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Verordnung über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen

Valais · 501.100 · ordinance

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Contents: 54 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 (nachstehend: GFS und RFS)
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55

54 provisions

Art. 41

Pflichten des Anspruchsberechtigten 1 Der Kanton oder die anspruchsberechtigte Gemeinde stellen den Unterhalt und die Reparatur der requirierten Güter sowie die Unterbringung, die Fütterung und die veterinärmedizinische Behandlung der Tiere sicher.

Art. 42

Nicht offensichtliche Schäden 1 Nicht offensichtliche Schäden und Defekte, die die Eigentümer oder Halter der Requisition zuschreiben, müssen dem Requisitionsorgan innert zehn Tagen nach der Feststellung gemeldet werden. 2 Der Reparationsanspruch verfällt innert sechs Monaten nach dem Rückgabetag, ausser wenn der Halter beweist, dass er die Schäden in dieser Frist nicht erkennen konnte. Die absolute Verjährung tritt zwei Jahre nach der Rückgabe ein.

Art. 43

Zahlung der Entschädigungen 1 Die Taggelder werden jeweils am Monatsende überwiesen. Diese Überweisungen stellen im Fall einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde Akontozahlungen dar. 2 Entschädigungen für Minderwert oder Ersatzwert werden innert 30 Tagen nach Inkrafttreten des Schätzungsentscheids bezahlt. 3 Ab der Rückgabe oder des Verlusts des requirierten Guts wird ein Verzugszins auf der Entschädigung für Minderwert oder Ersatzwert geschuldet. Der Zinssatz wird im Obligationenrecht festgelegt.

Art. 44

Aussetzung der Bewilligungsverfahren 1 Die Entschädigung, die allenfalls aufgrund einer Aussetzung der Bewilligungsverfahren geschuldet wird, erfolgt gemäss den geltenden Vorschriften für die Requisition. 11 Kommission zur Verwaltung des Hilfsfonds Art. 45 * Zusammensetzung 1 Auf Vorschlag des für die Sicherheit zuständigen Departements ernennt der Staatsrat für eine Amtsperiode die KVH. 2 Der Kommission gehören 9 bis 11 Mitgliedern an, namentlich: a) der Generalsekretär des für die Sicherheit zuständigen Departements, der den Vorsitz hat; b) ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau; c) ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für Wald und Landschaft; d) ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für Landwirtschaft; e) ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär; f) ein Vertreter des Verwaltungs- und Rechtsdienstes des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt; g) ein Vertreter der Direktion der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten; h) ein Vertreter der Direktion der kantonalen Finanzverwaltung; i) der Verantwortliche der Zelle Finanzen des KFO. 3 Die administrative Unterstützung der Kommission übernimmt das für die Sicherheit zuständige Departement.

Art. 46

Funktionsweise und Aufgaben 1 Die Kommission organisiert sich selbst. 2 Sie legt die Voraussetzung für die Hilfe, die Bestimmung der berücksichtigten Kosten und ihre Aufteilung auf mehrere Gemeinden und den Kanton fest. 3 Sie regelt präventiv die Entschädigungen, unter anderem im Bereich der Requisition und für den Einsatz von besonderen Mitteln wie den Transport oder den Helikoptertransport.

Art. 47

Entschädigung der externen Berater 1 Die Berater von ausserhalb der Kantonsverwaltung werden für ihre Anwesenheit und ihre Fahrtkosten gemäss den Bestimmungen des Staatsrates über die den dazu ernannten Mitgliedern der Verwaltungs- und beratenden Kommissionen auszurichtenden Entschädigungen sowie die Vergütung von Expertenarbeiten entschädigt. 12 Entschädigung der Mitglieder des Führungsorgans 12.1 Entschädigung des KFO

Art. 48

Entschädigungen für Essen, Unterkunft und zusätzliche Ausgaben 1 Bei der Teilnahme an Kursen, Seminaren, Rapporten und Übungen werden die Mitglieder des KFO gemäss dem Reglement über die Reiseentschädigungen der Kantonsverwaltung entschädigt. 2 Zivilschutzangehörige, die dem KFO zur Verfügung gestellt werden, werden gemäss den einschlägigen Vorschriften des Bundes und des Kantons entschädigt.

