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Polizeigesetz

Obwalden · 510.1 · statute

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Contents: 59 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 31
  29. Art. 32
  30. Art. 33
  31. Art. 34
  32. Art. 35
  33. Art. 36
  34. Art. 37
  35. Art. 38
  36. Art. 39
  37. Art. 40
  38. Art. 41
  39. Art. 42
  40. Art. 43
  41. Art. 44
  42. Art. 45
  43. Art. 46
  44. Art. 47
  45. Art. 48
  46. Art. 49
  47. Art. 50
  48. Art. 51
  49. Art. 52
  50. Art. 53
  51. Art. 54
  52. Art. 55
  53. Art. 56
  54. Art. 57
  55. Art. 59
  56. Art. 60
  57. Art. 61
  58. Art. 62
  59. Art. 63

59 provisions

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz bezweckt die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit (im Folgenden öffentliche Ordnung und Sicherheit). Die Aufgaben der öffentlichen Ordnung und Sicherheit werden im Auftrag von Kanton und Gemeinden durch die Kantonspolizei wahrgenommen. 2 Es regelt die Aufgaben und die Organisation der Kantonspolizei sowie die Art und Weise der Aufgabenerfüllung, soweit sich diese nicht unmittelbar aus der Bundes- und kantonalen Gesetzgebung ergeben. 3 Es gilt auch für Organisationen und Personen, denen der Kanton polizeiliche Aufgaben überträgt. Für Private, die Sicherheitsdienste anbieten oder leisten, gelten nur die Bestimmungen von Art. 41 bis 45 dieses Gesetzes.

Art. 2

Aufgaben 1 Die Kantonspolizei sorgt mit einem den Aufgaben entsprechenden Personalbestand für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sie trägt durch sichtbare Präsenz, Information, Beratung und andere geeignete Massnahmen zur Verhütung, Ermittlung und Aufklärung von Straftaten und Unfällen bei. 1) GDB 101.0 OGS 2010, 14 2 Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: a. sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für Mensch, Tier, Gegenstände und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen; b. sie trifft Massnahmen zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und wirkt bei Strafverfahren mit; c. sie nimmt die polizeilichen Aufgaben im Bereich Sicherheit, Kriminalität und Mobilität gemäss kantonalem und übergeordnetem Recht wahr; d. sie leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit dies nach kantonalem oder übergeordnetem Recht vorgesehen oder erforderlich ist, um die Rechtsordnung durchzusetzen; e. sie leistet der Bevölkerung Hilfe bei Unfällen sowie bei Katastrophen und in Notlagen; f. sie trifft bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr die notwendigen Abklärungen; g. sie betreibt für den Kanton und die Gemeinden die kantonale Alarm- und Aufgebotsstelle. 3 Der Regierungsrat kann der Kantonspolizei weitere Aufgaben übertragen.

Art. 3

Polizeiliche Generalklausel 1 Die Kantonspolizei kann im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen treffen, um unmittelbar drohende und erhebliche Gefahren oder eingetretene erhebliche Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwehren, einzudämmen oder zu beseitigen.

Art. 4

Besondere Veranstaltungen 1 Wer auf öffentlichem Grund einen Anlass veranstaltet, der gesteigerten Gemeingebrauch bedeutet oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen kann, hat vorgängig eine Bewilligung bei der zuständigen Behörde oder Amtsstelle des Kantons oder der Gemeinde einzuholen. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3 Die gesuchstellende Person oder Organisation kann verpflichtet werden, einen angemessenen Sicherheits- und Ordnungsdienst einzurichten. Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsdienste sind anzuwenden. 4 Diese Bestimmung gilt auch für Anlässe auf privatem Grund, sofern sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen können.

Art. 5

Zusammenarbeit 1 Der Regierungsrat kann mit dem Bund und mit andern Kantonen Verwaltungsvereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit und den grenzüberschreitenden Polizeieinsatz abschliessen. 2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement2) kann andere Kantone und den Bund um Einsatz von Polizeikräften im Kanton ersuchen oder auf Gesuch hin den Einsatz von Polizeikräften ausserhalb des Kantons anordnen. In Fällen von hoher zeitlicher Dringlichkeit oder untergeordneter Bedeutung ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant zuständig.

