Rechte und Pflichten aus der Bewilligung
1 Wer gewerbsmässig Sicherheitsdienste anbietet oder leistet:
a. ist, soweit zumutbar, zur Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei
verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht;
b. hat alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit der Kantonspolizei führen kann;
c. hat den Mitarbeitenden einen aussagekräftigen Firmenausweis auszustellen, welcher der Kantonspolizei jederzeit auf Verlangen vorzuweisen ist.
Art. 45
Strafe
1 Wer ohne Bewilligung gewerbsmässig private Sicherheitsdienste anbietet oder leistet oder den in den Auflagen zur Bewilligung festgehaltenen
Pflichten nicht nachkommt, wird bei vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung mit Busse bestraft.
5. Angehörige der Kantonspolizei
Art. 46
Grundsatz
1 Die Kantonspolizei setzt sich aus den Angehörigen des Polizeikorps und
den zivilen Angestellten zusammen.
2 Der Regierungsrat und in dringenden Fällen das Sicherheits- und Sozialdepartement sind befugt, Personen als Hilfspolizisten und andere Organisationen zu bestimmten Dienstleistungen heranzuziehen.
3 Die Durchführung von polizeilichen Massnahmen und polizeilichem
Zwang ist den Angehörigen des Polizeikorps vorbehalten. Aufgaben, für
die eine eingeschränkte oder keine polizeiliche Ausbildung erforderlich ist,
können zivilen Angestellten übertragen werden.
Art. 47
Inpflichtnahme
1 Die Angehörigen des Polizeikorps haben vor der Vorsteherin oder dem
Vorsteher des Sicherheits- und Sozialdepartements einen Amtseid oder
ein Amtsgelübde zu leisten.
2 Die Eides- oder Gelübdeformel lautet: „Ich schwöre oder ich gelobe, das
Recht von Bund, Kanton und Gemeinden getreu zu befolgen, die mir
übertragenen Amtspflichten gewissenhaft, nach besten Kräften und ohne
Ansehen der Person zu erfüllen, keine Geschenke oder andere mir nicht
gebührende Vorteile anzunehmen und das Amtsgeheimnis stets zu wahren.“
3 Wer den Amtseid leistet, spricht stehend und mit erhobenen Schwurfingern: „Ich schwöre es“. Wer das Amtsgelübde ablegt, spricht stehend:
„Ich gelobe es“.
4 Hilfspolizeikräfte legen das Amtsgelübde als Handgelübde ab.
Art. 48
Bewaffnete Dienstausübung
1 Der Dienst der Angehörigen des Polizeikorps erfolgt in der Regel bewaffnet. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann abweichende Anweisungen erlassen.
2 Die Hilfspolizei erfüllt ihren Dienst unbewaffnet.
Art. 49
Wohnsitz
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Angehörige
des Polizeikorps aus dienstlichen Gründen zur Wohnsitznahme an ihrem
Dienstort verpflichten.
Art. 50
Unterbrechung dienstfreier Zeiten
1 Die Angehörigen des Polizeikorps können in dienstfreien Zeiten für dringende Einsätze aufgeboten werden.
6. Organisation und Dienstrecht
Art. 51
Organisation
1 Für die Organisation der Kantonspolizei sind polizeiliche und betriebswirtschaftliche Grundsätze sowie die Sicherheitsbedürfnisse der Bevölkerung massgebend.
2 Der Kantonsrat bewilligt im Rahmen des Staatsvoranschlags den Stellenplan für die Kantonspolizei. Der Regierungsrat regelt die nähere Organisation der Kantonspolizei in Ausführungsbestimmungen.
3 Die Kantonspolizei ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sicherheits- und Sozialdepartements unterstellt. Sie wird von der Polizeikommandantin oder vom Polizeikommandanten geführt.
Art. 52
Dienstrecht
1 Das Dienstverhältnis der Angehörigen der Kantonspolizei richtet sich
nach den Vorschriften für das Staatspersonal.
2 Der Regierungsrat regelt berufsbedingte abweichende Bestimmungen
vom Personalrecht für die Angehörigen des Polizeikorps in Ausführungsbestimmungen.
Art. 53
Gebühren und Abgeltungen
1 Die Kantonspolizei erhebt Verwaltungsgebühren nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gebührengesetzes11).
2 Besondere Leistungen der Kantonspolizei sind grundsätzlich abzugelten. Kostenersatz kann insbesondere verlangt werden:
a. von der Veranstalterin oder dem Veranstalter für den Ordnungs- und
Sicherheitsdienst bei Anlässen;
b. von der Verursacherin oder vom Verursacher bei besonderem Aufwand oder bei Spezialeinsätzen;
c. von der Störerin oder vom Störer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit;
d. von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller für den Schutz von
überwiegend privaten Interessen;
e. von Personen, welche die Kantonspolizei missbräuchlich alarmiert
haben.
11) GDB 643.1
3 Der Regierungsrat regelt den Umfang des Kostenersatzes und den Verzicht auf Kostenersatz in Ausführungsbestimmungen.
7. Haftung, Rechtsschutz, Entschädigungen an Dritte
Art. 54
Verantwortlichkeit
1 Die Angehörigen der Kantonspolizei sind für ihre Handlungen im Rahmen der Gesetzgebung verantwortlich.
Art. 55
Schadenersatzansprüche
1 Der Kanton hält die Angehörigen der Kantonspolizei schadlos für Schäden, die sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit durch Dritte unverschuldet erleiden.
2 Die Angehörigen der Kantonspolizei haben dem Kanton Ansprüche gegenüber Dritten, die für den Schaden haften, abzutreten.
