Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung
1 Die Gemeindestellen treffen Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung
der Versorgung der Einwohnergemeinde mit lebenswichtigen Gütern und
Dienstleistungen gemäss den Weisungen der Kantonalen Zentralstelle.
2 Die Gemeindestellen vollziehen die von der Kantonalen Zentralstelle angeordneten Massnahmen.
3 Die Gemeindestellen werden vom Gemeinderat oder durch eine von ihm
bezeichnete Behörde ernannt, die auch deren Pflichtenhefte festlegt.
1) Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG) vom
8. Oktober 1982 (SR 531).
4 Die Pflichtenhefte der Gemeindestellen bedürfen der Genehmigung durch
die Kantonale Zentralstelle.
§ 82
Geheimhaltung
1 Sämtliche Organe und Personen, die beim Vollzug der wirtschaftlichen
Landesversorgung mitwirken, sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
§ 83
Kosten
1 Der Kanton trägt die Kosten der Kantonalen Zentralstelle sowie der Ausbildung der Gemeindefunktionäre.
2 Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen.
§ 84
Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen der Gemeindestellen, die in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften über die wirtschaftliche Landesversorgung ergehen, kann innert 10 Tagen bei der Kantonalen Zentralstelle Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen der Kantonalen Zentralstelle, die in Anwendung der
bundesrechtlichen Vorschriften über die wirtschaftliche Landesversorgung
ergehen, kann innert 10 Tagen beim zuständigen Departement Beschwerde
erhoben werden.
3 Den Beschwerden kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdeinstanz kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, sofern keine wichtigen Gründe wie insbesondere Dringlichkeit vorliegen.
6. Marktaufsicht
6.1. Messwesen
§ 85
Eichamt und Eichkreis
1 Der ganze Kanton bildet einen Eichkreis.
2 Für den Eichkreis ist das Eichamt SO+1 zuständig.
§ 86
Eichmeister oder Eichmeisterin
1 Der Eichmeister oder die Eichmeisterin vollzieht die Bundesgesetzgebung
über das Messwesen1).*
2 …*
§ 87
Rechtsschutz
1 Verfügungen des Eichmeisters oder der Eichmeisterin können beim zuständigen Departement mit Beschwerde angefochten werden.
1) SR 941.206.
6.2. In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und
§ 88 Arbeitnehmerinnen
Tripartite Kommission
1 Als Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen wird die Kommission
der kantonalen Arbeitsmarktpolitik eingesetzt.
2 Die Kommission setzt sich aus je drei Vertreterinnen oder Vertretern der
Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenorganisationen sowie aus drei Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons und der Einwohnergemeinden zusammen.
3 Die Mitglieder der Kommission werden vom Regierungsrat für die Dauer
von vier Jahren gewählt.
4 Die Kommission konstituiert sich selbst.
§ 89
Aufgaben und Delegation
1 Die Kommission der kantonalen Arbeitsmarktpolitik erfüllt die ihr als Tripartite Kommission nach dem Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.
2 Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufgaben übertragen.
3 Die Kommission kann Aufgaben im Bereich der Durchführung von Lohnkontrollen, statistischen Erhebungen und anderen Abklärungen an einen
aus ihren Mitgliedern zu bildenden Ausschuss oder an Dritte übertragen.
4 In diesem Fall sind in einer Leistungsvereinbarung die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation
zu regeln.
§ 90
Besondere Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
a) den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Normalarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen gemäss Bundesrecht1); und
b) den Entscheid über die Höhe und die Modalitäten des Entschädigungsanspruchs gemäss Artikel 9 der Verordnung zum Entsendegesetz.2)
6.3 Filmwesen
§ 91
Zulassungsalter für öffentliche Filmvorführungen
1 Das Zulassungsalter für öffentliche Filmvorführungen beträgt 18 Jahre.
2 Ein abweichendes Zulassungsalter gilt, wenn die schweizerische Kommission Jugendschutz im Film eine entsprechende Empfehlung ausspricht.
3 Wer öffentlich Filme vorführt, ist verpflichtet, an gut sichtbarer Stelle auf
das Zulassungsalter hinzuweisen.
4 Kinder und Jugendliche können sich bis zu einer Unterschreitung des Zulassungsalters von zwei Jahren Filme ansehen, sofern sie von einer volljährigen Person begleitet werden.