Art. 49

Erwerbsersatz 1 Personen, die kein Gehalt vom Staat erhalten oder nicht in den Genuss von Leistungen des Zivilschutzes kommen, haben Anrecht auf einen pauschalen Erwerbsersatz gemäss der Gesetzgebung zum Schutz gegen Feuer und Naturgefahren. 2 In gewissen ausserordentlichen gut begründeten Ausnahmefällen kann der Staatsrat einen höheren Betrag gewähren.

Art. 50

Entschädigungen bei einem Einsatz 1 Wenn das KFO in Betrieb genommen wird, um eine besondere oder ausserordentliche Lage zu bewältigen, wird das Personal gemäss den vorhergehenden Bestimmungen entschädigt. 2 Besondere Entschädigungen für Nachtdienst, Pikettdienst sowie Dienst an Samstagen, Sonntagen, Fest- und Feiertagen werden gemäss den für die Angehörigen des Korps der Kantonspolizei geltenden Normen ausgerichtet. 3 Weitere Verwaltungsausgaben für die Vorbereitung und den Vollzug der Schutz-, Erste-Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen werden im Rahmen der normalen Zuständigkeitsordnung von den betreffenden Dienststellen getragen.

Art. 51

Pauschalentschädigungen 1 Der Chef des KFO und die Mitglieder des KFO sowie ihre Stellvertreter werden für die Verantwortung, die das Ausüben ihrer Funktion mit sich bringt, und für die ständige Verfügbarkeit gemäss Artikel 12 dieser Verordnung entschädigt. 2 Der Betrag dieser Entschädigungen wird auf Antrag des Vorstehers des KFO pauschal mit einem Entscheid des Staatsrates festgelegt. 3 Für die Mitglieder des KFO, die der Kantonsverwaltung angehören, werden die Arbeitsstunden, die sie im Einsatz beim KFO geleistet haben und die sie bei ihrer eigentlichen Funktion nicht kompensieren können, zu einem Satz, der ihrem Gehalt entspricht vergütet. Die Bestimmungen über die Überstunden gelten nicht. 12.2 Entschädigung der Führungsorgane der Gemeinden

Art. 52

Entschädigung für Vorbereitung und Einsatz 1 Die Gemeinden entschädigen das Personal ihrer Führungsstäbe aufgrund ihres einschlägigen Reglements. 2 Die Zivilschutzangehörigen, die den GFS und RFS zur Verfügung gestellt werden, erhalten Sold, Essen und Unterkunft gemäss den einschlägigen Vorschriften des Bundes und des Kantons. 13 Schlussbestimmungen

Art. 53

Änderung bisherigen Rechts 1 Der Beschluss betreffend die Anwendung der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen vom 2. Juni 1992 wird geändert.

Art. 54

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Aufgehoben werden alle Bestimmungen, die dieser Verordnung widersprechen, namentlich das Ausführungsreglement zum Gesetz über die Organisation im Falle von Katastrophen und ausserordentlichen Lagen vom 4. November 1992.

