Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Departementssekretariat des Departements der Industriellen Betriebe (DS DIB).
Zürich (city) · 177.961 · regulation
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In force since 2025-01-01, as the publisher states.
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Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug der dezentralen Lohnnebenleistungen im Departementssekretariat des Departements der Industriellen Betriebe (DS DIB).
Das Reglement gilt für die Angestellten des DS DIB.
Zur Förderung der Gesundheit oder für die Teilnahme an Kulturanlässen wird den Angestellten ein Beitrag ausgerichtet an die Kosten für: a. Sportabonnemente, -unterricht und -ausrüstung; b. gesundheitliches Wohlbefinden; c. Tickets und Abonnements für Kulturanlässe.
Der Gesundheits- oder Kulturbeitrag beträgt höchstens Fr. 150.– pro Kalenderjahr.
Der Gesundheits- oder Kulturbeitrag wird Angestellten ausgerichtet: a. deren Probezeit abgelaufen ist; b. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist; c. deren befristete Anstellung mehr als 180 Tage dauert. 1 AS 177.100 Gegenstand Geltungsbereich Beitrag Beitragshöhe Anspruch a. Grundsatz 2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Departementssekretariats des Departements der Industriellen Betriebe 177.961
Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte: a. im laufenden Kalenderjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung aus einer anderen Organisationseinheit erhalten haben; b. mit befristeter Anstellung von einem Jahr oder kürzer im Kaldendervorjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung erhalten haben.
1 Der Gesundheits- oder Kulturbeitrag wird gegen Ausgabenbelege des laufenden Kalenderjahres erstattet. 2 Es werden lediglich Ausgabenbelege berücksichtigt, die jeweils im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober anfallen.
1 Die Angestellten reichen ihren Antrag auf Ausrichtung des Gesundheits- oder Kulturbeitrags dem Controlling des DS DIB ein: a. mit dem dafür vorgesehenen Formular; b. bis spätestens 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres. 2 Pro Kalenderjahr ist ein Antrag möglich. 3 Mehrere Ausgabenbelege unter der maximalen Beitragshöhe werden gesammelt.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. b. Vorbehalt Belege Einreichung Inkrafttreten