Art. 6

Information der Öffentlichkeit 1 Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit sachdienlich insbesondere zur Warnung, zur Beruhigung oder zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt und der Information nicht überwiegende öffentliche oder überwiegende private Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. 2 Bei der Information sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten. 3 Für die Informationstätigkeit im Rahmen des Strafverfahrens gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung. 2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. 2. Polizeiliches Handeln 2.1. Allgemeine Grundsätze

Art. 7

Gewaltmonopol 1 Die Übertragung hoheitlicher polizeilicher Befugnisse an Private, insbesondere von polizeilichen Massnahmen und polizeilichem Zwang im Sinne von Art. 12 bis 35 dieses Gesetzes, ist unzulässig; davon ausgenommen sind Transporte gemäss Art. 17 dieses Gesetzes. 2 Hoheitliche Befugnisse übt aus, wer den betroffenen Personen ein Handeln, Unterlassen oder Dulden vorschreibt und dieses Verhalten rechtmässig durchsetzen kann.

Art. 8

Gesetzmässigkeit 1 Die Kantonspolizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsordnung gebunden. 2 Sie achtet die verfassungsmässigen Rechte und die Menschenwürde der Einzelnen. 3 Handelt die Kantonspolizei wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, so verhält sie sich rechtmässig, auch wenn ihr Handeln nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.

Art. 9

Verhältnismässigkeit 1 Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein. 2 Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Kantonspolizei diejenige zu treffen, welche die betroffenen Personen oder die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 3 Eine Massnahme oder der polizeiliche Zwang darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht. 4 Eine Massnahme ist aufzuheben oder der polizeiliche Zwang ist zu beenden, wenn der Zweck erreicht ist oder es sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

Art. 10

Opportunitätsprinzip 1 Sofern keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen betroffen sind und der übergeordnete Auftrag der Kantonspolizei ein Eingreifen nicht zulässt, kann diese von einem polizeilichen Einsatz absehen.

Art. 11

Adressaten des polizeilichen Handelns 1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Ordnung und Sicherheit stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt. 2 Geht eine Störung oder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unmittelbar von einem Tier oder einem Gegenstand aus, so richtet sich das polizeiliche Handeln auch gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder den Gegenstand ausübt. 3 Polizeiliches Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn: a. es die Gesetzgebung vorsieht, oder b. eine unmittelbar drohende und erhebliche oder eingetretene erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht anders abgewehrt oder beseitigt werden kann. 2.2. Polizeiliche Massnahmen

Art. 12

Grundsatz 1 Die Kantonspolizei darf polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz nur ergreifen, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.

Art. 13

Anhaltung, Personenkontrolle und Identitätsfeststellung 1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe eine Person anhalten, um: a. ihre Identität festzustellen; b. sie kurz zu befragen; c. abzuklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird; d. abzuklären, ob sie verbotene Gegenstände mit sich führt. 2 Eine angehaltene Person muss auf Verlangen: a. ihre Personalien angeben; b. mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorlegen; c. mitgeführte Gegenstände vorzeigen; d. die Behältnisse und die Fahrzeuge öffnen. 3 Die Kantonspolizei kann eine angehaltene Person auf eine Polizeidienststelle bringen, wenn ihre Identität vor Ort nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder wenn Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweis- oder Bewilligungspapiere oder am rechtmässigen Besitz an Fahrzeugen, Tieren oder anderen Gegenständen besteht. 4 Die angehaltene Person muss so bald als möglich aufgeklärt werden, warum sie auf die Polizeidienststelle mitgenommen wird. 5 Wird eine minderjährige Person gestützt auf Absatz 3 auf eine Polizeidienststelle mitgenommen, so hat die Kantonspolizei die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge unverzüglich zu informieren.

Art. 14

Befragung 1 Die Kantonspolizei kann eine Person ohne die Beachtung besonderer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist. 2 Sobald ein konkreter Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht, gelten für die Befragung die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Art. 14a * Delegation von Zeugeneinvernahmen 1 Die Kantonspolizei kann ausnahmsweise, wenn die Staatsanwaltschaft aus zwingenden Gründen die Einvernahme nicht selber durchführen kann, eine Person in deren Auftrag als Zeugin oder als Zeuge einvernehmen. 2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bezeichnet generell oder im Einzelfall die Angehörigen des Polizeikorps, die Zeuginnen und Zeugen einvernehmen können. 3 Die Angehörigen des Polizeikorps, welche Zeugeneinvernahmen durchführen, müssen über eine spezifische Ausbildung oder Erfahrung verfügen.