Art. 55

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt gleichzeitig mit dem Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen vom 15. Februar 2013 in Kraft. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 18.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2013 13.05.2015 22.05.2015 Art. 45 totalrevidiert BO/Abl. 21/2015 20.12.2017 01.01.2018 Art. 9 Abs. 3 geändert BO/Abl. 52/2017 14.08.2019 01.09.2019 Art. 23 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019- 14.08.2019 01.09.2019 Art. 23 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2019- 14.08.2019 01.09.2019 Art. 23 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2019- 21.12.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022- 21.12.2022 01.01.2023 Anhang A1 Annexe 1 à l'article 2 eingefügt RO/AGS 2022- Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.12.2013 01.01.2014 Erstfassung BO/Abl. 52/2013 Art. 2 Abs. 1 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022- Art. 9 Abs. 3 20.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 52/2017 Art. 23 Abs. 2 14.08.2019 01.09.2019 geändert RO/AGS 2019- Art. 23 Abs. 3 14.08.2019 01.09.2019 eingefügt RO/AGS 2019- Art. 23 Abs. 4 14.08.2019 01.09.2019 eingefügt RO/AGS 2019- Art. 45 13.05.2015 22.05.2015 totalrevidiert BO/Abl. 21/2015 Anhang A1 Annexe 1 à l'article 2 21.12.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022- Anhang 1 zu Artikel 2 VBBAL (Stand 01.01.2023) Art. A1-1 Glossar Begriff Definition ABC-Ereignis Freisetzung ionisierender Strahlung und Radioaktivität (Bereich A) oder die unerlaubte/unbeabsichtigte Freisetzung von Organismen oder deren Stoffwechselprodukten (Bereich B) bzw. Freisetzung, Explosion oder Brand von giftigen Gasen, Flüssigkeiten oder Feststoffen (Bereich C). Alarmierung Benachrichtigung der zuständigen Behörden, damit diese im Falle eines konkreten Ereignisses Massnahmen ergreifen können, sowie der Bevölkerung, um geeignete Verhaltensanweisungen zu erteilen. Alarmierung (der Bevölkerung) Signal, das auf eine unmittelbar bestehende Gefahr aufmerksam macht, und Ausgabe von verbindlichen Verhaltensanweisungen der Behörden an die Bevölkerung. Anm.: Für die Alarmierung können verschiedene Kanäle verwendet werden, beispielsweise Sirenen, Mobiltelefone, Radio. amtliche Mitteilung Weisung zum Verhalten, die von den ermächtigten Dienststellen ausgeht und die die Medien ohne Änderungen an der Form und am Inhalt verbreiten müssen. ausserordentliche Lage Unerwartetes Schadenereignis, dessen Auswirkungen ein ganzes Kantonsgebiet oder Teile davon betreffen und das tägliche Leben der Bevölkerung stark beeinträchtigen und dessen Ausmass eine Konzentration aller Einsatzmittel sowie zusätzlicher Ressourcen (Armee, Nachbarkantone, supranationale Unterstützung) erfordert. Um alle Verfahren, Massnahmen und Ressourcen zu koordinieren, bedarf es einer Führung. Auf kantonaler Ebene ist das KFO mit Unterstützung der GFS/RFS zuständig. Bedrohung Gesamtheit der Möglichkeiten der staatlichen und nicht staatlichen Akteure, um der Schweiz, ihrer Bevölkerung oder ihren Interessen Schaden zuzufügen. Bereitschaft Befähigung von Organisationen und Systemen sowie Tauglichkeit der Infrastrukturen, die zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben und Funktionen erforderlich sind. besondere Lage Unerwartetes Schadenereignis, das einen Teil des Territoriums betrifft und die Aktivitäten der lokalen Bevölkerung teilweise beeinträchtigt und dessen Auswirkungen und Folgen über mehrere Tage oder Wochen hinweg eine Konzentration mehrerer Einsatzmittel zusätzlich zu den üblichen Mitteln (Zivilschutz, eventuell Armee) erfordern sowie die Abstimmung mehrerer Verfahren aufeinander durch eine koordinierte Führung. Die Führungsorgane (GFS/RFS) werden je nach Ereignis modular zugeschaltet; das KFO leistet bei Bedarf die erforderliche Unterstützung. Chef des Führungsorgans (C FO) Person, die die Gesamtverantwortung für die Entscheidungen des Führungsorgans trägt. Chef Einsatz Person, die als Mitglied des kommunalen Führungsorgans auf Gemeindeebene für