Art. 56
Rechtsschutz
1 Der Kanton gewährt den Angehörigen der Kantonspolizei für Anwalts-
und Verfahrenskosten Rechtsschutz, wenn gegen sie im Zusammenhang
mit der Ausübung ihres Dienstes ein Haftpflicht- oder Strafverfahren eröffnet wird.
2 Bei Straf- und Zivilklagen von Angehörigen der Kantonspolizei gegen
Dritte ist für die Zuerkennung des Rechtsschutzes die Zustimmung der
Vorsteherin oder des Vorstehers des Sicherheits- und Sozialdepartements erforderlich.
3 Die Kosten des Rechtsschutzes können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn sich ein persönliches Verschulden der oder des
Angehörigen der Kantonspolizei ergibt.
Art. 57
Entschädigungen an Dritte
a. aus polizeilicher Tätigkeit
1 Die Haftung des Kantons für Schaden, der Dritten durch rechtmässige
polizeiliche Tätigkeit entsteht, richtet sich nach Art. 7 des Haftungsgesetzes12).
12) GDB 130.3
2 Der Kanton leistet keinen Ersatz, wenn die geschädigte Person die polizeiliche Tätigkeit verursacht hat oder wenn sie ein grobes Verschulden an
der Entstehung des Schadens trifft.
Art. 58 b. bei Hilfeleistungen Privater
1 Wenn Private der Kantonspolizei bei der Ausübung einer dienstlichen
Verrichtung Hilfe leisten und dabei Schaden erleiden oder verursachen,
leistet der Kanton nach Billigkeit Ersatz.
2 Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursacherinnen und Schadenverursachern gehen im Umfang des geleisteten Schadenersatzes an
den Kanton über.
3 Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der
Kantonspolizei zuwider gehandelt haben.
8. Rechtspflege
Art. 59
Beschwerde
1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, richten sich Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kantonspolizei nach
dem Staatsverwaltungsgesetz13) und der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren14).
2 Beschwerden gegen, gestützt auf dieses Gesetz, ergangene Verfügungen betreffend Anhaltung, Personenkontrolle und Identitätsfeststellung
(Art. 13), Wegweisung und Fernhaltung (Art. 18) sowie Überwachung
(Art. 22) ist die aufschiebende Wirkung entzogen.
9. Schlussbestimmungen
Art. 60
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen
zum Vollzug dieses Gesetzes.
13) GDB 130.1
14) GDB 133.21
Art. 61
Änderung bisherigen Rechts
1 ...15)
Art. 62
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. das Gesetz über die Kantonspolizei vom 4. Juni 197216),
b. die Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 12. Januar
197317),
c. das Dienstreglement für das Polizeikorps vom 7. März 198318),
d. die Ausführungsbestimmungen über die Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren vom 18.
März 200819).
Art. 63
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.20) Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
15) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen nachgeführt und können unter OGS 2010, 14 konsultiert werden
16) OGS 1974, 22, OGS 2001, 83, OGS 2006, 74, OGS 2007, 13
17) OGS 1974, 23, OGS 1986, 93, OGS 1989, 138, OGS 2001, 83, OGS 2007, 13
18) OGS 1983, 79, OGS 1989, 126, OGS 1997, 64, OGS 1999, 5, OGS 1999, 53, OGS
2000, 40 und 48, OGS 2005, 33, OGS 2006, 72, OGS 2007, 26
19) OGS 2008, 34
20) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt (OGS 2010, 53)
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 14, 21 und 53
Geändert durch:
- Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29 und 43),
- das Gesetz über die Anpassungen aufgrund der Evaluation der Justizreform vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats
und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23.
Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015
(OGS 2014, 52 und 2015, 3),
- Nachtrag zum Gesetz über den Datenschutz vom 30. Juni 2023 (OGS
2023, 21), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2023,
Kantonsratssitzungen vom 25. Mai und 30. Juni 2023 (22.23.01), in Kraft
seit 1. September 2023 (OGS 2023, 26)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.03.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 14
03.05.2012 01.01.2013 Art. 16 Abs. 4 geändert OGS 2012, 29
04.12.2014 01.03.2015 Art. 14a eingefügt OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 22 Abs. 5 geändert OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23 Titel geändert OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23 Abs. 1 geändert OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23 Abs. 2 geändert OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23 Abs. 3 aufgehoben OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23 Abs. 4 aufgehoben OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23a eingefügt OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23b eingefügt OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23c eingefügt OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23d eingefügt OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23e eingefügt OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23f eingefügt OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23g eingefügt OGS 2014, 52
04.12.2014 01.03.2015 Art. 23h eingefügt OGS 2014, 52
30.06.2023 01.09.2023 Art. 37 Abs. 2 geändert OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 40 Abs. 1 geändert OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 40 Abs. 2 geändert OGS 2023, 21
30.06.2023 01.09.2023 Art. 40 Abs. 3 eingefügt OGS 2023, 21
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.03.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 14
Art. 14a 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 16 Abs. 4 03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
Art. 22 Abs. 5 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52
Art. 23 04.12.2014 01.03.2015 Titel geändert OGS 2014, 52
Art. 23 Abs. 1 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52
Art. 23 Abs. 2 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52
Art. 23 Abs. 3 04.12.2014 01.03.2015 aufgehoben OGS 2014, 52
Art. 23 Abs. 4 04.12.2014 01.03.2015 aufgehoben OGS 2014, 52
Art. 23a 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 23b 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 23c 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 23d 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 23e 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 23f 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 23g 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 23h 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 52
Art. 37 Abs. 2 30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21
Art. 40 Abs. 1 30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21
Art. 40 Abs. 2 30.06.2023 01.09.2023 geändert OGS 2023, 21
Art. 40 Abs. 3 30.06.2023 01.09.2023 eingefügt OGS 2023, 21