allen anderen hoheitlichen Entscheiden der Geschäftsleitung richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (§ 48 EG USG) 3 Sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, können die Beschlüsse der Delegiertenversammlung oder des Vorstands durch eine Gemeindebeschwerde angefochten werden (§ 109 Gemeindegesetz). 4 Streitigkeiten aus nicht-hoheitlichen Entscheiden des Gemeindeverbands (z. B. Verträge mit Dritten) richten sich nach dem anwendbaren kantonalen oder Bundesrecht. Seite 17/19 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Art. 37

Verbandsgemeinden mit teilweise kommunaler Abfallsammlung 1 Verbandsgemeinden, die dem Gemeindeverband die Sammlung der Siedlungsabfälle nicht oder nicht vollständig übertragen, haben mit Bezug auf die Abfall-Lieferung die gleiche Stellung wie Nicht-Verbandsmitglieder. 2 Davon ausgenommen sind Verbandsgemeinden, welche die Sammlung der Siedlungsabfälle bis anhin durch eigene kommunale Dienste durchgeführt haben und weiter durchführen. 3 Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

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Art. 38 B. Abwasserentsorgung

Übergangsbestimmung für die ehemaligen GALU-Gemeinden 1 Der Gemeindeverband ist Eigentümer der Abwasseranlagen (ARA, Schlammverbrennungsanlage, Verbandskanal Kasernenplatz–ARA Region Luzern), die der ehemalige "Gemeindeverband für Abwasserreinigung Region Luzern" (GALU) mit Fusionsvertrag vom 19. Mai 2009 per 1. Januar 2010 in den Gemeindeverband eingebracht hat. 2 Der Gemeindeverband erfüllt ab dem 1. Januar 2010 für die ehemaligen GALU-Gemeinden (Adligenswil, Emmen, Horw, Kriens, Littau, Luzern, Malters, Meggen und Rothenburg) seine Aufgaben gemäss Art. 2 Abs. 1 b. Die Finanzierung erfolgt gemäss Art. 30. 3 Die ehemaligen GALU-Gemeinden sind (auf ihrem Gemeindegebiet) Eigentümer der "übrigen Verbandskanäle" gemäss Karte im Anhang. Sie übertragen dem Gemeindeverband das Eigentum an den übrigen Verbandskanälen bis spätestens am 31. Dezember 2011. Die Übertragung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Weisen die übertragenen Kanäle mittlere oder starke Mängel auf, die in den nächsten fünf Jahren behoben 1 Aufgehoben durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom26. November 2019, in Kraft seit 1. April 2020. Seite 18/19 werden müssen (Stufe 0–2 der "Zustandsbeurteilung von Entwässerungsanlagen VSA", Ausgabe 2007), beteiligt sich die übertragende Gemeinde an den Kosten der Sanierung im Umfang ihrer Interessen gemäss Karte im Anhang. Unterbleibt die Übertragung, werden die entsprechenden Abschnitte per 1. Januar 2012 aus dem Verbandskanalnetz entlassen. Die betreffende Gemeinde übernimmt diesbezüglich sämtliche Pflichten, einschliesslich der alleinigen Finanzierung.

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Art. 39

Übertragung des Eigentums an Abwasseranlagen ausserhalb des ehemaligen GALU-Gebiets 1 Es ist das Ziel, dass die Gemeinden Udligenswil und Schwarzenberg sowie die Gemeindeverbände ARA Rontal und ARA Lützelau dem Gemeindeverband ihre Abwasserreinigungsanlagen und allfällige Verbandskanäle (der Gemeindeverbänden ARA Rontal oder ARA Weggis-Vitznau) übertragen. Nach der Übertragung findet Art. 38 Abs. 2 Anwendung. 2 Der Gemeindeverband übernimmt die Abwasseranlagen grundsätzlich unentgeltlich. Weisen diese mittlere oder starke Mängel auf (Stufe 0–2 der "Zustandsbeurteilung von Entwässerungsanlagen VSA", Ausgabe 2007), die in den nächsten fünf Jahren behoben werden müssen, gehen die entsprechenden Sanierungen zu Lasten der ehemaligen Eigentümer. 3 Der Vorstand vereinbart den Zeitpunkt und die Modalitäten der Übertragung mit den betroffenen Eigentümern.

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Art. 40

Übertragung von Betrieb und Unterhalt der Abwasseranlagen ausserhalb des ehemaligen GALU-Gebiets 1 Unterbleibt die Eigentumsübertragung gemäss Art. 39, sollen die Eigentümer dem Gemeindeverband mindestens den Betrieb und den betrieblichen Unterhalt ihrer Abwasseranlagen übertragen. 2 Der Vorstand und die betroffene Verbandsgemeinde (bzw. der Gemeindeverband) vereinbaren die Leistungen und Gegenleistungen der Parteien in einem Vertrag (Auftrag).

Propose a change

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