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Verfassung des Kantons Schaffhausen

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Contents: 124 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 37a
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 46
  48. Art. 47
  49. Art. 48
  50. Art. 49
  51. Art. 50
  52. Art. 51
  53. Art. 52
  54. Art. 53
  55. Art. 54
  56. Art. 55
  57. Art. 56
  58. Art. 57
  59. Art. 58
  60. Art. 59
  61. Art. 60
  62. Art. 61
  63. Art. 62
  64. Art. 63
  65. Art. 64
  66. Art. 65
  67. Art. 66
  68. Art. 67
  69. Art. 68
  70. Art. 69
  71. Art. 70
  72. Art. 71
  73. Art. 72
  74. Art. 73
  75. Art. 74
  76. Art. 75
  77. Art. 76
  78. Art. 77
  79. Art. 78
  80. Art. 79
  81. Art. 80
  82. Art. 81
  83. Art. 82
  84. Art. 83
  85. Art. 84
  86. Art. 85
  87. Art. 86
  88. Art. 87
  89. Art. 88
  90. Art. 89
  91. Art. 90
  92. Art. 91
  93. Art. 92
  94. Art. 93
  95. Art. 94
  96. Art. 95
  97. Art. 96
  98. Art. 97
  99. Art. 98
  100. Art. 99
  101. Art. 100
  102. Art. 101
  103. Art. 102
  104. Art. 103
  105. Art. 104
  106. Art. 105
  107. Art. 106
  108. Art. 107
  109. Art. 108
  110. Art. 109
  111. Art. 110
  112. Art. 111
  113. Art. 112
  114. Art. 113
  115. Art. 114
  116. Art. 115
  117. Art. 116
  118. Art. 117
  119. Art. 118
  120. Art. 119
  121. Art. 120
  122. Art. 121
  123. Art. 122
  124. Art. 123

124 provisions

Art. 40

1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat und den Ständerat sind alle im Kanton stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer wählbar. 1bis In das Obergericht und das Kantonsgericht sind alle mündigen Schweizerinnen und Schweizer wählbar. Sie müssen ab Amtsantritt im Kanton Schaffhausen Wohnsitz haben. 2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördenmitglieder sowie des Personals der kantonalen Verwaltung und der Rechtspflegebehörden. Es kann für Rechtspflegebehörden zusätzliche Anforderungen stellen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945). Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

Art. 41

Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der Rechtspflegebehörden und der Gemeindebehörden werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie üben ihre Funktion bis zum Amtsantritt der neuen Organe weiter aus.

Art. 42

1 Niemand darf gleichzeitig angehören: a. dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und einer kantonalen Rechtspflegebehörde b. dem Regierungsrat, dem Nationalrat und dem Ständerat c. dem Regierungsrat und einer Gemeindebehörde. 2 Angehörige der kantonalen Verwaltung können nicht Mitglied einer Rechtspflegebehörde sein. Angehörige der kantonalen Verwaltung, die dem Regierungsrat oder einem seiner Mitglieder direkt unterstellt sind, können auch nicht im Kantonsrat Einsitz nehmen. 3 Das Gesetz kann für einzelne Behörden weitere Unvereinbarkeiten festlegen.

Art. 43

Der gleichen Behörde dürfen mit Ausnahme des Kantonsrates, der Gemeindeparlamente und des Verfassungsrates nicht gleichzeitig angehören: Ehepaare, Paare in eingetragener Partnerschaft, Konkubinatspaare, Eltern und Kinder, Geschwister. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 5, 2007 7663).

Art. 44

Behördenmitglieder werden vor Amtsantritt auf Verfassung und Gesetz verpflichtet.

Art. 45

1 Behördenmitglieder sowie Angehörige der Verwaltung und der Rechtspflegebehörden treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, während der ganzen Dauer des Verfahrens in den Ausstand. 2 In Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden dürfen die Vorinstanzen nicht mit der Verfahrensleitung betraut werden. 3 Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.

Art. 46

1 Das Gesetz regelt das Dienstverhältnis der Behördenmitglieder und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons. 2 Mitglieder des Regierungsrates und der vom Kantonsrat gewählten Behörden können bei offenkundiger Amtsunfähigkeit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates ihres Amtes enthoben werden.

