Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 5e89ec5d8f6918b8fc896dc577470f182e819de699db1c14f36fb301869c9010
5 provisions
Art. 1
1 Die zuständige kantonale Behörde für die Ausstellung der Schweizer Identitätsausweise ist das kantonale Ausweiszentrum, welches administrativ an
die Dienststelle für Bevölkerung und Migration angegliedert ist.
2 Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde ist die für die Zustellung der Gesuche um Ausstellung der Schweizer Identitätskarte zuständige Behörde.
3 Die Einreichung eines Antrages für eine Identitätskarte in Verbindung mit
einem Passantrag erfolgt beim kantonalen Ausweiszentrum.
Art. 2
1 Das Mitbringen einer digitalen Fotografie durch den Gesuchsteller ist nicht
zulässig.
2 Die Personendaten können dem kantonalen Ausweiszentrum über Internet
oder Telefon übermittelt werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
143.300
Art. 3
1 Der Anteil der Gebühren für die schweizerischen Identitätsausweise, der
nach der Bundesgesetzgebung dem Kanton zusteht, wird zu je 50 Prozent
zwischen dem Kanton und der Gemeinde aufgeteilt.
2 Bei der kombinierten Ausstellung eines Passes und einer Identitätskarte
wird der Anteil des Kantons einzig dem Kanton zugeteilt.
Art. 4
1 Alle der vorliegenden Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen sind
aufgehoben, insbesondere die Ausführungsverordnung über die Ausweisschriften vom 11. Dezember 2002.
2 Das Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration ist mit der
Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt.
Art. 5
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1.
März 2010 in Kraft.
143.300
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.02.2010 01.03.2010 Erlass Erstfassung BO/Abl. 9/2010
143.300
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 24.02.2010 01.03.2010 Erstfassung BO/Abl. 9/2010