§ 1
Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt: a) die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten (§§ 5–40); b) die Arbeit (§§ 41–61); c) die Wirtschaftsförderung (§§ 62–78); d) die wirtschaftliche Landesversorgung (§§ 79–84); und e) die Marktaufsicht (§§ 85–91).
Solothurn · 940.11 · statute
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Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt: a) die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten (§§ 5–40); b) die Arbeit (§§ 41–61); c) die Wirtschaftsförderung (§§ 62–78); d) die wirtschaftliche Landesversorgung (§§ 79–84); und e) die Marktaufsicht (§§ 85–91).
Zweck 1 Dieses Gesetz: a) dient der Verwirklichung der verfassungsmässigen Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik; b) bezweckt die geordnete Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Ruhe und Gesundheit; und c) regelt den Vollzug der wirtschafts- und arbeitsbezogenen Bundesgesetzgebung.
Vollzug von Bundesrecht 1 Durch dieses Gesetz werden vollzogen: a) die Bundesgesetzgebung über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)6); b) die Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden7); 1) SR 941.206. 2) SR 942.211. 3) SR 943.1. 4) SR 943.11. 5) BGS 111.1. 6) Bundesgesetzgebung über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932 (SR 680 ff.). 7) Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001 (SR 943.1 ff.). c) die Bundesgesetzgebung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft1); d) die Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit2); e) die Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten3); f) die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel4); g) die Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit5); h) die Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung6); i) die Bundesgesetzgebung über das Messwesen7); j) die Artikel 360a ff. des Obligationenrechts8) und die Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne9); k) die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit10); l)* das Bundesgesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken11); m) die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen12); n)* das Bundesgesetz über Geldspiele13); 1) Artikel 406c Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (SR 220); Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft vom 10. November 1999 (SR 221.218.2). 2) Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001 (SR 221.214.1 ff.). 3) Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010 (SR 935.91 ff.). 4) Bundesgesetzgebung betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 (SR 821.41 ff.); Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 (SR 822.11 ff.). 5) Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz, HArG) vom 20. März 1981 (SR 822.31 ff.). 6) Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) vom 8. Oktober 1982 (SR 531 ff.). 7) Bundesgesetzgebung über das Messwesen (Messgesetz, MessG) vom 17. Juni 2011 (SR 941.20 ff.). 8) Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (SR 220). 9) Bundesgesetzgebung über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG) vom 8. Oktober 1999 (SR 823.20 ff.). 10) Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005 (SR 822.41 ff.). 11) Bundesgesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken vom 28. März 1934 (SR 832.311.18). 12) Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) vom 11. Dezember 1978 (SR 942.211). 13) Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 (SR 935.51). o)* das Bundesgesetz über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht 1). 2 Soweit dieses Gesetz Bundesrecht ausführt, richtet sich sein Anwendungsbereich nach dem massgebenden Bundesrecht.
Begriffe 1 Als Geschäfte gelten Räumlichkeiten, in denen Waren oder Dienstleistungen für den Endverbrauch verkauft werden, sowie vorübergehende Einrichtungen und offene Verkaufsstände, die demselben Zweck dienen. 2 Als Ruhetage gelten die kantonalen und kommunalen Ruhetage nach dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 18. Mai 20142) 3 Als gastwirtschaftliche Tätigkeiten gelten: a) die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt in einem Gastwirtschaftsbetrieb, einem Take-away/Imbiss-Betrieb oder an einem gastwirtschaftlichen Gelegenheitsanlass; b) die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen in einem Beherbergungsbetrieb. 