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Wirtschafts- und Arbeitsgesetz

Solothurn · 940.11 · statute

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Contents: 107 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21 sowie in Bahnhöfen im Sinne des Bundesrechts.1)
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26 Betrieben erteilt.1)
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44 Planbegutachtung
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72 Steuergeheimnis.*
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88 Arbeitnehmerinnen
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92 Vermittlungsbewilligungen
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100
  101. § 100 bis
  102. § 101
  103. § 102
  104. § 103
  105. § 104
  106. § 105
  107. § 106

107 provisions

§ 41

Betriebsverzeichnis 1 Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis über die dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 19643) unterstellten Betriebe.4) 2 Die zuständige Behörde entscheidet über die Unterstellung der Betriebe unter die besonderen Vorschriften für industrielle Betriebe.5) 1) Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) vom 29. September 2017 (SR 935.51). 2) Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001 (SR 221.214.1 ff.). 3) SR 822.11. 4) Artikel 86 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) vom 10. Mai 2000 (SR 822.111). 5) SR 822.11.

§ 42

Meldepflichten der Betriebe 1 Die dem Arbeitsgesetz1) unterstellten Betriebe sind verpflichtet, wesentliche Ereignisse wie die Eröffnung, die Verlegung, die Übernahme oder die Schliessung eines Betriebs sowie Änderungen des Firmennamens, der Betriebsart oder der Betriebsorganisation der zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 43

Meldepflichten der Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden melden der zuständigen Behörde sämtliche Betriebe, die dem Arbeitsgesetz2) unterstellt sind. 2 Sie melden der zuständigen Behörde sämtliche Baugesuche von Betrieben, die dem Arbeitsgesetz3) unterstellt sind. 3.1.2. Plangenehmigung, Betriebsbewilligung und

§ 44 Planbegutachtung

Plangenehmigung und Betriebsbewilligung 1 Bei Gesuchen für die Errichtung oder Umgestaltung von industriellen Betrieben führt die zuständige Behörde das Plangenehmigungsverfahren nach dem Arbeitsgesetz durch und entscheidet über die Plangenehmigung.4) 2 Ist für die Errichtung oder die Umgestaltung des Betriebs eine Baubewilligung erforderlich, so wird diese erst wirksam, wenn die Plangenehmigung der zuständigen Behörde vorliegt. 3 Die zuständige Behörde erteilt vor der Aufnahme des Betriebs die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitsgesetz.5)

§ 45

Planbegutachtung 1 Bei Gesuchen für die Errichtung oder Umgestaltung von nicht industriellen Betrieben nimmt die zuständige Behörde lediglich eine Planbegutachtung vor. 3.1.3. Arbeits- und Ruhezeit

§ 46

Feiertage 1 Als Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt: a) Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten sowie der 1. Mai (ab 12 Uhr) und der 1. August; b) Fronleichnam, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen. 2 Die Feiertage nach Absatz 1 Buchstabe b gelten nicht im Bezirk Bucheggberg. 1) SR 822.11. 2) SR 822.11. 3) SR 822.11. 4) Artikel 7 Absatz 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822.11). 5) Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822.11).

§ 47

Bewilligungsfreie Beschäftigung in Verkaufsgeschäften an Sonntagen 1 Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften im Sinne des Bundesrechts1) können an den Advents- und Saisonverkäufen gemäss § 7 Absatz 2 bewilligungsfrei beschäftigt werden. 3.1.4. Betriebsordnung

§ 48

Betriebsordnung 1 Die zuständige Behörde kontrolliert die Betriebsordnungen und deren Änderungen.2) 3.2. Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis 3.2.1. Kantonale Einigungsstelle

§ 49

Organisation 1 Die kantonale Einigungsstelle besteht aus: a) einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin; b) vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die je hälftig die Arbeitgeberschaft und die Arbeitnehmerschaft vertreten; c) einem Aktuar oder einer Aktuarin sowie dessen oder deren Stellvertretung. 2 Die Mitglieder der kantonalen Einigungsstelle werden durch den Regierungsrat für die Dauer von vier Jahren gewählt.