Art. 15

Vorladung 1 Die Kantonspolizei kann eine Person ohne die Beachtung besonderer Formvorschriften, jedoch unter der Nennung des Grundes vorladen, insbesondere für Befragungen, für Identitätsfeststellungen oder für erkennungsdienstliche Massnahmen sowie für die Herausgabe von Gegenständen.

Art. 16

Polizeigewahrsam 1 Die Kantonspolizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn: a. sie sich oder andere Personen, Tiere oder Gegenstände ernsthaft und unmittelbar gefährdet; b. sie wegen ihres Zustandes oder ihres Verhaltens erhebliches öffentliches Ärgernis erregt oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit ernsthaft gefährdet; c. dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer erheblichen Straftat oder zur Abklärung eines Anfangsverdachts für eine Straftat erforderlich ist; d. sie in berauschtem Zustand nicht sich selbst überlassen werden kann oder um weitere Störungen zu vermeiden. 2 Die Kantonspolizei kann: a. eine Person, die infolge Geisteskrankheit oder aus anderen Gründen für sich oder andere gefährlich werden könnte, in ärztliche Behandlung bringen; b. eine berauschte Person, wenn sie in ihrem Zustand nicht sich selbst überlassen werden kann oder um weitere Störungen zu vermeiden, nach Hause oder in Spitalpflege bringen; c. eine minderjährige Person, die sich der elterlichen Sorge entzogen hat, der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge zuführen oder an den von der zuständigen Behörde bezeichneten Ort bringen; d. eine Person, die aus einer Anstalt oder aus einer andern von einer zuständigen Behörde zugewiesenen Unterkunft entwichen ist, zurückbringen. 3 Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme sowie über ihre Rechte so bald als möglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat insbesondere das Recht, eine Person ihres Vertrauens benachrichtigen zu lassen, soweit dadurch der Zweck des Gewahrsams nicht vereitelt wird. 4 Ist die in Gewahrsam genommene Person minderjährig oder unter umfassender Beistandschaft, so ist unverzüglich die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge oder die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu benachrichtigen und über den Grund der Massnahme zu informieren. * 5 Die Person darf nicht länger als notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden. 6 Ist im Hinblick auf die Zuführung an eine für weitere Massnahmen zuständige Stelle ein Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig, so stellt die Kantonspolizei innert 24 Stunden ab Beginn des Gewahrsams der zuständigen Gerichtsbehörde einen begründeten Antrag auf Verlängerung. 7 Die Rechtmässigkeit des Gewahrsams ist auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich von der zuständigen Gerichtsbehörde überprüfen zu lassen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung, die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach der Strafprozessordnung. 8 Die Kantonspolizei kann eine Person, die sie in Gewahrsam genommen hat und wieder entlässt, an ihre Wohnadresse zurückführen oder auf deren Kosten zurückführen lassen.

Art. 17

Transporte 1 Der Transport von in Gewahrsam genommenen, festgenommenen oder gefangenen Personen erfolgt durch die Kantonspolizei. Sie kann die Durchführung des Transports einer spezialisierten privaten Organisation übertragen.

Art. 18

Wegweisung und Fernhaltung 1 Die Kantonspolizei kann Personen für längstens 24 Stunden von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn diese oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehören: a. ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind; b. im begründeten Verdacht stehen, die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich zu gefährden oder zu stören; c. Dritte erheblich belästigen, gefährden oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums hindern; d. den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehren oder Rettungsdiensten behindern, stören oder sich in solche Einsätze einmischen; e. die Polizeikräfte an der Durchsetzung vollstreckbarer Handlungen oder an der Erfüllung von polizeilichen Aufgaben hindern, stören oder sich einmischen. 2 Für Wegweisungen bei häuslicher Gewalt gelten die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über den Schutz bei häuslicher Gewalt3). 3 Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, so verfügt die Kantonspolizei schriftlich die Wegweisung oder die Fernhaltung für höchstens einen Monat. 4 In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, kann die Kantonspolizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches4) verfügen.