den Einsatz der Mittel in einem oder mehreren betroffenen Sektoren verantwortlich ist. Chef Operationen Person, die als Mitglied des Kantonalen Führungsorgans auf Kantonsebene für die Koordination des Einsatzes der Mittel in einer oder mehreren betroffenen Gemeinden verantwortlich ist. Einsatz Handlungen, die nach dem Eintritt eines Schadenereignisses unternommen werden, um Personen, Tiere, Sach- und ideelle Werte zu retten und zu schützen und um Umweltbeeinträchtigungen so weit wie möglich zu begrenzen. Einsatzjournal Lückenlos chronologisch geführtes Protokoll, das sämtliche Daten über einen Ereignisablauf und die getroffenen Massnahmen zur Ereignisbewältigung beinhaltet. Einsatzkräfte Sammelbegriff für alle Mitglieder von Organisationen wie Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, die für einen Einsatz mobilisiert oder engagiert werden. Einsatzleiter Person, die als Mitglied eines Führungsorgans für den Einsatz der Mittel an der Front in einem betroffenen Sektor verantwortlich ist. Der Einsatzleiter kann der Chef Einsatz der Gemeinde sein. Einsatzmittel Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes, die mit eigener Organisationsstruktur und eigenen Mitteln die Ereignisbewältigung sicherstellt. Einsatznachbesprechung Rückblickende Besprechung aller Phasen eines Einsatzes, der Reihe nach, mit allen Angehörigen eines Führungsorgans mit dem Ziel, Lehren für künftige Einsätze daraus zu ziehen. Einsatzraum Räumlicher Verantwortungsbereich einer Einsatzorganisation. Anm.: Kann in einzelne Abschnitte unterteilt sein. Einsatzschlussbericht Nach Einsatzende des Führungsorgans vom Stabschef erstellter Bericht über den Einsatzablauf. Anm.: Im Schlussbericht wird auch festgehalten, was im Hinblick auf künftige Einsätze verbessert werden muss. Einsatzvorbereitung Massnahmen, die vor dem Eintritt eines Ereignisses getroffen werden, um einerseits die Betroffenen zu warnen und ihnen gegebenenfalls Verhaltensempfehlungen zu geben und andererseits die Verantwortlichen in Alarmbereitschaft zu versetzen. Einsatzzentrale Kantonales Warnungs- und Alarmierungsorgan. Die kantonale Einsatzzentrale ist zuständig für die Entgegennahme von Notrufen auf den Nummern 112, 117, 118 und 144 sowie für die Alarmierung. Elektronische Lagedarstellung NAZ (ELD NAZ) Passwortgeschützte internetbasierende Informations- und Kommunikationsplattform, die einen zeitverzugslosen Informationsaustausch und Wissensgleichstand zwischen allen Partnern des Bevölkerungsschutzes ermöglicht. Anm.: Die elektronische Lagedarstellung (ELD) wird von der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) betrieben und dient den Kantonen und Partnerorganisationen zur Bewältigung von Ereignissen von nationaler, überkantonaler und regionaler Bedeutung. Entschlussfassungsrapport Rapport bei dem der Chef des Führungsorgans die auszuführende Lösung bestimmt bzw. kommuniziert. Ereignis Plötzlicher Eintritt einer bestimmten Kombination von Umständen. Anm.: Im Bereich Bevölkerungsschutz wird dieser Begriff oft im Sinne von Schadenereignis gebraucht, das Massnahmen erfordert. Ersatzführungsstandort Führungsstandort, der jederzeit bezugsbereit ist und der vom Führungsorgan benutzt wird, wenn dieses seine Aufgaben in seinem Hauptführungsstandort nicht mehr erledigen kann und/oder in seinem Hauptführungsstandort einer Gefährdung ausgesetzt ist. Ersteinsatzmittel Organisation, die rund um die Uhr über eine Notrufnummer alarmiert werden kann und jederzeit einsatzbereit ist. Anm.: Polizei, Feuerwehr, Sanitätsdienst Eventualplanung Führungstätigkeit, bei der eine alternative Planung ausgearbeitet wird, falls sich eine Lage anders entwickelt als erwartet und die ursprüngliche Planung nicht mehr genügt. Fachsystem Elektronisches System, das fachspezifische Informationen zusammenstellt und zur Verfügung stellt. Anm.: z. B. Gemeinsame Informationsplattform Naturgefahren (GIN), geografische Informationssysteme (GIS). feste Sirenen Festes Element, das ein Alarmsignal aussenden kann; dessen Stärke bestimmt den Umfang des akustisch abgedeckten Gebiets und