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Verordnung über das Rettungswesen

Zürich · 813.31 · ordinance

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Contents: 44 provisions
  1. § 1 Einsatzkategorien
  2. § 3 D und E
  3. § 4 bei Grossereignissen
  4. § 5 der Kategorie D
  5. § 6 Verlegung
  6. § 7 Einsatzmittels
  7. § 8 Einsatzmittel
  8. § 9 Warteräume
  9. § 10 und Notärzte
  10. § 12 Notfallstationen
  11. § 13 Bewilligungsarten
  12. § 14 Leitung
  13. § 15 b. Pflichten
  14. § 16 Massnahmen
  15. § 18 b. Pflichten
  16. § 21 Weiterbildung
  17. § 22 Zweischichtbetrieb
  18. § 23 Ausrüstung
  19. § 24 b. Notarzteinsatzfahrzeug
  20. § 25 Ausrüstung
  21. § 27 Betriebshandbuch
  22. § 30 Responder
  23. § 31 Veranstaltungen
  24. § 32 Leitung
  25. § 33 ärztlicher Massnahmen
  26. § 34 Leitung
  27. § 35 b. Pflichten
  28. § 36 Verlegungsteam
  29. § 37 Weiterbildung
  30. § 38 (KTW)
  31. § 39 Isolettentransporte
  32. § 40 Betriebshandbuch
  33. § 41 Ersthelferorganisationen
  34. § 42 mit Rettungsdienst
  35. § 43 Expertengremium
  36. § 44 b. Zusammensetzung
  37. § 45 c. Entschädigung
  38. § 46 Mittel
  39. § 47 b. Expertenbesuch
  40. § 49 Betriebsbewilligung
  41. § 50 Bewilligungen
  42. § 51 Vorhalteleistungen
  43. § 52 der Krankentransportwagen
  44. § 53 Einsatzprotokolle

44 provisions

§ 50 Bewilligungen

1 Bisherige Bewilligungen gelten weiter bis zum Entscheid über den Antrag, längstens aber bis zum 31. Dezember 2019. 2 Die Gesundheitsdirektion kann in Ausnahmefällen einem Rettungs- oder Verlegungsdienst bei Erteilung der Betriebsbewilligung eine angemessene Nachfrist gewähren für die Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 51 Vorhalteleistungen

Die Vorhalteleistungen gemäss § 19 Abs. 1 und 3 werden frühestens nach Vorliegen der ersten Jahresberichte gemäss § 46 festgelegt. Ausrüstung

§ 52 der Krankentransportwagen

Solange Krankentransportwagen, die nicht mit Blaulicht und Wechselklanghorn ausgerüstet sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)6 fallen, gilt: a. Krankentransportwagen dürfen über Blaulicht und Wechselklanghorn verfügen. b. Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur auf Anordnung der ELZ eingesetzt werden 1. bei Einsätzen in ausserordentlichen Lagen, 2. bei einer Zustandsverschlechterung einer Patientin oder eines Patienten während der Verlegung (§ 6), wenn die ELZ anordnet, dass der Verlegungsdienst die Patientin oder den Patienten in eine stationäre Einrichtung fährt.