3bis Als gastwirtschaftliche Kleinstbetriebe gelten Betriebe, die:* a) ein stark eingeschränktes Speise- und Getränkesortiment führen; b) stark eingeschränkte Öffnungszeiten führen; und c) einen Jahresumsatz von maximal 50'000 Franken erzielen oder d) Vereinslokale, deren Betrieb nicht den Hauptzweck des Vereins darstellen und welche der Verein auf eigene Rechnung führt; und e) die nach aussen nicht wie ein Gastgewerbebetrieb in Erscheinung treten. 4 Als Handel mit alkoholhaltigen Getränken gelten: a) der Kleinhandel in einem Betrieb oder an einem Einzelanlass mit gebrannten Wassern im Sinne des Bundesrechts3); b) der Handel in einem Betrieb oder an einem Einzelanlass mit: 1. Wein, teilweise vergorenem Traubenmost und -saft, Sauser und weinhaltigen Getränken4); 2. Obst- und Fruchtwein, Kernobstsaft im Gärstadium, Getränken aus Obst- oder Fruchtwein sowie Honigwein5); 3. Bier6); 4. anderen alkoholischen Getränken.7) 1) Bundesgesetz über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht (BKGS) vom 27. September 2019 (SR 823.12). 2) BGS 512.41. 3) Artikel 39 ff. des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932 (SR 680); Artikel 45 ff. der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 29. November 2013 (SR 817.022.110). 4) Artikel 4 ff. der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 29. November 2013 (SR 817.022.110). 5) Artikel 23 ff. der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 29. November 2013 (SR 817.022.110). 6) Artikel 41 ff. der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 29. November 2013 (SR 817.022.110). 7) Artikel 99 ff. der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 29. November 2013 (SR 817.022.110). 5 Als Sexarbeit gilt das Anbieten oder Erbringen von sexuellen Handlungen gegen Entgelt. 6 Als Strassensexarbeit gilt der Aufenthalt auf öffentlichem Grund oder an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder die von dieser eingesehen werden können, mit der erkennbaren Absicht der Ausübung der Sexarbeit. 7 Als Kollektivstreitigkeiten gelten Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden oder ihren Verbänden in Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen, sofern mehrere Arbeitnehmende vom gleichen Streitgegenstand betroffen sind. 8 Eine Filmvorführung gilt als öffentlich, wenn der Kreis der Besucher und Besucherinnen nicht beschränkt oder nicht bestimmbar ist. 2. Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten 2.1. Öffnungszeiten von Geschäften
Grundsatz 1 Geschäfte dürfen von 5 Uhr bis 18.30 Uhr geöffnet sein. Sie können einen Werktag pro Woche bezeichnen, ausgenommen vor Sonn- und Feiertagen, an dem sie die Öffnungszeiten bis höchstens 21 Uhr hinausschieben. 2 An Samstagen sind die Geschäfte um 18 Uhr zu schliessen. 3 Am 24. Dezember sowie am 31. Dezember sind die Geschäfte um 16 Uhr zu schliessen. 4 An Ruhetagen dürfen die Geschäfte nicht geöffnet werden.
Generelle Ausnahmen 1 Die Öffnungszeiten gelten nicht für folgende Geschäfte: a) Kioske und Betriebe für Reisende wie namentlich Tankstellenshops mit einer Verkaufsfläche bis zu 120 m²1); b) Tankstellen und Garagen zur Versorgung von Fahrzeugen mit Betriebsstoffen sowie für die Aufrechterhaltung eines Pannen-, Abschlepp- und damit verbundenen Reparaturdienstes2); c) Apotheken zur Aufrechterhaltung des Notfalldienstes3); d) Museen und Ausstellungsbetriebe4); 1) Artikel 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen 2) Artikel 46 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen 3) Artikel 19 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen 4) Artikel 44 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen e) Krankenanstalten und Kliniken sowie Heime und Internate1); f) Bestattungsbetriebe für unaufschiebbare Verrichtungen2); g) Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime3); h) Theater, Konzerthäuser, Film-, Zirkus- sowie Schaustellungsbetriebe4); i) Sport- und Freizeitanlagen, Skilifte und Luftseilbahnen sowie Campingplätze.5) 2 Die Öffnungszeiten gelten ferner nicht für: a) Gastgewerbebetriebe, Take-away/Imbiss-Betriebe und Beherbergungsbetriebe nach § 4 Absatz 3 Buchstaben a und b; für diese gelten die Öffnungszeiten gemäss §§ 19 ff.; b) offene Verkaufsstände an Märkten; c) Waren- und Dienstleistungsautomaten; d) Direktverkauf von eigenen Produkten in landwirtschaftlichen Betrieben; e) Nebenbetriebe von Eisenbahnen6); f) offene Verkaufsstände für wohltätige, kulturelle und gemeinnützige Zwecke ausserhalb einer ständigen Verkaufsstelle oder im Rahmen von Veranstaltungen.
