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Reglement über dezentrale Lohn­nebenleistungen des Departements­sekretariats des Departements der Industriellen Betriebe

Zürich (city) · 177.961 · regulation

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Gesundheits oder Kulturbeitrag
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 C. Antrag
  9. Art. 9 D. Schlussbestimmung

9 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Departementssekretariat des Departements der Industriellen Betriebe (DS DIB).

Art. 2

Das Reglement gilt für die Angestellten des DS DIB.

Art. 3 B. Gesundheits oder Kulturbeitrag

Zur Förderung der Gesundheit oder für die Teilnahme an Kulturanlässen wird den Angestellten ein Beitrag ausgerichtet an die Kosten für: a. Sportabonnemente, -unterricht und -ausrüstung; b. gesundheitliches Wohlbefinden; c. Tickets und Abonnements für Kulturanlässe.

Art. 4

Der Gesundheits- oder Kulturbeitrag beträgt höchstens Fr. 150.– pro Kalenderjahr.

Art. 5

Der Gesundheits- oder Kulturbeitrag wird Angestellten ausgerichtet: a. deren Probezeit abgelaufen ist; b. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist; c. deren befristete Anstellung mehr als 180 Tage dauert. 1 AS 177.100 Gegenstand Geltungsbereich Beitrag Beitragshöhe Anspruch a. Grundsatz 2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Departementssekretariats des Departements der Industriellen Betriebe 177.961

Art. 6

Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte: a. im laufenden Kalenderjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung aus einer anderen Organisationseinheit erhalten haben; b. mit befristeter Anstellung von einem Jahr oder kürzer im Kaldendervorjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung erhalten haben.

Art. 7

1 Der Gesundheits- oder Kulturbeitrag wird gegen Ausgabenbelege des laufenden Kalenderjahres erstattet. 2 Es werden lediglich Ausgabenbelege berücksichtigt, die jeweils im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober anfallen.

Art. 8 C. Antrag

1 Die Angestellten reichen ihren Antrag auf Ausrichtung des Gesundheits- oder Kulturbeitrags dem Controlling des DS DIB ein: a. mit dem dafür vorgesehenen Formular; b. bis spätestens 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres. 2 Pro Kalenderjahr ist ein Antrag möglich. 3 Mehrere Ausgabenbelege unter der maximalen Beitragshöhe werden gesammelt.

Art. 9 D. Schlussbestimmung

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. b. Vorbehalt Belege Einreichung Inkrafttreten

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