Art. 19

Öffentliche Personennachforschung 1 Die Kantonspolizei kann zur Personennachforschung die Öffentlichkeit zur Mithilfe auffordern und dabei Bildmaterial einsetzen, wenn eine Person: a. vermisst wird, oder b. der Verdacht besteht, dass sie sich selbst oder Dritte gefährdet. 2 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Nachforschung nach Tieren und Gegenständen von namhaftem Wert.

Art. 20

Überwachung des Fernmeldeverkehrs 1 Die Kantonspolizei kann zur Auffindung einer vermissten Person eine auf Teilnehmeridentifikation und auf Verkehrsdaten beschränkte Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs5) anordnen. 2 Genehmigungsbehörde ist das Zwangsmassnahmengericht, Beschwerdeinstanz ist das Obergericht. 3) GDB 510.6 4) SR 311.0 5) SR 780.1

Art. 21

Erkennungsdienstliche Behandlung 1 Die Kantonspolizei kann an einer Person erkennungsdienstliche Massnahmen im Sinne der Strafprozessordnung6) vornehmen, wenn der Verdacht besteht, dass nach dieser Person gefahndet wird.

Art. 22

Überwachung 1 Die Kantonspolizei kann zum Schutz von Personen, Tieren und Gegenständen und zur Verhinderung und zur Erkennung von Verbrechen und Vergehen öffentliche Strassen und Plätze offen oder verdeckt überwachen, wenn andere Massnahmen weniger Erfolg versprechen. 2 Die Kantonspolizei kann für die Überwachung technische Geräte einsetzen, welche eine Personenidentifikation nicht zulassen. 3 Der Regierungsrat kann eine örtlich begrenzte Überwachung mit technischen Geräten bewilligen, welche eine Personenidentifikation zulassen, wenn der Einsatz solcher Geräte zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet und erforderlich ist und wenn die Öffentlichkeit mit Hinweistafeln auf diesen Einsatz aufmerksam gemacht wird. 4 Die Kantonspolizei kann für die Überwachung des Strassenverkehrs in jedem Fall technische Hilfsmittel einsetzen, welche eine Personen- oder Nummernidentifikation zulassen. 5 Die Kantonspolizei kann zur Verhinderung oder zur Aufdeckung von Straftaten Personen in virtuellen Begegnungsräumen im Internet, die einem grösseren Benutzerkreis offen stehen, verdeckt überwachen. Hat die Überwachung einer bestimmten Person drei Wochen gedauert, ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant zu informieren und die Überwachung darf nur fortgesetzt werden, wenn dies bewilligt wird. * 6 Eine missbräuchliche Verwendung des Aufzeichnungsmaterials ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen.

Art. 23

Präventive verdeckte Fahndung a. Definition * 1 Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Drittpersonen im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, bei der ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen zu verhindern versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen. * 6) SR 312.0 2 Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer Legende im Sinne von Art. 23d Abs. 1 dieses Gesetzes ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt. * 3–4 … * Art. 23a * b. Anordnung und Genehmigung 1 Die Kantonspolizei kann im Vorfeld von Strafverfahren eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn: a. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte; und b. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. 2 Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Art. 23b * c. Verweise 1 Die Art. 287, 289, 291–294, 298 Abs. 1 und 3 sowie 298d Abs. 1 und Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung7) gelten sinngemäss. Art. 22 Abs. 6 dieses Gesetzes gilt ebenfalls sinngemäss. Art. 23c * d. Anschlussverfahren 1 Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Fahndung ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergibt, ist ein polizeiliches Ermittlungsverfahren nach Art. 306 der Strafprozessordnung einzuleiten und, falls die Voraussetzungen nach Art. 307 Abs. 1 der Strafprozessordnung erfüllt sind, die Staatsanwaltschaft zu informieren. 7) SR 312.0 Art. 23d * Präventive verdeckte Ermittlung a. Definition 1 Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Drittpersonen unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten zu verhindern (Art. 286 Abs. 2 der Strafprozessordnung). Art. 23e * b. Anordnung und Genehmigung 1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann im Vorfeld von Strafverfahren eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn: a. hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einer in Art. 286 Abs. 2 der Strafprozessordnung genannten Straftat kommen könnte, b. die Schwere der Straftat eine präventive verdeckte Ermittlung rechtfertigt und c. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. 2 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Kantonspolizei stellt den Antrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung. Art. 23f * c. Verweise 1 Die Art. 151 und 287–298 der Schweizerischen Strafprozessordnung gelten sinngemäss. Art. 22 Abs. 6 dieses Gesetzes gilt ebenfalls sinngemäss. Art. 23g * d. Anschlussverfahren 1 Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Ermittlung ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergibt, ist ein polizeiliches Ermittlungsverfahren nach Art. 306 der Strafprozessordnung einzuleiten und, falls die Voraussetzungen nach Art. 307 Abs. 1 der Strafprozessordnung erfüllt sind, die Staatsanwaltschaft zu informieren. Art. 23h * Verdeckte Registrierung 1 Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Personen und Fahrzeuge gemäss Art. 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens8) verdeckt registrieren lassen.