Ausnahmen an Ruhetagen 1 Folgende Geschäfte dürfen an sämtlichen Ruhetagen von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet werden: a) Bäckereien, Konditoreien und Confiserien7); b) Blumenläden8); c) Lebensmittelgeschäfte. 2 Sämtliche Geschäfte dürfen an folgenden, maximal vier Sonntagen geöffnet werden: a) an den zwei dem 24. Dezember jeweils vorangehenden Sonntagen (Adventsverkäufe); und 1) Artikel 15 und 16 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112). 2) Artikel 20 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen 3) Artikel 22 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen 4) Artikel 35-39 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112). 5) Artikel 40-42 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) vom 10. Mai 2000 (SR 822.112). 6) Artikel 39 Absatz 3 des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101). 7) Artikel 27 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen 8) Artikel 29 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen b) an maximal zwei vom Regierungsrat zu bezeichnenden Sonntagen, die dem Saisonverkauf dienen (Saisonverkäufe). 3 Die Saisonverkäufe gemäss Absatz 2 Buchstabe b dürfen nicht auf hohe Feiertage gemäss dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 18. Mai 2014 fallen.1) 4 Der Regierungsrat bestimmt die Daten der Saisonverkäufe zwei Jahre im voraus. Dabei kann er auf regionale Bedürfnisse Rücksicht nehmen.
Ausnahmen im Einzelfall 1 Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von § 5 bewilligen. 2.2. Gastwirtschaftliche Tätigkeiten 2.2.1. Bewilligungen
Bewilligungspflicht 1 Für die Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes, eines Take-away/Imbiss- Betriebes und eines Beherbergungsbetriebes ist eine Betriebsbewilligung erforderlich. 2 Für gastwirtschaftliche Gelegenheitsanlässe ist eine Anlassbewilligung erforderlich.
Ausnahmen 1 Gastwirtschaftsbetriebe in Unternehmen, Anstalten, Heimen und anderen Verpflegungsstätten für Angestellte, Kranke, Betagte, Schüler, Schülerinnen, Lernende und Kinder bedürfen keiner Bewilligung, sofern diese Betriebe nicht öffentlich zugänglich sind. 2 Bäckereien, Konditoreien, Confiserien, Lebensmittelgeschäfte und Hofläden von landwirtschaftlichen Betrieben bedürfen keiner Bewilligung, sofern sie die fertig zubereiteten Speisen und Getränke nicht zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.
Voraussetzungen 1 Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person: a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit bietet; b) den Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikation in Bezug auf Hygiene und die zur Betriebsführung massgebenden Gesetzesvorschriften erbringt; c) handlungsfähig ist; d) keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht fallende Vorstrafe aufweist; und e) aus den letzten fünf Jahren keine Betreibung aus gastwirtschaftlicher Tätigkeit aufweist, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben oder in welcher Rechtsöffnung erteilt worden ist. 1) Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 18. Mai 2014 (BGS 512.41). 1bis Für gastwirtschaftliche Kleinstbetriebe nach § 4 Absatz 3bis sind die Voraussetzungen von Absatz 1 für die Erteilung einer Betriebsbewilligung nicht anwendbar.* 2 Für eine Betriebsbewilligung muss zudem eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen. 3 Eine Anlassbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person: a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit bietet; und b) handlungsfähig ist. 4 Eine Anlassbewilligung wird nur erteilt, wenn alle für den Anlass erforderlichen Bewilligungen vorliegen.
Erteilung 1 Die Bewilligung wird der für die gastwirtschaftliche Tätigkeit verantwortlichen natürlichen Person erteilt. 2 Sie kann nicht übertragen werden. 3 Die Betriebsbewilligung ist in der Regel unbefristet. Ausnahmsweise, insbesondere bei Saisonbetrieben, kann sie befristet werden.* 3bis Sofern der Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Buchstabe b noch nicht erbracht werden kann, kann die Betriebsbewilligung einmalig befristet für maximal ein Jahr erteilt werden.* 4 Die Anlassbewilligung hält Datum und Zeit des bewilligten Anlasses fest. 5 In der Bewilligung können Auflagen zur Betriebsführung oder zur Durchführung des Anlasses verfügt werden.
Erlöschen 1 Die Bewilligung erlischt von Gesetzes wegen mit der Aufgabe der gastwirtschaftlichen Tätigkeit, mit dem ausdrücklichen Verzicht oder mit dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin.