damit die Dichte dieser Elemente. Führung Gesamtheit der Massnahmen zur Koordination und zum lagegerechten Einsatz der Ressourcen. Führungseinrichtung Systeme im Führungsstandort, damit das Führungsorgan seine Aufgaben wahrnehmen kann. Anm.: Umfasst unter anderem Informations-, Führungs- und Kommunikationssysteme sowie die technische Infrastruktur. Führungskarte Verdichtete Darstellung des führungsrelevanten Lagebildes. Führungsorgan Element, das die Führungsverantwortung trägt, für die Ereignisbewältigung verantwortlich ist und die Behörden in der Vorbereitung der Entscheide unterstützt (Siehe KFO, GFS und RFS). Führungsstandort Einrichtung, die dem Führungsorgan oder der Gesamteinsatzleitung Schutz und günstige Bedingungen für die Ausübung der Führung und der Stabsarbeit bietet. Führungsunterstützung Gesamtheit der Mittel und Verfahren zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit der Einsatzleitung oder des Führungsorgans. Gefährdungsanalyse Systematische Identifikation und Beschreibung von Gefährdungen. Anm.: Die Identifikation erfolgt mittels Gefährdungskatalog und die Beschreibung mittels Szenarien. Gesamtlage Ganzheitlich betrachtete Lage, die aus verschiedenen Teillagen besteht. Grossereignis Schadenereignis, dessen Bewältigung ein Zusammenwirken mehrerer Partnerorganisationen mit Unterstützung von aussen erforderlich macht, das jedoch überschaubar bleibt. ICARO – Alarmierung der Bevölkerung Verfahren, das ein Netz von Sirenen einsetzt, um die Bevölkerung aufzufordern, auf Sofortmassnahmen und Verhaltensanweisungen zu achten. integrales Risikomanagement Durch die Betroffenen vereinbarter systematischer Umgang mit Risiken mittels ausgewogener Massnahmen der Vorbeugung, Bewältigung und Regeneration sowie der Inkaufnahme von gewissen verbleibenden Risiken bei Katastrophen und Notlagen. KADAS EDV-Datenbank mit aktualisiertem Inventar der Führungsorgane des ganzen Kantons sowie der in den Gemeinden verfügbaren schweren Einsatzmittel und Unterkünfte. Kantonales Führungsorgan (KFO) Das KFO ist für die Führung und die Koordination der Mittel auf kantonaler Ebene zuständig. Das KFO wird von Amts wegen tätig, wenn es an lokaler Führung mangelt oder auf Ersuchen der betroffenen Behörden. Katastrophe Natur- oder zivilisationsbedingtes Schadenereignis, das so viele Schäden und Ausfälle verursacht, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind. kombinierte Sirenen Festes Element, das zwei Alarmsignale (allgemeiner Alarm und Wasseralarm) aussenden kann; deren Stärke bestimmt den Umfang des akustisch abgedeckten Gebiets und damit die Dichte dieser Elemente. Kommandoposten Front (KP Front / KP F) Vorübergehende oder mobile Einrichtung, die der Einsatzleitung zur Verfügung steht. Kommandoposten Rück (KP Rück / KP R) Führungsraum, der in erster Linie vom Führungsorgan genutzt wird, solange es die Situation zulässt. Gemeindeführungsstab (GFS) auch: kommunaler Führungsstab Im Falle einer aussergewöhnlichen Lage übernimmt der GFS die Führung auf kommunaler Ebene. Auf Wunsch der Gemeindebehörden kann der Kanton das Gemeindeführungsorgan unterstützen. Koordinationsrapport Rapport, bei dem die Zusammenarbeit des Führungsorgans mit einem externen Partner (z. B. Armee), der das Führungsorgan bei der Bewältigung des Ereignisses unterstützt, aufgegleist wird. kritische Infrastruktur Infrastruktur, deren Störung, Ausfall oder Zerstörung gravierende Auswirkungen auf die Gesellschaft, die Wirtschaft und den Staat hat. Lage (Bereich) Tätigkeitsfeld der Führungsunterstützung, die das Erstellen des Lagebildes und das Vornehmen der Lagebeurteilung zugunsten von Schadenplatzkommandos, Einsatzmitteln und/oder Führungsorganen beinhaltet. Lagebeurteilung Bewertung von Feststellungen und Entwicklungsmöglichkeiten einer Lage sowie deren mögliche Konsequenzen auf die Lage- oder Ereignisbewältigung. Lagerapport Rapport des Führungsorgans zur Steuerung des Einsatzes durch Ausgleich des Wissensstands, Erkennen von Handlungsbedarf und Regelung des weiteren Vorgehens. Lagewand Wand im Führungsraum, die für die Darstellung