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Verfassung des Kantons Schaffhausen

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Contents: 124 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 37a
  39. Art. 38
  40. Art. 39
  41. Art. 40
  42. Art. 41
  43. Art. 42
  44. Art. 43
  45. Art. 44
  46. Art. 45
  47. Art. 46
  48. Art. 47
  49. Art. 48
  50. Art. 49
  51. Art. 50
  52. Art. 51
  53. Art. 52
  54. Art. 53
  55. Art. 54
  56. Art. 55
  57. Art. 56
  58. Art. 57
  59. Art. 58
  60. Art. 59
  61. Art. 60
  62. Art. 61
  63. Art. 62
  64. Art. 63
  65. Art. 64
  66. Art. 65
  67. Art. 66
  68. Art. 67
  69. Art. 68
  70. Art. 69
  71. Art. 70
  72. Art. 71
  73. Art. 72
  74. Art. 73
  75. Art. 74
  76. Art. 75
  77. Art. 76
  78. Art. 77
  79. Art. 78
  80. Art. 79
  81. Art. 80
  82. Art. 81
  83. Art. 82
  84. Art. 83
  85. Art. 84
  86. Art. 85
  87. Art. 86
  88. Art. 87
  89. Art. 88
  90. Art. 89
  91. Art. 90
  92. Art. 91
  93. Art. 92
  94. Art. 93
  95. Art. 94
  96. Art. 95
  97. Art. 96
  98. Art. 97
  99. Art. 98
  100. Art. 99
  101. Art. 100
  102. Art. 101
  103. Art. 102
  104. Art. 103
  105. Art. 104
  106. Art. 105
  107. Art. 106
  108. Art. 107
  109. Art. 108
  110. Art. 109
  111. Art. 110
  112. Art. 111
  113. Art. 112
  114. Art. 113
  115. Art. 114
  116. Art. 115
  117. Art. 116
  118. Art. 117
  119. Art. 118
  120. Art. 119
  121. Art. 120
  122. Art. 121
  123. Art. 122
  124. Art. 123

124 provisions

Art. 1

1 Der Kanton Schaffhausen ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat. 2 Er ist ein eigenständiges Glied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 2

Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.

Art. 3

1 Der Kanton beteiligt sich aktiv an der Willensbildung im Bund. 2 Er erfüllt die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben unter Wahrung seiner Interessen und derjenigen der Gemeinden. 3 Er arbeitet mit den anderen Kantonen und dem Ausland zusammen.

Art. 4

1 Der Kanton Schaffhausen umfasst das Gebiet, das ihm durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist. 2 Er gliedert sich in Gemeinden.

Art. 5

Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts.

Art. 6

1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst. 2 Sie trägt Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Umwelt. 3 Sie erfüllt die Pflichten, die ihr durch Verfassung und Gesetz übertragen werden.

Art. 7

1 Staatliches Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 2 Der Schutz vor staatlicher Willkür ist gewährleistet. 3 Staatliche Organe und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.

Art. 8

Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht richten sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

Art. 9

Staatliches Handeln hat sich auf eine ökologische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung auszurichten, welche die Bedürfnisse heutiger wie auch zukünftiger Generationen berücksichtigt.

Art. 10

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung.

Art. 11

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden. 2 Kanton und Gemeinden fördern die Gleichstellung von Frau und Mann, namentlich in Familie, Ausbildung und Arbeit. Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. 3 Kanton und Gemeinden sehen Massnahmen vor zur Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen.

Art. 12

1 Die Freiheitsrechte sind gewährleistet, insbesondere: a. die persönliche Freiheit b. der Schutz der Privatsphäre c. das Recht auf Ehe und Familie oder auf eine andere Form des Zusammenlebens d. die Glaubens- und Gewissensfreiheit e. die Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit f. die Freiheit von Unterricht, Lehre und Forschung g. die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks h. die Vereinigungs-, Versammlungs- und Koalitionsfreiheit i. die Niederlassungsfreiheit j. die Wirtschaftsfreiheit. 2 Das Eigentum ist gewährleistet.

Art. 13

Wer Notlagen nicht aus eigener Kraft bewältigen kann, hat Anspruch auf die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Hilfe.

Art. 14

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Schutz und Fürsorge.

Art. 15

1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schulbildung. 2 Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an öffentlichen Schulen und an Schulen mit öffentlichem Auftrag unentgeltlich.