§ 53 Einsatzprotokolle

Die Rettungsdienste haben die Einsatzprotokolle gemäss § 28 Abs. 1 spätestens ab dem 1. Januar 2020 elektronisch zu führen. 1 OS 73, 280; Begründung siehe ABl 2018-04-20. 2 Inkrafttreten: 1. Juli 2018. 3 LS 177.111. 4 LS 810.1. 5 SR 412.10. 6 SR 822.222. 7 Eingefügt durch Vfg. vom 25. April 2019 (OS 74, 380; ABl 2019-05-17). In Kraft seit 1. August 2019. 8 Fassung gemäss Vfg. vom 25. April 2019 (OS 74, 380; ABl 2019-05-17). In Kraft seit 1. August 2019. Anhang 18 Kategorien der Rettungseinsätze und Verlegungstransporte (§ 1) Dienstleister Kategorie Gesundheitszustand Patientin/ Patient Modalitäten des Einsatzes Disposition des Einsatzes Rettungsdienste (bewilligungspflichtig) A Vitale Gefährdung Primär-Einsatz (Rettungseinsatz) mit Sondersignal und Aufgebot Notarzt ELZ B Vitale Gefährdung oder mögliche vitale Gefährdung Primär-Einsatz (Rettungseinsatz) mit Sondersignal ELZ C Unklare Situation aufgrund eines akuten Ereignisses (Patientin/ Patient von zu Hause, Alters- und Pflegeheim); Fürsorgerische Unterbringung Primär-Einsatz (Rettungseinsatz) ELZ D Verlegung von komplexer Patientin oder komplexem Patienten (ärztlich definiert) ab stationärer Einrichtung (Spital, Geburtshaus) oder ambulantem OP-Zentrum; Fürsorgerische Unterbringung Sekundär-Einsatz (mit oder ohne Sondersignal / mit oder ohne Arzt möglich) ELZ Verlegungsdienste (bewilligungspflichtig) E Patientin/Patient mit Bedarf an einfacher medizinischer Unterstützung ab stationärer Einrichtung (Spital, Geburtshaus) oder ambulantem OP-Zentrum und/oder mit medizinisch indiziertem Bedarf zum Liegendtransport Sekundär- Einsatz; Fahrzeug ohne Sondersignal; zulässige Massnahmen: Infusion ohne Medikamente, Monitoring BD, SPO2 und Sauerstoffabgabe ELZ bei Einsatz eines Rettungstransportwagens Taxi oder Behindertenfahrdienst (bewilligungsfrei) F Personen mit eingeschränkter Mobilität, aber ohne Bedarf an spezifischer medizinischer Unterstützung während des (sitzenden oder liegenden) Transports (Fortführung Dauertherapie zulässig) keine gesundheitspolizeilichen Vorgaben Anhang 28 Weiterbildung des Rettungspersonals (§ 21) Funktion Std. Inhalt Rettungssanitäter/in 40/Jahr Beispiele für externe Kurse (min. 16 Std): – Fahrsicherheitstraining/ Weiterbildung bezüglich Transporte mit Sondersignal und Personentransporte – Traumatologie (PHTLS oder Äquivalent), Auffrischungskurs gemäss Vorgaben des Anbieters – Medizin (AMLS oder Äquivalent), Auffrischungskurs gemäss Vorgaben des Anbieters – Kardiologie (ACLS oder Äquivalent), Auffrischungskurs gemäss Vorgaben des Anbieters – Pädiatrie (PHTLS oder Äquivalent), Auffrischungskurs gemäss Vorgaben des Anbieters – Bewältigung Grossereignis («Grossereignis – 1. Team vor Ort» oder Äquivalent), Auffrischungskurs gemäss Vorgaben des Anbieters Andere betriebsinterne/externe Weiterbildungen (anrechenbar sind max. 24 Std.): Rettungsspezifische Themen nach Bedarf (u.a. Ausbildung Gerätekenntnisse, Anästhesiepraktikum) Berufsbildner/in (Zusatzfunktion) 285 (einmalig) Zertifikat des Schweizerischen Verbandes für Weiterbildung SVEB 1 Anhang 3 Begriffsdefinitionen für Jahresbericht (§§ 26 b Abs. 2 und 46 Abs. 2)8 Zuständigkeitsgebiet – Geografisches Gebiet, für das ein Rettungsdienst zuständig ist. – Für die Erhebung der Kennzahlen werden auch die Dispositionen der Kategorie D dem «geografische Zuständigkeitsgebiet» zugeteilt – unabhängig davon, ob aufgrund DRG-Regeln, bestehender Verträge oder eines Leistungsauftrags eine andere Rettungsorganisation zuständig ist. Einsatz – Das Geschehen, das eine Intervention eines oder mehrerer Rettungsmittel erforderlich macht. – Hat eine «S-Nummer» auf der ELZ. – Hat eine Kategorie A–D: Massgebend ist die Kategorie der ersten Disposition (zum Zeitpunkt Status DP) unabhängig davon, mit welchen Kategorien die weiteren Dispositionen erfolgen. – Jeder Einsatz liegt in einem Zuständigkeitsgebiet. – Grossereignisse «auf der Gebietsgrenze» sind – diesen Punkt betreffend – vernachlässigbar. Disposition – Betrifft ein einzelnes Rettungsmittel wie: RTW, NEF, NA, RTH. – Hat eine «D-Nummer» auf der ELZ. – Hat eine Kategorie A–D. Massgebend ist die Kategorie zum Zeitpunkt Status DP. Hilfsfrist Zeitspanne in Minuten und Sekunden – Beginnt mit der frühesten «Status DP»-Zeit (Disposition) aller professionellen Rettungsdienst-Mittel. – Endet mit der frühesten «Status 2»-Zeit (Ankunft Einsatzort) aller professionellen Rettungsdienst-Mittel. Statusmeldungen Status zu einem Zeitpunkt in Minuten und Sekunden – Status DP: Zeitpunkt der Disposition (Absetzen Alarm durch ELZ) – Status 1: Abfahrt zum Ereignisort – Status 1B: Notarzt abgeholt – Status 2: Eintreffen am Ereignisort – Status 3: Abfahrt vom Ereignisort – Status 4: Eintreffen am Zielort – Status 5: Wieder einsatzbereit – Status 6: Zurück in der Wache – Status 7: Einsatzbereit ausserhalb Wache – Status 8: Nicht einsatzbereit

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