Art. 24

Durchsuchung von Personen 1 Die Kantonspolizei kann in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen einer Person nach Gegenständen und Spuren suchen, wenn: a. dies nach den Umständen zum Schutz der Angehörigen der Kantonspolizei oder einer dritten Person erforderlich erscheint; b. dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist; c. Gründe für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben sind; d. der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Gegenstände bei sich hat; e. sie sich in einer hilflosen Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist. 2 Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Massnahme erträgt keinen Aufschub. 3 Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Kantonspolizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fachpersonal.

Art. 25

Durchsuchung von Gegenständen 1 Die Kantonspolizei kann ohne Einwilligung der berechtigten Person Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegenstände öffnen und durchsuchen, wenn: a. sie von einer Person mitgeführt werden, die gemäss Art. 24 dieses Gesetzes durchsucht werden darf; b. dies nach den Umständen zum Schutz der Angehörigen der Kantonspolizei oder einer dritten Person erforderlich erscheint; c. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist; 8) ABl Europäische Gemeinschaft, 22.9.2000, S. 42 d. der Verdacht besteht, dass sich in ihnen sicherzustellende Tiere, Gegenstände oder Spuren befinden; e. dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren, Fahrzeugen oder Gegenständen erforderlich ist. 2 Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person vorgenommen, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist diese Person abwesend, soll eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Zeugin oder ein Zeuge beigezogen werden.

Art. 26

Durchsuchen von Räumen und Grundstücken 1 Die Kantonspolizei kann private Räume, Grundstücke und Liegenschaften sowie öffentliche Gebäude ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen, wenn: a. dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit einer Person notwendig ist; b. dies zum Schutz von Tieren oder Gegenständen von namhaftem Wert notwendig ist; c. der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam zu nehmen ist. 2 Soweit es die Umstände zulassen, zieht die Kantonspolizei für die Durchsuchung die Inhaberin oder den Inhaber bei, bei deren oder dessen Verhinderung eine Angehörige oder einen Angehörigen, eine Hausgenossin oder einen Hausgenossen oder eine Amtsperson. 3 Die Kantonspolizei gibt der Inhaberin oder dem Inhaber oder der Vertretung den Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt, soweit dadurch der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird.

Art. 27

Sicherstellung a. Gründe und Durchführung 1 Die Kantonspolizei kann ein Tier oder einen Gegenstand sicherstellen: a. um eine Straftat zu verhindern; b. um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden; c. um zu ermöglichen, dass daran die Eigentumsverhältnisse geklärt werden; d. wenn es gesetzlich vorgesehen ist. 2 Der Grund der Sicherstellung ist der Person, bei welcher das Tier oder der Gegenstand sichergestellt wird, unverzüglich mitzuteilen. Art. 28 b. Herausgabe 1 Sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen, so ist das Tier oder der Gegenstand wieder herauszugeben. 2 Ist das Tier oder der Gegenstand verwertet worden, so ist der Erlös nach Abzug der Kosten herauszugeben. Für rechtmässig getötete Tiere oder vernichtete Gegenstände besteht kein Anspruch auf Ersatz. Art. 29 c. Verwertung und Vernichtung 1 Ein sichergestelltes Tier oder ein sichergestellter Gegenstand kann verwertet werden, wenn: a. das Tier oder der Gegenstand von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht innert zwei Monaten abgeholt wird; b. niemand Anspruch auf das Tier oder den Gegenstand erhebt; c. das Tier oder der Gegenstand rasch an Wert verliert; d. die Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. 2 Ein sichergestelltes Tier ist der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt oder den kantonalen Jagdorganen zu übergeben oder ein sichergestellter Gegenstand kann vernichtet werden, wenn: a. die Voraussetzungen der Verwertung erfüllt sind und die Aufwendungen für die Aufbewahrung und die Verwertung den erzielbaren Erlös offensichtlich übersteigen; b. die Vernichtung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erforderlich erscheint. Art. 30 d. Kosten 1 Die Kosten für die Sicherstellung, Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung eines Tieres oder eines Gegenstands hat die Person zu tragen, welche die tatsächliche Herrschaft über das Tier oder den Gegenstand hatte oder der das Tier oder der Gegenstand herausgegeben wird oder herausgegeben werden könnte. 2 Das Tier oder der Gegenstand muss erst herausgegeben werden, wenn die Kosten nach Absatz 1 bezahlt sind. Werden die Kosten innert einer angemessenen gesetzten Frist nicht vergütet, so kann die Kantonspolizei das Tier oder den Gegenstand verwerten und die Verwertungskosten vom Erlös abziehen. 2.3. Polizeilicher Zwang

