Art. 120
1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen. 2 Der Kantonsrat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm.
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1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen. 2 Der Kantonsrat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm.
1 Behördenmitglieder sowie Angehörige der kantonalen Verwaltung und der Gerichte bleiben bei In-Kraft-Treten dieser Verfassung bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt. 2 Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.
1 Das bisherige Recht ist massgebend für Volksinitiativen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung eingereicht worden sind, sowie für Referenden, die sich gegen Vorlagen richten, die vor diesem Zeitpunkt verabschiedet worden sind. 2 Volksinitiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung eingereicht werden, wandelt der Kantonsrat in Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um.
Die Verfassung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.