§ 50

Sachliche Zuständigkeit 1 Die kantonale Einigungsstelle ist zuständig für die Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten. 2 Die kantonale Einigungsstelle erlässt verbindliche Schiedssprüche, wenn ihr die Parteien die Befugnis dazu übertragen. 3 Die kantonale Einigungsstelle kann auch als privates Schiedsgericht eingesetzt werden; in diesem Fall richtet sich das Verfahren nach den Regeln der zivilen Schiedsgerichtsbarkeit.3) 4 Vorbehalten bleibt die Errichtung freiwilliger Einigungsstellen nach Bundesrecht.4) 1) Artikel 19 Absatz 6 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822.11). 2) Artikel 37 ff. des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822.11). 3) Artikel 353 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2011 (SR 272). 4) Artikel 33 des Bundesgesetzes betreffend Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 (SR 821.41).

§ 51

Örtliche Zuständigkeit 1 Die kantonale Einigungsstelle ist zuständig, wenn Arbeitgebende dauernd Arbeitnehmende im Kanton beschäftigen oder ihren wechselnden Einsatz ausserhalb des Kantons vom Kanton aus leiten. 2 Kollektivstreitigkeiten, die über die Grenzen des Kantons hinausreichen, werden nach den Vorschriften des Bundesrechts behandelt. 3.2.2. Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 52

Friedenspflicht 1 Die Parteien sind verpflichtet, während des Einigungsverfahrens vor der kantonalen Einigungsstelle den Arbeitsfrieden zu wahren. 2 Die Friedenspflicht beginnt mit der Mitteilung an die Parteien, dass ein Einigungsverfahren eröffnet worden ist. 3 Sie endet mit Ablauf der Frist, die für die Annahme eines Vermittlungsvorschlags angesetzt worden ist, oder mit der Beendigung des Einigungsverfahrens.

§ 53

Verfahrensdisziplin 1 Den Parteien, welche die Friedenspflicht (§ 52) oder die Mitwirkungspflicht gemäss § 26 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 19701) verletzen, sowie den Verfahrensbeteiligten, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang erheblich stören, kann der Präsident oder die Präsidentin in sinngemässer Anwendung von § 79 Verwaltungsrechtspflegegesetz2) eine Ordnungsbusse auferlegen. 2 Die Bussenverfügung kann von der kantonalen Einigungsstelle in geeigneter Form veröffentlicht werden. 3 Gegen die Bussenverfügung kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

§ 54

Ausstand 1 Die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation3) gelten sinngemäss. 2 Die kantonale Einigungsstelle entscheidet in Abwesenheit des betroffenen Mitglieds über ein Ausstandsbegehren. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu. 3 Kann ein Mitglied nicht amten, bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin ein Ersatzmitglied. Dabei muss die paritätische Zusammensetzung gewahrt werden. 4 Kann weder der Präsident oder die Präsidentin noch der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin amten, bezeichnet der Regierungsrat einen ausserordentlichen Präsidenten oder eine ausserordentliche Präsidentin.

§ 55

Kosten 1 Das Schlichtungs- und das Vermittlungsverfahren sind kostenlos. 1) BGS 124.11. 2) BGS 124.11. 3) §§ 92 ff. des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 1977 (BGS 125.12). 2 Die Kosten des Schiedsverfahrens können den Parteien auferlegt werden. 3 Parteikosten werden keine ersetzt.