Entzug, Verwarnung und weitere Massnahmen* 1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn: a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind; b) die verantwortliche Person ihren Pflichten nicht nachkommt; c) die Vorschriften des Lebensmittels-, des Gesundheits-, des Arbeits-, des Sozialversicherungs-, des Ausländerrechts oder von Gesamtarbeitsverträgen missachtet werden; d) die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit dies erfordert; oder e) die nach diesem Gesetz geschuldeten Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt werden. 2 Anstelle des Entzugs können in leichten Fällen auch eine Verwarnung ausgesprochen oder Auflagen und Bedingungen verfügt werden.* 3 Mit dem Entzug der Bewilligung wird zugleich die Schliessung des Betriebs verfügt.* 4 Beschwerden gegen Bewilligungsentzugs- und Schliessungsverfügungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts anderes angeordnet wird.* 2.2.2. Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit 2.2.2.1. Allgemeines
Verantwortlichkeit 1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit verantwortlich. 2 Er oder sie führt den Betrieb oder den Anlass persönlich und hat während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb oder am Anlass anwesend zu sein. 3 Er oder sie sorgt für Ruhe und Ordnung.
…
Alkoholausschank 1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist berechtigt, während der Öffnungszeiten (§§ 19 ff.) oder während der bewilligten Dauer des Anlasses (§ 12 Absatz 4) Alkohol auszuschenken. 2 Mit alkoholhaltigen Getränken dürfen nicht bewirtet werden: a) Jugendliche nach den Vorschriften des Bundesrechts.1) 3 Wer alkoholische Getränke anbietet, ist verpflichtet, mindestens drei verschiedenartige alkoholfreie Getränke anzubieten, die pro Mengeneinheit nicht teurer sind als das billigste alkoholische Getränk. 4 Die Gäste dürfen nicht zum Alkoholkonsum angehalten werden.
Gästeregister in Beherbergungsbetrieben 1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewilligung für Beherbergungsbetriebe führt ein Register mit den Meldescheinen der übernachtenden Gäste. 2 In den Meldescheinen werden folgende Daten festgehalten: a) Name und Vorname; b) Geburtsdatum; c) Staatsangehörigkeit; d) Ausweisdaten; e) Adresse; f) Ankunfts- und Abreisedatum; und g) Name und Adresse des Beherbergungsbetriebes. 3 Die Meldescheine werden vom Inhaber oder der Inhaberin der Betriebsbewilligung für die polizeiliche Ermittlungs- und Fahndungsarbeit während drei Jahren im Betrieb zu Handen der Polizei aufbewahrt. 4 Nach drei Jahren sind die Meldescheine vom Inhaber oder der Inhaberin der Betriebsbewilligung zu vernichten. 1) Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932 (SR 680); und Artikel 11 Absatz 1 der Lebensmittelverordnung (LMV) vom 1. März 1995 (SR 817.02). 2.2.2.2. Öffnungszeiten von Betrieben
Grundsatz 1 Gastwirtschaftliche Betriebe sowie Take-away/Imbiss-Betriebe dürfen von 5 Uhr bis 00:30 Uhr offen halten. 2 Am Freitag und Samstag dürfen diese Betriebe bis 4 Uhr offen halten.
Ausnahmen 1 Die Öffnungszeiten gelten nicht für: a) die Bewirtung von Gästen, die im gleichen Betrieb beherbergt werden; b) Gastwirtschaftsbetriebe und Take-away/Imbiss-Betriebe in Geschäften; für diese gelten die §§ 5 ff.; und c) Gastwirtschaftsbetriebe und Take-away/Imbiss-Betriebe für Reisende
Abweichende Anordnungen der Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden können nach Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung im Verfahren der Nutzungsplanung oder der Baubewilligung von § 19 abweichende Öffnungszeiten festlegen und diese entweder erweitern oder einschränken. 2 Sie können in besonderen Fällen auch einzelbetriebliche Ausnahmebewilligungen von den Öffnungszeiten gemäss § 19 erteilen. 3 Sie können für lokale Anlässe Freinächte bestimmen. 2.2.2.3. Erotische Unterhaltung
Ausstattung und Zutrittsalter 1 Unterhaltungen mit erotischem Charakter in einem gastwirtschaftlichen Betrieb oder bei einem gastwirtschaftlichen Anlass dürfen nur auf einer Bühne oder einer ähnlichen Einrichtung dargeboten werden. 2 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin stellt sicher, dass der Zutritt zum gastwirtschaftlichen Betrieb oder Anlass mit erotischer Unterhaltung erst ab 18 Jahren erfolgt. 2.3. Handel mit alkoholhaltigen Getränken 2.3.1. Bewilligungen
Bewilligungspflicht 1 Für den Handel im Rahmen eines Betriebes ist eine Betriebsbewilligung erforderlich. 2 Für den Handel im Rahmen eines Einzelanlasses ist eine Anlassbewilligung erforderlich. 1) Artikel 26 und 26a der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) vom 2. Mai 2000 (SR 822.112); Artikel 39 des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101).