Art. 47

1 Rechtsetzungsakte sind zu veröffentlichen und in eine Rechtssammlung aufzunehmen. 2 Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. 3 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und gewähren auf Gesuch hin Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 4 Die Behörden stellen die Information künftiger Generationen sicher, indem sie ihre Tätigkeit angemessen dokumentieren und ihre Akten archivieren.

Art. 48

1 Der Kanton, die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Organisationen haften für Schäden, die ihre Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen. 2 Sie haften im Rahmen des Gesetzes auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben. 3 Das Gesetz regelt die Haftung der Behördenmitglieder sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton und den anderen Trägern öffentlicher Aufgaben.

Art. 49

1 Rechtsetzungs- und Ausgabenbefugnisse des Volkes können dem Kantonsrat oder dem Regierungsrat übertragen werden, sofern sich die Übertragung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz ihren Rahmen festlegt. Die direkte Übertragung von Befugnissen an andere Behörden ist ausgeschlossen. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Kantonsrats an den Regierungsrat übertragen werden. 3 Der Kantonsrat kann die verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse der Behörden der Veränderung des Geldwertes anpassen. 4 Rechtsprechungsbefugnisse können durch das Gesetz einer Verwaltungsbehörde übertragen werden.

Art. 50

Alle wichtigen Rechtssätze sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung das Gesetz ausdrücklich vorsieht, sowie die grundlegenden Bestimmungen über: a. die Volksrechte b. Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte c. die Rechte und Pflichten von Personen d. den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben sowie den Kreis der Abgabenpflichtigen e. die Aufgaben und die Leistungen des Kantons f. die Organisation und das Verfahren der Behörden.

Art. 51

1 Das Gesetz kann anstelle von staatlichen Regelungen private Vereinbarungen ermöglichen. Es bestimmt die notwendigen Zielvorgaben. 2 Kontroll- und Überwachungsmassnahmen können Privaten übertragen werden. Die Übertragung von Verfügungsbefugnissen und weiteren Vollzugsaufgaben bedarf einer Grundlage im Gesetz. 3 Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Private gelten die Vorschriften über Aufsicht und Rechtsschutz sinngemäss. Für Schäden haftet die beauftragende Körperschaft oder Anstalt subsidiär.

Art. 52

1 Der aus 60 Mitgliedern bestehende Kantonsrat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die oberste Gewalt aus. 2 Er ist die gesetzgebende Behörde und übt die Oberaufsicht über die staatlichen Organe des Kantons aus. 3 Durch Verfassung und Gesetz können ihm wichtige Verwaltungsentscheide übertragen werden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 4 2891).

Art. 53

1 Der Kantonsrat erlässt unter Vorbehalt der Rechte des Volkes die kantonalen Gesetze. 2 Für ausführende Bestimmungen kann er Dekrete erlassen, soweit die Verfassung oder das Gesetz ihn ausdrücklich dazu ermächtigt. Dekrete unterliegen nicht der Volksabstimmung. 3 Er bereitet die Vorlagen zuhanden der Volksabstimmung vor. 4 Er genehmigt oder kündigt internationale und interkantonale Verträge, soweit sie nicht in die alleinige Kompetenz des Regierungsrates fallen.

Art. 54

1 Der Kantonsrat behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan, den Richtplan über die raumwirksamen Tätigkeiten sowie weitere grundlegende Pläne. 2 Sofern dem Kantonsrat durch das Gesetz kein Änderungs- oder Genehmigungsrecht zukommt, kann er zu Planungen in einer eigenen Erklärung Stellung nehmen.

Art. 55

1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben sowie über die Gerichtsbehörden aus. Das Gesetz bestimmt die zur Ausübung der Oberaufsicht notwendigen Auskunftsrechte und Untersuchungsbefugnisse. 2 Der Kantonsrat prüft und genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, des Obergerichts sowie der Rechtspflegekommission für die Justizverwaltung. 3 Er kann für eine unabhängige Überprüfung der Wirksamkeit kantonaler Massnahmen sorgen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

Art. 56

[tab]Der Kantonsrat beschliesst über a. den Voranschlag b. die Genehmigung der Kantonsrechnung c. die Festsetzung kantonaler Steuern und Abgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften d. Ausgaben, soweit sie nicht in die Kompetenz des Regierungsrates fallen, unter Vorbehalt von Art. 32 und 33.