Art. 16

Personen, die infolge einer Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, haben Anspruch auf Hilfe und, sofern sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, auf angemessene Entschädigung.

Art. 17

1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch ein kantonales Gericht. Ausgenommen ist die Anfechtung von Verfassungsbestimmungen und Gesetzen sowie von Entscheiden des Kantonsrates, soweit das Bundesrecht nicht einen gerichtlichen Rechtsschutz auf kantonaler Ebene vorschreibt. 2 … Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 7. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927 Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

Art. 18

1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, haben sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Art. 19

1 Jede Person kann Petitionen an Behörden richten, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen. 2 Die Behörden haben Petitionen in angemessener Frist zu beantworten.

Art. 20

1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. 2 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

Art. 21

1 Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sind. 2 Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

Art. 22

1 Kanton und Gemeinden setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat b. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden d. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können e. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden. 2 Kanton und Gemeinden setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist. 3 Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an. 4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

Art. 23

1 Stimm- und wahlberechtigt in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten sind alle im Kanton wohnhaften mündigen Schweizerinnen und Schweizer. 2 Das Stimm- und Wahlrecht verpflichtet, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen. 3 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht. Es regelt die Ausnahmen von der Stimmpflicht.

Art. 24

Die Stimmberechtigten wählen: a. den Kantonsrat b. den Regierungsrat c. die Schaffhauser Mitglieder des Ständerates und des Nationalrates.

Art. 25

1 Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. 2 Die Zuteilung der Sitze an die politischen Gruppierungen erfolgt entsprechend deren Wählerstärke im Kanton. 3 Die Einteilung der Wahlkreise wird durch den Kantonsrat vorgenommen. Die Sitze werden nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. Jedem Wahlkreis wird mindestens ein Sitz zugeteilt. 4 Bei den anderen kantonalen Wahlen gilt das Mehrheitswahlverfahren. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 3, 2008 6053).

Art. 26

1 1000 Stimmberechtigte können die Gesamterneuerung des Kantonsrates oder des Regierungsrates verlangen. Das Gesetz regelt das Verfahren. 2 Spricht sich die Mehrheit der Stimmenden für die Abberufung aus, wird eine Erneuerungswahl durchgeführt. 3 Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abberufenen Behörde.

Art. 27

1 Mit einer Volksinitiative können 1000 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf: a. Total- oder Teilrevision der Verfassung b. Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes c. Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines internationalen oder interkantonalen Vertrages, soweit er der Volksabstimmung untersteht d. Einreichen einer Standesinitiative. 2 Das Begehren kann als allgemeine Anregung oder, sofern nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.

Art. 28

1 Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen der Volksinitiative. 2 Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Volksinitiative. Diese ist ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie: a. gegen übergeordnetes Recht verstösst b. undurchführbar ist c. die Einheit der Form oder der Materie verletzt. 3 Bei einer allgemeinen Anregung bestimmt der Kantonsrat abschliessend darüber, in welcher Erlassform sie ausgearbeitet wird.

Art. 29

1 Der Kantonsrat unterbreitet die Volksinitiative mit dem Antrag auf Zustimmung oder Ablehnung der Volksabstimmung oder stellt ihr einen Gegenvorschlag gegenüber. 2 Ist der Kantonsrat mit einer Initiative in Form einer allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet er eine Vorlage im Sinne der Initiative aus.

Art. 30

1 Der Kantonsrat kann sowohl einem ausgearbeiteten Entwurf als auch einer Vorlage, die er aufgrund einer allgemeinen Anregung ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 2 Die Abstimmungen über die Volksinitiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt. 3 Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie den Vorzug geben, wenn beide angenommen werden.

Art. 31

1 100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Kantonsrat eine schriftlich begründete Volksmotion einzureichen. 2 Der Kantonsrat behandelt diese sinngemäss wie eine Motion eines seiner Mitglieder.

Art. 32

Die Stimmberechtigten entscheiden obligatorisch über: a. Verfassungsänderungen b. internationale und interkantonale Verträge, die unmittelbar anwendbar sind und nicht mit der Verfassung übereinstimmen c. Gesetze, die nicht der fakultativen Volksabstimmung unterstellt sind d. Volksinitiativen e. Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 3 Mio. Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken f. die Stellungnahme des Kantons Schaffhausen zuhanden des Bundes bezüglich des Baus von Kernkraftwerken, Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe oder Lagerstätten für radioaktive Rückstände auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen und der angrenzenden Kantone g. die Stellungnahme des Kantons Schaffhausen zuhanden des Bundes über die Aufnahme von neuen Nationalstrassen ins Nationalstrassennetz h. weitere Beschlüsse des Kantonsrates, wenn das Gesetz es vorschreibt i. Beschlüsse, welche der Kantonsrat von sich aus zur Abstimmung bringen will.