1) Artikel 360a ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911
(SR 220).
2) Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) vom 21. Mai 2003 (SR 823.201).
7. Abgaben und Gebühren
7.1. Jahresgebühren für Betriebs- und
§ 92 Vermittlungsbewilligungen
Gebührenpflicht
1 Inhaber und Inhaberinnen von gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligungen
(§ 9 Absatz 1), von Betriebsbewilligungen für den Alkoholhandel (§ 23 Absatz 1) sowie von Betriebs- oder Vermittlungsbewilligungen im Bereich der
Sexarbeit (§ 28 Absatz 1 und 2) haben eine jährliche Gebühr zu entrichten.
§ 93
Gebührenhöhe
1 Die jährliche Gebühr für die gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligungen (§
9 Absatz 1) und für die Betriebs- oder Vermittlungsbewilligungen im Bereich
der Sexarbeit (§ 28 Absatz 1 und 2) beträgt:
a) bis zu einem Jahresumsatz von 300'000 Franken: 300 Franken;
b) bei einem Jahresumsatz von 300'000 bis 500'000 Franken: 600 Franken;
c) bei einem Jahresumsatz von 500'000 bis 1 Million Franken: 1'200 Franken;
d) bei einem Jahresumsatz über 1 Million Franken: 2'400 Franken.
2 Die jährliche Gebühr für die Betriebsbewilligungen für den Alkoholhandel
(§ 23 Absatz 1) beträgt:
a) bis zu einem Jahresumsatz von 300'000 Franken: 150 Franken;
b) bei einem Jahresumsatz von 300'000 bis 500'000 Franken: 300 Franken;
c) bei einem Jahresumsatz von 500'000 bis 1 Million Franken: 600 Franken;
d) bei einem Jahresumsatz über 1 Million Franken: 1'200 Franken.
7.2. Spielbankenabgabe
§ 94
Grundsatz
1 Der Kanton erhebt den vollen nach Bundesrecht zulässigen kantonalen Anteil auf den Spielbankenabgaben der Kursäle.
§ 95
Aufteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinde, Tourismusförderung
1 Der kantonale Anteil an den Spielbankenabgaben der Kursäle fällt zu zwei
Dritteln an den Kanton und zu einem Drittel an die Standortgemeinde.
2 3 Prozent, höchstens aber 300'000 Franken aus dem Teil der Abgaben, den
der Kanton behält, sind an die Tourismusförderung auszurichten.
7.3. Übrige Gebühren
§ 96
Kantonaler Gebührentarif
1 Die übrigen Gebühren für behördliche Verrichtungen nach diesem Gesetz
richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif1).
8. Strafbestimmungen
§ 97
Strafbestimmung
1 Mit Busse bis 20'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübt;
b) die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Öffnungszeiten überschreitet;
c) nach diesem Gesetz auferlegte Pflichten verletzt;
d) unvollständige oder unwahre Angaben macht, um eine Bewilligung
oder Leistungen der Wirtschafts- oder Tourismusförderung zu erlangen.
e) unter Missachtung des geltenden Zulassungsalters Personen zu öffentlichen Filmvorführungen Zutritt gewährt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 In leichten Fällen kann auf eine Strafanzeige verzichtet werden.
§ 98
Mitteilungen der Strafbehörden
1 Die Strafbehörden haben rechtskräftige Straf- und Einstellungsentscheide,
die einen in diesem Gesetz geregelten Gegenstand zum Inhalt haben, der
zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
9. Vollzug und Rechtspflege
§ 99
Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über:
a) die wirtschaftliche Landesversorgung;
b) den Eichmeister oder die Eichmeisterin und das Messwesen;
c) Dritte, denen Aufgaben nach Massgabe dieses Gesetzes übertragen
werden.
§ 100
Vollzug
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug dieses
Gesetzes sowie der zugrundeliegenden Bundesgesetzgebung nach § 3 dem
Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung mit den Ausführungsbestimmungen und bezeichnet darin die zuständigen Behörden.
3 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für:
a) den Vollzug der Bestimmungen über die Anlassbewilligungen gemäss
§ 9 Absatz 2 und § 23 Absatz 2 und deren Erteilung;
1) BGS 615.11.
b) abweichende Anordnungen (von den Öffnungszeiten) gemäss § 21.