Art. 57

1 Der Kantonsrat: a. beschliesst über die Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen, ausser dem Begehren auf Abberufung des Kantonsrates b. entscheidet über die Ergreifung des fakultativen Referendums zusammen mit anderen Kantonen und über die Einreichung einer Standesinitiative auf Bundesebene c. nimmt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Wahlen vor d. beschliesst über Amnestie und Begnadigung e. erteilt das Kantonsbürgerrecht, soweit dies nicht durch das Gesetz einer anderen Stelle übertragen wird f. behandelt die an ihn gerichteten Petitionen und Beschwerden g. entscheidet über Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung wichtiger Konzessionen. 2 Durch Gesetz können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 58

1 Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag der Charakter einer Richtlinie zu. 2 Der Kantonsrat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatzbeschlüsse fassen.

Art. 59

1 Die Mitglieder des Kantonsrates beraten und stimmen ohne Instruktion. 2 Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden. Der Aufhebung der parlamentarischen Immunität müssen zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder zustimmen. 3 Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstössen berechtigt. 4 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung und den Gerichten über die im Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte. 5 Sie können Fraktionen bilden. An diese können Beiträge ausgerichtet werden.

Art. 60

1 Der aus fünf Mitgliedern bestehende Regierungsrat ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Kantonsrates die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons. 2 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.

Art. 61

Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine bezahlte private Tätigkeit ausüben. In Erwerbsunternehmen können sie nur in Vertretung des Kantons tätig sein.

Art. 62

1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Kantonsrat Anträge zu stellen. 2 Seine Mitglieder nehmen in der Regel an den Sitzungen des Kantonsrates mit beratender Stimme teil. Dabei geniessen sie parlamentarische Immunität.

Art. 63

1 Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Kantonsrates die Ziele staatlichen Handelns. 2 Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan. Am Ende der Amtsperiode legt er Rechenschaft ab. 3 Er plant und koordiniert die Tätigkeiten des Kantons.

Art. 64

1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation der kantonalen Verwaltung. 2 Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet ein Departement. 3 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat Rechenschaft über die Verwaltungstätigkeit ab.

Art. 65

1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Gesetzgebung. Er legt dem Kantonsrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten vor. 2 Er erlässt die Verordnungen, zu denen ihn die Verfassung oder das Gesetz ermächtigen. 3 Bei zeitlicher Dringlichkeit kann der Regierungsrat die Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts notwendig sind, durch Verordnung regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen. 4 Der Regierungsrat schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates und der Rechte des Volkes internationale und interkantonale Verträge ab. In die alleinige Kompetenz des Regierungsrates fallen Verträge, welche im Rahmen seiner Verordnungsbefugnisse liegen, von untergeordneter Bedeutung sind oder zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt.

Art. 66

1 Der Regierungsrat verwaltet das Kantonsvermögen. 2 Er verabschiedet Voranschlag und Kantonsrechnung zuhanden des Kantonsrates. 3 Er beschliesst über: a. neue einmalige Ausgaben bis 100 000 Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 20 000 Franken b. Verfügungsgeschäfte über Liegenschaften des Finanzvermögens bis 1 Mio. Franken. 4 Er nimmt die erforderlichen Darlehen und Anleihen auf.

Art. 67

Der Regierungsrat: a. vertritt den Kanton nach aussen und innen b. trägt die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit c. bereitet die Geschäfte des Kantonsrates vor, soweit dieser sie nicht allein bearbeiten will d. veröffentlicht die kantonalen Erlasse e. sorgt für den Vollzug der Erlasse von Bund und Kanton, der Beschlüsse des Kantonsrates und der rechtskräftigen Urteile f. übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gemeinden aus g. verabschiedet Vernehmlassungen an Bundesbehörden h. entscheidet über Verwaltungsstreitigkeiten, soweit Verfassung und Gesetz dies vorsehen i. erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragen werden.

Art. 68

1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. 2 Notverordnungen hat er sofort dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem In-Kraft-Treten dahin.