Ausnahmen 1 Keiner Bewilligung bedürfen: a) der Handel mit Wein, Obstwein und Gärmost aus eigenem Gewächs; b) der Handel mit im Schweizerischen Arzneimittelbuch aufgeführten alkoholhaltigen Zubereitungen durch Apotheken und Drogerien; c) Inhaber und Inhaberinnen von gastwirtschaftlichen Bewilligungen nach § 9.
Voraussetzungen 1 Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person: a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung des Handels mit alkoholhaltigen Getränken bietet; b) handlungsfähig ist; c) keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht fallende Vorstrafe aufweist; und d) aus den letzten fünf Jahren keine Betreibung aus dem Handel mit alkoholhaltigen Getränken aufweist, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben oder in welcher Rechtsöffnung erteilt worden ist. 2 Eine Anlassbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person: a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung des Handels mit alkoholhaltigen Getränken bietet; und b) handlungsfähig ist. 3 Bewilligungen zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern gemäss § 4 Absatz 4 Buchstabe a werden nur den dafür vom Bundesrecht zugelassenen
Erteilung, Erlöschen und Entzug 1 §§ 12, 13 und 14 gelten sinngemäss. 2.3.2. Ausübung des Handels mit alkoholhaltigen Getränken
Verantwortlichkeit und Handelsverbote 1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der Handelstätigkeit verantwortlich. 2 Der Handel mit alkoholhaltigen Getränken ist untersagt: a) mit Jugendlichen nach den Vorschriften des Bundesrechts2); b) durch Automaten; c) durch Reisende ausserhalb von offenen Verkaufsständen. 1) Artikel 41a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932 (SR 680). 2) Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932 (SR 680); Artikel 11 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 23. November 2005 (SR 817.02). 2.4. Sexarbeit 2.4.1. Bewilligungen
Bewilligungspflicht 1 Eine Betriebsbewilligung benötigt, wer Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Sexarbeit bestimmt sind, zur Verfügung stellt oder vermittelt. 2 Eine Vermittlungsbewilligung benötigt, wer zwischen Personen, die Sexarbeit anbieten, und potentiellen Kunden Kontakte vermittelt.
Voraussetzungen 1 Die Betriebs- oder Vermittlungsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person: a) Gewähr für die einwandfreie und rechtmässige Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit bietet; b) handlungsfähig ist; c) keine schwerwiegende, sachlich ins Gewicht fallende Vorstrafe aufweist; und d) aus den letzten fünf Jahren keine Betreibung aus einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nach § 28 aufweist, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben oder in welcher Rechtsöffnung erteilt worden ist. 2 Für die Betriebsbewilligung muss zudem eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen.
Erteilung, Erlöschen und Entzug 1 Die §§ 12, 13 und 14 gelten unter dem Vorbehalt von Absatz 2 sinngemäss. 2 Die Bewilligungen nach § 28 werden auf 3 Jahre befristet erteilt. 2.4.2. Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten
Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Betriebsbewilligung 1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin: a) sorgt für die rechtmässige und einwandfreie Betriebsführung; b) führt den Betrieb persönlich und hat während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeiten im Betrieb anwesend zu sein; c) ist dafür verantwortlich, dass im Betrieb nur Personen Sexarbeit ausüben, die in der Schweiz zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind; d) führt zu Handen der Behörden ein Register mit den im Betrieb Sexarbeit ausübenden Personen und hält darin fest: 1. Name und Vorname; 2. Geburtsdatum; 3. Staatsangehörigkeit; 4. Adresse in der Schweiz; 5. Krankenversicherung; 6. Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer. e) ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, die erforderlichen Massnahmen zu treffen; f) sorgt dafür, dass Personen, welche im Betrieb Sexarbeit ausüben, dabei weder Alkohol noch andere berauschende Mittel konsumieren müssen; g) sorgt dafür, dass sexuelle Handlungen nur unter Einsatz der grundlegenden Massnahmen zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten erfolgen; insbesondere stellt er oder sie unentgeltlich Kondome zur Verfügung; h) stellt Präventions- und Aufklärungsmaterial zur Verhütung von sexuell übertragbaren Krankheiten zur Verfügung; i) gewährt zuständigen Behörden und Dritten, welche Präventionsarbeit anbieten (§ 36), Zugang zu den Räumlichkeiten gemäss § 28 Absatz 1. 2 Die Billigung, Duldung oder Anpreisung von sexuellen Handlungen ohne Massnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten sowie die Anpreisung von sexuellen Handlungen mittels Hinweisen auf den Gesundheitszustand der Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, ist verboten.
Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Vermittlungsbewilligung 1 Die in § 31 enthaltenen Pflichten gelten mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstaben b und i sinngemäss für den Inhaber oder die Inhaberin einer Vermittlungsbewilligung.
Ausübung der Strassensexarbeit 1 Die Ausübung der Strassensexarbeit ist unzulässig: a) in Zonen, die vorwiegend dem Wohnen dienen; b) an und um Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel während der Betriebszeiten; und c) in der unmittelbaren Umgebung von religiösen Stätten, Friedhöfen, Schulen, Kindergärten und anderen Bildungsstätten sowie Spitälern, Heimen und ähnlichen Gesundheitseinrichtungen. 2 Die Einwohnergemeinden können die Ausübung der Strassensexarbeit in örtlicher und zeitlicher Hinsicht einschränken, wenn dadurch die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört wird.
Pflichten von Kunden und Kundinnen 1 Kunden oder Kundinnen von Sexarbeit dürfen: a) Sexarbeit nur unter Einsatz der grundlegenden Massnahmen zum Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten in Anspruch nehmen; b) Strassensexarbeit nicht entgegen den Einschränkungen gemäss § 33 nachfragen. 2.4.3. Behördliche Kontrolle und Prävention
Behördliche Kontrollen 1 Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig und für den Schutz der Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, erforderlich ist, Kontrollen in den Betriebsräumlichkeiten durchführen, die nach § 28 Absatz 1 für die Ausübung der Sexarbeit bestimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen sowie die Identität der sich darin befindenden Personen überprüfen. 2 Zu diesem Zweck führt die zuständige Behörde ein Register über die Personen, denen eine Betriebsbewilligung nach § 28 Absatz 1 ausgestellt worden ist. 3 Im Register werden folgende Daten festgehalten: a) Name und Vorname des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin; b) Geburtsdatum; c) Staatsangehörigkeit; d) Adresse; e) Name und Adresse des Betriebes; f) Geltungsdauer der Bewilligung. 4 Die Daten können der Polizei, den Migrationsbehörden, den Sozialbehörden, den Behörden der Einwohnergemeinden sowie weiteren Behörden zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. 5 Die Daten werden spätestens ein Jahr nach Ablauf der Bewilligung von der zuständigen Behörde gelöscht.
Prävention und Aufgabendelegation 1 Die zuständige Behörde stellt für Personen, die im Betrieb Sexarbeit ausüben, Angebote zur Prävention sowie zur gesundheitlichen und sozialen Betreuung bereit. 2 Die zuständige Behörde kann Aufgaben im Bereich der Prävention und Information an geeignete Dritte übertragen. 3 In diesem Fall sind in einer Leistungsvereinbarung die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln. 2.5. Gross- und Kleinspiele*
Grossspiele* 1 Die Durchführung von Grossspielen gemäss BGS1) ist erlaubt.* 2 …* 1) Artikel 28 des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) vom 29. September 2017 (SR 935.51).
Kleinspiele* 1 Die Durchführung von Kleinspielen gemäss BGS1) ist erlaubt und bewilligungspflichtig.* 2 Kleinlotterien, die unter den Voraussetzungen von Artikel 41 Absatz 2 BGS als Tombola durchgeführt werden, sind bewilligungsfrei, wenn die Summe aller Einsätze 50'000 Franken nicht übersteigt.* 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.* 2.6. Vergabe von Konsumkrediten
Bewilligungspflicht 1 Die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit2) ist bewilligungspflichtig. 2 Erteilung und Entzug von Bewilligungen sind im Amtsblatt zu publizieren.
Aufgabendelegation 1 Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen mit geeigneten Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen. 2 In der Leistungsvereinbarung sind die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln. 3. Arbeit 3.1. Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel 3.1.1. Betriebsverzeichnis