§ 100 bis
Behördliche Kontrollen, Aufsichts- und Verwaltungsmassnahmen
1 Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der entsprechenden Verordnung notwendig ist, alle Räumlichkeiten von Betrieben, die der Ausübung
von gastwirtschaftlichen Tätigkeiten, dem Handel mit alkoholhaltigen Getränken, der Sexarbeit oder der Durchführung von Kleinspielen dienen oder
damit in Zusammenhang stehen sowie gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe betreten und kontrollieren.
2 Die Polizeiorgane sind im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben gemäss diesem
Gesetz sowie ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung gemäss dem
Gesetz über die Kantonspolizei1) vom 23. September 1990 befugt, die mit
dem Betrieb in Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten und gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe gemäss Absatz 1 zu betreten und zu kontrollieren.
3 Die zuständigen Behörden treffen die zur sachgerechten Wahrnehmung
ihrer Aufsichtspflicht notwendigen Massnahmen. Sie können insbesondere
die Benützung von Räumlichkeiten und Einrichtungen untersagen, Betriebe
schliessen oder die Durchführung von Anlässen verbieten, sofern:
a) keine Bewilligung vorliegt;
b) wiederholt keine oder eine offensichtlich ungeeignete verantwortliche Person oder keine Stellvertretung vorhanden ist;
c) Ruhe und Ordnung ernsthaft gestört oder Personen unmittelbar gefährdet sind;
d) die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist;
e) behördliche Anordnungen zur Herstellung des gesetzmässigen Zustands trotz schriftlicher Mahnung nicht fristgerecht umgesetzt werden.
4 Beschwerden gegen Schliessungsverfügungen kommt keine aufschiebende
Wirkung zu.
§ 101
Verfahren und Rechtsschutz
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren
und der Rechtsschutz nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 19702).
2 Vorbehalten bleiben besondere bundesrechtliche Verfahrensbestimmungen.
§ 102
Koordination
1 Soweit nach diesem Gesetz mehrere Bewilligungen erforderlich sind, koordiniert die zuständige Behörde die Verfahren und eröffnet die Bewilligungen in einem Entscheid.
2 Sind neben einer Bewilligung nach diesem Gesetz weitere kantonale Bewilligungen oder eine kommunale Bewilligung erforderlich, sind alle Entscheide gleichzeitig und aufeinander abgestimmt zu eröffnen.
1) BGS 511.11.
2) BGS 124.11.
3 Soweit das Bundesrecht für einen in einem koordinierten Verfahren eröffneten Entscheid eine vom kantonalen Recht abweichende Rechtsmittelfrist
vorsieht, gilt allein die bundesrechtliche Frist für den koordinierten Entscheid.
§ 103
Auskunfts- und meldepflichtige Organe
1 Die folgenden Organe, Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zur Auskunft über Personen und Betriebe verpflichtet, soweit Auskünfte für den
Vollzug des Gesetzes notwendig sind:
a) Polizeien von Kanton und Einwohnergemeinden;
b) Gesundheitsbehörden;
c) Amtschreibereien;
d) Betreibungs- und Konkursämter;
e) Gerichte;
f) Migrationsbehörden;
g) Steuerbehörden;
h) Ausgleichskassen; und
i) Dritte, welche gemäss diesem Gesetz Aufgaben erfüllen.
2 Diese Behörden melden der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen
Behörde Vorfälle, welche die Vorschriften dieses Gesetzes oder der darauf
gestützten Ausführungsbestimmungen verletzen und zu verwaltungsrechtlichen Massnahmen führen können.
§ 104
Gesetzesevaluation
1 Der Regierungsrat evaluiert periodisch die Wirksamkeit des Gesetzes und
dessen Vollzug.
2 Er überprüft dabei insbesondere folgende Kriterien:
a) administrativer Aufwand für Behörden und Unternehmen;
b) Benutzerfreundlichkeit;
c) Kosten;
d) Verfahren.
10. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 105
Formelle Anpassungen an Änderungen des Bundesrechts
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, bei Änderungen des Bundesrechts die
in den Fussnoten dieses Gesetzes enthaltenen Verweise formell anzupassen,
sofern damit keine inhaltlichen Änderungen einhergehen.