§ 56

Öffentlichkeit, Ergänzendes Recht 1 Das Verfahren ist öffentlich. Der Präsident oder die Präsidentin kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder des Schutzes der Persönlichkeitsrechte die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen und die Akteneinsichtsrechte der Parteien beschränken. 2 Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz1). 3.2.3. Einleitung des Verfahrens

§ 57

Einleitung auf Gesuch oder von Amtes wegen 1 Ein Verfahren wird durch schriftliches Gesuch einer Partei eingeleitet. Artikel 202 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20082) gilt sinngemäss. 2 Die kantonale Einigungsstelle wird zudem auf Anzeige des Regierungsrates von Amtes wegen tätig. 3 Die Anzeige des Regierungsrates kann erfolgen, wenn die Schlichtung oder Vermittlung einer Kollektivstreitigkeit von öffentlichem Interesse ist oder wenn die Arbeitnehmenden keiner Arbeitnehmerorganisation angehören.

§ 58

Eintretensentscheid 1 Wird die Zuständigkeit der kantonalen Einigungsstelle bestritten, verfügt der Präsident oder die Präsidentin über das Eintreten auf die Streitsache. 2 Gegen den Entscheid kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. 3.2.4. Durchführung des Verfahrens

§ 59

Schlichtungsverfahren 1 Im Schlichtungsverfahren versucht der Präsident oder die Präsidentin, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen. 2 Die Artikel 203 Absatz 1 und 4, 204 und 206 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20083) gelten sinngemäss.

§ 60

Vermittlungsverfahren 1 Erzielen die Parteien im Schlichtungsverfahren keine gütliche Einigung, eröffnet der Präsident oder die Präsidentin das Vermittlungsverfahren und lädt zu einer Verhandlung vor. 2 Die §§ 61–63 Verwaltungsrechtspflegegesetz4) gelten sinngemäss. 3 Im Anschluss an die Verhandlung eröffnet die kantonale Einigungsstelle den Parteien einen schriftlichen Vermittlungsvorschlag und setzt diesen Frist zur Annahme oder Ablehnung des Vorschlags. 1) BGS 124.11. 2) SR 272. 3) SR 272. 4) BGS 124.11. 4 Wird der Vermittlungsvorschlag angenommen, hat er die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids. 5 Das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens kann in geeigneter Weise veröffentlicht werden; die kantonale Einigungsstelle kann dazu eine Stellungnahme abgeben.

§ 61

Schiedsverfahren 1 Haben die Parteien die kantonale Einigungsstelle ermächtigt, einen verbindlichen Schiedsspruch zu fällen, tritt das Schiedsurteil an die Stelle des Vermittlungsvorschlages. 2 Gegen das Schiedsurteil kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Es sind die Rügen gemäss Artikel 95–98 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 20051) zulässig. 3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2). 4. Wirtschaftsförderung 4.1. Allgemeine Wirtschaftsförderung 4.1.1. Allgemeine Bedingungen

§ 62

Grundsatz 1 Der Kanton betreibt eine aktive und nachhaltige Wirtschaftsförderung. 2 Die Wirtschaftsförderung ist mit entsprechenden Vorhaben der privaten Wirtschaft, des Bundes, der Regionen und der Einwohnergemeinden zu koordinieren.

§ 63

Ziele 1 Die Wirtschaftsförderung dient der strukturell und regional ausgewogenen Entwicklung der Wirtschaft. 2 Sie soll insbesondere Anpassungen an den Strukturwandel erleichtern. 3 Sie strebt die administrative Entlastung der Unternehmen an.

§ 64

Subsidiarität 1 Der Kanton ergreift Förderungsmassnahmen in der Regel erst dann, wenn keine anderen Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten bestehen. 2 Auf Leistungen der Wirtschaftsförderung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 65

Fachstelle Standortförderung und Beirat* 1 Der Kanton errichtet eine Fachstelle Standortförderung.* 2 Die Aufgaben der Fachstelle Standortförderung sind insbesondere: * a)* Standortentwicklung; b)* Standortpromotion; 1) SR 173.110. 2) BGS 124.11. c)* Bestandespflege; d)* Ansiedlung von neuen Unternehmen. 2bis Sie dient als zentrale Anlauf-, Informations- und Koordinationsstelle für Anliegen der Unternehmen.* 3 Der Regierungsrat bestellt einen Beirat, bestehend aus maximal sieben verwaltungsexternen Mitgliedern. 4 Der Beirat berät den Regierungsrat, insbesondere auch in Fragen der administrativen Entlastung von Unternehmen. 5 Die Mitglieder des Beirates unterstehen der Geheimhaltungspflicht.* 4.1.2. Förderungsmassnahmen