der Lage benutzt wird. Anm.: Beinhaltet Informationen wie: Mittelübersicht, Verbindungen, Führungskarte, wichtige Fakten usw. Lebensgrundlagen Gesamtheit der Elemente, die für das Leben eines Menschen notwendig sind. Anm.: Dazu gehören insbesondere die Versorgung mit Nahrungsmitteln, Energie und Rohstoffen, das Funktionieren der Wirtschaft, der unbenachteiligte Zugang zu den internationalen Märkten sowie eine möglichst intakte nationale und grenzüberschreitende Infrastruktur und Umwelt. Lösungsentwicklung Führungstätigkeit, bei der jede Arbeitsgruppe für das ihr zugewiesene Teilproblem mindestens zwei Lösungen ausarbeitet und nach einem vorgegebenen Schema prüft. Meldefluss Weg, auf dem die Führungsunterstützung Meldungen, die sie entgegengenommen hat, an andere Angehörige des Führungsorgans weiterleitet. mobile Sirenen Mobiles Element, das auf dem Dach eines Fahrzeugs angebracht werden muss und ein Alarmsignal mit begrenzter Stärke aussenden kann (einige zig Meter). Nachrichtenkarte Topografische Karte, auf die jede eingegangene Meldung direkt eingetragen wird. Anm.: Mit Zeitangaben, Schaden, Mittel Nationale Alarmzentrale (NAZ) Die Nationale Alarmzentrale ist die Fachstelle des Bundes für die Bewältigung ausserordentlicher Ereignisse. Sie ist 365 Tage pro Jahr rund um die Uhr erreichbar und in der Lage, nach dem Ereignis innert einer Stunde in den Einsatz zu gehen. normale Lage Unerwartetes, zeitlich und räumlich begrenztes Schadenereignis, für das die ordentlichen Einsatzmittel und Verfahren zur Bewältigung des Schadenereignisses ausreichen (Blaulichtorganisationen, zu denen vor allem die Polizei, die Feuerwehr und die Sanitätsdienste gehören). Die Führung liegt bei den Blaulichtorganisationen, die durch spezifische Rechtsvorschriften geleitet werden. Notlage Für den Bevölkerungsschutz relevante Ereigniskategorie, die als Merkmal hat, dass der Endzustand aus einer meist langsamen Entwicklung heraus entsteht und nur noch schwer zu bewältigen ist, da das System überfordert ist. Anm.: z. B. Pandemie, Flüchtlingszustrom, Strommangellage. operative Führung Stufe der Führung, die sich mit der partnerübergreifenden Planung, Koordination und Zusammenarbeit beschäftigt, auf der Ziele definiert und Konzepte und Pläne entwickelt werden. Orientierungsrapport Rapport des Führungsorgans zum Präsentieren der Problemerfassung, zum Ausgleich des Wissensstands, um Sofortmassnahmen einzuleiten und das weitere Vorgehen zu regeln. Patientensammelstelle Erste Sammelstelle für Patienten auf einem Schadenplatz. Anm.: Dient zur Optimierung der Ersten Hilfe. Prävention Massnahmen zur Verhinderung eines Schadenereignisses oder Begrenzung dessen Auswirkungen. Anm.: Sie entfalten ihre Wirkung vor dem Ereignis. Priorität – Produkt – Qualität – Quantität – Zeit – Dauer (PPQQZD) Strukturierte Beschreibung eines Produkts oder einer Leistung mit Prioritäten. Anm.: Kreuztabellarisches Formular, das für die Erfassung von gewünschten Hilfeleistungen dient. Problemerfassung Führungstätigkeit, bei der das Problem in inhaltlich getrennte Teilprobleme unterteilt wird und die Prioritäten, Handlungsrichtlinien und Zuständigkeiten bei der Lösungssuche definiert werden. regionaler Führungsstab (RFS) In einer ausserordentlichen Lage wird die Führung auf Gemeindeebene durch den RFS sichergestellt. Auf Antrag der lokalen Behörden kann der Kanton das regionale Führungsorgan unterstützen. Ressource Mittel und Fachwissen, die eine Leistungserbringung ermöglichen. Rettungsachse Zu- und Wegfahrtsweg nachrückender Mittel, die insbesondere die Zufahrt zur Sanitätshilfsstelle garantieren sollen. Risiko Mass für die Grösse einer Gefährdung, das die Häufigkeit bzw. Wahrscheinlichkeit und das Schadensausmass eines unerwünschten Ereignisses beinhaltet. Risikoanalyse Systematische Erfassung und Beschreibung der Risiken in einem betrachteten System, mit dem Ziel, Häufigkeiten und Schadensausmasse von Ereignissen abzuschätzen und darzustellen. Risikobeurteilung Beurteilung der in der Risikoanalyse ermittelten Risiken durch Behörden, Fachleute und Betroffene