Art. 33

1 Die Stimmberechtigten können verlangen, dass der Volksabstimmung unterstellt werden: a. Gesetze, denen mindestens 4 /5 der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates zugestimmt haben b. unmittelbar anwendbare internationale und interkantonale Verträge mit gesetzgebendem Charakter c. der Voranschlag bei einer Änderung des Steuerfusses d. Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 1 Mio. Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 100 000 Franken e. Grundsatzbeschlüsse des Kantonsrates f. weitere Beschlüsse des Kantonsrates, wenn das Gesetz es vorschreibt. 2 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert 90 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses 1000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung verlangen. Für Abs. 1 Bst. c gilt eine Frist von 30 Tagen.

Art. 34

1 Gesetze, deren In-Kraft-Treten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates zustimmen. 2 Ist eine Volksabstimmung erforderlich oder wird eine solche verlangt, so tritt ein solches Gesetz ein Jahr nach Annahme durch den Kantonsrat wieder ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.

Art. 35

1 Der Kantonsrat kann beschliessen, dass anstelle oder neben einer Gesamtvorlage einzelne Teile oder Varianten der Volksabstimmung unterbreitet werden. 2 Wird bei einer der fakultativen Abstimmung unterstehenden Vorlage das Referendum nicht ergriffen, so fallen die Varianten dahin.

Art. 36

[tab]Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen Verfassungs- und Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren kantonalen Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen.

Art. 37

Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten mit.

Art. 37a

1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: a. das Globalbudget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf; b. die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; c. die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags; ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 3000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. 1bis Ausgenommen von den Offenlegungspflichten nach Absatz 1 sind: a. Kommunale Wahl- und Abstimmungskämpfe in Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnerinnen und Einwohnern; b. Wahl- und Abstimmungskampagnen, für die gesamthaft weniger als 3000 Franken aufgewendet werden. 1ter Die Annahme anonymer Zuwendungen ist verboten. 2 Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. 2bis Ausgenommen von der Offenlegungspflicht nach Absatz 2 sind Kandidierende für kommunale Ämter in Gemeinden mit weniger als 3000 Einwohnerinnen und Einwohnern. 2ter Der Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 wird auf die Nationalratswahlen ausgedehnt. 3 Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Absatz 2 ihre Interessenbindungen offen. 4 Die kantonale Verwaltung oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss Absätzen 1–3 und erstellen ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetseite / Homepage des Kantons Schaffhausen. 5 Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristischen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen von Absätzen 1–3 dieses Verfassungsartikels werden mit Busse sanktioniert. 5bis Spenden an politische Parteien, die gegen die Offenlegungspflichten verstossen haben, sind steuerlich nicht abzugsfähig. 6 Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2020, in Kraft seit 9. Febr. 2020. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Sept. 2021 (BBl 2021 2340 Art. 2, 1414). Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2024, in Kraft seit 24. Nov. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 4, 1707). Siehe auch die UeB am Schluss des Textes. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2024, in Kraft seit 24. Nov. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 4, 1707). Siehe auch die UeB am Schluss des Textes. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2024, in Kraft seit 24. Nov. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 4, 1707). Siehe auch die UeB am Schluss des Textes. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2024, in Kraft seit 24. Nov. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 4, 1707). Siehe auch die UeB am Schluss des Textes. Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Nov. 2024, in Kraft seit 24. Nov. 2024. Gewährleistungsbeschluss vom 22. Sept. 2025 (BBl 2025 2770 Art. 4, 1707). Siehe auch die UeB am Schluss des Textes.

Art. 38

1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung, das übergeordnete Recht und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften gebunden. 2 Kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, dürfen vom Kantonsrat, vom Regierungsrat und von den Rechtspflegebehörden nicht angewendet werden.

Art. 39

1 Die staatlichen Organe erfüllen ihre Aufgaben bürgerfreundlich, wirksam und kostengünstig. 2 Sind in einer Sache mehrere Behörden gleichzeitig zuständig, koordinieren sie ihre Tätigkeit und arbeiten zusammen.

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