Art. 31

Grundsatz 1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände anwenden. 2 Zulässig sind der Einsatz körperlicher Gewalt und insbesondere folgende Einsatzmittel: Fesseln, Polizeimehrzweckstöcke, Augenbinden, Diensthunde, elektrische Destabilisierungsgeräte, Gummischrot, Reizstoffe und Schusswaffen. 3 Der Regierungsrat regelt die Anwendung des polizeilichen Zwangs in Ausführungsbestimmungen.

Art. 32

Androhung 1 Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Kantonspolizei diesen an und gibt: a. der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten; b. unbeteiligten Dritten Gelegenheit, sich zu entfernen. 2 Keine Androhung ist erforderlich, wenn: a. die Umstände es nicht zulassen, insbesondere wenn die Gefahr nur mit sofortigem Einsatz unmittelbaren Zwangs abgewendet werden kann; b. es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevorsteht.

Art. 33

Hilfeleistung 1 Wird eine Person durch den Einsatz unmittelbaren Zwangs verletzt, so leistet ihr die Kantonspolizei den notwendigen Beistand und verschafft ärztliche Hilfe, soweit es die Umstände zulassen.

Art. 34

Fesselung 1 Die Kantonspolizei kann eine Person, die sie gestützt auf dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften festhält, mit Fesseln sichern, wenn die Gefahr besteht, dass sie: a. Personen angreift, Widerstand gegen polizeiliche Androhungen leistet, Tiere verletzt oder Gegenstände beschädigt oder solche einer Sicherstellung entzieht; b. flieht, andere befreit oder selbst befreit wird; c. sich tötet oder verletzt. 2 Bei Transporten darf eine Person aus Sicherheitsgründen gefesselt werden.

Art. 35

Schusswaffengebrauch 1 Die Kantonspolizei kann, sofern andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen, insbesondere wenn: a. sie in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht wird; b. andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden; c. die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Schusswaffengebrauch auszuführen sind, insbesondere: 1. wenn Personen, welche eine schwere Straftat begangen haben oder einer solchen dringend verdächtigt werden, sich der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen; 2. wenn sie aufgrund von Informationen oder eigenen Feststellungen annehmen darf oder muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich solche Personen der Festnahme oder einem bereits angeordneten Freiheitsentzug durch Flucht zu entziehen versuchen; 3. zur Befreiung von Geiseln; 4. zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Straftat an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden. 2 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. 3 Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufs vereiteln und die Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch gegeben sind. 3. Polizeiliche Daten

Art. 36

Grundsatz 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Datenschutz9). 2 Privaten, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, darf der Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten nicht gewährt werden.

Art. 37

Datenbearbeitung und Datenbearbeitungssysteme 1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten bearbeiten und geeignete Datenbearbeitungssysteme aufbauen und betreiben. 2 Besonders schützenswerte Personendaten kann sie bearbeiten, soweit es zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und Vergehen unentbehrlich ist. * 3 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht verifizierte Daten und Verdachtsdaten bearbeiten. 4 Die Kantonspolizei kann betroffenen Personen die Einsichtnahme in Daten verweigern, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe unerlässlich ist.