hinsichtlich ihrer Tragbarkeit. rückwärtige Führung Element, das Führungstätigkeiten sicherstellt, die nicht zwingend vor Ort erfolgen müssen, wie etwa Massnahmen im Betreuungsbereich oder in der Logistik. Sammelstelle Unverletzte Stelle zur vorübergehenden Aufnahme von offensichtlich Unverletzten oder ambulant Behandelten. Sanitätshilfsstelle Stelle zur vorübergehenden ärztlichen Erstversorgung und Erstellung der Transportfähigkeit von Patienten zur Überführung in den Hospitalisationsraum. Schadenplatz Für die Durchführung eines Einsatzes (Rettungen, Räumungsarbeiten usw.) an eine oder mehrere Formationen zugewiesener Verantwortungsbereich. Schadenplatzorganisation Von den Ersteinsatzmitteln vorgenommene räumliche Gliederung des Schadenplatzes in Zonen, Absperrungen, Achsen, Einrichtungen und allenfalls in Einsatzabschnitte. Schadenraum In mehrere Schadenplätze unterteiltes Einsatzgebiet der Einsatzkräfte bei einem flächendeckenden Schadenereignis. Schutzmassnahme Massnahme zur Verminderung oder Beseitigung eines Risikos. Sofortmassnahme Massnahme, die jederzeit umgehend ausgelöst werden kann, um Zeitverlust zu vermeiden. Anm.: Ihre Ausführung darf dem Entschluss nicht vorgreifen. Stabsarbeit Methodisches und koordiniertes Zusammenwirken der Mitglieder eines Stabes oder eines Führungsorgans, um ein Ereignis oder eine Lage zu bewältigen oder einen Auftrag zu erfüllen. Stabschef (SC) Person, die den Stab leitet und verantwortlich ist für die Abläufe und Prozesse (Stabsarbeit) im Führungsorgan. Stabstagebuch Von einem Stabsmitglied zu führendes Tagebuch, in dem der ganze Einsatz (d. h. jeder einzelne Arbeitsschritt) des Führungsorgans dokumentiert wird. Anm.: Prozesse, die sich nicht bewährt haben und geändert werden müssen, werden besonders vermerkt. strategische Führung Stufe der Führung, die sich mit dem Festlegen der strategischen Ziele und der Ressourcen in einem gesetzlichen Rahmen beschäftigt. Anm.: Definiert Leistungsziele, Organisationsstrukturen, Aufgaben, Kompetenzen, verfügbare Finanzmittel. Subsidiarität Einsatz von externen Ressourcen auf Ersuchen der zuständigen Behörde, wenn diese personell und/oder mit ihren Mitteln nicht mehr in der Lage ist, ihre Aufgaben zu erfüllen. technische Betriebe Tätigkeitsbereich im Zusammenhang mit Energie (Gas, Elektrizität), Verkehrs- und Kommunikationsinfrastrukturen und Versorgung mit wesentlichen Gütern. Teilproblem Thematische Gruppierung von inhaltlich zusammengehörenden Problemaspekten. Triage Informationsverarbeitungsschritt im Rahmen der Führungs- und Lageverarbeitungstätigkeiten, bei dem die Zuverlässigkeit der Quelle und die Glaubwürdigkeit des Meldungsinhalts beurteilt sowie die weitere Verarbeitung und Verbreitung der Meldungsinhalte gesteuert wird. Verhaltensanweisung Amtliche Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten bei einer sich abzeichnenden Gefährdung. Vorsorge Massnahmen zur effizienten und zeitgerechten Bewältigung der Auswirkungen eines eingetretenen Schadenereignisses. Anm.: Diese Massnahmen wirken erst während oder nach dem Ereignis. Vorwarnung oder Voralarm Besteht in einer Information, die entweder für eine begrenzte Dauer oder für eine unbegrenzte Dauer gegeben wird. Die Information hat keine besondere Massnahme zur Folge, lediglich eine höhere Aufmerksamkeit bei der Beobachtung der Phänomene angesichts der erhöhten Gefahr (Alarm). Warnung Möglichst frühzeitige Meldung an die zuständigen Behörden, um sie auf eine Gefährdung aufmerksam zu machen, damit sie sich darauf vorbereiten können. Warteraum Vom Schadenraum abgesetzter Raum, in dem die zur Hilfeleistung eintreffenden Einsatzmittel warten, bis sie einsatzorientiert gegliedert und ausgerüstet in den Einsatzraum vorstossen. Zeitplanung Führungstätigkeit, durch die sowohl die Zusammenarbeit innerhalb des Führungsorgans als auch die Zusammenarbeit des Führungsorgans mit externen Partnern zeitlich koordiniert wird. Anm.: Beinhaltet einen internen und einen externen Zeitplan, die aufeinander abgestimmt sein müssen.

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