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Statuten Stiftung Heimat- und Familiengeschichte

Triesenberg · statuten-sitftung-heimat-und-familiengeschichte_2016.pdf · communal act

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 z
  2. Art. 2
  3. Art. 3 „3-
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 „5-
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

Proposed changes to this act

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10 provisions

Art. 1 z

FIRMA, SITZ UND DAUER: Unter der Bezeichnung Stiftung Heimat- und Familiengeschichte besteht mit Sitz in Triesenberg eine gemeinnützige Stiftung mit Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 552 ff PGR. Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.

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Art. 2

ZWECK: Die Stiftung hat den Zweck, a) die von der Gemeinde Triesenberg als Stifterin erworbene Datenbank über die Ahnenforschung und Familienchronik zu verwalten, weiter zu bearbeiten, zu verwerten und zu veröffentlichen, b) Ideen und Projekte im Bereich der auf die Gemeinde Triesenberg zugeschnittenen Heimat- und Familiengeschichte zu fördern, ebenso Filme, Fotomaterial, Bücher und andere Werke sowie Rechte, insbesondere Copyrights, an solchen käuflich zu erwerben und im Sinne des Zweckes zu verwalten, zu verwerten und zu veröffentlichen, c) die von der Gemeinde Triesenberg jährlich ausgerichteten oder von Dritten gewährten Finanzmittel im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden, d) mit dem Verein für Ahnenforschung und Familienchronik und mit der Gemeinde Triesenberg, insbesondere mit dem dafür zuständigen Gemeindepersonal, zu kooperieren Die Stiftung kann Teile ihrer Aufgaben und Aktivitäten an den Verein Ahnenforschung und Familienchronik Triesenberg oder an andere Institutionen oder Personen übertragen.

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Art. 3 „3-

STIFTUNGSFOND UND VERMÖGEN Der Stiftungsfond beträgt CHF 30'000.-- (Schweizerfranken dreissigtausend) und kann jederzeit durch Bareinzahlungen oder Zuwendungen von anderen Vermögenswerten durch die Stifterin oder Dritte erhöht werden. Der Stiftungsfond ist nach Ermessen des Stiftungsrates im Rahmen des Stiftungszweckes zu verwenden bzw. anzulegen. Zum Vermögen der Stiftung gehören die von der Gemeinde übernommene und weiterentwickelte Datenbank sowie im Sinne von Artikel 2b erworbene Filme, Fotomaterial, Bücher und andere Werke, ebenso Urheberrechte / Copyrights.

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Art. 4

HAFTUNG: Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich der Stiftungsfond. Eine weitergehende Haftung oder Nachschusspflicht der Stifterin besteht nicht.

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Art. 5

STIFTUNGSORGANE: Die Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat, b) die Revisionsstelle; Der Stiftungsrat Der Stiftungsrat ist oberstes Organ der Stiftung. In seine Kompetenz fallen insbesondere die Geschäftsführung, die Vertretung der Stiftung gegenüber Dritten sowie Gerichts- und Verwaltungsbehörden, die Erteilung von Vollmachten an einzelne Mitglieder des Stiftungsrates oder andere Personen und Institutionen sowie die Beschlussfassung über die Jahresrechnung. Yu Der Stiftungsrat ist in seiner Geschäftstätigkeit frei, sofern nicht in besonderen Reglementen einschränkende Bestimmungen, wie etwa die erforderliche Zustimmung der Gemeinde als Stifterin, festgelegt sind. Die Stiftungsräte zeichnen für die Stiftung kollektiv zu zweien. Der Stiftungsrat bezeichnet jene Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten. Der Stiftungsrat besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss dem Gemeinderat der Gemeinde Triesenberg angehören. Der Gemeinderat wählt den Stiftungsrat jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren und bestimmt den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst. Der jeweils amtierende Stiftungsrat hat bei Neuwahlen oder bei Ausscheiden eines Stiftungsrates ein Vorschlagsrecht. Stiftungsratssitzungen haben mindestens halbjährlich stattzufinden oder wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, wobei mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Revisionsstelle Der Gemeinderat wählt jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Revisionsstelle. Diese ist insbesondere mit der Prüfung der Stiftungsrechnung sowie der Einhaltung der Statuten und weiterer Reglemente beauftragt.

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Art. 6

STIFTUNGSRECHNUNG: Der Stiftungsrat ist für die Buchführung verantwortlich. Diese ist jährlich auf Ende des Kalenderjahres nach allgemein gültigen Bilanzgrundsätzen zu erstellen und abzuschliessen.

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Art. 7 „5-

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN: Der Stiftungsrat kann im Sinne des Stiftungszweckes ergänzende Bestimmungen in Form von Beistatuten oder Reglementen erlassen.

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Art. 8

STATUTENÄNDERUNG: Statutenänderungen können unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften nur mit Zustimmung der Stifterin erfolgen.

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Art. 9

AUFLÖSUNG: Eine Auflösung der Stiftung ist nur mit Zustimmung der Stifterin möglich. In diesem Falle fällt das Stiftungsvermögen der Gemeinde Triesenberg als Stifterin zu.

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Art. 10

BEKANNTMACHUNGEN: Die Bekanntmachungen der Stiftung erfolgen in gesetzlicher Form. _6- Triesenberg, den 20. Dezember 2016 Zu Urkund dessen: Die Stifterin Gemeinde Triesenberg vertreten durch Christoph Beck, Vorsteher Stefan Gassner, Vizevorsteher

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