§ 66

Allgemeine Förderungsmassnahmen 1 Der Kanton kann: a) geeignete Massnahmen zur Standortentwicklung ergreifen; b) verfügbare Industrie- und Gewerbeliegenschaften vermitteln; c) vorsorglich Grundeigentum und sonstige Rechte an Grund und Boden erwerben oder veräussern sowie die Erschliessung und Umlegung von Land vornehmen oder sich daran beteiligen; d) Organisationen, die zur Standortentwicklung oder Standortpromotion beitragen, unterstützen; e) Werbung betreiben und sonstige Massnahmen treffen, um kantonale und regionale Standortvorteile hervorzuheben; f) Massnahmen zur administrativen Entlastung von Unternehmen ergreifen.

§ 67

Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen* 1 Der Kanton kann einzelne Unternehmen unterstützen: a) bei der Umstellung auf andere Produktionszweige und Betriebsarten; b) bei der Realisierung von Massnahmen im Sinne des Umweltschutzes und der Raumplanung; c)* bei der Ansiedlung im Kanton; d)* in der Forschung und Entwicklung; und e)* für besondere unternehmerische Initiativen, wenn diese zur Schaffung neuer Arbeitsplätze entscheidend sind. 1bis Als besondere unternehmerische Initiativen gelten sowohl neue Projekte von im Kanton Solothurn ansässigen Unternehmen wie auch die Ansiedlung oder die Gründung neuer Unternehmen.* 2 Der Kanton kann dazu Grundeigentum und sonstige Rechte an Grund und Boden zu Vorzugsbedingungen abgeben, Beiträge ausrichten, Darlehen gewähren, vermitteln oder verbürgen, Zinsverbilligungen zusprechen, kantonale Gebühren oder Tarife ermässigen und Steuererleichterungen gewähren. 3 Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen sind zeitlich zu befristen und insgesamt pro Fall zu beschränken auf:* a) Bürgschaften von höchstens 3 Millionen Franken; und b) Zinsverbilligungen, Beiträge und Darlehen von zusammen höchstens 500’000 Franken. 4 In Ausnahmefällen kann bei besonders förderungswürdigen Projekten von diesen Grenzen abgewichen werden. 5 Die Gewährung von Steuererleichterungen richtet sich nach der Steuergesetzgebung.1)

§ 68

Massnahmen der Einwohnergemeinden und Zweckverbände 1 Die Einwohnergemeinden und Zweckverbände können im Interesse der Wirtschaftsförderung eigene Massnahmen treffen und insbesondere Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren nach dem Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 3. Dezember 19782) ganz oder teilweise übernehmen. 4.1.3. Voraussetzungen

§ 69

Allgemeine Voraussetzungen 1 Förderungsmassnahmen müssen: a) den Zielen der Wirtschaftsförderung (§ 63) entsprechen; b) den Grundsatz der Subsidiarität (§ 64) beachten; und c) die Erfordernisse des Umweltschutzes, der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und der Landwirtschaft berücksichtigen. 2 Unternehmen und Organisationen, die Leistungen der Wirtschaftsförderung erhalten, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu bieten sowie die Grundsätze der Gleichstellung zu beachten.*

§ 70

Besondere Voraussetzungen für einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen 1 Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen können ergriffen werden, wenn das unterstützte Vorhaben: a) innovativen oder diversifizierenden Charakter aufweist; b) Arbeitsplätze schafft oder erhält; c) nach unternehmens- und projektspezifischen Gesichtspunkten förderungswürdig erscheint; und d) den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet. 2 Zur Erhaltung überholter Strukturen dürfen keine Förderungsmassnahmen gewährt werden. 3 …* 4.1.4. Durchführung

