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Anwendungsverordnung über die Ausweisschriften

Valais · 143.300 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

1 Die zuständige kantonale Behörde für die Ausstellung der Schweizer Identitätsausweise ist das kantonale Ausweiszentrum, welches administrativ an die Dienststelle für Bevölkerung und Migration angegliedert ist. 2 Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde ist die für die Zustellung der Gesuche um Ausstellung der Schweizer Identitätskarte zuständige Behörde. 3 Die Einreichung eines Antrages für eine Identitätskarte in Verbindung mit einem Passantrag erfolgt beim kantonalen Ausweiszentrum.

Art. 2

1 Das Mitbringen einer digitalen Fotografie durch den Gesuchsteller ist nicht zulässig. 2 Die Personendaten können dem kantonalen Ausweiszentrum über Internet oder Telefon übermittelt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 143.300

Art. 3

1 Der Anteil der Gebühren für die schweizerischen Identitätsausweise, der nach der Bundesgesetzgebung dem Kanton zusteht, wird zu je 50 Prozent zwischen dem Kanton und der Gemeinde aufgeteilt. 2 Bei der kombinierten Ausstellung eines Passes und einer Identitätskarte wird der Anteil des Kantons einzig dem Kanton zugeteilt.

Art. 4

1 Alle der vorliegenden Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Ausführungsverordnung über die Ausweisschriften vom 11. Dezember 2002. 2 Das Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration ist mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt.

Art. 5

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. März 2010 in Kraft. 143.300 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 24.02.2010 01.03.2010 Erlass Erstfassung BO/Abl. 9/2010 143.300 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 24.02.2010 01.03.2010 Erstfassung BO/Abl. 9/2010

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