Art. 38

Bekanntgabe von Daten 1 Die Kantonspolizei kann Personendaten anderen Polizeistellen und Dritten bekannt geben, wenn dies: a. gesetzlich vorgesehen ist; b. zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgabe notwendig ist oder c. für den Schutz der Empfängerinnen und Empfänger notwendig ist. 2 Behörden und Amtsstellen liefern der Kantonspolizei jene Personendaten, die erforderlich sind, um die polizeilichen Aufgaben zu erfüllen. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungspflichten. 3 Der Zugriff auf polizeiliche Daten im Abrufverfahren ist der Kantonspolizei vorbehalten. 9) GDB 137.1 4 Das gegenseitige Übernehmen von Stammdaten sowie der Austausch von Informationen über laufende und abgeschlossene Verfahren zwischen Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei sind zu gewährleisten.

Art. 39

Datenaustausch im Abrufverfahren 1 Die Kantonspolizei kann Personendaten im Sinne einer Amtshilfe mit anderen Strafverfolgungsbehörden austauschen, soweit dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe dient. 2 Die Weitergabe von Personendaten an ein Drittsystem im Abrufverfahren unterliegt folgenden Voraussetzungen: a. das Drittsystem gewährleistet den Datenschutz; b. die Weitergabe an das Drittsystem wurde von der beauftragten Person für Datenschutz vorher geprüft; c. die Einwilligung des Opfers zur Erfassung seiner Personalien liegt vor; d. es dürfen grundsätzlich nur Straftaten, die sowohl von erheblicher Bedeutung als auch überregionaler Bedeutung sind, erfasst werden; e. die Weitergabe der Daten ist zu protokollieren.

Art. 40

Vernichtung von Daten und Löschung von Aufzeichnungen 1 Polizeiliche Daten sind grundsätzlich von Amtes wegen zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden. * 2 Polizeiliche Fall-, Journal- und Verwaltungsdaten sind zuvor dem Staatsarchiv anzubieten. Ausgenommen sind insbesondere Daten aus Vorermittlungen und Überwachungen. * 3 Für die Einsichtnahme in die Fall- und Journaldaten gilt sinngemäss Art. 27 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation10). * 4. Private Sicherheitsunternehmen

Art. 41

Grundsatz 1 Die Bestimmungen über die privaten Sicherheitsunternehmen (Art. 42 bis 45 dieses Gesetzes) gelten vorbehältlich eines Beitritts zu einer interkantonalen Vereinbarung. 10) GDB 134.1

Art. 42

Bewilligungspflicht 1 Private Sicherheitsunternehmen, die gewerbsmässig private Sicherheitsdienste im öffentlichen oder halböffentlichen Raum anbieten oder leisten, bedürfen einer Bewilligung des Regierungsrats. 2 Als private Sicherheitsunternehmen gelten natürliche und juristische Personen. 3 Personen, die bei privaten Sicherheitsunternehmen angestellt sind, bedürfen keiner Bewilligung. 4 Als bewilligungspflichtige private Sicherheitsdienste gelten insbesondere folgende Tätigkeiten: a. die Überwachung oder Bewachung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern; b. der Schutz von Personen; c. der Sicherheitstransport von Gütern oder Wertsachen; d. Kontroll- und Sicherheitsdienste bei Veranstaltungen. 5 Gleichwertige ausserkantonale und ausländische Bewilligungen werden anerkannt, wenn sie entsprechend ausgewiesen sind. 6 Private Sicherheitsunternehmen, die auf dem Kantonsgebiet gewerbsmässig ihre Dienste anbieten oder leisten, haben innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für ihre Tätigkeit einzuholen.

Art. 43

Erteilung und Entzug der Bewilligung 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die für das private Sicherheitsunternehmen verantwortlich zeichnende Person nachweist, dass: a. sie handlungsfähig ist; b. sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt und Wohnsitz in der Schweiz hat; c. sie nicht wegen Vergehen oder Verbrechen gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität, das Vermögen oder das Betäubungsmittelgesetz im Strafregister eingetragen ist; d. sie gut beleumundet ist; e. eine genügende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen ist; f. nur Sicherheitsangestellte eingesetzt werden, welche die Voraussetzungen gemäss Buchstaben a bis d erfüllen und die entsprechend ihrer Aufgabe ausgebildet sind und regelmässig weitergebildet werden. 2 Die Bewilligung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder gegen die Auflagen verstossen wird. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

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