§ 71

Gewährung von Förderungsmassnahmen* 1 Förderungsmassnahmen werden mittels Regierungsratsbeschluss oder Verfügung gewährt.* 2 Die Einzelheiten der Gewährung von Förderungsmassnahmen werden grundsätzlich in einer Vereinbarung geregelt.* 1) § 6 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985 (BGS 614.11). 2) BGS 711.1. 3 In der Vereinbarung sind insbesondere die Höhe und Art der Förderungsmassnahme, die Pflichten der Empfängerin oder des Empfängers sowie die Kontrolle und Auswertung der Förderung zu regeln.* 4 Leistungen sind bei Missbrauch oder Zweckentfremdung sowie bei Verletzung von Bestimmungen der Verfügung oder der Vereinbarung mit Zins zurückzuerstatten.* 5 Es wird periodisch eine Liste der Empfängerinnen und Empfänger von Förderungsmassnahmen mit Angabe der entsprechenden Beitragshöhe und der Beitragsdauer veröffentlicht. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere ab welcher Beitragshöhe eine Veröffentlichung erfolgt.* 6 Die Namen der Empfängerinnen und Empfänger von Förderungsmassnahmen gemäss § 6 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 19851), der Erleichterungssatz der entsprechenden Steuererleichterungen und die Dauer der Steuererleichterung unterstehen nicht dem

§ 72 Steuergeheimnis.*

Finanzierung 1 Die für die Wirtschaftsförderung notwendigen Mittel werden im Rahmen des Globalbudgets der zuständigen Behörde beantragt und beschlossen. 2 Rückzahlungen, Zinsen und sonstige Erlöse werden dem Globalbudget der zuständigen Behörde gutgeschrieben.

§ 73

Zuständigkeit 1 Die Zuständigkeit zum Entscheid über Wirtschaftsförderungsmassnahmen beurteilt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Ausgabenbefugnis. 2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung einzelne Kompetenzen im Vollzug der Wirtschaftsförderung der Fachstelle Standortförderung übertragen.* 4.2. Tourismusförderung

§ 74

Grundsatz und Ziel 1 Der Kanton fördert den Tourismus. 2 Die Tourismusförderung dient der Entwicklung geeigneter Tourismusstrukturen.

§ 75

Kommunale Kur- und Beherbergungstaxen 1 Die Einwohnergemeinden können Kur- und Beherbergungstaxen erheben.

§ 76

Tourismusförderungsmassnahmen 1 Der Kanton kann Tourismusprojekte und touristisches Marketing von kantonaler und regionaler Bedeutung sowie die Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe finanziell unterstützen. 2 Tourismusförderungsmassnahmen dürfen nur geleistet werden, wenn: a) das Projekt dem Ziel der Tourismusförderung (§ 74 Absatz 2) entspricht; 1) BGS 614.11. b) der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Gewähr für eine einwandfreie Ausführung des Projektes bietet; und c) ein angemessener Selbstfinanzierungsgrad durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin gewährleistet ist.

§ 77

Finanzierung 1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung. 2 Hinzu kommen allfällige Leistungen nach § 95.

§ 78

Weitere Bestimmungen 1 Die §§ 62 Absatz 2, 64, 71, 73 gelten sinngemäss. 5. Wirtschaftliche Landesversorgung

§ 79

Organe 1 Die besonderen Organe zum Vollzug des Bundesrechts über die wirtschaftliche Landesversorgung1) sind: a) die Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung; b) die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung. 2 Die ständige Bereitschaft der Organe ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung so zu organisieren, dass die erforderlichen Tätigkeiten im Falle eines Einsatzes unverzüglich aufgenommen werden können.

§ 80

Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung 1 Die Kantonale Zentralstelle vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. 2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher vom Bund übertragenen Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung; b) Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane; c) Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; d) Beratung, Überprüfung und Ausbildung der mit der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Gemeindestellen. 3 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und Organisation der Kantonalen Zentralstelle.

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