Art. 69

1 Die kantonale Verwaltung ist in Departemente gegliedert. 2 Die Staatskanzlei ist die Stabs- und Koordinationsstelle des Regierungsrates; sie stellt die Verbindung zum Kantonsrat sicher. 3 Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte Aufgaben der kantonalen Verwaltung auf regionaler Ebene oder durch besondere Kommissionen oder selbständige Organisationen erfüllt werden.

Art. 70

1 Der Regierungsrat kann seine Entscheidungsbefugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Departemente darf er ohne Ermächtigung im Gesetz durch Verordnung an nachgeordnete Dienststellen übertragen. 2 Das Weisungsrecht des Regierungsrates gegenüber allen Verwaltungsorganen bleibt vorbehalten; ausgenommen sind insbesondere Rechtsprechungstätigkeiten von Verwaltungsbehörden sowie die Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

Art. 71

1 Aufgabe der Gerichte und der ihnen aufsichtsrechtlich unterstellten weiteren Rechtspflegebehörden ist die unabhängige Rechtsanwendung im Bereich des Privatrechts, des Strafrechts und des übrigen öffentlichen Rechts. 2 Die Rechtspflegebehörden sind von den anderen Behörden und den Streitparteien unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen. 3 Das Obergericht vertritt die Rechtspflegebehörden im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat.

Art. 72

1 Die Rechtspflegebehörden und ihre Verfahren sind durch Gesetz übersichtlich und einfach einzurichten. 2 Das Gesetz kann für einzelne Gebiete besondere Rechtspflegeinstanzen und den Einsatz von Fachrichterinnen und Fachrichtern vorsehen. 3 … Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

Art. 73

1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte sowie der weiteren Rechtspflegebehörden, soweit Verfassung und Gesetz dies vorsehen. 2 Die übrigen Mitglieder der Rechtspflegebehörden und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch das Obergericht beziehungsweise das Kantonsgericht gewählt. Das Obergericht kann die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter delegieren. Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

Art. 74

1 Die freie Verbeiständung und Vertretung vor allen Rechtspflegeinstanzen des Kantons ist gewährleistet. 2 Der Kanton kann unentgeltlich tätige private Rechtsauskunftsstellen unterstützen.

Art. 75

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

Art. 76

1 … 2 Unter dem Vorbehalt des Weiterzugs an ein Gericht kann das Gesetz die Ahndung von Übertretungen mit Busse auch Verwaltungsbehörden von Kanton und Gemeinden zuweisen. 3 Strafverfolgungsbehörden mit vorwiegend nichtrichterlicher Funktion können der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt werden. Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945). Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

Art. 77

1 Das Kantonsgericht beurteilt die ihm durch das Gesetz zur erstinstanzlichen oder endgültigen Behandlung zugewiesenen Zivil- und Strafsachen. 2 … Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

Art. 78

1 Das Obergericht beurteilt die ihm durch Gesetz zur erstinstanzlichen Behandlung zugewiesenen Streitfälle und die Rechtsmittel auf dem Gebiet des Zivil- und Strafrechts. 2 Es entscheidet staats- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten nach Massgabe von Verfassung und Gesetzgebung sowie Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden. 3 Es ist Aufsichtsbehörde über alle Gerichte des Kantons und die weiteren Rechtspflegebehörden, welche das Gesetz seiner Aufsicht unterstellt. 4 Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine gesetzliche Ermächtigung besteht, erlässt das Obergericht die notwendigen Verordnungen zur Ausübung der richterlichen Tätigkeit. Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 4 2891). Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 4 2891).

Art. 79

1 Der Kanton orientiert sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben an den Bedürfnissen und am Wohlergehen aller. 2 Der Kanton erfüllt eine Aufgabe nur: a. wenn das private Angebot nicht ausreicht oder b. wenn die Gemeinden sie nicht wirtschaftlich und wirksam erfüllen können oder c. wenn die Wahrung eines öffentlichen Interesses dies erfordert. 3 Aufgaben sind regelmässig daraufhin zu prüfen, ob sie notwendig und finanzierbar sind und ob ihre Erfüllung wirtschaftlich und wirksam ist. 4 Das Gesetz regelt die Aufgabenteilung und die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden.

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